Rechtsprechung / Landgericht Ellwangen
Landgericht Ellwangen Urteil vom 27.06.2025 – 3 O 283/21
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 172.500,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2021 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Abkömmlinge der Klägerin
- Lo., geb. 27.12.19xx, H.-Straße in S.
- La., geb. 15.09.19xx, S.-Straße in I. sowie
- T., geb. 06.02.20xx, H.-Straße in S.
als Gesamtgläubiger 29.750,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2022 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.415,30 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2021 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, die Übertragung des Miteigentums mit allen Rechten und Pflichten sowie dem gesetzlichen Zubehör an den nachfolgend aufgelisteten Grundstücken jeweils zur Hälfte auf die unter Ziffer 2. genannten Abkömmlinge der Klägerin, Lo., La. sowie T., zu erklären, insoweit die Auflassung zu erklären sowie die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu bewilligen:
vorgetragen im Grundbuch von S., Blatt xxxx, jeweils Landwirtschaftsfläche
- Flurstück xxxx/1, K., 814 m²
- Flurstück xxxx/2, K., 1104 m²
- Flurstück xxxx, S., 1696 m²
- Flurstück xxxx, S., 3114 m²
- Flurstück xxxx, S., 2358 m²
- Flurstück xxxx, H., 6509 m²
5. Der Beklagte wird verurteilt, die Übertragung des Miteigentums mit allen Rechten und Pflichten sowie dem gesetzlichen Zubehör an den nachfolgend aufgelisteten Grundstücken jeweils zur Hälfte auf die unter Ziffer 2. genannten Abkömmlinge der Klägerin, Lo., La. sowie T., zu erklären, insoweit die Auflassung zu erklären sowie die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu bewilligen:
vorgetragen im Grundbuch von G., Bd. 240 Blatt xxxx
- Flurstück xxxx M., G. 2830 m²
- Flurstück xxxx/2, M., G. 2790 m²
6. Hinsichtlich der Klageanträge Ziffer I. 1a) und 1b) hat sich der Rechtsstreit erledigt.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 32 %, der Beklagte 68 %.
9. Das Urteil ist unter Ziffer 4. gegen Zahlung von 72.000,00 EUR, unter Ziffer 5. gegen Zahlung von 24.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis zu 470.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über Zahlungsansprüche sowie Ansprüche auf Abgabe von Willenserklärungen infolge des Versterbens der gemeinsamen Mutter.
Die Parteien sind Geschwister (Schwester und Bruder). Die gemeinsame Mutter, Frau W. (im Folgenden: „Mutter“), verstarb am 24.0x.201x. Der gemeinsame Vater und ursprüngliche Beklagte, Herr M. (im Folgenden: „Vater“), verstarb während der Anhängigkeit des Rechtsstreits am 06.0x.202x.
Vater und Mutter lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft.
Am 05.07.2017 setzte die Mutter die Parteien zu gleichen Teilen sowie ihren Ehemann gegenüber dem S. Lebensversicherung a.G. als bezugsberechtigte Personen einer Sterbegeldversicherung ein (Anlage K6).
Im notariell beurkundeten Erbvertrag zwischen Vater und Mutter vom 07.07.2017 (Anlage K1) heißt es:
§ 2 Erbeinsetzung auf den Tod des Zuerststerbenden
Der zuerst sterbende Ehegatte setzt den überlebenden Ehegatten zu seinem Alleinerben ein. Ersatzerben sind die nachstehend genannten Schlusserben.
§ 3 Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten
Der überlebende Ehegatte setzt zu seinen Erben die gemeinschaftlichen Kinder
1. W. [...]
2. S. [...]
- je zur Hälfte - ein,
§ 4 Grundstücksvermächtnis
Der Erststerbende von uns wendet im Wege des Vermächtnisses und der Letztsterbende wendet im Wege des Vorausvermächtnisses unseren vorgenannten Kindern
a) W. allein [...]
b) S., geb. […] allein
den im Grundbuch von Sontheim Blatt xxxx unter BV 1 eingetragenen Grundbesitz der Gemarkung S.
Flst. xxx/3 H.-Straße Gebäude- und Freifläche mit 1.320 qm
sowie
die im Grundbuch von S. Blatt xxxx unter BV 2 bis 7 eingetragenen Grundstücke der Gemarkung S. samt des Flst. xxxx und xxxx/2 je der Gemarkung G.
und einen Miteigentumsanteil von 1/4 an
dem im Grundbuch von H. Blatt xxxx unter BV 1 eingetragenen Grundbesitz
95, 196/1000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. xx/1 A.-Straße x Gebäude- und Freifläche mit 1.485 qm
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoss einschließlich Keller und Garagenplatz im Aufteilungsplan mit Nr. 2.2 bezeichnet
zu.
