Rechtsprechung / Landgericht Essen

Landgericht Essen Urteil vom 25.02.2020 – 17 O 168/19

ECLI:DE:LGE:2020:0225.17O168.19.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

2

Am 30.03.2020 erging folgender Beschluss:

3

wird die Überschrift des Urteils der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 25.02.2020 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Überschrift "Urteil" in die Überschrift "Verzichtsurteil" geändert wird.

Gründe

5

Die Überschrift war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.

6

Das Urteil ist versehentlich mit dem Wort "Urteil" anstatt "Verzichtsurteil" überschrieben worden. Sowohl aus der materiellen Rechtslage als auch aus dem Verweis auf § 313 b Abs. 1 ZPO in dem Urteil ergibt sich, dass es sich um ein Verzichtsurteil handelt.

7

Diese Unrichtigkeit ist offenbar, da sie sich für Außenstehende aus den zuletzt gestellten Anträgen und dem Urteil vom 25.02.2020 ergibt.