Rechtsprechung / Landgericht Essen

Landgericht Essen Beschluss vom 27.10.2008 – 6 O 227/07

ECLI:DE:LGE:2008:1027.6O227.07.00

Tenor

wird der Tatbestand des Urteils vom 25.9.2008 nach § 320 ZPO ohne mündliche Verhandlung dahingehend berichtigt, dass es auf Bl. 3 des Urteils letzter Absatz statt „Die Beklagte erhielt für die Vermittlung der Beteiligung eine Innenprovision in Höhe von

mindestens 9,9 % des Nominalbetrages des Fondsanteils“ nunmehr lauten muss „Die Beklagte erhielt für die Vermittlung des Fonds VIP 4 eine Vertriebsprovision im Bereich zwischen 8,25 % und 8,58 % des Nominalbetrags des Fondsanteils“. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

Gründe

3

Die Voraussetzungen einer Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO liegen vor. Der Antrag ist fristgerecht gestellt worden. Er ist auch überwiegend begründet, da die Klägerseite lediglich Vertriebsprovisionen der Beklagten im Bereich zwischen 8,25 % und 8,58 % konkret behauptet hat, so dass auch nur insoweit der Fluss an die Beklagte unstreitig ist. Soweit die Beklagte eine weitergehende Berichtigung auf bis zu 8,72 % beantragt, war eine solche nicht vorzunehmen, da die Klägerseite einen Fluss einer Provision in dieser Höhe selbst nicht behauptet.

4

Essen, 27.10.2008

5

Landgericht, 6. Zivilkammer