Uns ist bekannt, dass im Falle der Vermächtnisanordnung des Erststerbenden von uns beiden lediglich der gütergemeinschaftlich gebundene Gesamthandsanteil an die Kinder übertragen werden kann und die gesamte Immobilie erst auf den Tod des zweiten von uns an den jeweiligen Vermächtnisnehmer übergehen kann.
Für die jeweilige Vermächtniszuwendung gilt weiter:
1. Das jeweilige Vermächtnis fällt an mit dem Tode des jeweiligen Erblassers an und ist nach seiner Annahme zu erfüllen. Der jeweilige Vermächtnisnehmer hat sich innerhalb von 3 Monaten ab Erbvertragseröffnung dem Erben zu erklären, ob er das Vermächtnis annimmt oder ausschlägt.
2. Bei rechtzeitiger Annahme des Vermächtnisses treffen den jeweiligen Vermächtnisnehmer die Nutzungen, Lasten und Gefahr seines Vermächtnisgegenstandes ab dem Erbfall
[...]
7. Ersatzvermächtnisnehmer sind die Abkömmlinge des eingesetzten Vermächtnisnehmers nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
8. Soweit ein Vermächtnisnehmer durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bereits den Gegenstand eines in dieser Verfügung angeordneten Vermächtnis erhalten hat, kommt das Vermächtnis in Wegfall. Das gleiche gilt, wenn der Gegenstand des Vermächtnisses durch Rechtsgeschäft unter Lebenden einer anderen Person als dem in dieser Verfügung genannten Vermächtnisnehmer gegeben wurde.
9. Scheitert die Erfüllung des Vermächtnisses daran, daß eine zur Vermächtniserfüllung erforderliche behördliche Genehmigung nicht erteilt werden sollte, so entfällt das angeordnete Vermächtnis. Ein Anspruch auf Wertersatz steht dem Vermächtnisnehmer nicht zu.
Mit Schreiben vom 10.07.2017 teilte der S. Lebensversicherung a.G. der Mutter mit, dass die Begünstigung im Todesfall wie folgt lautet (Anlage K12):
„der dann in gültiger Ehe lebende Ehegatte und die dann lebenden ehelichen Kindern Herrn W. und Frau S. zu gleichen Teilen.“
Die Versicherungsleistung in Höhe von 5.661,18 EUR wurde am 03.08.2018 in Einvernehmen mit den Parteien auf das Konto des Vaters überwiesen (Anlage K7).
Ab 06.08.2018 war die Klägerin mit ihrem Ehemann, dem Zeugen H., sowie ihrem Vater im Urlaub in Frankreich.
Mit notariell beurkundetem Testament vom 04.12.2019 setzte der Vater den Beklagten zu seinem Alleinerben ein (Anlage B7).
Der Vater übereignete mit notarieller Urkunde vom 14.09.2020 (Anlage B17) den im Grundbuch von H. Blatt xxxx unter BV 1 eingetragenen Grundbesitz 95, 196/1000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. xxx/1 A.-Straße x Gebäude- und Freifläche mit 1.485 qm verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoss einschließlich Keller und Garagenplatz an die Tochter des Beklagten.
Der Vater veräußerte mit notarieller Urkunde vom 10.12.2020 (Anlage B4) zudem das Grundstück in der H.-Straße xx zum Preis von 305.000,00 EUR an eine dritte Person.
In einer „Verfügung“ mit Datum vom 08.02.2021 und der Unterschrift „M.“ heißt es (Anlage B5):
„diktiert an meinen Sohn nach Beratung mit meinem Rechtsbeistand [...]
Und ich bestätige weiter, dass meine Tochter S. nach Erberöffnung nach dem Tode meiner Frau am 24.05.2018 nicht innerhalb von drei Monaten erklärt hat, dass sie Ihre Vermächtnisse gemäß Erbvertrag vom 07.07.2017 annimmt.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.04.2021 (Anlage K9) wurde der Vater zur Auskehr der an ihn ausbezahlten Versicherungsleistung in Höhe von 1.415,30 EUR (= 1/4 x 5.661,18 EUR) sowie zur Auskehr (etwaiger) erzielter Verkehrserlöse aus dem Verkauf der im Erbvertrag genannten Grundstücke in der H.-Straße xx sowie in der A.-Straße x bis 11.05.2021 aufgefordert.
