Rechtsprechung / Landgericht Essen

Landgericht Essen Beschluss vom 17.11.2015 – 17 O 239/15

ECLI:DE:LGE:2015:1117.17O239.15.00

Tenor

erklärt sich das Landgericht Essen für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung

an das Landgericht Hannover.

Gründe

2

Das Landgericht Essen ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig. Insbesondere ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus § 38 ZPO i.V.m. Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin. Denn die Klausel "Gerichtsstand unter Vollkaufleuten ist F" ist gemäß § 40 Abs. 1 ZPO unwirksam. Nach dieser Vorschrift hat eine Gerichtsstandsvereinbarung keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. Unwirksam sind danach Gerichtsstandsvereinbarungen, die ganze Kategorien von Klagen erfassen sollen, etwa alle künftigen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien oder alle Klagen aus dem Geschäftsverkehr (OLG Koblenz, AG 1993, 42; Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 40 Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 40 Rn. 4). In diesem Sinne ist auch die Klausel in Ziffer 9 AGB auszulegen, da sich die Bezugnahme auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, etwa die Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, nicht hinreichend individualisieren lässt.