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Landgericht Ellwangen Urteil vom 19.12.2025 – 3 O 336/24
ECLI:DE:LGELLWA:2025:1219.3O336.24.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.751,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 659,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.751,43 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Amtshaftungsansprüche nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB infolge einer vorgeblich rechtswidrigen Versagung einer Genehmigung nach § 3 Agrarstrukturverbesserungsgesetz (im Folgenden: "ASVG").
Mit notarieller Urkunde vom 04.09.2012 (Anlage A1 zur beigezogenen Akte) erteilte die betagte Frau H. (im Folgenden: "Veräußerin") ihren drei Töchtern M., C. und E. Generalvollmacht.
Am 04.05.2023 mailte Frau C. in Vertretung für die Veräußererin zwei Kaufvertragsentwürfe an das Landratsamt Ostalbkreis - Landwirtschaftsamt - (im Folgenden: "Landwirtschaftsbehörde") mit der Bitte um "kurzfristige Erteilung der landwirtschaftlichen Genehmigung" (Anlage A7 zur beigezogenen Akte).
Der eine Kaufvertragsentwurf (im Folgenden: "erster Kaufvertrag") betraf die Veräußerung der Flurstücke 28 und 28/1, jeweils Gebäude und Freifläche, von der Veräußererin an die beiden Kläger (vgl. Anlage A5 zur beigezogenen Akte).
Der zweite Kaufvertragsentwurf (im Folgenden: "zweiter Kaufvertrag") betraf die Veräußerung der restlichen landwirtschaftlichen Flächen von der Veräußererin an die Eheleute G. (vgl. Anlage A6 zur beigezogenen Akte).
Mit E-Mail vom 08.05.2023 (Anlage A10 der beigezogenen Akte) antwortete eine Mitarbeiterin der Landwirtschaftsbehörde, Frau K. (im Folgenden: "Beamtin"), der Antragstellerin C. wie folgt:
"für den Kaufvertrag mit Herr H. (Kaufvertrag Nummer 2) kann die Genehmigung nach dem ASVG in Aussicht gestellt werden, sofern die wesentlichen Vertragsbestandteile dem vorlegten Vorkaufvertrag entsprechen."
Ebenfalls am 08.05.2023 wurde der erste Kaufvertrag zwischen der Veräußererin und den beiden Klägern vom Notar R. notariell beurkundet (Bl. 21 der beigezogenen Akte).
Unter § 11 des ersten Kaufvertrags heißt es:
§ 11 Genehmigungen
1. Zur Wirksamkeit dieses Vertrags ist die Genehmigung nach § 3 Agrarstrukturverbesserungsgesetz durch das zuständige Landwirtschaftsamt erforderlich.
2. Der Veräußerer erklärt hierzu, dass sich keine weiteren Grundstücke in seinem Eigentum befinden, die unmittelbar an den heutigen Vertragsgegenstand angrenzen.
3. Der Notar wird beauftragt und bevollmächtigt, die erforderliche Genehmigung einzuholen und für alle Vertragsbeteiligten entgegenzunehmen.
Der erste Kaufvertrag (UVZ-Nr. xxx/2023) wurde am 12.05.2023 vom Notar R. an die Landwirtschaftsbehörde "Mit der Bitte um Erteilung der Genehmigung nach § 3 ASVG" übermittelt (Bl. 43 der beigezogenen Akte).
Der zweite Kaufvertrag (UVZ-Nr. xxx/2023), vom Notar Martin R. am 11.05.2023 notariell beurkundet, wurde von diesem am 22.05.2023 an die Landwirtschaftsbehörde zur Genehmigung nach § 3 ASVG übermittelt.
Am 12.05.2023 wurde zudem ein dritter Kaufvertrag zwischen der Veräußererin und deren Enkel, Herrn J., sowie dessen Ehefrau, Frau B., vom Notar F. an die Landwirtschaftsbehörde zur Genehmigung nach § 3 ASVG übermittelt, wobei Kaufgegenstand sämtliche Flurstücke aus dem ersten und zweiten Kaufvertrag waren (sog. Doppelverkauf).
Am 25.05.2023 wurden deshalb beide Notare von der Landwirtschaftsbehörde telefonisch kontaktiert (zum Gesprächsinhalt vgl. Bl. 144 der beigezogenen Akte).