Mit Klageschrift vom 07.07.2021 erhob die Klägerin Klage gegen den Vater, der jedoch vor deren Zustellung verstarb (vgl. Bl. 16).
Die Klageschrift wurde dem Beklagten als Alleinerben des Vaters am 22.09.2021 zugestellt.
In seiner Klageerwiderung vom 18.11.2021 erklärte der Beklagte „die Anfechtung des Vermächtnisses für den ersten Erbfall“ wegen Vermächtnisunwürdigkeit (Bl. 37).
Mit Schreiben jeweils vom 21.03.2023 erklärten die drei Abkömmlinge der Klägerin die Annahme des Ersatzvermächtnisses gegenüber dem Beklagten sowie die Abtretung der „diesbezüglichen Ansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung“ an die Klägerin (Anlagenkonvolut K22).
Die Klägerin behauptet, dass sie das Vermächtnis am 06.08.2018 während der Autofahrt in den Urlaub durch mündliche Erklärung gegenüber dem Vater angenommen habe (Bl. 5 und 77). Die „Verfügung“ unter Anlage B5 sowie die eidesstattliche Versicherung unter Anlage B6 würden nicht vom Vater herrühren (Bl. 78). Der Verkehrswert der am 14.09.2020 veräußerten Immobilie würde aktuell 300.000,00 EUR (Bl. 211), der Verkehrswert der am 10.12.2020 veräußerten Immobilie aktuell 600.000,00 EUR betragen (Bl. 80).
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie hinsichtlich der landwirtschaftlichen Grundstücke nach wie vor Erfüllung des Vermächtnisses und im Übrigen Schadensersatz statt der Leistung verlangen könne, zumal eine Annahmeerklärung keine Bedingung für den Anfall des Vermächtnisses gewesen sei. Der Vater sei hilfsweise nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sie zur Abgabe einer nach § 2307 Abs. 2 BGB aufzufordern. Selbst wenn sie das Vermächtnis nicht rechtzeitig angenommen hätte, könne sie aus abgetretenem Recht der Ersatzvermächtnisnehmer gegen den Beklagten vorgehen. Für den Verkehrswert der beiden vom Vater veräußerten Immobilien würde es auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ankommen.
Die Klägerin hatte ursprünglich beantragt (Bl. 2),
I.
1.
a) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen darüber, welchen Verkaufserlös er erzielt hat durch die Veräußerung des Gebäudegrundstücks, Gemarkung S., Flurstück Nummer xxx/3, H.-Straße xx, S. .
b) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Kaufvertrag betreffend den Verkaufsvorgang unter a) in beglaubigter Kopie zu übergeben.
2. Nach Erledigung von Ziff. 1 wird ein bezifferter Zahlungsanspruch in Höhe von der Hälfte des vom Kläger vereinnahmten Verkaufserlöses gestellt werden.
II.
1. Der Beklagte wird verurteilt, zu erklären, dass das Miteigentum mit allen Rechten und Pflichten, und dem gesetzlichen Zubehör, an den nachfolgend aufgelisteten Grundstücke zur Hälfte auf die Klägerin übertragen wird:
Vorgetragen jeweils im Grundbuch beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd von S., Blatt xxxx, jeweils Landwirtschaftsfläche:
1. Flurstück xxxx/1 K., 814 m²
2. Flurstück xxxx/2 K., 1104 m²
3. Flurstück xxxx S. 1696 m²
4. Flurstück xxxx S. 3114 m²
5. Flurstück xxxx S. 2358 m²
6. Flurstück xxxx H. 6509 m²
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, insoweit die Auflassung zu erklären, und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch zu bewilligen.
III.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.887,06 € zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
IV.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein der Form des § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechendes Verzeichnis zu übergeben, betreffend den Bestand des Nachlasses zum Todestag der am 24.0x.201x verstorbenen Frau W., zuletzt wohnhaft gewesen H.-Straße 6, S., unter systematischer Auflistung aller zum Bewertungsstichtag 24.0x.201x vorhanden gewesenen Aktiv – und Passivpositionen des Nachlasses, sowie der jeweiligen Wertangaben hierzu, sowie des weiteren Angaben dazu, ob die Erblasserin in der Zeit zwischen dem 24.0x.200x und dem 24.0x.201x Schenkungen im Sinne von § 2325 BGB an dritte Personen gemacht hat.
