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Landgericht Ellwangen Urteil vom 06.02.2026 – 3 O 484/24
ECLI:DE:LGELLWA:2026:0206.3O484.24.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz infolge eines vorgeblichen Beratungsfehlers eines mittlerweile verstorbenen Außendienstmitarbeiters des Beklagten sowie über die Zahlung von (Ersatz-)Krankenhaustagegeld aufgrund einer vorgeblichen Zusage des Beklagten.
Für die Klägerin bestand bei dem beklagten Krankenversicherer seit dem 01.01.2016 eine Krankheitskostenvollversicherung, eine Krankenhaustagegeldversicherung nach den Tarifen N/NC sowie eine Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif KT43/100 (vgl. Anlagen K 1 - 3).
Der vorgenannten Versicherungsvertragsänderung war ein Beratungsgespräch zwischen der Klägerin und dem mittlerweile verstorbenen Außendienstmitarbeiter des Beklagten H. (im Folgenden: „Vermittler“) vom 30.09.2015 vorausgegangen.
In dem von der Klägerin am 30.09.2015 unterschriebenen „Antrag auf Abänderung einer Krankenversicherung“ heißt es auszugsweise (vgl. Anlage K 4):
„Hinweise zu den gewählten Tarifen:
Die beantragte Krankentagegeldhöhe ist niedriger als nach den Einkommensangaben erforderlich. Es ist bekannt, dass eine spätere Erhöhung der Krankentagegeldversicherung, sofern diese bedingungsgemäß bzw. unter Berücksichtigung des Alters der versicherten Person möglich ist, von einer erneuten Risikoprüfung abhängt [...].
= zu versicherndes mtl. Nettoeinkommen (Rentenversicherung nicht mitversichert) 3.800,72 EUR
Das danach zu versichernde Krankentagegeld beträgt 127,00 EUR
Die Rentenversicherungsbeiträge sollen nicht mitversichert werden.“
Mit E-Mail vom 12.10.2015 (Bl. 213) schrieb die Klägerin dem Vermittler im Hinblick auf die vorzitierten Hinweise u.a.:
„Außerdem steht dort, der Hinweis, dass die Krankentagegeldhöhe zu niedrig sei? Sollte ich das erhöhen bzw. entstehen daraus irgendwelche Nachteile wie z.B. bei einer Unterversicherung wie bei der Hausratversicherung? [...]
Was bedeutet es, dass die RV-Beiträge nicht mitversichert werden in Bezug auf das Krankentagegeld? [...]
Was schlagen Sie vor? [...]“
Die Klägerin und der Vermittler telefonierten aufgrund der E-Mail miteinander.
Ausgehend von den von der Klägerin im September 2015 mitgeteilten Einkommensverhältnissen wäre es möglich gewesen, ein Krankentagegeld in Höhe von 127 EUR ohne Mitversicherung der Rentenversicherungsbeiträge und in Höhe von 152 EUR bei gleichzeitiger Mitversicherung der Rentenversicherungsbeiträge zu vereinbaren.
Mit Schreiben vom 06.10.2015 (Anlage K 5) übersandte der Beklagte der Klägerin den Versicherungsschein mit folgender Aufforderung:
„Um Missverständnisse zu vermeiden, prüfen Sie bitte, ob der beurkundete Versicherungsschutz Ihrem Absicherungswunsch entspricht.“
In den Folgejahren erteilte der Beklagte der Klägerin alljährlich folgende Hinweise (Anlagenkonvolut K 6):
Schreiben vom 12.06.2016, 22.03.2019 und 12.11.2019
„Wichtiger Hinweis, wenn die Krankentagegeldversicherung nach Tarif TG bzw. KT besteht:
Bitte prüfen Sie - sofern in der letzten Zeit nicht bereits geschehen-, ob das versicherte Krankentagegeld noch dem tatsächlichen Verdienstausfall nach Wegfall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entspricht und auch, ob die richtige Stufe versichert ist.“
Schreiben vom 03.12.2016, 06.12.2017 und 04.12.2018
„Stimmt das versicherte Krankentagegeld noch mit dem tatsächlichen Bedarf überein?
