Rechtsprechung / Landgericht Erfurt
Landgericht Erfurt Urteil vom 05.10.2010 – 1 HK O 294/09
ECLI:DE:LGERFUR:2010:1005.1HKO294.09.0A
Orientierungssatz
Die seitens einer Personenhandelsgesellschaft abgeführten Kapitalertragssteuern kommen ausschließlich ihren Gesellschaftern zugute, weil nur diese Einkommen- oder Körperschaftssteuer auf die von der Personenhandelsgesellschaft erzielten Erträge zu zahlen haben. Aus diesem Grunde tilgt die Personenhandelsgesellschaft mit der Abführung dieser Steuern keine eigene, sondern eine fremde Steuerschuld, nämlich diejenige der Gesellschafter. Die Personenhandelsgesellschaft nimmt damit eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter vor, in dem sie auf deren Rechnung an das Finanzamt eine Vorauszahlung auf deren Einkommenssteuerschuld leistet. Im Falle der Insolvenz stehen diese Erträge daher nicht mehr den Gesellschaftern, sondern der Gläubigergesamtheit zur Befriedigung ihrer Forderungen zu, so dass diese Erträge seitens der Gesellschafter herauszugeben sind. Die Herausgabepflicht entsteht - unabhängig von einer Kenntnis der Gesellschafter - unmittelbar mit der Abführung der Steuer.(Rn.10) (Rn.12) (Rn.13)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.312,31 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.05.2009 sowie weitere 465,90 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.01.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 62 % und dem Beklagten 38 % auferlegt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der XXX Ansprüche auf Erstattung abgeführter Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschläge für die Jahre 2001 bis 2008 gegen den Beklagten als einzigen Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin geltend. Das Insolvenzverfahren ist am 01.01.2001 eröffnet worden. Während des Verfahrens sind von den Zinserträgen der Masse Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge in Höhen von insgesamt 24.589,88 EUR für die Jahre 2001 bis 2008 abgeführt worden. Nach Übersendung der entsprechenden Steuerbescheinigungen im Jahre 2009 hat der Beklagte im Rahmen seiner Steuerfestsetzung die Anrechnung der für die Jahre 2002 bis 2008 abgeführten Beträge erwirkt. Für das Jahr 2001 ist eine nachträgliche Festsetzung wegen Verjährung von dem Finanzamt abgelehnt worden.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe die erlangten Steuervorteile an den Kläger auszukehren. Denn er habe diese ohne rechtliche Grundlage erlangt. Der Einbehalt der Vorteile durch den Beklagten verstoße deshalb gegen dessen gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Wegen seines Zahlungsverzuges habe der Kläger auch den Verzugsschaden in Gestalt von Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltkosten zu tragen.
Der Kläger beantragt,
der Beklagte wird verurteilt, 24.589,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2009 sowie weitere 465,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf § 15 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, wonach er Steuern, die mit der Gesellschafterstellung bei der Gesellschaft im Zusammenhang stehen, frei entnehmen dürfe. Im Übrigen habe er keine Erstattungszahlungen erlangt, sondern lediglich Verrechnungen mit seinen Steuerschulden. Dass eine Neufestsetzung und damit Berücksichtigung der abgeführten Beträge für das Kalenderjahr 2001 nicht mehr möglich gewesen sei, gehe nicht zu seinen Lasten. Er habe davon ausgehen können, dass die steuerliche Geltendmachung durch den Kläger erfolge. Im Übrigen beruft sich der Beklagte auf Verjährung.
Ergänzend wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, soweit dem Anspruch nicht die Einrede der Verjährung entgegensteht. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2, 819 Abs. 1 BGB von dem Beklagten Wertersatz für die abgeführten Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge verlangen. Dabei kommt es - im Insolvenzfall – nicht darauf an, ob nach dem Gesellschaftsvertrag entsprechende Entnahmen dem Gesellschafter unentgeltlich gestattet sind (a.A. OLG Dresden, GmbHR 2005, 238, 239). Ebenfalls unerheblich ist, ob eine Berücksichtigung einbehaltener bzw. abgeführter Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge im Rahmen der persönlichen Steuerfestsetzung des Gesellschafters gar nicht, durch Anrechnung im Rahmen einer verbleibenden Steuerschuld oder durch tatsächliche Erstattung vorgenommen worden sind.