Die Klägerin beantragt zuletzt (Bl. 663),
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300.000.-€ zu bezahlen, sowie, hinsichtlich der Verzinsung in Erweiterung der Klage, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2018.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 37.500.-€ zu bezahlen, sowie, hinsichtlich der Verzinsung in Erweiterung der Klage, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 24.05.2018.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.887,06 € zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2021.
4. Der Beklagte wird verurteilt, zu erklären, dass das Miteigentum mit allen Rechten und Pflichten, und dem gesetzlichen Zubehör, an den nachfolgend aufgelisteten Grundstücken jeweils zur Hälfte auf die Klägerin übertragen wird, insoweit die Auflassung erklärt, und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch bewilligt wird:
a) vorgetragen im Grundbuch von S., Blatt xxxx, jeweils Landwirtschaftsfläche
- Flurstück xxxx/1, K., 814 m²
- Flurstück xxxx/2, K., 1104 m²
- Flurstück xxxx, S., 1696 m²
- Flurstück xxxx, S., 3114 m²
- Flurstück xxxx, S., 2358 m²
- Flurstück xxxx, H., 6509 m ²
b) In Erweiterung der Klage wird der Beklagte verurteilt, zu erklären, dass das Miteigentum mit allen Rechten und Pflichten, und dem gesetzlichen Zubehör, an den nachfolgend aufgelisteten weiteren Grundstücken jeweils zur Hälfte auf die Klägerin übertragen wird, insoweit die Auflassung erklärt, und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch bewilligt wird:
Vorgetragen im Grundbuch von G., Bd. xxx Blatt 1xxx
- Flurstück xxxx, M., G. 2830 m²
- Flurstück xxxx/2, M., G. 2790 m²
5. Soweit der Rechtsstreit bereits bislang gem. § 91 a ZPO in der Hauptsache für erledigt erklärt worden war, verbleibt es dabei.
6. Hilfsweise:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin auf ihre Pflichtteilsansprüche nach der Mutter 138.911,75 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.11.2021 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Der Beklagte behauptet, dass die Klägerin das Vermächtnis ausweislich der Schriftstücke des Vaters unter Anlagen B5 und B6 nicht fristgerecht angenommen habe (Bl. 36). Der Verkehrswert der am 10.12.2020 veräußerten Immobilie habe seinerzeit 305.000,00 EUR betragen (vgl. das Privatgutachten vom 16.10.2020 unter Anlage B14), der Verkehrswert der am 14.09.2020 veräußerten Immobilie maximal 200.000,00 EUR (Bl. 581). Die Parteien hätten auf den ausbezahlten Versicherungsbetrag zugunsten ihres Vaters verzichtet (Bl. 135).
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Vermächtnisanspruch der Klägerin folglich durch Nichtannahme, jedenfalls durch die erklärte Anfechtung wegen Vermächtnisunwürdigkeit verfallen sei. Im Übrigen könne ein Vermächtnis nur insgesamt, nicht aber teilweise angenommen werden. Der hilfsweise geltend gemachte Pflichtteilsanspruch sei verjährt (Bl. 617).
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Verkehrswertgutachten des Sachverständigen für bebaute und unbebaute Grundstücke K.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dessen schriftliche Gutachten vom 04.06.2024 (Bl. 405 ff.) sowie dessen mündliches Ergänzungsgutachten vom 30.05.2025 (Bl. 663 f.) verwiesen.
Im Übrigen wird auf die als Urkunde eingeführten Sitzungsniederschriften vom 20.05.2022, 03.03.2023 und 12.09.2023 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.05.2025 (Bl. 662) Bezug genommen.
Die Klägerin hatte mit Schriftsätzen vom 21.12.2021 (Bl. 72), 12.04.2022 (Bl. 210), 17.06.2024 (Bl. 554), 09.08.2024 (Bl. 584) sowie 16.12.2024 (Bl. 601) ihre Klagen erweitert bzw. geändert.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klagen sind zulässig, insbesondere ist die Klägerin hinsichtlich der Klagen unter Klageanträge Ziffern 2.) und 4.) aufgrund der wirksam erklärten Prozessführungsermächtigungen (vgl. Anlagenkonvolut K22) prozessführungsbefugt.
Klageantrag Ziffer 5.) ist als Klage auf Feststellung auszulegen, dass die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen und erst durch dieses unzulässig oder unbegründet geworden ist (MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 91a Rn. 80). Der Beklagte hatte sich der einseitigen Erledigterklärungen vom 21.12.2021 (Bl. 73) nicht angeschlossen.
