Rechtsprechung / Landgericht Essen

Landgericht Essen Beschluss vom 05.08.2005 – 28 Qs 117/05

ECLI:DE:LGE:2005:0805.28QS117.05.00

Tenor

auf die Beschwerde des Angeklagten vom 27.07.2005 wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 29.06.2005 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Gründe

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Der Angeklagte wendet sich gegen den Haftbefehl, den das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer am 29.06.2005 gem. § 230 StPO erlassen hat

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Die Beschwerde ist begründet:

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Zwar ist der Angeklagte zum Hautpverhandlungstermin am 29.06.2005 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

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Es läßt sich jedoch nicht feststellen, dass er nicht ausreichend entschuldigt war.

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Er hat ein ärztliches Attest vom 27.06.2005 vorgelegt, dem zu Folge er arbeitsunfähig erkrankt ist und deshalb zum Verhandlungstermin nicht kommen kann.

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Wenn dem Amtsgericht dieses Attest nicht ausreichend war, hätte es den Angeklagten darauf hinweisen und ihm die Gelegenheit geben müssen, ein aussagefähigeres Attest zu den Akten zu reichen.

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Die sofortige Anordnung der Untersuchungshaft ist demgegenüber zumindest unverhältnismäßig, zumal der Angeklagte zu den übrigen Terminen jeweils gekommen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus S 467 StPO.