Mit Schreiben der Landwirtschaftsbehörde vom 12.06.2023, Az. 1101 GV-2023-xxxx, den Klägern zugestellt am 14.06.2023, entschied die Beamtin über die Genehmigungsanträge wie folgt (Bl. 65 der beigezogenen Akte):
"Sehr geehrter Herr R.,
Der Antrag vom 05.05.2023 (Eingangsdatum 12.05.2023) wird als unzulässig zurückgewiesen, da aus materiellen Gründen nicht stattgegeben werden kann. Es ist nicht möglich den Sachverhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu ermitteln wodurch die Sachentscheidungsvorraussetzungen nicht vorliegen. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten gemäß § 32 ASVG innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht -, Schöner Graben 25, 73479 Ellwangen stellen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu stellen."
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.07.2023 (Bl. 5 der beigezogenen Akte) stellten die Kläger "Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid der Landwirtschaftsbehörde vom 12.06.2023" zum Amtsgericht Ellwangen (im Folgenden: "Landwirtschaftsgericht").
Das Landwirtschaftsgericht erteilte mit Verfügung vom 27.12.2023 (Bl. 157 der beigezogenen Akte) den folgenden richterlichen Hinweis:
"In der Tat war die Landwirtschaftsbehörde nicht berufen, die Entscheidung über die Genehmigung des Kaufvertrags zu versagen. Die Wirksamkeit von Kaufverträgen über landwirtschaftliche Grundstücke zu prüfen ist Aufgabe der Zivilgerichte. Die Behörde hat ausschließlich über die Gründe für die Versagung der Genehmigung nach § 7 ASVG zu befinden. Allenfalls bei offensichtlicher Nichtigkeit bedarf es keiner Entscheidung. Eine solche liegt hier aber nicht vor, da die mehrfache Veräußerung desselben Gegenstands die Wirksamkeit des Kaufvertrags nicht berührt. Auch war hier keiner der Vertragspartner offensichtlich geschäftsunfähig. Die Verkäuferin wurde wirksam vertreten.
Nach Ansicht des Gerichts stellt der Bescheid vom 12.06.2023 keine Entscheidung nach §§ 7, 28 Abs. 3 S. 1 ASVG dar. Die Genehmigung gilt somit als erteilt. Die Landwirtschaftsbehörde wird um Prüfung gebeten, ob nicht ein Zeugnis nach § 28 Abs. 4 ASVG erteilt werden kann. Dadurch würde das Verfahren in der Hauptsache erledigt [...]."
Mit Datum vom 09.01.2024 erteilte die Landwirtschaftsbehörde daraufhin das "Zeugnis über die Genehmigung durch Fristablauf" (Bl. 161 der beigezogenen Akte), wodurch sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erledigte.
Mit Beschluss des Landwirtschaftsgerichts vom 05.03.2024 (Bl. 164 der beigezogenen Akte) wurde deshalb beschlossen:
1. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Kläger zahlten infolgedessen an ihre Verfahrensbevollmächtigte insgesamt 4.751,43 EUR wie folgt:
1,6 Verfahrensgebühr (Wert 240.000,00 €) 3.972,80 €
Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €
19 % USt. 758,63 €
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.03.2024 (Anlage K1) wurde die Landwirtschaftsbehörde zum Schadensersatz in Höhe von 4.751,43 EUR zzgl. Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 659,74 EUR bis 12.04.2024 aufgefordert.
Eine Zahlung des beklagten Landes erfolgte vorgerichtlich nicht.
Die Klageschrift wurde der Beklagten am 30.09.2024 zugestellt.
Die Kläger behaupten, dass es sich bei dem an sie veräußerten Grundstück um eine landwirtschaftliche Hofstelle im Sinne von § 1 Nr. 1 a ASVG handeln würde.
Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beamtin der Landwirtschaftsbehörde ihre Amtspflichten verletzt hätte, indem sie die nach § 3 ASVG erforderliche Genehmigung durch den Bescheid vom 12.06.2023 ohne Sachverhaltsaufklärung, ohne substantiierte Begründung sowie aus nicht auf § 7 ASVG gestützte Erwägungen versagt hätte, zumal aufgrund ihrer E-Mail vom 08.05.2023 eine Selbstbindung der Verwaltung sowie eine Ermessensreduzierung auf null eingetreten sei.