II.
Die Klagen sind auch überwiegend begründet.
1.) Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 172.500,00 EUR folgt aus § 280 Abs. 1 und 3 BGB i.V.m. § 283 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB.
a) Der Vater war der Klägerin zur Übereignung des gütergemeinschaftlich gebundenen Gesamthandanteils am Grundstück in der H.-Straße xx gemäß § 2174 BGB i.V.m. § 4 des Erbvertrags vom 07.07.2017 verpflichtet.
aa) Die Beweisaufnahme durch den Referatsvorgänger des erkennenden Richters, insbesondere dessen Vernehmung der Zeugen H. (Bl. 282), F. (Bl. 285) sowie K. (Bl. 348), hat ausweislich des als Urkunde eingeführten Protokolls zur Verhandlung vom 12.09.2023 und des darin durch den Vorrichter festgehaltenen Ergebnisses der Beweisaufnahme (Bl. 350) ergeben, dass die Klägerin am 06.08.2018 das Vermächtnis im Hinblick auf das Hausgrundstück in B. gegenüber dem Vater mündlich angenommen hatte.
Dieses Beweisergebnis kann folglich übernommen werden (zur Verwertung des Ergebnisses einer vor dem Richterwechsel erfolgten Beweisaufnahme vgl. MüKoZPO/Heinrich, 7. Aufl. 2025, ZPO § 355 Rn. 6; Anders/Gehle/Hunke, 83. Aufl. 2025, ZPO § 309 Rn. 9), zumal sich der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung gegenüber dem Vorrichter selbst dahingehend eingelassen hatte, dass die Klägerin und der Vater nach dessen Angaben innerhalb der Dreimonatsfrist über das „Erbe“ gesprochen hätten (Bl. 236) und die rechtzeitige Vermächtnisannahme bis Ende 2020 zwischen Vater und Klägerin nicht streitig war (vgl. Anlagen B1 und B6).
Ergänzt sei, dass das Beweisergebnis des Vorrichters nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass der Vater ausweislich der Lichtbilder unter Anlage B12 im Jahr 2021 am Essenstisch zwischen Messer und Gabel ein vorformuliertes Schriftstück unterschrieben hatte, wonach die Klägerin ihr Vermächtnis nicht innerhalb von drei Monaten angenommen hätte (vgl. erneut Anlage B5). Abgesehen davon, dass diese Unterschriftsleistung in augenfälliger (und beschämender) Weise von der Beklagtenseite inszeniert wurde und der Vater im Moment der Unterzeichnung nicht einmal in der Lage war, seinen Namen korrekt zu schreiben (“M.“ statt „M.“), unterlagen sowohl der Vater als auch der Beklagte dem Irrtum, dass ein Vermächtnis nicht nur ausdrücklich bzw. schriftlich, sondern nach allgemeiner Zivilrechtsdogmatik auch durch konkludentes Verhalten bzw. mündlich angenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2000 – IV ZR 99/99, BeckRS 2000, 9711).
bb) Die in § 4 unter Nr. 1 des Erbvertrags vom 07.07.2017 enthaltene Bedingung, dass die Klägerin das Vermächtnis binnen drei Monaten ab der Erbvertragseröffnung annimmt, ist damit eingetreten (zur Zulässigkeit einer derartigen Bedingung: MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2180 Rn. 4 m.d.N.; Grüneberg/Weidlich, 84. Aufl. 2025, BGB § 2180 Rn. 1; Staudinger/Otte, 12. Aufl. 1989, BGB § 2180 Rn. 5).
Irrelevant ist, dass die Klägerin nach dem verwertbaren Ergebnis der Beweisaufnahme nur das Vermächtnis hinsichtlich des Hausgrundstücks in der H.-Straße xx angenommen hatte.
Von der gemäß § 2180 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1950 BGB unzulässigen Teilausschlagung bzw. Teilannahme eines Vermächtnisses zu unterscheiden ist nämlich die isolierte Annahme bzw. Ausschlagung eines von mehreren Vermächtnissen.
