Rechtsprechung / Landgericht Essen

Landgericht Essen Beschluss vom 08.02.2006 – 41 T 1/06

ECLI:DE:LGE:2006:0208.41T1.06.00

Tenor

hat die erste Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen durch die Vors. Richterin am Landgericht Q.,

die Handelsrichterin Dr. C. und den Handelsrichter

T. am 08.02.2006 b e s c h l o s s e n :

Die Beschwerde des Rechtsanwalts I. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 04.01.2006 wird kostenpflichtig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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Zu Recht hat das Amtsgericht es abgelehnt, die Bestellung von Rechtsanwalt I. als Abwickler gemäß § 37 Abs.1 Satz 2 KWG in das Handelsregister einzutragen.

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Die Eintragung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zwar führt dies entgegen der Auffassung des Amtsgerichts noch nicht dazu, dass die Eintragung generell abzulehnen ist. Denn nach ganz überwiegender Auffassung (vgl. z.B. Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 1.Auflage, § 8 Rdz 56 m.w.N.) können die Publizitätsfunktion des Handelsregisters und sein Zweck, die eingetragenen Rechtsverhältnisse zutreffend wiederzugeben es auch ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift gebieten, dass bestimmte Tatsachen in das Handelsregister eingetragen werden. Im Hinblick auf die strenge Formalisierung des Registerrechts sind jedoch hier enge Grenzen zu setzen. Die Eintragungsfähigkeit gesetzlich nicht genannter Tatsachen setzt daher voraus, dass die Eintragung im Interesse des Rechtsverkehrs dringend geboten ist (vgl.Ebenroth, a.a.O., Rdz.58). Verlangt wird ferner, dass die Eintragungsfähigkeit sich durch Auslegung gesetzlicher Vorschriften, Analogie oder richterliche Rechtsfortbildung ergibt.

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Vorliegend ist die Eintragung schon deshalb nicht dringend geboten, weil § 37 Abs.1 Satz 3 KWG vorsieht, dass die Bundesanstalt ihre Maßnahmen bekannt macht. Auch die Bestellung eines Abwicklers kann öffentlich bekannt gemacht werden, um potentielle Kunden von Geschäften mit dem Unternehmen abzuhalten. Ob und in welcher Form die Bekanntmachung erfolgt, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 2.Aufl., § 37 KWG Rdz.13). Der Gesetzgeber hätte zusätzlich die Eintragung im Handelsregister anordnen können, was er jedoch nicht getan hat. Anders als z.B. bei § 67 Abs.4 GmbHG, § 38 KWG oder § 31 InsO ist eine Eintragung oder eine Information des Registergerichts hier nicht vorgesehen.

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Die Stellung des Abwicklers ist auch mit der eines Geschäftsführers, Liquidators oder gar Insolvenzverwalters nicht in jeder Hinsicht vergleichbar. Denn der Abwickler ist in seinen Handlungen nicht frei, sondern untersteht den Weisungen der Behörde. Seine Aufgabe ist es in erster Linie, zu überprüfen, ob den Anordnungen der Bundesanstalt gemäß abgewickelt wird (Boos, a.a.O, Rdz.11). Er ist im Übrigen nur zur Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte bestellt. Damit ist- anders als beim Insolvenzverwalter- nicht das gesamte Verfügungsrecht auf ihn übergegangen. Eine Analogie kommt daher nicht in Betracht.

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Es bleibt damit dabei, dass es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine eintragungsfähig Tatsache handelt.