Rechtsprechung / Landgericht Essen
Landgericht Essen Beschluss vom 01.02.2018 – 22 Ks-70 Js 95/17-12/17
ECLI:DE:LGE:2018:0201.22KS70JS95.17.12.00
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Kammer vom 07.11.2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revision einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden dem Angeklagten auferlegt.
Gründe
Der Angeklagte hat zwar gegen das im Tenor dieses Beschlusses bezeichnete Urteil fristgemäß Revision eingelegt. Er hat diese Revision jedoch nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet. Das schriftliche Urteil ist ihm nämlich am 28.12.2017 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Revision ist mithin am 30.01.2018 abgelaufen. Die Revisionsanträge sind bis zu diesem Zeitpunkt weder in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift noch zu Protokoll der Geschäftsstelle oder vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen (§ 299 StPO) angebracht worden. Die Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 346 Abs. 1 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach Maßgabe des beigefügten Formblattes statthaft.