Rechtsprechung / Landgericht Erfurt
Landgericht Erfurt Urteil vom 22.08.2013 – 1 HK O 130/13
ECLI:DE:LGERFUR:2013:0822.1HKO130.13.0A
Orientierungssatz
1. Die Voraussetzungen für die Kündigung bzw. Unterbrechung der Netznutzung durch den Netzbetreiber wegen Nichtleistung der geforderten Sicherheitsleistung liegen nicht vor, wenn die hierfür vertraglich vorgesehenen Gründe, nämlich eines Zahlungsverzuges trotz zweifacher Mahnung, der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten, die eingeholte Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Lieferanten die Besorgnis erhärtet, dieser werde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt, nicht festzustellen sind. Allein die Auskunft einer Auskunftei, dass der Lieferant gerichtlich zur Zahlung einer EEG-Umlageforderung über 450.000,00 € verurteilt wurde, begründet nicht die Besorgnis der Nichterfüllung der vertraglichen Zahlungspflichten seitens des Lieferanten.(Rn.31) (Rn.32)
2. Die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen, wenn im Rahmen der Interessenabwägung das Interesse des Lieferanten an dem vertraglich zu gewährenden Netzzugang gegenüber dem Interesse des Netzbetreibers, welchem weder ein Kündigungsgrund noch ein Grund für die Unterbrechung des Netzzugangs zur Verfügung steht, überwiegt.(Rn.38)
Tenor
1. Der Verfügungsbeklagten wird zugunsten der Verfügungsklägerin geboten, auch über den 11.08.2013, 24 Uhr, hinaus die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit ihrer Verteilernetze durch die Verfügungsklägerin zur Ausspeisung von elektrischer Energie an Ausspeisepunkten des Verteilernetzes gegen Entgelt zu gewährleisten.
2. Der Verfügungsbeklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monate festgesetzt werden kann.
3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Antrag zu 1:
50.000 EUR
Anträge zu 2 und 3
jeweils 25.000 EUR:
50.000 EUR
Gesamtwert
100.000 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines zwischen ihnen bestehenden Lieferantenrahmenvertrages sowie das sich hieraus für die Verfügungsklägerin (Klägerin) ergebende Nutzungsrecht des Verteilnetzes der Verfügungsbeklagten (Beklagte). Darüber hinaus verlangt die Klägerin, dass die Beklagte Äußerungen aus der außergerichtlichen Korrespondenz gegenüber der Bundesnetzagentur unterlässt bzw. gegenüber der Bundesnetzagentur widerruft.
Die Beklagte betreibt ein Stromverteilungsnetz und stellt dieses der Klägerin aufgrund eines am 10.06.2011/09.06.2011 auf unbestimmte Zeit geschlossenen Lieferantenrahmenvertrages zur Netznutzung diskriminierungsfrei zur Verfügung. Der Vertrag vermittelt der Klägerin als „Lieferant“ den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz der Beklagten und regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner hinsichtlich des Netzzugangs zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern, die an das Verteilungsnetz der Beklagten angeschlossen sind (Ziffer 1 des Vertrages). Ziffer 10 des Vertrages regelt die Entgelte für die Netznutzung. Unter Ziffer 14 sind die Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung gegenüber der Klägerin bestimmt, Ziffer 15 des Vertrages regelt die Laufzeit und die Kündigungsrechte (Anlage AST 2).
Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 22.07.2013 (AST 3) von der Klägerin eine detaillierte Auskunft über die wirtschaftliche Situation ihres Unternehmens bis zum 07.08.2013 zu erteilen. Sie verlangte Darstellung der bisherigen Entwicklung, des aktuellen Standes und der Prognose der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens. Als Betrachtungszeitraum sollen die letzten 2 abgeschlossenen Kalenderjahre sowie die bisherigen Monate des Jahres 2013 zu Grunde gelegt und prognostisch die nächsten 6 Monate dargestellt werden.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie habe aus der Presse erfahren, dass das Unternehmen der Klägerin bisher einschließlich des Jahres 2009 keine Jahresabschlüsse offen gelegt habe. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagten keine Informationen über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens vorlägen, gebiete es die kaufmännische Sorgfalt, die Risiken für die Beklagte aufzuklären und gegebenenfalls abzustellen. Dies gelte umso mehr, als auch die derzeit praktizierte Vorauszahlung der Netzentgelte keine Gewähr dafür biete, Forderungsausfälle in erheblicher Höhe zu erleiden (AST 3).
