Rechtsprechung / Landgericht Essen

Landgericht Essen Urteil vom 07.11.2006 – 15 S 180/06

ECLI:DE:LGE:2006:1107.15S180.06.00

Tenor

hat die 15. Zivilkammer des Landgericht Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 07. 11. 2006

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E. und

die Richterinnen am Landgericht C. und X.

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01. 06. 2006 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen – 32 C 277/05 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, 948,57 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem

Basiszinssatz ab dem 19. 05. 2005 an den Kläger zu zahlen sowie den Kläger

freizustellen in Höhe von 75,69 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen ab dem

19. 05. 2005 von der Kostenforderung seiner Prozessbevollmächtigten.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Die Berufung ist ganz überwiegend begründet. Der Kläger ist gemäß § 280 BGB berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm am 28. 02. 2005 entstanden ist, als er seinen Kia Canival in der von der Beklagten betriebenen Waschstraße trocknen ließ. Die Waschstraßennutzer fahren selbständig von der ersten Waschkammer in die zweite Kammer, die Trockenkammer. Sind sie weit genug vorgefahren, springt eine Ampel von Grün auf Rot und der Trocknungsvorgang beginnt. Der Kläger wurde in die Waschkammer von einem Mitarbeiter der Beklagten eingewiesen, in die zweite Kammer erfolgte keine Einweisung. Er geriet beim Einfahren mit dem rechten Vorderrad auf die schwarz-gelben Begrenzungsrohre der Trocknungskammer. Das mobile rechte Teil des Trocknungsgebläses geriet gegen das vordere rechte Radhaus des Mini-Vans sowie an den rechten Außen- spiegel. Nach Ansicht der Kammer hat die Beklagte die ihr obliegende Schutzpflichten verletzt. Nach einem Hinweisschild vor der Waschstraße beträgt die maximale Fahrzeugbreite 2,10 m. Tatsächlich ist der Laufbereich im Trocknerbereich nach den Feststellungen des Sachverständigen C. maximal 1,97 m breit. Der Kläger, dessen Fahrzeug 1,90 m breit ist, konnte daher den Eindruck gewinnen, er habe zu den Begrenzungsholmen jeweils 10 cm Spielraum. Tatsächlich waren es jedoch nur jeweils 3 bis 4 cm, was eine besonders vorsichtige Fahrweise notwendig machte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen C. kann es bei einem so geringen Freiraum grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Einfahren zu einer Berührung mit den schwarzgelben Schienen kommt, sofern ein Fahrzeugführer nicht eingewiesen wird. War dies aber ein naheliegendes Problem, musste die Beklagte Maßnahmen treffen, um die Gefahrenquelle auszuschließen oder zumindest zu verringern. Wenn auch nach den Feststellungen des Sachverständigen Sensoren, die die seitliche Position des Fahrzeugs überwachen, weder vorgeschrieben noch üblicherweise auch montiert sind, war es ihr zuzumuten, einen Mitarbeiter zum Einweisen abzustellen oder aber die maximale Fahrzeugbreite weiter einzuschränken. Hinzukommt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen bei einer langsamen Tastgeschwindigkeit der Fahrer möglicherweise nicht bemerkt, die Begrenzungsschienen zu berühren oder zu über- fahren. Eine solche Fahrweise war hier aber angezeigt, weil nur ein geringer Spielraum zu den Begrenzungsholmen bestand. Die Beklagte musste daher damit rechnen, dass das Abweichen von der Fahrspur nicht bemerkt werden würde. Deshalb oblag es ihr, einen Mitarbeiter zur Einweisung des Klägers abzustellen, damit dieser gegebenenfalls den Trocknungsvorgang sofort stoppen konnte. Da die Beklagte den Nachweis eines fehlenden Verschuldens, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, nicht geführt hat, ist die Klage dem Grunde nach begründet. Der Nettoreparaturschaden in Höhe von 928,47 € ist unstreitig. An pauschalen Unkosten billigt die Kammer regelmäßig 20,00 € zu. Die geltendgemachten 25,00 € für eine Auskunft aus dem Gewerberegister waren nicht zuzubilligen, da diese Position bestritten ist und der Kläger keinen Beweis angetreten hat. Gemäß den §§ 249, 257 BGB kann der Kläger schließlich hälftige Befreiung von der seinen Prozessbevollmächtigten geschuldeten Geschäftsgebühr verlangen. Der Zinsausspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 10 ZPO.