Die Kläger beantragen,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 4.751,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz hieraus p.a. ab 10.07.2024 sowie EUR 659,74 ebenfalls nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz hieraus p.a. ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der Entscheidung der Beamtin der Landwirtschaftsbehörde vom 12.06.2023 bereits um keine Versagung der Genehmigung nach § 7 ASVG, sondern um eine Antragszurückweisung aus formalen Gründen handeln würde. Die Beamtin der Landwirtschaftsbehörde habe keine Amtspflichten verletzt, da ihr auf Grundlage des Antrags und der seinerzeit vorliegenden Informationen keine Beurteilung der Genehmigungspflichtig- und -fähigkeit möglich gewesen wäre. Sie träfe auch kein Verschulden, da von Veräußererseite unterschiedliche Informationen zu den verkauften Grundstücken vorgelegen hätten. Es sei auch kein kausaler Schaden entstanden, da der Antrag der Kläger auf gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich und geeignet gewesen sei, eine sachgerechte Entscheidung herbeizuführen. Im Übrigen bestünden anderweitige Ersatzmöglichkeiten, da sich die Kläger bei der Veräußerin als ihrer Vertragspartnerin und dem Notar Martin R. schadlos halten könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Beiziehung der Verfahrensakte des Landwirtschaftsgerichts mit dem Az. 2 Lw x/23.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die beigezogene Akte verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.11.2025 (Bl. 73) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.) Der Anspruch der Kläger auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.751,43 EUR folgt aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB.
a) Bei der Beamtin handelt es sich unstrittig um eine haftungsrechtliche Beamtin im Sinne von Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB, die in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat.
b) Diese hat durch ihre "Entscheidung" vom 12.06.2023 eine drittbezogene Amtspflicht verletzt.
Im Bereich der Eingriffsverwaltung gehört es zu den Amtspflichten eines jeden Beamten, in die Rechte der Bürger nicht rechtswidrig einzugreifen. Im Rahmen der Leistungsverwaltung ist die Erfüllung von Rechtsansprüchen des Bürgers (einschließlich des Rechts auf fehlerfreien Ermessensgebrauch) eine Amtspflicht. Überhaupt gehört zu den Amtspflichten eine ordnungsgemäße Sachbehandlung (Pflichtenkatalog bei Grüneberg/Sprau, 84. Aufl. 2025, BGB § 839 Rn. 32 ff. m.d.N.; MüKoBGB/Papier/Shirvani, 9. Aufl. 2024, BGB § 839 Rn. 255 ff. und 296 ff.).
aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Beamtin auf den Antrag der Antragstellerin C. vom 04.05.2023 mit E-Mail vom 08.05.2023 geantwortet hat, dass die Genehmigung nach ASVG in Aussicht gestellt werden könne, "sofern die wesentlichen Vertragsbestandteile dem vorlegten Vorkaufvertrag entsprechen" (vgl. erneut Anlage A10 der beigezogenen Akte).
Die Beamtin hat mithin den Genehmigungsantrag der Antragstellerin C. zugleich als sog. Voranfrage nach ASVG behandelt und ihr - nicht fachsprachlich aber im Ergebnis korrekt - mitgeteilt, dass die beabsichtigte Veräußerung genehmigungspflichtig im Sinne von § 3 Abs. 1 ASVG und nach derzeitigem Sachstand mangels Versagungsgründen nach § 7 ASVG auch genehmigungsfähig sei.
Eine Selbstbindung der Verwaltung oder eine Ermessensreduzierung auf null für die spätere Entscheidung über den eigentlich gestellten Genehmigungsantrag ist hierdurch entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht eingetreten, zumal sich die Sachlage infolge der Einreichung des dritten Kaufvertrags am 12.05.2023 geändert hatte.
bb) Gleich aus mehreren Gründen amtspflichtwidrig war jedoch die schriftliche Entscheidung der Beamtin vom 12.06.2023 (vgl. erneut Bl. 65 der beigezogenen Akte).
(1) Auf Antrag des Notars R., bei der Landwirtschaftsbehörde eingegangen am 12.05.2023, sowie auf den Antrag der Antragstellerin C. vom 04.05.2023 hätte die Beamtin im Wesentlichen wie folgt entscheiden können (vgl. MAH AgrarR/Booth, 3. Aufl. 2022, § 8 Rn. 203):
Möglichkeit 1: Sie hätte die Anträge aus den in §§ 27, 28 ASVG genannten formellen Gründen zurückweisen können, wobei sie die Antragsteller zunächst auf formelle Mängel hinweisen und Gelegenheit zu deren Behebung hätte geben müssen (Sprau, a.a.O., Rn. 33 m.d.N.), vgl. § 25 Abs. 1 VwVfG. Im Falle einer Zurückweisung des Genehmigungsantrags aus formellen Gründen hätte von ihr aufgrund der Bedeutung der Sache darauf hingewiesen werden müssen, dass der Antrag auf Genehmigung jederzeit neu gestellt hätte werden können.