Die von der Personenhandelsgesellschaft abgeführten Kapitalertragssteuern kommen nicht ihr, sondern ihren Gesellschaftern zugute, weil nur diese Einkommen- oder Körperschaftssteuer auf die von der Personenhandelsgesellschaft erzielten Erträge zu zahlen haben (vgl. BGH, ZIP 1995, 462, 464). Mit der Abführung dieser Steuer tilgt die Personenhandelsgesellschaft demzufolge keine eigene, sondern eine fremde Steuerschuld, nämlich diejenige ihrer Gesellschafter, welche die Kapitalerträge als Einkommen zu versteuern haben. Die Personenhandelsgesellschaft nimmt damit eine Gewinnausschüttung an den Gesellschafter vor, in dem sie auf seine Rechnung an das Finanzamt eine Vorauszahlung auf seine Einkommenssteuerschuld leistet. Aus steuerpräventiven Gründen ordnet das Gesetz diesen Zahlungsweg an, er unterscheidet sich aber nicht grundsätzlich davon, dass dem Gesellschafter zunächst die zur Erfüllung der Steuerschulden erforderlichen Beträge mit ausgeschüttet und sodann von diesem an das Finanzamt abgeführt würden (vgl. BGH aaO). Solange es sich um eine werbende Gesellschaft handelt, stellt sich dann allerdings die Frage, ob die dadurch erzielten Vorteile bei dem Gesellschafter verbleiben oder der Gesellschaft zu erstatten sind.
Dieses regelt, wie auch im vorliegenden Fall, der Gesellschaftsvertrag.
Im Falle der Insolvenz der Personenhandelsgesellschaft kommt es jedoch auf die gesellschaftsvertraglichen Zuordnungen der Erträge nicht mehr an. Denn die Maße und sämtliche von ihr erzielten Erträge stehen nicht mehr dem Gesellschafter, sondern vielmehr der Gläubigergesamtheit zur Befriedigung zu. Eine Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der auf Kosten der Masse erlangten Vermögensmehrung des Gesellschafters besteht damit nicht mehr, § 91 Abs. 1 InsO. Insbesondere steht dem Gesellschafter an den abgeführten Kapitalertragssteuern kein Ab- oder Aussonderungsrecht zu. Eine entsprechende Vorausverfügung wäre gemäß § 80 InsO unwirksam.
Da die Vermögensmehrung bereits mit der Abführung der Kapitalertragssteuer zu Gunsten des Gesellschafters eintritt, entsteht schon dadurch, das heißt mit der grundsätzlichen Eröffnung der Anrechnungsmöglichkeit, die Vermögensmehrung auf Seiten des Gesellschafters, welcher eine entsprechende Vermögensminderung der Masse gegenübersteht. Deshalb entsteht die Herausgabepflicht unmittelbar mit der Abführung der Steuer. Auf die Kenntnis des Gesellschafters kommt es dafür ebenso wenig an, wie auf die tatsächliche Realisierung der Gutschrift und ihre Auswirkung. Deshalb kann grundsätzlich dahinstehen, wann der Beklagte Kenntnis von den für das Jahr 2001 abgeführten Beträgen erlangt hat und ob eine Neufestsetzung seiner persönlichen Steuerschuld und damit eine Berücksichtigung dieser abgeführten Beträge im Jahre 2009 noch möglich gewesen ist. Denn in jedem Fall war der Beklagte auf Kosten der Masse um die Möglichkeit bereichert, seine Steuerschuld um die abgeführten Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge zu verringern. Diesen geltwerten Vorteil, den behalten zu dürfen es an einem Rechtsgrund fehlte, hat er nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Da er von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis hatte und damit wusste, dass Erträge der Masse und nicht ihm zustanden, kann er sich gemäß § 819 Abs. 1 BGB auf Entreicherung nicht berufen.
Der Erstattungsanspruch des Klägers besteht jedoch nur noch für die in den Jahren seit 2005 abgeführten Beträge in Höhe von insgesamt 9.312,31 EUR; für die Vorjahre ist er verjährt. Verjährungsbeginn für die Frist von 3 Jahren war gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB das Ende des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis des Klägers. Die Zinserträge des Jahres 2005 wurden mit Ablauf dieses Jahres gutgeschrieben, die abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge zugleich ausgewiesen. Kenntnis davon erlangte der Kläger mithin erst Anfang des Jahres 2006, so dass die Verjährungsfrist für den Anspruch auf ihre Erstattung mit dem 31.12.2009 ablief. Dieser Ablauf wurde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt durch die am 16.12.2009 eingereichte und nach Vorschusszahlung am 30.12.2009 gemäß § 167 ZPO demnächst, nämlich am 13.01.2010 zugestellte Klage. Für die Vorjahre konnte die Hemmungswirkung demzufolge nicht mehr eintreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.