Bitte prüfen Sie, ob das versicherte Krankentagegeld noch den tatsächlichen Verdienstausfall nach Wegfall der Lohnfortzahlung entspricht - aber auch, ob die richtige Stufe versichert ist [...].
Versicherungswünsche aus individuellen Einkommenssteigerungen bzw. Änderungen der Gehaltsfortzahlungsdauer auch aus der Vergangenheit, bei denen die Zwei-Monats-Frist für eine Anpassung nach Nr. 3 Tarif TG bzw. Nr. 4 Tarif KT versäumt wurde -, die über den vorgenannten Umfang hinausgehen, prüfen wir ebenfalls gerne. Hierfür gilt das übliche Antragsverfahren, d. h. hierzu ist eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. Wenden Sie sich bitte in diesem Fall an den/die Ihnen bekannte(n) Mitarbeiter/in oder unmittelbar an unsere Geschäftsstelle.“
Schreiben vom 04.12.2019
„Entspricht das versicherte Krankentagegeld noch Ihrem tatsächlichen Bedarf?
Prüfen Sie bitte, ob das versicherte Krankentagegeld noch den tatsächlichen Verdienstausfall nach dem Ende der Lohnfortzahlung absichert und ob die Stufe noch passt [...].
Hat sich der Bedarf verändert, können wir die Krankentagegeldversicherung im Rahmen des Tarifs anpassen, wenn sich das Nettoeinkommen oder die Dauer der Lohnfortzahlung verändert hat.“
Schreiben vom 02.12.2020
„Reicht das versicherte Krankentagegeld noch aus?
Bitte prüfen Sie, ob das versicherte Krankentagegeld Ihren tatsächlichen Verdienstausfall nach einem Ende der Lohnfortzahlung absichert [...]
Hat sich Ihr Bedarf, das Nettoeinkommen oder die Dauer der Lohnfortzahlung geändert (z. B. durch einen Wechsel des Arbeitgebers)? Dann können wir die Krankentagegeldversicherung innerhalb von zwei Monaten ab Wirksamkeit der Änderung im Rahmen des Tarifs anpassen. Dafür brauchen wir Ihre schriftliche Willenserklärung sowie einen entsprechenden Nachweis. Den Versicherungsschutz können wir dann entsprechend der tatsächlichen Einkommenssteigerung erhöhen. Und wenn wir Ihren Antrag innerhalb dieser zwei Monate erhalten, ist das ohne Wartezeiten und ohne Gesundheitsprüfung zum Ersten des Monats, ab dem die Änderung gilt, möglich.“
Trotz dieser Hinweise beantragte die Klägerin zunächst über Jahre keine Vertragsanpassung.
Im März 2016, Juli 2017, September 2017, Dezember 2017, März 2018, März 2019 sowie November 2019 fanden Beratungsgespräche zwischen der Klägerin und dem Vermittler statt.
Mit E-Mail vom 07.11.2019 (Anlage K12) fragte die Klägerin den Vermittler:
„Ich werde am 1. Januar bei einem neuen Arbeitgeber in Freiburg arbeiten. Welche Informationen benötigen Sie für die PKV?“
Der Vermittle antwortete der Klägerin daraufhin mit E-Mail vom selben Tag:
„Für den neuen Arbeitgeber benötigen wir keine Informationen. Die Beitragsinformation für 2020 können Sie dem Arbeitgeber vorlegen“
Infolge des angesprochenen Arbeitgeberwechsels kam es bei der Klägerin zu einer Nettogehaltssteigerung um mehr als 20 %.
Im Zeitraum 18.01.2021 bis 23.07.2021 war die Klägerin an Covid-19 erkrankt und arbeitsunfähig.
Im Zeitraum 19.01.2021 bis 27.01.2021 und 12.03.2021 bis 18.03.2021 hatte die Klägerin einen stationären Krankenhausaufenthalt sowie im Zeitraum vom 30.03.2021 bis 27.04.2021 eine stationäre Rehabilitationsbehandlung. Sie erhielt von der Deutschen Rentenversicherung deshalb ein Übergangsgeld in Höhe von 16.048,60 EUR.
