Rechtsprechung / Landgericht Erfurt
Landgericht Erfurt Urteil vom 13.06.2014 – 1 S 276/13
ECLI:DE:LGERFUR:2014:0613.1S276.13.0A
Orientierungssatz
1. Zu den Rücksichtnahmepflichten im Rahmen des Vergabeverfahrens gehört, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden und nach den einschlägigen Vergabeordnungen vorgegangen wird.(Rn.11)
2. Auch unterhalb der Schwellenwerte nach § 100 GWB kann sich ein Schadenersatzanspruch des Bieters ergeben, wenn die Vergabevorschriften missachtet und dadurch die vorvertraglichen Rücksichtnahmepflichten verletzt werden.(Rn.12)
3. Eine objektive Verletzung der Rücksichtnahmepflichten liegt vorliegend darin, dass das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr es entgegen § 19 Abs. 2 ThürVgG unterlassen hat, auf die Beanstandung der Bieterin hin die bei dem Landesverwaltungsamt eingerichtete Vergabekammer als Nachprüfungsbehörde (§ 19 Abs. 3 ThürVgG) durch Übersendung der vollständigen Vergabeakten zu unterrichten und indem es die Frist von 14 Tagen nach Eingang der Unterrichtung bei der Vergabekammer bis zur Zuschlagserteilung an den Mitbewerber der Bieterin nicht abgewartet hat.(Rn.13)
4. Auf Vergabeverfahren betreffend die Reparatur von Unfallschäden an Fahrzeugrückhaltesystemen von im Freistaat Thüringen belegenen Bundesautobahnabschnitten ist das Thüringer Vergabegesetz anwendbar.(Rn.14)
5. Der Bieterin ist durch die Missachtung von § 19 Abs. 2 und 3 ThürVgG ein ihr zu ersetzender Schaden enstanden, indem sie veranlasst wurde, ihren Prozessbevollmächtigten mit der Rechtsprüfung und -verfolgung zu beauftragen.(Rn.20)
Verfahrensgang
vorgehend AG Erfurt, 25. September 2013, 5 C 2534/12, Urteil
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 25.09.2013, Az. 5 C 2534/12, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten wegen behaupteter Verfahrensverstöße in zwei öffentlichen Vergabeverfahren in Anspruch.
Mit der Wettbewerbsbekanntmachung vom 10.05.2012 schrieb das Landesamt für Bau und Verkehr des Beklagten Reparaturverträge für Unfallschäden an Fahrzeugrückhaltesystemen in den Zuständigkeitsbereichen der Autobahnmeistereien in XXXXXXX und YYYYY bundesweit aus. Die Klägerin gab in dem Vergabeverfahren „Reparatur von Unfallschäden an Fahrzeug-Rückhaltesystemen im Bereich der Autobahnmeisterei XXXXX" das Angebot Nummer XXXXX vom 12.06.2012 über eine Angebotssumme von 387.573, 06 Euro ab. In dem Vergabeverfahren „ Reparatur von Unfallschäden an Fahrzeug-Rückhaltesystemen der Autobahnmeisterei YYYYYY“ gab sie am 13.06.2012 das Angebot Nummer YYYYY mit einer Angebotssumme von 458.232,82 Euro ab. Mit diesen Angeboten lag die Klägerin jeweils an erster Bieterrangstelle.
In den von der Klägerin selbst gefertigten Kurztext-Leistungsverzeichnissen, welche den Angeboten der Klägerin in vergaberechtlich zulässiger Weise beigefügt waren, hatte die Klägerin eine Mengenangabe mit 1000 m statt wie im Langtext-Leistungsverzeichnis der ausschreibende Stelle mit 100 m angegeben.
Nachdem dies im Rahmen der Angebotsprüfung aufgefallen und der Klägerin mitgeteilt worden war, wies die Klägerin mit Schreiben vom 03.07.2012 darauf hin, dass nach ihrer Auffassung allein die Mengenangaben im amtlichen langen Text-Leistungsverzeichnis maßgeblich und von ihr auch zutreffend zu Grunde gelegt worden seien. Mit Schreiben vom 04.07.2012 ersuchte die Klägerin den Beklagten um Einleitung eines Verfahrens nach § 19 Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG). Das Verfahren nach § 19 Abs. 2 ThürVgG wurde nicht durchgeführt. Stattdessen holte das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr eine interne Stellungnahme des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr vom 26. 07. 2012 ein, welche der Klägerin am 31.07.2012 zur Verfügung gestellt wurde. Die Klägerin mandatierte in der Folge ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit der Überprüfung des Verfahrens. Am 31.07.2012 wurde der Zuschlag in beiden Aufträgen an einen Wettbewerber der Klägerin erteilt.
Das Amtsgericht hat der Klage vollständig stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 1.286,20 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.9.2012 sowie Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 128,45 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.11.2012 zu zahlen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit welcher er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Beklagte behauptet, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien bereits mandatiert gewesen, bevor ihr die Stellungnahme des Ministeriums vom 26.07.2012 zugegangen sei. Er ist nach wie vor der Ansicht, das Thüringer Landesvergabegesetz sei auf das Wettbewerbsverfahren nicht anwendbar. Dies sei für die Klägerin aus den Ausschreibungsunterlagen auch ersichtlich gewesen. Weder der sachliche, noch der persönliche Anwendungsbereich des Thüringer Vergabegesetzes seien im vorliegenden Fall eröffnet.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Von der weitergehenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Durch die Einleitung des Vergabeverfahrens und die Teilnahme der Klägerin als Bieterin in diesem Verfahren ist zwischen den Parteien gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet worden, welches den Beklagten zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerin im Vergabeverfahren verpflichtet hat. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, gehört zu den Rücksichtnahmepflichten des Beklagten im Rahmen des Vergabeverfahrens, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden und nach den einschlägigen Vergabeordnungen vorgegangen wird.
