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Landgericht Essen Urteil vom 23.04.2024 – 64 KLs-12 Js 4375/23-8/24
ECLI:DE:LGE:2024:0423.64KLS12JS4375.23.00
Tenor
Der Angeklagte ist der Herstellung kinderpornographischer Inhalte in 35 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Verbreitungsabsicht in 20 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit schwerem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind und in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig und jeweils in 17 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, wobei er in drei Fällen tateinheitlich des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist.
Weiter ist der Angeklagte des Besitzes kinderpornographischer Inhalte und der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Inhalte schuldig.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewendete Vorschriften:
§§ 174 Abs. 1, Abs. 3, 176 Abs. 1, 176a Abs. 1, 176c Abs. 1, Abs. 2, 184b Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7, 52, 53 StGB.
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Gründe:
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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
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I. Feststellungen zur Person
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1. Lebenslauf
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Der am 00.00.0000 in W. geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat zwei ältere Brüder, der eine ist Mathematiker und der andere Chemikant, die Eltern sind beide ca. 70 Jahre alt. Der Angeklagte besuchte in W. zunächst eine Gesamtschule und wechselte dann auf eine Hauptschule, die er nach der zehnten Klasse mit dem Hauptschulabschluss beendete. Anschließend arbeitete der Angeklagte im Einzelhandel und setzte seine schulische Ausbildung an einer Abendschule bis zum Erhalt des Realschulabschlusses – im Alter von 18/19 Jahren – fort. Danach arbeitete der Angeklagte für knappe sechs Jahre auf einem Friedhof, bis er eine schulische Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in A. begann, welche er erfolgreich abschloss. Nach der Ausbildung war der Angeklagte im Einzelhandel tätig, zunächst bei K. und dann bei L. in A.. Im weiteren Verlauf seines beruflichen Werdegangs wurde er als Einzelhandelskaufmann bei O. festeingestellt, wo er bis zu seiner Inhaftierung beschäftigt war.
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Der Angeklagte ist mit I. verheiratet, mit der er drei Kinder hat, seine am 00.00.0000 geborene Tochter X., den am 00.00.0000 geborenen Sohn S. sowie eine weitere Tochter, welche erst nach seiner Inhaftierung zur Welt kam. Die Ehefrau des Angeklagten hat sich vom Angeklagten getrennt und die Scheidung beantragt, nach dem ihr die hier gegenständlichen Taten bekannt wurden. Das Scheidungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die vor seiner Inhaftierung gemeinsam genutzte Wohnung wird nunmehr, mit Zustimmung des Angeklagten, alleine von seiner Ehefrau und seinen Kindern bewohnt. Zudem stimmte der Angeklagte der Übertragung des alleinigen Sorgerechts für seine Kinder auf seine Ehefrau und dem Ausschluss seines Umgangsrechts zu. Derzeit besteht kein Kontakt zu seiner Ehefrau. Auch zu seinen Kindern hat er auf Wunsch seiner Ehefrau keinen Kontakt.
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2.
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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
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II. Feststellungen zur Sache
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Der Angeklagte stellte am 17.10.2023 und zuvor in nicht rechtsverjährter Zeit in mindestens 35 Fällen kinderpornografische Inhalte mit seinem am 00.00.0000 geborenen Sohn S. und seiner am 00.00.0000 geborenen Tochter X. in der Absicht her, die Inhalte über das Internet zu verbreiten.
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Folgende Aufzeichnungen stellte er mit seinem Mobiltelefon der Marke U. her, von denen Einige klarstellend konkretisiert werden sollen: ·
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1.
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Am 15.04.2023 etwa gegen 22 Uhr stellte der Angeklagte 7 Videos und 11 Bilder her.
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In einem der Videos sind die Tochter und der Sohn des Angeklagten zu sehen, welche auf einer gelben Bettdecke mit einem kindlichen Muster (Maus, Socken und Lätzchen auf einer Wäscheleine) auf allen Vieren nebeneinander knien. Der Fokus der Aufnahme liegt auf den After und Genitalbereich der Kinder des Angeklagten. Die Kamera schwenkt von links nach rechts und zeigt zuerst die Nahaufnahme des gespreizten Gesäßes der Tochter und anschließend die Nahaufnahme des Gesäßes und Genitalbereiches des Sohnes. Nachdem die Kamera sich wieder nach links bewegt, zeigt die Aufnahme wiederholt das gerötete Gesäß und den Genitalbereich des Mädchens. Die Hand des Angeklagten spreizt die Pobacke auseinander und richtet den Fokus der Kamera wiederholt auf den Intimbereich.