In einem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 29.03.2021 (Anlage K 15) heißt es:
„vielen Dank, dass Sie uns über die stationäre Behandlung informiert haben. Wir beteiligen uns an den Kosten im tariflichen Rahmen und erstatten:
· 100 Prozent der allgemeinen Krankenhausleistungen
· 0 Prozent des angemessenen Zuschlags für ein Einbettzimmer
· 100 Prozent des angemessenen Zuschlags für ein Zweibettzimmer
· 100 Prozent der Differenz zwischen dem Einbett- und dem Zweibettzimmer-Zuschlag
Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung gilt diese Kostenübernahmeerklärung bis zum 19.04.2021 [...].
Damit wir bei einer längeren stationären Behandlung unsere Leistungspflicht prüfen können, senden Sie uns bitte noch eine ausführliche medizinische Begründung Ihres behandelnden Arztes zu.“
Im Oktober 2021 schlug der Vermittler der Klägerin einen Wechsel in den Tarif KT43/150 vor (Bl. 218).
Mit Antrag vom 28.10.2021 (Anlage K 8) beantragte die Klägerin erstmalig eine Erhöhung der Krankentagegeldversicherung vom Tarif KT43/100 in den Tarif KT43/214, nunmehr auch inklusive Mitversicherung der Rentenversicherungsbeiträge. Der Beklagte lehnte den Antrag jedoch mit Schreiben vom 04.11.2021 (Anlage K 9) ab.
Im Januar 2022 monierte die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Fehlberatung durch den Vermittler bei Antragsstellung am 30.09.2015.
Zum 01.05.2024 wies die Klägerin dem Beklagten eine tägliche Gehaltssteigerung in Höhe von 5,00 EUR nach. Mit Versicherungsschein vom 12.08.2024 änderte der Beklagte deshalb die Krankentagegeldversicherung von Tarif KT43/100 nach Tarif KT43/105 (Anlage K 17).
Die Klägerin behauptet, dass der Vermittler ihr am 30.09.2015 sowie in jedem weiteren Beratungsgespräch zugesichert habe, dass sie „bestens abgesichert“ sei. In dem Telefonat mit dem Vermittler habe dieser ihre Fragen aus der E-Mail vom 12.10.2015 so beantwortet, dass sie der Meinung war, mit dem Tarif KT 43/100 bestens abgesichert zu sein. Der Vermittler habe in den Folgejahren regelmäßig ihre aktuellen Gehaltsnachweise erhalten. Ihr Wunsch nach optimaler Absicherung sei dem Vermittler stets bekannt gewesen. Dass sie nicht optimal abgesichert, sondern unterversichert sei, habe sie erst im Jahr 2021 bemerkt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen sei, wie sie bei richtiger Beratung durch den Vermittler vor dem Jahr 2021 im adäquaten Tarif KT43/214 gestanden hätte, nämlich
31.030,00 EUR (= 214 EUR / Tag für 145 Tage)
abzgl. 16.048,60 EUR (= anzurechnendes erhaltenes Übergangsgeld)
abzgl. 2.429,76 EUR (= anzurechnende erhöhte Prämienzahlungen)
= 12.551,64 EUR
Zusätzlich hätte sie Anspruch auf Einstufung in den bei richtiger Beratung mittlerweile adäquaten Tarif KT43/219 sowie aufgrund der Zusage des Beklagten vom 29.03.2021 (Anlage K 15) Anspruch auf weitere Zahlung von Krankenhaustagegeldleistungen in Höhe von 3.120,00 EUR.