Wer zu mehreren Vermächtnissen berufen ist, kann das eine annehmen und das andere ausschlagen. Der Erblasser kann aber zwei Vermächtnisse in der Weise errichten, dass der Anfall des einen durch die Annahme des anderen bedingt ist; er kann auch zwei Vermächtnisgegenstände zum Inhalt eines einzigen Vermächtnisses machen, welches dann nur einheitlich angenommen oder ausgeschlagen werden kann. Hat der Erblasser diese Fragen nicht ausdrücklich geregelt, muss durch Auslegung (§ 133 BGB) ermittelt werden, ob ein einheitliches Vermächtnis mehrerer Gegenstände vorliegt (Folge: nur einheitliche Annahme oder Ausschlagung) oder mehrere selbständige Vermächtnisse (Folge: getrennte Annahme oder Ausschlagung möglich). Entscheidend kommt es insoweit darauf an, ob der Erblasser die isolierte Annahme bzw. Ausschlagung verhindern wollte. Fehlt es an Anhaltspunkten hierfür, wird man im Zweifel davon ausgehen können, dass mehrere Vermächtnisse angeordnet wurden (BeckFormB ErbR/Ivo, 5. Aufl. 2023, Form. J. IV. 11. Anm. 4; NK-BGB/Horn, 6. Aufl. 2022, BGB § 2180 Rn. 2, DNotI-Report 2024, 173 [174]).
Vorliegend ergibt die Auslegung von § 4 des Erbvertrags, dass es sich bei „dem Vermächtnis“ zugunsten der Klägerin nach dem Willen von Vater und Mutter realiter um mehrere Vermächtnisse handeln sollte, da ansonsten einerseits nicht erklärbar wäre, warum § 4 Nummern 2 und 3 vom „Vermächtnisgegenstand“ bzw. „jeweiligen Vermächtnisgegenstand“ (statt -gegenstände) sprechen, anderseits § 4 Nummern 8 und 9 des Erbvertrags die untragbare Konsequenz hätten, dass derjenige Vermächtnisnehmer, der bereits durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eines der zahlreichen vermachten Grundstücke erhalten hätte, das gesamte Vermächtnis verlieren würde, bzw. bei Nichterteilung einer behördlichen Genehmigung ebenfalls das gesamte Vermächtnis entfallen würde, was beides nicht gewollt sein konnte
Dies zudem, da vorliegend kein Interesse von Vater und Mutter daran ersichtlich ist, dass sich die Klägerin (anders als bei Haushaltsgegenständen im Hinblick auf die Entsorgungskosten) nur die besten Stücke heraussucht.
Irrelevant ist mithin, dass der beurkundende Notar nicht einmal die Überschrift des § 4 an dessen Regelungsgehalt angepasst hat.
cc) Die beklagtenseits erklärte Anfechtung des Vermächtnisanspruchs nach § 2345 Abs. 1 BGB ist unwirksam, da die Voraussetzungen des § 2339 BGB nicht vorliegen und im Übrigen die Anfechtungsfrist des § 2082 BGB versäumt wurde.
b) Infolge der Veräußerung des Grundstücks Ende 2020 durch den Vater an eine dritte Person (vgl. erneut Anlage B4) wurde die Erfüllung der vorgenannten Verpflichtung nachträglich unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB.
c) Das Vertretenmüssen des Vaters wird aufgrund der negativen Formulierung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Entlastungsbeweis wurde seitens des Beklagten nicht angetreten.
d) Die Klägerin ist daher gemäß § 251 BGB in Geld so zu stellen, wie sie im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung stehen würden, wenn der Vater die Vermächtniserfüllung nicht schuldhaft unmöglich gemacht hätte (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Schadensberechnung beim Schadensersatz statt der Leistung vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 32; OLG Schleswig, Urteil vom 10.04.2014 – 5 U 128/12, BeckRS 2014, 7732; Christmann in: Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, Nichterfüllungsschaden Fußnote 153 m.d.N.).
Demgemäß kann Klägerin vom Beklagten als Erben der Verbindlichkeit des Vaters (§ 1967 BGB) jedenfalls Zahlung von 172.500,00 EUR verlangen.
Hinsichtlich der Ermittlung des - lediglich eingeklagten - Wertes des hälftigen Gesamthandanteils kann auf das überzeugende und von den Parteien nicht mehr angegriffene Wertgutachten des Sachverständigen K. (Bl. 405 ff.) verwiesen werden.
e) Die Verzinsungspflicht folgt aus §§ 288, 286 Abs. 1 S. 1 BGB und begann analog § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach Ablauf der im anwaltlichen Schreiben vom 12.04.2021 (Anlage K9) gesetzten Zahlungsfrist.
