Rechtsprechung / Landgericht Essen
Landgericht Essen Beschluss vom 10.03.2005 – 43 O 178/04
ECLI:DE:LGE:2005:0310.43O178.04.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S GmbH in N will gegen die Antragsgegnerin aus drei Bauvorhaben in gesonderten Rechtsstreitigkeiten Forderungen in Höhe von 7.319.000,- € (…), 704.000,- € (…) und 6.373.000,- € (…) geltend machen. Er beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Antragsgegnerinnen treten dem Antrag entgegen.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht dargetan.
Das folgt bereits aus dem vom Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorgelegten Rechenwerk, das sich wie folgt darstellt:
Forderungen gegen die Beklagten insgesamt 14.396.000,- €
abzüglich von den Beklagten angemeldeter Forderungen 11.384.610,22 €
abzüglich anerkannter Gläubigerforderungen 1.682.000,- €
abzüglich Kosten der Insolvenzverwaltung und sonstige
bevorrechtigte Forderungen (überschlägig) 500.000,- €
Überschuss: 829.388,78 €
Daraus folgt, dass sich das Insolvenzverfahren auch ohne Führung der beabsichtigten Rechtsstreitigkeiten mit einem hohen Überschuss abwickeln lässt.
Der Antragsteller meint weiter, den Insolvenzgläubigern sei die Finanzierung der beabsichtigten Rechtsstreitigkeiten nicht zuzumuten. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, ist dem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für die Deckung der Kosten von Prozessen, die der Verbesserung der Quote der beteiligten Gläubiger dienen, nur dann zu bewilligen, wenn den wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten oder unmöglich ist (Zöller-Philippi, § 116 ZPO Rdnr. 13). Das hat der Antragsteller nicht dargetan. Die Antragsgegnerinnen beanstanden dies zu Recht.
Dem Vorbringen des Antragstellers zufolge stehen anerkannten Forderungen von vorschusspflichtigen Insolvenzgläubigern in Höhe von 1.513.758,58 € angebliche Forderungen gegen die Antragsgegnerinnen in Höhe der genannten Klageforderungen gegenüber. Danach ist auch unter Berücksichtigung der Kosten der Insolvenzverwaltung im Erfolgsfalle mit einer vollständigen Befriedigung zu rechnen. Dass einzelne Gläubiger nicht zur Vorschussleistung in der Lage wären, ist nicht ersichtlich. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbietet sich mithin. Es ist vielmehr Sache der Insolvenzgläubiger, in deren Interesse die Prozessführung liegt, den Kläger mit den erforderlichen Mitteln auszustatten.
Der Antragsteller meint, den Insolvenzgläubigern sei dies nicht zuzumuten, weil er weit höhere Forderungen geltend machen wolle, als den Insolvenzgläubigern zustehen. Diese Überlegung kann seinem Antrag jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.
Zu der vom Antragsteller aufgezeigten Diskrepanz kommt es nämlich nur dadurch, dass er im Rahmen des Insolvenzverfahrens sämtliche von den Antragsgegnerinnen angemeldeten Forderungen in Höhe von 11.384.610,22 € insgesamt nicht anerkannt hat. Erst durch dieses Vorgehen hat er bewirkt, dass angeblich liquide, in Wahrheit aber zweifelhafte Forderungen in einer Höhe, die die anerkannten Insolvenzforderungen weit übersteigen, zum Gegenstand der drei genannten Rechtsstreitigkeiten gemacht werden können. Als sinnvoll und sparsam kann eine solche Prozessführung nicht bezeichnet werden. Für die verbleibenden Insolvenzgläubiger entsteht dadurch vielmehr ein übermäßiges Kostenrisiko.
Auch im Übrigen hätte es der Antragsteller im Rahmen der Prozessführung selbst in der Hand, diese durch Beschränkung des Streitgegenstandes auf das zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens notwendige Maß zu beschränken. Dazu gehörte auch, die voraussichtlichen Kosten nicht durch gleichzeitiges Führen mehrerer Prozesse in die Höhe zu treiben.
Zu den Kostenberechnungen des Antragstellers ist zu sagen, dass es vorliegend lediglich um die Kosten für die I. Instanz geht. Auch die Überlegungen des Antragstellers zu den voraussichtlichen Streitwerten gehen fehl. Lediglich Hilfsaufrechnungen können unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 GKG zu einer Erhöhung des Streitwerts führen. Bei Primäraufrechnungen ist dies nicht der Fall.