Rechtsprechung / Landgericht Essen
Landgericht Essen Beschluss vom 22.03.2011 – 11 O 4/09
ECLI:DE:LGE:2011:0322.11O4.09.00
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 25.02.2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.02.2011 (Beschluss Nr. I) dahingehend abgeändert, dass von der Beklagten an Kosten 5.711,11 Euro - in Buchstaben: fünftausendsiebenhundertelf Euro und elf Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2009 aus einem Betrag von 3600,05 Euro und seit dem 04.01.2010 aus einem Betrag von 2.111.0,6 Euro an die Klägerin zu erstatten sind.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Klägerin nach einem Wert von 740,78 Euro.
Gründe
Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.11.2009 Blatt 39 Ziffer 4 ergibt sich, dass Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.295,51 Euro tituliert wurden. In diesen Kosten ist eine 2,3-fache Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG nach einem Streitwert von 34.686,68 Euro in Höhe von 1.909,00 Euro enthalten. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a Abs. 2 RVG ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem 0,75-fachen Gebührensatz, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Hier erfolgte eine Anrechnung in Höhe von 622,50 Euro auf die Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG.
Etwas anderes kann nicht geltend, nur weil die Ansprüche abgetreten wurden.