2.) Der Anspruch der drei Abkömmlinge der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 29.750,00 EUR folgt ebenfalls aus § 280 Abs. 1 und 3 BGB i.V.m. § 283 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB.
a) Die Klägerin als Hauptvermächtnisnehmerin hat das Vermächtnis hinsichtlich des Gesamthandanteils am 1/4-Miteigentumsanteil am Hausgrundstück Adenauerstraße 9 nicht (nachweislich) rechtzeitig angenommen. Die in § 4 Nr. 1 des Erbvertrags enthaltene aufschiebende Bedingung einer rechtzeitigen Annahme dieses Vermächtnisses ist daher nicht eingetreten und die Klägerin als Hauptvermächtnisnehmerin somit weggefallen.
aa) Entgegen der Rechtsansicht der Klägerseite (Bl. 79) handelt es sich bei § 4 Nr. 1 des Erbvertrags nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift. Anhand des Wortlauts, insbesondere der Wiederholung des Wortes „rechtzeitig“ in § 4 Nr. 2, sowie nach dem Sinn und Zweck der Klausel, nämlich das Fehlen einer der Vorschrift des § 1944 BGB entsprechenden Regelung für die Vermächtnisannahme zu kompensieren, ist davon auszugehen, dass es sich bei § 4 Nr. 1 des Erbvertrags um die in Verfügungen von Todes wegen seit zig Jahrzehnten (vgl. bereits Reichel, AcP 138, 202; Otte, a.a.O.) übliche Anordnung einer aufschiebenden Bedingung handelt. Im Übrigen sind Ordnungsvorschriften im Zivilrecht in der Regel als Soll-Vorschriften formuliert.
bb) Der Vater war der Klägerin entgegen deren Rechtsansicht (Bl. 79) bereits deshalb nicht nach § 242 BGB zur Setzung einer weiteren Erklärungsfrist verpflichtet, weil die Klägerin unstreitig von der Erklärungsfrist des § 4 Nr. 1 des Erbvertrags wusste und es ausweislich ihrer Einlassung in der Verhandlung vom 20.05.2022 (Bl. 235) trotz des hohen Wertes der vermachten Gesamthandsanteile nicht für nötig gehalten hatte, ihre Annahme gerichtsfest, d.h. schriftlich, zu erklären.
b) Das Vermächtnis ist daher gemäß § 4 Nr. 7 des Erbvertrags i.V.m. § 2190 BGB den drei Abkömmlingen der Klägerin mit deren Ausfall im Jahr 201x zu gleichen Teilen sofort angefallen (Jauernig/Stürner, 19. Aufl. 2023, BGB § 2190 Rn. 1).
Die dreimonatige Erklärungsfrist gemäß § 4 Nr. 1 des Erbvertrags galt dabei nach dem Willen der Vertragsparteien für die Ersatzvermächtnisnehmer nicht. Abgesehen davon, dass § 4 Nr. 1 bereits nach seinem Wortlaut explizit nur für die (Haupt-)Vermächtnisnehmer gelten sollte und in § 4 Nr. 7 keine entsprechende Anwendung der Nr. 1 ab einem zu benennenden Zeitpunkt (z.B. ab Kenntnis der Nichtannahme durch den Hauptvermächtnisnehmer) angeordnet war, kann § 4 Nr. 1 auch rein logisch keine Anwendung auf die Ersatzvermächtnisnehmer finden, da, wenn sich der jeweilige Hauptvermächtnisnehmer bis zur letzten Sekunde der Dreimonatsfrist Zeit für seine Nichtannahme- oder Ausschlagungsentscheidung ließe, den Ersatzvermächtnisnehmern eine noch rechtzeitige Annahme faktisch unmöglich gemacht würde, was nicht gewollt sein konnte.
c) Infolge der Veräußerung des Grundstücks im September 2020 durch den Vater der Parteien an die Tochter des Beklagten (vgl. erneut Anlage B17) wurde die Erfüllung des Ersatzvermächtnisses nachträglich unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB.
d) Das Vertretenmüssen des Vaters wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Entlastungsbeweis wurde seitens des Beklagten nicht angetreten.
e) Die drei Abkömmlinge der Klägerin sind daher gemäß § 251 BGB in Geld so zu stellen, wie sie im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung stehen würden, wenn der Vater die Ersatzvermächtniserfüllung nicht schuldhaft unmöglich gemacht hätte.
Demgemäß können die drei Abkömmlinge der Klägerin vom Beklagten als Erben der Verbindlichkeit des Vaters (§ 1967 BGB) jedenfalls Zahlung von 29.750,00 EUR verlangen.