Die Klägerin antwortete hierauf durch ihre Bevollmächtigten mit Schreiben vom 06.08.2013 (AST 4). Sie wies die Vorwürfe zurück und nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf den Lieferantenrahmenvertrag (Ziffer 14), dessen Voraussetzungen nicht ansatzweise vorlägen. Es gebe für die Beklagte überhaupt keinen Anlass, an der Zahlungsfähigkeit der Klägerin zu zweifeln. Jedenfalls reichten die Vermutungen der Beklagten hierfür nicht aus. Die Antragstellerin setzt ihrerseits Frist bis zum 07.08.2013, dass die Beklagte verbindlich erklärt, der Klägerin die vertragsgemäße Nutzung des Verteilnetzes zu gewähren.
Die Beklagte reagierte mit weiterem Schreiben vom 07.08.2013 (AST 5). Sie führte aus, dass zwar einerseits ein Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 vorliege, welcher im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sei und eine Bilanzsumme i.H.v. ca. 140.000 EUR ausweise. Andererseits verwies die Beklagte auf ein gegen die Klägerin ergangenes Urteil des Landgerichts Hamburg über EEG-Umlageforderungen eines Übertragungsnetzbetreibers i.H.v. über 450.000 EUR für die Monate September bis Dezember 2012. Die Beklagte argumentierte weiter, dass die Klägerin Verbindlichkeiten in Größenordnungen ausgesetzt sei, die so hätten nicht entstehen dürfen. Die Beklagte erinnerte ferner, dass die geforderten Informationen zur Zahlungsfähigkeit der Klägerin nach wie vor nicht vorlägen. Sollten die geforderten Informationen nicht bis zum Freitag, 09.08.2013, vorliegen, werde der Netzzugang bis zur Übermittlung der gewünschten Information ab dem 12.08.2013 verweigert (AST 5).
Die Bundesnetzagentur und die Klägerin erhielten jeweils eine Kopie dieses Schreibens.
Mit weiterem Schreiben vom 06.08.2013 an die Klägerin (AST 6) fordert die Beklagte die benannten Informationen und erklärte für den Fall, dass diese Informationen nicht vorgelegt würden, die fristlose Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages sowie der Vorauszahlungsabrede mit Wirkung zum 12.08.2013, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin und erhebt ab diesem Zeitpunkt die Unsicherheitseinrede gemäß § 321 BGB (AST 6).
Hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 08.08.2013 (AST 7) und forderte die Beklagte auf, verbindlich zu erklären, dass sie an den ausgesprochenen Kündigungen nicht festhalte. Gleichzeitig forderte sie die Beklagte auf, gegenüber der Bundesnetzagentur die Behauptung, die Antragstellerin befinde sich in einer wirtschaftlichen Krisensituation, zu widerrufen (AST 7). Die Beklagte lehnte auch dies mit Schreiben vom 09.08.2013 (AST 8) ab.
Die Klägerin behauptet, sie sei ohne weiteres in der Lage, aktuell im Raum stehenden wie auch möglicherweise noch erwachsende Zahlungsverpflichtungen vollständig und ordnungsgemäß nachzukommen, ohne hierdurch in eine wirtschaftliche Schieflage oder gar zahlungsunfähig zu werden. Deshalb sei es auch unerheblich, dass die Klägerin durch das Landgericht Hamburg zur Zahlung von über 450.000 EUR verurteilt worden sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages lägen nicht vor. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf die begehrten Informationen zur Wirtschaftslage des Unternehmens.
Die Klägerin stellt folgende Anträge:
1. Der Verfügungsbeklagten wird zu Gunsten der Verfügungsklägerin geboten, auch über den 11.08.2013, 24 Uhr, hinaus die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit ihrer Verteilernetze durch die Verfügungsklägerin zur Ausspeisung von elektrischer Energie an Ausspeisepunkten des Verteilnetzes gegen Entgelt zu gewährleisten.
2. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, gegenüber der Bundesnetzagentur sowie gegenüber sonstigen Dritten, insbesondere gegenüber Grundversorger und Anschlussnutzer zu behaupten,
a) die Verfügungsklägerin befinde sich in einer wirtschaftlichen Krisensituation, aufgrund derer auf Seiten der Verfügungsbeklagten Forderungsausfälle in erheblicher Höhe nicht auszuschließen seien;
b) der zwischen den Parteien bestehende Lieferantenrahmenvertrag Strom sei von der Verfügungsbeklagten aus wichtigem Grund wirksam zum 12.08.2013, 0:00 Uhr, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin gekündigt worden.
3. Die Verfügungsbeklagte hat gegenüber der Bundesnetzagentur sowie gegenüber sämtlichen Grundversorgern und Anschlussnutzern, gegenüber welchen sie behauptet hat,
a) die Verfügungsklägerin befinde sich in einer wirtschaftlichen Krisensituation, aufgrund derer auf Seiten der Verfügungsbeklagten Forderungsausfälle in erheblicher Höhe nicht auszuschließen seien;
b) der zwischen den Parteien bestehende Lieferantenrahmenvertrag Strom sei von der Verfügungsbeklagten aus wichtigem Grund wirksam zum 12.08.2013, 0:00 Uhr, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin gekündigt worden,
die getätigten Behauptungen in der Form, in welcher sie jeweils aufgestellt wurden, zu widerrufen.
