Rechtsprechung / Landgericht Essen
Landgericht Essen Beschluss vom 26.11.2010 – 7 T 128/10
ECLI:DE:LGE:2010:1126.7T128.10.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Geschäftswert für die Berechnung der im Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Gebühr: 3.000,-- €.
Gründe
Der Erblasser war nicht verheiratet. Er hat keine Nachkommen hinterlassen.
Der Erblasser errichtete am 20. 06. 2005 ein notarielles Testament, das er durch weiteres notarielles Testament vom 24. 06. 2008 widerrief. Weitere letztwillige Verfügungen sind nicht vorhanden.
Die Eltern des Erblassers, die Eheleute I und I2 haben durch Kindesannahmevertrag vom 02. 12. 1946 den Beteiligten zu 1) als gemeinschaftliches Kind an Kindes Statt angenommen. Den Kindesannahmevertrag genehmigte das Amtsgericht N durch Beschluss vom 22. 09. 1946. Die am ... geborene Beteiligte zu 2) ist leibliche Tochter des Beteiligten zu 1). Unter dem Datum 10. 08. 2009 beantragte sie die Erteilung eines Erbscheines, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweisen soll. Die Beteiligte zu 2) geht davon aus, dass aufgrund der Änderungen im Adoptionsrecht zwar nicht ihr Vater, der Beteiligte zu 1), jedoch sie mit dem Erblasser verwandt ist. Durch den angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2). Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den gesamten Akteninhalt ,einschließlich der Akte über die Nachlasspflegschaft ... VI ... Amtsgericht F, Bezug genommen.
Statthaftes Rechtsmittel ist die Beschwerde gem. § 19 FGG. Das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheines ist vor dem 01. 09. 2009 eingeleitet worden, so dass weiterhin das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (Artikel 111 FGG-RG).
Die von der Beteiligten zu 2) eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Beteiligte zu 2) ist nicht Erbin nach gesetzlicher Erbfolge.
Da der Erblasser nicht durch eine letztwillige Verfügung den Erben bestimmt hat (§ 1937 BGB) und da Abkömmlinge des Erblassers nicht vorhanden sind, wäre die Beteiligte zu 2) Erbin des Erblassers nur dann, wenn sie zu den gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung gehören würde. Gemäß § 1925 Abs. 1 BGB sind gesetzliche Erben der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Da die Eltern des Erblassers vorverstorben sind, ist entscheidende Frage, ob die Beteiligte zu 2) anstelle der Eltern des Erblassers als Abkömmling Alleinerbe des Erblassers ist. Dies ist zu verneinen. Die Beteiligte zu 2) ist zwar Abkömmling der Adoptiveltern ihres Vaters, des Beteiligten zu 1), sie ist jedoch mit dem leiblichen Sohn ihrer Großeltern - dem Erblasser - nicht verwandt.
Da die Eltern des Erblassers den Beteiligten zu 1) im Jahre 1946 an Kindes Statt angenommen haben und da der Beteiligte zu 1) bei Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes am 01. 01. 1977 bereits volljährig war, sind auf das Annahmeverhältnis nach Artikel 12 § 1 Nr. 1 dieses Gesetzes die Vorschriften über die Annahme Volljähriger anzuwenden, da sich aus den Absätzen 2 bis 6 des Artikels 12 § 1 dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.
Die Anwendung der Vorschriften über die Erwachsenenadoption führt dazu, dass sich nach der Regelung in § 1770 Abs. 1 S. 1 BGB die Annahme des Beteiligten zu 1) durch die leiblichen Eltern des Erblassers nicht auf die Verwandten der Annehmenden erstreckt. Nach der gesetzlichen Regelung ist also ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen dem Beteiligten zu 1) und seinen Adoptiveltern, den leiblichen Eltern des Erblassers, entstanden, nicht jedoch ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Beteiligten zu 1), auch wenn diese immer davon ausgegangen sind, dass sie Brüder sind. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Erblasser, obwohl sie Abkömmling der Adoptiveltern ist, hat sie deshalb den Erblasser nicht nach gesetzlicher Erbfolge beerbt (vgl. zu allem M. Schmidt, in Juris PK-BGB, 5. Auflage 2010, § 1924 Rdnr. 24 und Palandt/Edenhofer, BGB, 2010, § 1924 Rdnr. 11 und 15).
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) lässt sich aus den Adoptionsregelungen nicht herleiten, dass sie, nicht jedoch ihr Vater, der Beteiligte zu 1), zu den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung gehört. Sie ist zwar aufgrund der wirksamen Annahme des Beteiligte zu 1) an Kindes Statt durch die Eltern des Erblassers mit diesen verwandt (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB). Im Hinblick auf die beschränkte Wirkung der Erwachsenenadoption besteht jedoch keine Verwandtschaft in der Seitenlinie im Sinne des § 1589 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Erblasser ist also im rechtlichen Sinn nicht Onkel der Beteiligten zu 2).
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) besteht keine Gegnerschaft, die die Anwendung des § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG rechtfertigen würde. Auch die Beteiligte zu 3) ist kein Gegner im Sinne dieser Vorschrift, da es nicht zu ihren Aufgaben gehört, die Frage zu klären, wer wirklicher Erbe ist (Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1960 Rdnr. 17).