Möglichkeit 2: Sie hätte die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ASVG aus den Gründen des § 7 ASVG nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung und mit der gemäß § 31 Abs. 1 ASVG erforderlichen substantiierten Begründung versagen oder nur unter Einschränkungen stattgeben können. Richtiger Rechtsbehelf wäre in diesem Fall der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 32 ASVG, worüber gemäß § 31 Abs. 2 ASVG zu belehren gewesen wäre.
Möglichkeit 3: Sie hätte den Genehmigungsanträgen uneingeschränkt stattgeben oder die Genehmigungsfrist des § 28 Abs. 1 S. 1 ASVG verstreichen lassen können.
Möglichkeit 4: Im Falle fehlender Genehmigungspflichtigkeit hätte sie ein Zeugnis nach § 5 ASVG erteilen können.
(2) Vorliegend hat die Beamtin den "Antrag vom 05.05.2023 (Eingangsdatum 12.05.2023)" als "unzulässig zurückgewiesen", da diesem "aus materiellen Gründen" nicht stattgeben werden könne. Zur weiteren Begründung wurde von ihr lediglich angeführt, dass es nicht möglich sei, den Sachverhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu ermitteln, wodurch die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden.
(a) Die Beamtin hat hierdurch zunächst ihre Amtspflicht zur Sachverhaltserforschung verletzt hat (BeckOK BGB/Kümper, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 839 Rn. 53 m.d.N.), indem sie die Anträge vorschnell "zurückgewiesen" hat, ohne die Vertragsparteien des ersten Kaufvertrags von dem dritten Kaufvertrag und den widersprüchlichen Angaben der beteiligten Notare in Kenntnis zu setzen und um Stellungnahme zu bitten.
(b) Die Beamtin hat weiterhin gegen ihre Pflicht zu unmissverständlichem Verwaltungshandeln als Teilaspekt der Pflicht zur ordnungsgemäßen Sachbehandlung verstoßen (vgl. für die Beratung Kümper, a.a.O., Rn. 58), indem sie die Entscheidung vom 12.06.2023 so formuliert hat, dass trotz der gebotenen Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog für den objektiven Empfänger nicht klar wird, ob die Anträge vom 04.05.2023 und 12.05.2023 aus formellen Gründen nach §§ 27, 28 ASVG zurückgewiesen wurden oder die beantragte Genehmigung nach § 7 Abs. 1 ASVG versagt wurde.
Für Ersteres spricht der Wortlaut der Entscheidung, wonach der Antrag "als unzulässig zurückgewiesen" wird.
Für Letzteres spricht der Umstand, dass den Anträgen "aus materiellen Gründen" nicht stattgegeben habe können, mithin eine inhaltliche Prüfung der Anträge aus der Sicht eines objektiven Empfängers stattgefunden haben muss. Zudem wäre ansonsten nicht verständlich, wieso die Entscheidung sämtlichen Beteiligten förmlich zugestellt und zugleich die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 31 Abs. 1 und 2 ASVG erteilt wurde.
(c) Sollte die Entscheidung als Zurückweisung der Anträge aus formellen Gründen zu verstehen gewesen sein, hätte die Beamtin zudem gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung verstoßen (Sprau, a.a.O., Rn. 33 m.d.N.), da in diesem Fall nach oben Gesagtem nicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Landwirtschaftsgericht richtiger Rechtsbehelf gewesen wäre.
(d) Letztlich hat die Beamtin auch gegen ihre drittbezogene Amtspflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln verstoßen (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG), indem sie die Anträge aus formellen Gründen zurückwies bzw. die beantragte Genehmigung versagte bzw. kein Zeugnis nach § 5 ASVG erteilte.