Die Klägerin beantragt,
1. D. Bekl. wird verurteilt, an d. Kl. 15.671,24 €, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2021 aus 12.551,24 €, seit dem 28.01.2021 aus 450,00 €, seit dem 19.03.2021 aus 350,00 € und seit dem 28.04.2021 aus 2.320,00 € zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Krankentagegeld-Versicherungsvertrag mit der Klägerin im Tarif KT43/219 ab dem 01.01.2025 fortzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Der Beklagte behauptet, dass es am 30.09.2015 der ausdrückliche Wunsch der Klägerin gewesen sei, ein Krankentagegeld von nur 100,00 EUR ohne Mitversicherung der Rentenversicherungsbeiträge zu versichern. Die Klägerin hätte sich über die Jahre bewusst für die vereinbarte Unterversicherung entschieden.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass er mangels Falschberatung der Klägerin durch den Vermittler nicht zum Schadensersatz verpflichtet sei. Im Übrigen träfe die Klägerin aufgrund der zahlreichen hervorgehobenen Hinweise ein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden. Hilfsweise seien Schadensersatzansprüche mittlerweile verjährt, da die Klägerin aufgrund der übersandten Hinweise bereits ab dem Jahr 2015, spätestens ab Ende 2020, jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis von der bestehenden Unterversicherung gehabt habe. Der Anspruch auf (Ersatz)Krankenhaustagegeld sei von ihm bereits erfüllt worden. Sein Schreiben vom 29.03.2021 (Anlage K15) sei nicht als unbedingte Zahlungszusage auszulegen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst dazugehöriger Anlagen verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 12.06.2025 (Bl. 295) und 02.12.2025 (Bl. 328) Bezug genommen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Akte (Bl. 338) gereicht.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
1.) Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 6 Abs. 5 VVG oder sonstigem Rechtsgrund (z.B. § 280 Abs. 1 BGB) und damit insbesondere auch keinen Anspruch auf Fortsetzung des Versicherungsvertrags im Tarif KT43/219.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine der dem Beklagten gemäß § 278 BGB zurechenbaren Pflichtverletzung des Vermittlers trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin.
a) Zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO steht nicht fest, dass der Vermittler die Klägerin im Herbst 2015 vor oder unmittelbar nach der Vertragsänderung falsch beraten hat.
Eine Falschberatung würde vorliegen, wenn der Vermittler die Klägerin ohne oder gegen deren Willen unterversichert hätte.
Für den Vollbeweis darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Anders/Gehle/Nober, 84. Aufl. 2026, ZPO § 286 Rn. 17 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab ist der Klägerin der sog. Vollbeweis einer Pflichtverletzung nicht gelungen.
Für eine unbewusste oder ungewollte Unterversicherung und damit eine Pflichtverletzung des Vermittlers im Herbst 2015 spricht, dass
- die Klägerin ausweislich ihrer E-Mail vom 12.10.2015 (Bl. 213) noch zahlreiche offene Fragen an den Vermittler infolge der Hinweise des Beklagten zur objektiv vereinbarten Unterversicherung hatte, sowie
- der Vermittler der Klägerin selbst im Herbst 2021 noch eine Unterversicherung angeboten hatte (Bl. 218).
Gegen eine unbewusste oder ungewollte Unterversicherung der Klägerin durch den Vermittler im Herbst 2015 spricht jedoch, dass
- die Klägerin vom Beklagten zigfach unmissverständlich auf die bestehende Unterversicherung hingewiesen bzw. alljährlich zur Prüfung des bestehenden Versicherungsschutzes aufgefordert wurde, ohne, dass die Klägerin aktiv wurde,
- trotz des klärenden Telefonats mit dem Vermittler infolge der E-Mail vom 12.10.2015 keine Anpassung nach oben erfolgt war,
- der Vermittler im Hinblick auf seine Provisionszahlungen ein Motiv für eine höherwertigere Absicherung der Klägerin gehabt hätte,
- der Vermittler trotz zahlreicher persönlicher Beratungen in den Folgejahren nie auch nur einmal auf die bestehende Unterversicherung hingewiesen oder eine Anpassung vorgeschlagen haben soll,
- der Vermittler nach dem Klägervortrag jahrelang die Gehaltsnachweise der Klägerin eingescannt haben soll, ohne auch nur einmal auf die Anpassungsmöglichkeit hingewiesen zu haben, sowie
- nirgends in all den Jahren schriftlich fixiert wurde, dass die Klägerin optimal abgesichert sein wollte, vgl. lediglich die am 30.09.2015 schriftlich fixierte Abstimmung an die „individuelle Bedarfssituation“ (Anlage K 4).
