Rechtsprechung / Landgericht Essen
Landgericht Essen Beschluss vom 05.08.2005 – 28 Qs 117/05
ECLI:DE:LGE:2005:0805.28QS117.05.00
Tenor
auf die Beschwerde des Angeklagten vom 27.07.2005 wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 29.06.2005 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
Gründe
Der Angeklagte wendet sich gegen den Haftbefehl, den das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer am 29.06.2005 gem. § 230 StPO erlassen hat
Die Beschwerde ist begründet:
Zwar ist der Angeklagte zum Hautpverhandlungstermin am 29.06.2005 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
Es läßt sich jedoch nicht feststellen, dass er nicht ausreichend entschuldigt war.
Er hat ein ärztliches Attest vom 27.06.2005 vorgelegt, dem zu Folge er arbeitsunfähig erkrankt ist und deshalb zum Verhandlungstermin nicht kommen kann.
Wenn dem Amtsgericht dieses Attest nicht ausreichend war, hätte es den Angeklagten darauf hinweisen und ihm die Gelegenheit geben müssen, ein aussagefähigeres Attest zu den Akten zu reichen.
Die sofortige Anordnung der Untersuchungshaft ist demgegenüber zumindest unverhältnismäßig, zumal der Angeklagte zu den übrigen Terminen jeweils gekommen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus S 467 StPO.