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Die Länge eines weiteren Videos beträgt 7 Sekunden. Es handelt es sich um die Nahaufnahme des Afters und des Genitalbereichs von X.. Das Mädchen kniet auf der gelben Decke auf ·allen Vieren und streckt ihr unbekleidetes Gesäß in Richtung der Kamera. Der linke Daumen des Angeklagten befindet sich anfangs auf der rechten Pobacke von X.. Rötungen am After sind erkennbar. Im Vordergrund des Fotos ist ein grünes Badetuch zu sehen.
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Die Bilder 1, 2, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 des Bildberichtes zeigen jeweils eine Nahaufnahme des Gesäßes von X., die auf allen Vieren auf der gelben Decke kniet und ihr Gesäß in die Höhe streckt. Im Vordergrund des Fotos ist ein grünes Badetuch zu sehen. Rötungen am After sind erkennbar. Es wurden jeweils der Genitalbereich und After in Nahaufnahme abgebildet. Die Bilder sind vom Angeklagten in unterschiedlichen Perspektiven aufgenommen worden.
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Die Bilder 3 und 4 des Bildberichtes zeigen X., welche seitlich auf der gelben Decke liegt. Ihre Beine sind angewinkelt und ihr unbekleidetes Gesäß ist im Fokus der Kamera. Ein grünes Handtuch befindet sich auf ihrem Oberkörper. Das Bild 5 des Bildberichtes zeigt X., welche auf einer orangenen Bettdecke mit unbekleidetem Gesäß kniet. Der Fokus der Kamera liegt auf dem Gesäß des Kindes. Ein grünes Handtuch befindet sich auf ihrem Oberkörper.
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2.
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An einem nicht näher bekannten, weiteren Tag im genannten Tatzeitraum stellte der Angeklagte drei Videos her.
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Bei den Videos handelt es sich um ein 4-sekündiges, 8-sekündiges und ein 14-sekündiges Video, in welchen der Angeklagte seinem Sohn mit der Hand über Genital und After streichelt. Er stellt das Genital in den Fokus der Aufnahme. Das Kind scheint zu schlafen. In dem 14-sekündigem Video nimmt der Angeklagte den Penis seines Sohnes zwischen zwei Finger und bewegt die Vorhaut des Kindes hoch und runter, wodurch der Eindruck von Masturbation erweckt wird. In dem 4-sekündigen Video liegt der Sohn des Angeklagten mit gespreizten Beinen auf einer rötlichen Flies-Decke. Der Angeklagte reibt seinen erigierten Penis an den Hoden und dem Penisbereich des Sohnes.
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3.
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An einem nicht näher bekannten, weiteren Tag im genannten Tatzeitraum, jedenfalls vor dem 03.08.2023, stellte der Angeklagte weitere 8 Videos und 16 Bilder her. Ein weiteres 12-sekündiges Video, zeigt X. mit gespreizten Beinen auf einem verwaschenen Bettlaken. Der Fokus der Aufnahme liegt hierbei ausschließlich auf dem Genitalbereich des Mädchens. Im Laufe des Videos wird der Intimbereich des Mädchens durch die Hand des Angeklagten massiert. Dies passiert augenscheinlich unter der Benutzung von Öl. Im Rahmen dieser Massage berührt die Hand des Angeklagten den äußeren und den inneren Bereich der Schamlippen. Zusätzlich bewegt er seinen Daumen im Bereich des Kitzlers nach oben und unten.
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4.
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An einem nicht näher bekannten, weiteren Tag im genannten Tatzeitraum, jedenfalls vor dem 19.08.2023, stellte der Angeklagte 10 Bilder und 9 Videos her.
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Auf Bild Nr. 1 und 6 des Bildberichts ist eine Nahaufnahme des Afters und des Genitalbereichs von X. zu sehen. Der linke Daumen des Angeklagten fasst ihr an die linke Pobacke. Ihre Karo-Unterhose ist heruntergezogen. ·
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Auf den Bildern Nr. 3, 4, 8 und 9 des Bildberichts ist die bekleidete Tochter des Angeklagten zu erkennen, welche auf ihrem Bett liegt. Der Fokus der Aufnahme ist auf das mit der Karo-Unterhose bekleidete Genital gerichtet und erweckt den Anschein, dass es verdeckt aufgenommen wurde.
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Auf dem Bild Nr. 5 des Bildberichts ist eine Nahaufnahme des Genitalbereichs von X. zu sehen. Das Mädchen liegt auf dem Bett mit gespreizten Beinen. Mit der rechten Hand schiebt sie ihre Karo-Unterhose zur Seite, ihr Genitalbereich liegt dadurch im Fokus der Aufnahme.
