Rechtsprechung / Landgericht Essen
Landgericht Essen Beschluss vom 20.12.2000 – 11 T 462/00
ECLI:DE:LGE:2000:1220.11T462.00.00
Tenor
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Q.;
die Richterin am Amtsgericht Dr. M. und
die Richterin C.
auf die als sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 28.11.2000
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dorsten vom 15.11.2000 AZ.:
am 20. Dezember 2000 beschlossen
Die Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin nach einem hiermit festgesetzten Beschwerdewert von bis zu 600,-- DM zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 793 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht angenommen, dass der Gerichtsvollzieher, dem ein reiner Sachpfändungsauftrag erteilt worden ist, nicht verpflichtet ist, für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO Sorge zu tragen. Aus dem Gesetzeszusammenhang ergibt sich ohne weiteres, dass es für das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers mit dem Ziel der Einleitung eines Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eines Auftrags im Sinne von § 900 Abs. 1 ZPO bedarf (vgl. auch LG Tübingen, DGVZ 2000, 120; LG Wiesbaden DGVZ 2000, 91; DGVZ 2000, 170).
Aus der Stellung des Gläubigers als "Auftraggeber der Zwangsvollstreckung" ergibt sich keine andere Beurteilung. Denn sein "Auftrag" kann sich nur auf Handlungen des Gerichtsvollziehers entsprechend den gesetzlichen Regelungen beziehen; möchte der Gläubiger die Voraussetzungen des § 807 Abs. 4 ZPO geschaffen wissen, steht es ihm frei, seinen Sachpfändungsauftrag eventualiter mit einem Antrag auf Abnahme der eidesstattliche Versicherung zu verbinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.