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Landgericht Essen Beschluss vom 24.04.2012 – 13 S 29/12

ECLI:DE:LGE:2012:0424.13S29.12.00

Tenor

1.

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hattingen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, der Kläger gegebenenfalls zur Zurücknahme der Berufung, binnen zwei Wochen.

Gründe

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Die Kammer ist nach vorläufiger Beratung einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht vollumfänglich abgewiesen.

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1.

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Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 02.04.2011 zwischen dem von ihm gesteuerten Pkw P (amtl. Kennzeichen ...) und einem von der Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw B (amtl. Kennzeichen ...), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auf der N-Straße in I geltend. Der Unfall ereignete sich, nachdem der Kläger an der Kreuzung der N-Straße mit der M-Straße/B1-Straße unter Verstoß gegen ein durch das Zeichen 272 gekennzeichnetes Wendeverbot bei Grünlicht auf der N-Straße gewendet hatte. Nach Abschluss des Wendemanövers kollidierte er mit der – ebenfalls bei Grünlicht – über die dortige Rechtsabbiegerspur von der B1-Straße auf die N-Straße einfahrenden Beklagte zu 1). Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten mit einer Haftungsquote von 50 % für die durch den Unfall entstandenen Schäden einzustehen, da die Beklagte zu 1) bei der gebotenen Aufmerksamkeit das klägerische Fahrzeug hätte wahrnehmen müssen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Betriebsgefahr auf Beklagtenseite hinter einem grob fahrlässigen Verkehrsverstoß des Klägers zurücktrete.

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2.

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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, da das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Das Amtsgericht ist auf der Grundlage eines rechtsfehlerfrei festgestellten und damit für die Kammer bindenden Sachverhaltes im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Betriebsgefahr auf Beklagtenseite aufgrund des schuldhaften Verkehrsverstoßes des Klägers vollständig zurück tritt. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, die auch durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

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Sofern der Kläger ausführt, die von beiden Fahrzeugführern zurückgelegten Strecken zeigten, dass „der Unfall für die Beklagte zu 1) keinesfalls unabwendbar war“, diese hätte „das Fahrzeug des Klägers sehen können und müssen“, lässt dies Rechtsfehler der angegriffenen Entscheidung nicht erkennen. Das Amtsgericht ist nämlich zutreffend davon ausgegangen, dass der Verkehrsunfall weder für die eine noch für die andere Seite unabwendbar war, gleichwohl die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges vollständig hinter dem Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Klägers (grob fahrlässiger Verstoß gegen das Wendeverbot, Zeichen 272) zurück tritt.

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Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, die Beklagte zu 1) habe nicht „blind“ unter Vertrauen auf die für sie „grün“ zeigende Lichtzeichenanlage auf die N-Straße einfahren dürfen. Eine „grüne“ Lichtzeichenanlage bedeutet, dass der Verkehr in der geregelten Richtung freigegeben ist (§ 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 StVO). Jenseits von einem etwaigen Passierenlassen sog. „berechtigter Nachzügler“ darf der bei „grün“ Anfahrende darauf vertrauen, dass der Querverkehr „rot“ hat und stillsteht und muss auch nicht mit noch seitlich in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeugen rechnen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, 2 StVO § 37 Rn. 45 m.w.N.). Auch wenn kein Lichtzeichen von den Sorgfaltspflichten entbindet (§ 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 6 StVO) musste die Beklagte zu 1) jedenfalls nicht damit rechnen, dass andere Fahrzeuge unter Verstoß gegen das Wendeverbotszeichen auf die N-Straße einfahren würden.

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Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Klägers, das Zeichen 272 diene nicht dem Schutz der über die Rechtsabbiegerspur einfahrenden Verkehrsteilnehmer. Jedenfalls in Fällen, in denen – wie hier – die Lichtzeichenanlagen für den linksabbiegenden Verkehr und den aus dem Querverkehr rechtsabbiegenden Verkehr – unstreitig zumindest phasenweise – zeitgleich auf „Grünlicht“ umschalten, dient das Wendeverbot  auch der Sicherheit der Rechtsabbieger des Querverkehrs, um unklare und gefahrträchtige Verkehrssituationen zu vermeiden.