4. Der Verfügungsbeklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1, 2 und 3 ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.
Die Beklagte stellt folgenden Antrag:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erhebt die Unsicherheitseinrede gemäß § 321 BGB und ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages lägen vor. Aufgrund der in ihren außergerichtlichen Schreiben benannten Umstände lägen Indizien für erhebliche Liquiditätsprobleme der Klägerin vor, ihre Ansprüche aus dem Lieferantenrahmenvertrag seien deshalb gefährdet.
Die weiteren Untersagung-/ Widerrufsansprüche seien schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte nie behauptet habe, die Klägerin befinde sich in einer wirtschaftlichen Krisensituation.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich statthaft.
Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines vertraglichen Verfügungsanspruchs auf Netzzugang entsprechend dem vereinbarten Lieferantenrahmenvertrages hinreichend dargelegt. Ein solcher Anspruch steht ihr zu, weil die Beklagte Gründe für die Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages und damit für die Verweigerung des Netzzugangs nicht ausreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht hat. Es liegt auf der Hand, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin durch die Sperrung des Netzzugangs in Mitleidenschaft gezogen wird.
Der Antrag ist begründet.
Die Klägerin hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Verfügungsanspruchs auf Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz der Beklagten ausreichend glaubhaft gemacht. Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin den Netzzugang auf vertraglicher Grundlage nach dem Lieferantenrahmenvertrag (Vertrag) eingeräumt. Unter den in Ziffer 14 und Ziffer 15 des Vertrages beschriebenen Voraussetzungen kann die Beklagte als Netzbetreiber die Netznutzung unterbrechen (Ziffer 14) bzw. den Vertrag außerordentlich kündigen. Diese Voraussetzungen liegen nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht vor.
Gemäß Ziffer 14.1 des Vertrages kann der Netzbetreiber in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen. Im Falle der Nichtleistung darf der Netzbetreiber die Netznutzung ohne weitere Ankündigung unterbrechen, bis die Sicherheit geleistet ist. Nach der vertraglichen Regelung gilt als begründeter Fall insbesondere, dass a) der Lieferant mit fälligen Zahlungen trotz zweifacher Mahnung in Verzug ist, b) gegen den Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind, c) die vom Netzbetreiber über den Lieferanten eingeholte Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei über seine wirtschaftlichen Verhältnisse die begründete Besorgnis erhärtet, der Lieferant werde den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen und d) ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten vorliegt.
Die Klägerin ist weder mit fälligen Zahlungen im Verzug, noch sind gegen sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Ebenso wenig liegt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin vor. Denkbar erscheint, dass eine neuere Auskunft einer Auskunftei die Verurteilung der Klägerin durch das Landgericht Hamburg zu einer Zahlung von EEG-Umlageforderungen über 450.000 EUR für die Monate September bis Dezember 2012 nennt. Aber allein damit wird nicht die begründete Besorgnis erhärtet, die Klägerin werde ihren vertraglichen Zahlungspflichten nicht nachkommen. Wie bereits ausgeführt, ist die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht im Zahlungsverzug. Aufgrund der durch das Urteil des Landgerichts Hamburg titulierten Forderung gab es offensichtlich keine fruchtlosen Vollstreckungsmaßnahmen, die den Verdacht der Beklagten hätten erhärten können. Alle weiteren Überlegungen der Beklagten über die Vermögenssituation der Klägerin erschöpfen sich in Mutmaßungen.
Der Hinweis der Beklagten auf das Geschäftsmodell der Klägerin mag als Indiz dafür taugen, dass die Klägerin sich möglicherweise in nächster Zeit Forderungen größeren Umfangs ausgesetzt sehen könnte. Die Klägerin vertritt insoweit die Auffassung, sie liefere keine elektrische Energie, sondern sogenannte „Nutzenergie“ an den Kunden. In der Folge meldete die Klägerin nicht die tatsächlichen Letztverbraucher der elektrischen Energie zum Netzzugang, sondern eine ihrer Tochterfirmen. Die Klägerin geht wohl davon aus, mit diesem Modell müsste die EEG-Umlage nicht gezahlt werden. Das erkennende Gericht hat diesem Geschäftsmodell eine Absage erteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom 05.04.2012 (Aktenzeichen 2 HK O 53/12) verwiesen.
