Rechtsprechung / Landgericht Erfurt
Landgericht Erfurt Beschluss vom 18.07.2011 – 10 O 1910/10
ECLI:DE:LGERFUR:2011:0718.10O1910.10.0A
Orientierungssatz
Dem Mieter eines Charterflugzeugs stehen gegen den Vermieter grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche wegen Fluguntauglichkeit des Flugzeugs zu, da der Mieter mit Abschluss des Chartervertrages selbst Halter des Flugzeugs wird.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 23.12.2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Der Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin weder einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz noch auf Feststellung der Ersatzpflichtigkeit der Antragsgegnerin für Zukunftsschäden.
Denn der Antragsteller selbst war für den Zustand des Flugzeuges am 23.09.2007 vor und während des Fluges verantwortlich. Denn durch den Chartervertrag vom 16.04.2000 ist der Antragsteller auch Halter des gecharterten Flugzeuges geworden. Halter des Flugzeuges ist auch derjenige, der als Mieter/Charterer für eine längere Zeit das Flugzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über das Flugzeug besitzt (Geigel-Mühl-bauer, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, Kapitel 29 Rdnr. 50; Schwenk, BB 1970, 282 (283)). Gemäß § 2 Abs. 1 der Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte trägt grundsätzlich der Halter des Luftfahrtgerätes die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften. Gemäß § 3 Abs. 1 der Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte hat der Halter das Luftfahrtgerät in einem solchen Zustand zu erhalten und so zu betreiben, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Eine vergleichbare Verpflichtung des Antragstellers ergibt sich aus § 4 Abs. 1 des Chartervertrages vom 16.04.2000 (Anlage K 1). Danach hat sich der Charterer, d. h. der Antragsteller, bei der Übernahme des Flugzeuges von dessen flugklarem Zustand zu überzeugen. Er überprüft das Bordbuch auf evt. Eintragungen des zuvor geflogenen Piloten und prüft, ob die vorgeschriebene 50 h Kontrolle noch nicht abgelaufen ist. Ist das Flugzeug vom Charterer übernommen, so gilt es als flugklar. Hieraus ergibt sich, dass der Antragsteller vor dem Beginn des Fluges am 23.09.2007 verpflichtet war, das Flugzeug auf seine Flugtauglichkeit hin zu überprüfen. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Chartervertrag war also der Antragsteller vor dem Beginn des Fluges zur Überprüfung dessen verpflichtet, was er nunmehr indirekt der Antragsgegnerin als Pflichtverletzung vorwirft.
Vergleichbare Verpflichtungen des Antragstellers ergeben sich aus seiner Stellung als Luftfahrzeugführer gemäß § 3 Abs. 2 Luftverkehrs-Ordnung und § 2 Abs. 3 der Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte. Danach hat der Luftfahrzeugführer dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Betrieb von Luftfahrzeugen eingehalten werden. Ohne die Vergewisserung über die Einhaltung dieser Vorschriften hätte der Antragsteller mit dem Flug am 23.09.2007 nicht beginnen dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.