Rechtsprechung / Landgericht Essen
Landgericht Essen Urteil vom 25.02.2020 – 17 O 168/19
ECLI:DE:LGE:2020:0225.17O168.19.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Am 30.03.2020 erging folgender Beschluss:
wird die Überschrift des Urteils der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 25.02.2020 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Überschrift "Urteil" in die Überschrift "Verzichtsurteil" geändert wird.
Gründe
Die Überschrift war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.
Das Urteil ist versehentlich mit dem Wort "Urteil" anstatt "Verzichtsurteil" überschrieben worden. Sowohl aus der materiellen Rechtslage als auch aus dem Verweis auf § 313 b Abs. 1 ZPO in dem Urteil ergibt sich, dass es sich um ein Verzichtsurteil handelt.
Diese Unrichtigkeit ist offenbar, da sie sich für Außenstehende aus den zuletzt gestellten Anträgen und dem Urteil vom 25.02.2020 ergibt.