Rechtsprechung / Landgericht Essen

Landgericht Essen Beschluss vom 19.07.2005 – 16a T 40/05

ECLI:DE:LGE:2005:0719.16A.T40.05.00

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Essen vom 31.5.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 23.5.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr.L., den Richter am Landgericht L. und die Richterin am Landgericht Dr. S. am 19.7.2005 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 650 €

Gründe

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Am 14.12.2004 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Gleichzeitig beantragte er Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung. Am 17.2.2004 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Laut Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 21.1.2005 konnte eine freie Insolvenzmasse von 9.076,35 € erwirtschaftet werden, die nun zur Schlussverteilung ansteht. Die Einkünfte des Schuldners liegen unterhalb der Pfändungsfreigrenzen.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

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Die Voraussetzungen für eine Stundung der Verfahrenskosten liegen nicht vor. Die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung können aus der Insolvenzmasse gedeckt werden.

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Die Stundung kommt nur in Betracht, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die "Kosten des Insolvenzverahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung" zu decken, § 4 a Abs. 1 S. 1 InsO. Gem. § 4 a Abs. 3 S. 2 InsO erfolgt die Stundung "für jeden Verfahrensabschnitt besonders".

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Schuldnerisches Vermögens in diesem Sinn ist die Insolvenzmasse (vgl. § 207 Abs. 1 S. 1 InsO). Sie untersteht zwar der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters oder Treuhänders, ihr Rechtsträger bleibt jedoch der Schuldner (§ 80 InsO).

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Die gesetzgeberische Entscheidung, dass die Stundung gegenüber der Kostendeckung aus dem schuldnerischen Vermögen subsidiär ist, gilt auch beim Übergang ins Restschuldbefreiungsverfahren. Dabei kommt es nicht auf die Frage der analogen Gesetzesanwendung an (so AG Duisburg, Beschluss vom 30.4.2003, 62 IN 91/00, in juris-web). Unter den Begriff des Verfahrensabschnitts im Sinne des § 4 a Abs. 3 S. 2 InsO fällt nämlich jeder Teil des gesamten Insolvenzverfahrens, der besondere Kosten verursacht und für den bei der ursprünglichen Stundung noch nicht alle einer Restschuldbefreiung möglicherweise entgegenstehenden Umstände geprüft werden konnten (BGH NJW 2003, 3780 (3781). Verfahrensabschnitte sind somit das "Eröffnungsverfahren", das "gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren", das "eröffnete (vereinfachte) Insolvenzverfahren" und das Restschuldbefreiungsverfahren" (ebenda). Es ist daher, wenn ungewiss ist, ob die laufenden Einkünfte des Schuldners zur Finanzierung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens ausreichen oder der Schuldner über keinerlei Einkünfte verfügt, durch den Insolvenzverwalter bzw. den Treuhänder bei der Schlussverteilung aus der Insolvenzmasse eine ausreichende Rückstellung für die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens zu bilden. Im vorliegenden Verfahren besteht angesichts der vorhandenen Insolvenzmasse die Möglichkeit, eine ausreichende Rücklage für die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens zu bilden. Der Stundungsantrag ist deshalb zurückzuweisen.