Im Ergebnis hat das Gericht deshalb nicht zu vernachlässigende Zweifel, ob die Unterversicherung nicht doch so von der Klägerin - auch nach dem Telefonat mit dem Vermittler im Herbst 2015 - z.B. aus Kostengründen bei Nichtabsehbarkeit einer monatelangen Erkrankung gewollt war.
b) Zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO steht weiterhin nicht fest, dass sich der Vermittler infolge der E-Mail der Klägerin vom 07.11.2019 (Anlage K12) falsch verhalten hat.
Eine Falschberatung oder Hinweispflichtverletzung würde allenfalls vorliegen, wenn dem Vermittler bekannt gewesen wäre, dass die Klägerin umfassen Versicherungsschutz wünscht und einen Sachverhalt mitteilt, aus dem sich eine Deckungslücke ergibt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.1995 - 5 U 1054/94-98, r + s 1997, 208; vgl. auch OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 10.09.2024 - 1 U 13/24, BeckRS 2024, 27636).
Vorliegend hat die Klägerin bereits nicht bewiesen, dass sie einen umfassenden Versicherungsschutz gewünscht hat. Auf die Ausführungen unter Ziffer I. 1.) a) kann verwiesen werden.
Zudem hat die Klägerin in ihrer E-Mail vom 07.11.2019 dem Vermittler keinen Sachverhalt mitgeteilt, aus dem sich eine Deckungslücke ergibt. Aus der bloßen Mitteilung eines Arbeitgeberwechsels musste der Vermittler nicht schließen, dass sich das Nettoeinkommen der Klägerin um mehr als 20 % erhöht.
Irrelevant ist mithin, dass ein an den Bedürfnissen der Klägerin (und an seinen eigenen finanziellen Interessen) orientierter Vermittler die neuen Gehaltsnachweise der Klägerin angefordert hätte, um unaufgefordert einen Anpassungsvorschlag zu unterbreiten.
c) Ausführungen zu einer möglichen Falschberatung des Vermittlers im Herbst 2021 erübrigen sich, da eine derartige Pflichtverletzung (unstrittig) nicht ursächlich für den bereits zuvor eingetretenen Schaden wäre.
2.) Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren (Ersatz-)Krankenhaustagegeldes.
a) Unstrittig ergibt sich aus den vereinbarten Versicherungsbedingen kein Anspruch auf Zahlung eines weiteren (Ersatz-)Krankenhaustagegeldes (Einzelheiten Bl. 53 f.)
b) Die Zahlung weiterer Krankenhaustagegeldleistungen wurde vom Beklagten auch nicht mit Schreiben vom 29.03.2021 (Anlage K15) unbedingt zugesichert.
Nach §§ 133, 157 BGB handelt es sich bei dem vorgenannten Schreiben des Beklagten aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers zwar um eine Kostenübernahmeerklärung (vgl. Wortlaut „diese Kostenübernahmeerklärung“), jedoch entsprechend dem Wortlaut der Erklärung nur im näher erläuterten „tariflichen Rahmen“, welcher unstrittig nicht einschlägig ist.
c) Die Kosten der stationären Rehabilitationsmaßnahme sind auch nicht im Wege des Schadensersatzes infolge einer Hinweis- oder Beratungspflichtverletzung zu ersetzen.
Ohne Übersendung der vom Beklagten bei der Klägerin angeforderten Unterlagen (vgl. “Damit wir bei einer längeren stationären Behandlung unsere Leistungspflicht prüfen können, senden Sie uns bitte noch eine ausführliche medizinische Begründung Ihres behandelnden Arztes zu.“) durfte der Beklagte seine Kostenübernahmeerklärung abstrakt auf den näher erläuterten tariflichen Rahmen beschränken (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2019 - 5 U 25/19, BeckRS 2019, 23580).
II.