Der Beklagte hat die ihm obliegenden Rücksichtnahmepflichten objektiv verletzt, indem das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr es entgegen § 19 Abs. 2 ThürVgG unterlassen hat, auf die Beanstandung der Klägerin mit Schreiben vom 03.07. und 4.07.2012 hin die bei dem Landesverwaltungsamt eingerichtete Vergabekammer als Nachprüfungsbehörde (§ 19 Abs. 3 ThürVgG) durch Übersendung der vollständigen Vergabeakten zu unterrichten, und indem es die Frist von 14 Tagen nach Eingang der Unterrichtung bei der Vergabekammer bis zur Zuschlagserteilung an den Mitbewerber der Klägerin nicht abgewartet hat.
Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass das Thüringer Vergabegesetz auf die Vergabeverfahren betreffend die Reparatur von Unfallschäden an Fahrzeugrückhaltesystemen im Bereich der Autobahnmeistereien XXXXX und YYYYY anwendbar ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in den Gründen der angefochtenen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen.
Bei der Vergabe der Reparaturaufträge für Fahrzeugrückhaltesysteme an den im Freistaat Thüringen belegenen Bundesautobahnabschnitten handelt es sich um Bundesauftragsverwaltung im Sinne von Art. 85, 90 Abs. 2 GG. Dabei wird das Land im Auftrag des Bundes tätig und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes; gleichwohl handelt es sich um Verwaltungstätigkeit des Landes in eigener Zuständigkeit. Auf die Auftragsvergabe im Bereich der Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesautobahnen ist deshalb Landesrecht anwendbar, soweit der Bund von seiner Kompetenz zum Erlass verfahrensrechtlicher Regelungen betreffend das Vergabeverfahren keinen Gebrauch gemacht hat. Der Bundesgesetzgeber hat für das Vergabeverfahren in dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Regelungen nur für Aufträge getroffen, bei denen der sog. Schwellenwert erreicht ist. Bei den vorliegenden Aufträgen ist der Schwellenwert gemäß § 100 GWB unterschritten.
Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, vermag der Umstand, dass der Bund Träger der („finanziellen“ bzw. „internen“) Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen ist (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein – Henneke/Ruge, Kommentar zum Grundgesetz, 10. Aufl., Art. 90, Anm. 4a), an der Anwendung von Landesvergaberecht bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb des Schwellenwertes gemäß § 100 GWB nichts zu ändern.
Auch der persönliche Anwendungsbereich gemäß § 2 ThürVgG ist vorliegend eröffnet. Gemäß § 2 Abs. 1 ThürVgG gilt das ThürVgG unter anderem für alle staatlichen Auftraggeber, für die § 55 der ThürLHO gilt. Zweifellos handelt es sich bei dem Beklagten um einen staatlichen Auftraggeber im Sinne von § 2 Abs. 1 ThürVgG. Die Verweisung auf § 55 ThürLHO stellt bereits seinem Wortlaut nach lediglich klar, dass die staatlichen Auftraggeber lediglich bei der Vergabe betreffend den Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen, denen eine öffentliche Ausschreibung vorausgeht, dem Anwendungsbereich des ThürVgG unterworfen sind. Eine Beschränkung auf Verträge, die durch Haushaltsmittel des Landes finanziert werden, ist der Regelung in § 2 Abs. 1 ThürLHO nicht zu entnehmen. Insoweit führt auch die Bezugnahme des Beklagten auf die Regelungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) nicht weiter; denn in § 2 Abs. 4 TVgG NRW sind Vergabeverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung von dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausdrücklich ausgenommen.
Die Rechtsausführungen in dem von dem Beklagten vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. XXXXX schließlich betreffen die Vergabe von Aufträgen durch die XXXX GmbH, eine juristische Person des privaten Rechts in Bundesträgerschaft (vgl. Seite 5 des Gutachtens; Bl. 80 d. A.) und damit nicht eine mit dem vorliegenden Vergabeverfahren vergleichbare Konstellation.
Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei bereits aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich gewesen, dass das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr Nachprüfungsstelle im Sinne von § 21 VOB/A sein sollte und nicht die Vergabekammer gemäß § 19 Abs. 3 ThürVgG. Die Anwendbarkeit des ThürVgG steht nicht zur Disposition des Beklagten im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens. Vielmehr durfte und konnte sich die Klägerin darauf verlassen, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden und der Beklagte nach den Regelungen der einschlägigen Vergabeordnung - hier nach § 19 Abs. 2 u. 3 ThürVgG – vorgehen wird.
Schließlich ist das Amtsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin durch die Missachtung von § 19 Abs. 2 u. 3 ThürVgG ein Schaden entstanden ist, indem sie veranlasst wurde, ihren Prozessbevollmächtigten mit der Rechtsprüfung und -verfolgung zu beauftragen. Hierfür sind der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.286,20 EUR entstanden.
Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsbegründung bestreitet, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach Zugang der Mitteilung des Ministeriums vom 26.7.2012 von der Klägerin mit der Wahrnehmung und Verfolgung der rechtlichen Interessen der Klägerin beauftragt worden seien, ist er mit dem Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass die jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragt worden sind, nachdem ihr die Mitteilung vom 26.7.2012 zugegangen war. Dem ist der Beklagte in erster Instanz nicht entgegen getreten, so dass dieser Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Gründe für die Zulassung des neuen Vorbringens des Beklagten gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.
Nach alledem ist die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.