Rechtsprechung / Landgericht Ellwangen
Landgericht Ellwangen Beschluss vom 31.05.2024 – 5 O 71/24
ECLI:DE:LGELLWA:2024:0531.5O71.24.00
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 17.03.2024 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegnerin auf negative Feststellung in Anspruch zu nehmen und hat hierfür mit Schriftsatz vom 17.03.2024 unter Beifügung eines Klageentwurfs Prozesskostenhilfe beantragt.
Unter dem Twitter-Account der Antragstellerin wurde am 24.02.2023 der Tweet
"@welt Alte weisse Bestie"
veröffentlicht, welcher sich auf ein von dem Nachrichtenportal "Die Welt" veröffentlichtes Zitat über die Antragsgegnerin bezog.
Die Antragsgegnerin ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.02.2024 (Anlage K1, Bl. 32 d.A.) daraufhin zur Unterlassung derartiger Äußerungen auffordern und verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 600,00 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 671,16 €.
Die Antragstellerin beabsichtigt nun entsprechend dem ihrem Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Klageentwurf die negative Feststellung, dass der Antragsgegnerin die im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.02.2024 gegen sie geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Äußerung, Zahlung der Geldentschädigung sowie Zahlung der Rechtsanwaltskosten nicht zustehe. Sie ist der Ansicht, die Äußerung sei von dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt. Das Landgericht sei sachlich zuständig, da der Streitwert vorliegend bei 10.000,00 € bis 25.000,00 € liege, nachdem es sich bei der Antragsgegnerin sich um eine bundesweit bekannte Politikerin handle, was für einen eher spektakulären Fall spreche.
Die Antragsgegnerin rügt die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts und ist der Ansicht, die Äußerung stelle eine unzulässige Schmähkritik dar, da sie sich bereits ihrem Wortlaut nach ausschließlich gegen die Antragsgegnerin persönlich richte und jegliche sachliche Auseinandersetzung vermissen lasse.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Denn das Landgericht ist sachlich unzuständig, weshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Bei der negativen (leugnenden) Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt, also ohne Feststellungsabschlag; berühmt der Beklagte sich Unterlassungsansprüche, bestimmt also sein Interesse an Unterlassung den Streitwert, nicht das Interesse des Klägers an der Abwehr dieser Ansprüche (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 3 Rn. 16.76 m.w.N.).
Hinsichtlich des Werts des mit dem beabsichtigten Klageantrag Ziff. 1 geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine lediglich einmalige Äußerung auf der Plattform "Twitter" handelt und die Antragsgegnerin offenkundig kein wirtschaftliches Interesse an der Untersagung der streitgegenständlichen Äußerung hat. Den Wert des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bemisst die Kammer nach § 48 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO mit maximal 2.500,00 €, wobei auch der Umstand gewürdigt wurde, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Person des öffentlichen Lebens handelt. Aus dem vom Antragstellervertreter zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2015, Az. II ZB 8/14, wonach mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen sei, ergibt sich nichts anderes. Insbesondere liegen im Streitfall nach Auffassung der Kammer ausreichende Anhaltspunkte für die Ausübung des ihr nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessens vor.
Nach alledem ergibt sich auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Geldentschädigung in Höhe von 600,00 € ein Gesamtstreitwert von weniger als 5.000,00 €. Die unter den beabsichtigten Klageantrag Ziff. 3 fallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren stellen eine Nebenforderung dar, welche den Streitwert gemäß § 43 Abs. 1 GKG grundsätzlich nicht erhöht und daher auch im Wege der negativen Feststellungsklage nicht berücksichtigt werden kann.