Hinsichtlich der Ermittlung des - lediglich eingeklagten - Wertes von 1/8 des Gesamthandanteils kann auf das überzeugende und von den Parteien nicht mehr angegriffene Wertgutachten des Sachverständigen K. (Bl. 477 ff.) verwiesen werden.
f) Die Verzinsungspflicht folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB und begann (trotz der ex-nunc-Wirkung der Prozessführungsermächtigung) analog § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach Zustellung der Klageerweiterung vom 21.12.2021.
Ein früherer Verzinsungsbeginn ergibt sich weder aus Verzug (da die Abkömmlinge den Vater im Gegensatz zur Klägerin nicht vorgerichtlich in Verzug gesetzt hatten) noch aus den erbvertraglichen Bestimmungen (vgl. Burandt/Rojahn/Burandt, 4. Aufl. 2022, BGB § 2174 Rn. 7; MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2174 Rn. 21), weswegen die Klage im Übrigen abzuweisen war.
3.) Der Anspruch der Klägerin auf Auskehr ihrer dem Vater von dem S. Lebensversicherung a.G. im August 2018 überwiesenen Versicherungsleistung in Höhe von 1.415,30 EUR folgt aus der zwischen ihr und ihm geschlossenen vertraglichen Vereinbarung (in der Regel ein Treuhandverhältnis, vgl. BeckOGK/Schlinker, 1.5.2025, BGB § 688 Rn. 9) i.V.m. § 1922 BGB.
a) Der Klägerin steht entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Versicherer und der Mutter (vgl. erneut Anlage K6) ein Vierteil der an den Vater ausbezahlten Versicherungssumme in Höhe von 5.661,18 EUR zu.
b) Den Beweis einer Verzichtsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Vater hat der beweisbelastete Beklagte nicht erbracht.
Er folgt insbesondere nicht aus dem beklagtenseits vorgelegten Schreiben des S. Lebensversicherung a.G. vom 10.06.2021 (Anlage B8), wonach die Versicherungsleistung mit schriftlicher Zustimmung der Parteien (antragsgemäß, vgl. Anlage K11) auf das Konto des Vaters überwiesen worden war. Aus dieser bloßen Auszahlungsvereinbarung mit der Versicherung zur vereinfachten Abwicklung des Versicherungsfalls folgt kein Forderungsverzicht gegenüber dem Vater.
c) Die Verzinsungspflicht folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB und begann analog § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach Ablauf der im anwaltlichen Schreiben vom 12.04.2021 (Anlage K9) gesetzten Zahlungsfrist.
4.) Der Anspruch der Abkömmlinge der Klägerin als Ersatzvermächtnisnehmer auf Übereignung der vermachten landwirtschaftlichen Grundstücke ergibt sich nach oben Gesagtem ebenfalls aus § 2174 BGB, wobei lediglich die Übereignung des Miteigentums zur Hälfte beantragt war, § 308 ZPO.
5.) Die Feststellungsklage unter Klageantrag Ziffer 5.) ist begründet, da die Klagen unter Ziffer I. 1 a) und b) zulässig und begründet waren und sich durch die in der Klageerwiderung vom 18.11.2021 erfolgte Auskunft des Beklagten (Bl. 33) erledigt hatten.
Der Auskunftsanspruch der Klägerin samt Anspruch auf Vorlage des notariell beurkundeten Kaufvertrags ergab sich aus § 242 BGB (Burandt/Rojahn/Burandt, 4. Aufl. 2022, BGB § 2174 Rn. 8; MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2174 Rn. 8 m.d.N.) i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB.
6.) Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, da die innerprozessuale Bedingung (die Abweisung der Hauptanträge) nicht eingetreten ist.
III.
1.) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
2.) Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenquote ergibt sich aus der Berechnung (172.500,00 EUR + 29.750,00 EUR + 1.145,30 EUR + 80.000,00 EUR + 1.000,00 EUR) / (300.000,00 EUR + 37.500,00 EUR + 1.887,06 EUR + 80.000,00 EUR + 1.000,00 EUR).
IV.
Der Streitwert ergibt sich aus der Summe der Klageanträge wie folgt:
Klageantrag 1.:
300.000,00 EUR
Klageantrag 2.:
37.500,00 EUR
Klageantrag 3.:
1.887,06 EUR
Klageantrag 4.:
80.000,00 EUR [= 1/2 x (8 x 20.000,00 EUR)]
Klageantrag 5:
1.000,00 EUR