Allerdings gibt es bislang keinen eindeutigen Hinweis dafür, dass die Klägerin solche berechtigten Forderungen (EEG-Umlage) nicht erfüllen könnte. Derzeit liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Klägerin befinde sich in einer Krisensituation. Es gibt keine Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder einen Antrag auf Insolvenzeröffnung schließen lassen (vergleiche § 130 Abs. 2 InsO). Allein die von der Beklagten angenommene Gefährdung ihrer Ansprüche, die sich lediglich in denkbaren, aber nicht zwingenden Szenarien erschöpft, kann nicht genügen, der Klägerin den vertraglich eingeräumten Netzzugang zu verweigern.
Schließlich greift auch die von der Beklagten geltend gemachte Unsicherheitseinrede gemäß § 321 BGB nicht. Es fehlt schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der aus einem gegenseitigen Vertrag vor zu leisten verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Abgesehen davon, dass aus den oben genannten Gründen der vertragliche Anspruch der Beklagten nicht gefährdet ist, entfällt das Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird, § 321 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unstreitig hat die Klägerin für den Kalendermonat August 2013 die geforderte Vorauszahlung geleistet.
Unter diesen Gegebenheiten hat die Beklagte gegen die Klägerin keinen vertraglichen Anspruch auf Stellung einer angemessenen Sicherheit (Ziffer 14 des Vertrages). Die Klägerin ist auch gegenüber der Beklagten nicht zu Vorlage von Unterlagen zur Geschäftsentwicklung ihres Unternehmens verpflichtet. Hierfür gibt es weder eine vertragliche Grundlage, noch kann dieses Auskunftsverlangen auf § 242 BGB gestützt werden. Da die Klägerin ihre vertraglichen Pflichten nicht verletzt hat, insbesondere ihren Zahlungspflichten aus dem Vertrag nachkommt, nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist, auch kein Insolvenzantrag vorliegt, fehlt es an den Voraussetzungen, den Vertrag gemäß Ziffer 15 fristlos zu kündigen.
Der Verfügungsgrund gegeben. Es liegt auf der Hand, dass die Regelung, der Klägerin den vertraglich vereinbarten Netzzugang zu gewähren, im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses erforderlich ist, wenn andererseits Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten, nicht vorliegen.
Dem Erlass der einstweiligen Verfügung steht nicht entgegen, dass mit dieser Regelung die Hauptsache in Teilen vorweggenommen wird. Lässt sich der einstweilige Rechtsschutz nur durch eine der Hauptsacheentscheidung entsprechende einstweilige Verfügung realisieren, sind im Rahmen der durch § 938 Abs. 1 ZPO gebotenen Ermessensentscheidung die berechtigten Interessen von Klägerin und Beklagten gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall überwiegt das glaubhaft gemachte Interesse der Klägerin an dem ihr vertraglich zu gewährenden Netzzugang gegenüber dem Interesse der Beklagten. Dies insbesondere deshalb, weil die von der Beklagten eingewandten Gründe nicht die Unterbrechung oder die fristlose Kündigung des Netzzugangs des Vertragsverhältnisses und damit die Sperrung des Netzzugangs rechtfertigen können.
Dieses Ergebnis folgt auch den Rechtsgedanken zur verbotenen Eigenmacht im Sinne des §§ 858 ff. BGB. Es ist anerkannt, dass einstweilige Verfügungen, mit denen verbotener Eigenmacht begegnet werden soll, in der Regel die Wiedereinräumung des Besitzes anordnen und den Hauptsacheanspruch erledigen. Nachdem die verbotene Eigenmacht den Rechtsfrieden gewaltsam gestört hat, soll zuerst und sofort der alte Zustand wieder hergestellt werden, bevor man über das bessere Recht zum Besitz streiten darf (§ 863 BGB). Dieser Rechtsgedanke lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Beklagte sperrt der Klägerin den vertraglich eingeräumten Netzzugang, ohne dass derzeit eine solche Maßnahme gerechtfertigt wäre. Folglich ist der ursprüngliche Zustand zunächst wieder herzustellen.
Im Übrigen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die weiteren Unterlassungs- und Widerrufsanträge sind unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte nicht gegenüber der Bundesnetzagentur behauptet, die Klägerin befinde sich in einer wirtschaftlichen Krisensituation. Ebenso wenig hat die Beklagte in dem vorgerichtlichen Schriftverkehr behauptet, bei der Klägerin läge eine drohende oder tatsächliche Zahlungsunfähigkeit vor. Die Beklagte hat der Bundesnetzagentur lediglich die vorgerichtliche Korrespondenz der Parteien mit ihren eigenen Wertungen bzw. Mutmaßungen zur Verfügung gestellt. Die Beklagte hat nicht mehr getan, als aus ihrer Sicht die Rechtslage dargestellt und in diesem Zuge die Bundesnetzagentur darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die Kündigung ausgesprochen hat. In diesem Sinne liegen schon keine unwahren Tatsachenbehauptungen vor, die zu untersagen bzw. zu widerrufen sind.