Dies deshalb, weil bei von ihr zu prüfender Genehmigungspflichtigkeit die formellen Voraussetzungen der §§ 27, 28 ASVG im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlagen, die Versagungsgründe des § 7 ASVG hingegen unstrittig nicht.
c) Die Beamtin verletzte ihre drittbezogene Pflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln grob fahrlässig und damit schuldhaft.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde und das, was im gegebenen Falle jedem einleuchten musste, nicht beachtet wurde (BeckOGK/Schaub, 1.11.2025, BGB § 276 Rn. 94).
Vorliegend hätte jeder Durchschnittsbeamtin einleuchten müssen, dass die Anträge bzw. die Genehmigung im Hinblick auf die Bedeutung der Genehmigung und die Intensität des Grundrechtseingriffs nicht mit einer zweizeiligen, völlig unsubstantiierten Begründung ohne Nennung von Vorschriften, ohne Sachverhaltsaufklärung und ohne Gelegenheit zur Behebung etwaiger Unklarheiten hätten zurückgewiesen bzw. versagt werden dürfen.
Jeder Beamtin einer Fachbehörde hätte vielmehr eingeleuchtet, dass die niederschwelligen Voraussetzungen der §§ 27, 28 ASVG offensichtlich vorliegen und - unabhängig von der Frage der Genehmigungspflichtigkeit - keine Versagungsgründe nach § 7 ASVG gegeben sind.
Bei Überforderung mit der an sich nicht sonderlich schweren Problemstellung, nämlich dem Eingang des (verwaltungsrechtlich irrelevanten) dritten Kaufvertrags, hätte die Beamtin sich entweder in die Thematik einlesen oder z.B. einen kompetenten Mitarbeitenden der Landwirtschaftsbehörde um Unterstützung bitten müssen (vgl. Kümper, a.a.O., Rn. 166 m.d.N.).
d) Die Kläger sind daher gemäß §§ 249 ff. BGB in Geld so zu stellen wie sie bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung stehen würden, wobei vom Schutzzweck des § 839 BGB auch reine Vermögensschäden erfasst sind.
Hätte die Beamtin bis Anfang Juli 2023 entweder die Genehmigung auf die formell rechtmäßigen Anträge vom 04.05.2023 bzw. 12.05.2023 oder alternativ ein Zeugnis nach § 5 ASVG erteilt, hätten die Kläger keinen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Wahrung ihrer Interessen beauftragen müssen, hätte dieser aus anwaltlicher Vorsicht nicht Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Landwirtschaftsgericht stellen müssen und wären dessen - korrekt berechnete - Kosten folglich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entstanden.
e) Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB greift aufgrund des grob fahrlässigen Handelns der Beamtin nicht.
f) Die Ersatzpflicht ist auch nicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB als spezielle Ausprägung des Mitverschuldenseinwands ausgeschlossen.
aa) Offen bleiben kann, ob die seinerzeit nunmehr anwaltlich vertretenen Kläger die Obliegenheit traf, die Landwirtschaftsbehörde vor Beantragung der kostenpflichtigen gerichtlichen Entscheidung auf die Unklarheit ihrer Entscheidung vom 12.06.2023, insbesondere die bei buchstabengetreuer Auslegung ("Antrag [...] wird als unzulässig zurückgewiesen") unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung, hinzuweisen, da die darlegungs- und beweisbelastete Beklagtenseite weder dargelegt noch bewiesen hat, dass im Falle einer klägerischen Nachfrage eine Klarstellung dahingehend erfolgt wäre, dass die Entscheidung vom 12.06.2023 lediglich als Antragszurückweisung zu verstehen sei, sodass jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden hätte könnte.
bb) Da die Kostenentscheidung des Landwirtschaftsgerichts vom 05.03.2024 (Bl. 164 der beigezogenen Akte) nicht zu beanstanden ist (vgl. Düsing/Martinez/Hornung, 2. Aufl. 2022, LwVG § 45 Rn. 1 ff.), traf die anwaltlich vertretenen Kläger auch nicht die Obliegenheit, Beschwerde hiergegen einzulegen.
g) Auch ein sonstiges Mitverschulden der Kläger (ggf. über § 278 BGB) ist nicht ersichtlich.
2.) Der Anspruch der Kläger auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 659,74 EUR folgt ebenfalls aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB.
a) Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der Schadensersatzforderung war erforderlich.
b) Der Klägervertreterin steht nach Rechtsstand bis 31.05.2025 eine 1,6 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu 5.000,00 EUR zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation sowie 19 % USt. zu.
II.