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Auf Bild Nr. 10 ist eine Nahaufnahme des Afters und des Genitalbereichs von X. zu sehen. Mit der rechten Hand zieht der Angeklagten die Karo-Unterhose nach unten, wodurch der entblößte Anal- und Vaginalbereich von X. im Fokus der Aufnahme steht.
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Bei dem ersten Video handelt es sich um eine 8-sekündige Nahaufnahme des Afters und des Genitalbereichs von X.. Das Mädchen kniet auf einem Bett auf allen Vieren und streckt ihr nur mit einer Karo-Unterhose bedecktes Gesäß in Richtung der Kamera. Der linke Daumen des Angeklagten wird genutzt, um die Pobacke von X. sowie die Schamlippen zu spreizen, sodass eine genauere Betrachtung ermöglicht wird. Rötungen am After sind erkennbar.
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Die Länge des zweiten Videos beträgt ebenfalls 8 Sekunden. Es zeigt X. auf einem Bett mit einem verwaschenen, leicht grünlichen Bettlaken. In dem Video ist zu erkennen, wie X. ihren Scheidenbereich mit zwei Fingern spreizt und mit ihrer anderen Hand die Unterhose zur Seite hält, um ihren Intimbereich zu entblößen. Ein Finger des Angeklagten berührt das Mädchen im Bereich der Schamlippen.
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5.
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An einem nicht näher bekannten, weiteren Tag im genannten Tatzeitraum, jedenfalls vor dem 18.08.2023, stellte der Angeklagte 2 Bilder und 1 Video her.
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Auf dem Video mit einer Länge von 11 Sekunden sind der Sohn des Angeklagten und der Angeklagte in einer Badewanne zu sehen. Der Junge steht nackt in der Badewanne, während der Angeklagte mit seiner Hand an dem Penis des Jungen reibt.
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Der Sohn des Angeklagten steht auch auf den Bildern nackt in der Badewanne. Der Fokus der Aufnahme liegt jeweils auf dem Genital des Kindes.
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An einem nicht näher bekannten, weiteren Tag im genannten Tatzeitraum, jedenfalls vor dem 11.07.2023, stellte der Angeklagte 4 Bilder her.
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Hierbei handelt es sich um eine Bildserie, die die Tochter des Angeklagten zeigt, die mit freiem Unterkörper und gespreizten Beinen auf ihrem Bett liegt. Unter ihr liegt ein gestreiftes Handtuch. Der Fokus der Kamera liegt auf dem Genitalbereich der Tochter. ·
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7.
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Am 29.05.2023 stellte der Angeklagte 9 Bilder her.
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Es handelt sich um eine Bildserie von X.. Diese liegt mit freiem Unterkörper und gespreizten Beinen auf einer Couch. Unter ihr liegt eine grünliche Decke. Der Fokus der Kamera liegt hier auf dem Genitalbereich des Kindes. Das Kind wird vom Angeklagten dazu aufgefordert, sich selbst mit ihrem Finger vaginal zu penetrieren. ·
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8.
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An einem nicht näher bekannten, weiteren Tag im genannten Tatzeitraum, jedenfalls vor dem 20.08.2023, stellte der Angeklagte ein Video und 9 Bilder her.
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In dem Video ist der Sohn zu erkennen, welcher mit gespreizten Beinen auf einer rötlichen Decke liegt. Der Angeklagte streichelt über den Intimbereich des Sohnes und stellt diesen in den Fokus der Aufnahme. Der Sohn trägt ein blaues. T-Shirt.
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9.
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An einem nicht näher bekannten, weiteren Tag im genannten Tatzeitraum, jedenfalls vor dem 25.08.2023, stellte der Angeklagte eine Serie aus Dateien, bestehend aus 24 einzelnen Bildern und 9 Videos her.
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Auf den Bildern und Videos ist X. zu erkennen. Diese liegt mit freiem Unterkörper auf einer roten Decke und trägt ein pinkes T-Shirt.
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Bei den Bild- und Videodateien handelt es sich um Nahaufnahmen des Afters und des Genitalbereichs von X.. Sie kniet auf allen Vieren, liegt auf einem Bett und streckt ihr Gesäß und ihren Intimbereich in Richtung der Kamera. Der linke Daumen des Angeklagten wird genutzt um die Pobacke von X., sowie die Schamlippen zu spreizen. In einem der Videos reibt er mit seinem Finger im Innenbereich ihrer Klitoris.
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10.
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An einem nicht näher bekannten, weiteren Tag im genannten Tatzeitraum, jedenfalls vor dem 26.09.2023, stellte der Angeklagte eine Serie aus Dateien her, bestehend aus 4 Videodateien und 5 Bilddateien.
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Die Serie zeigt X. in einer Badewanne mit blauem Wasser. Sie nimmt erotische Posen ein. Das Genital der Tochter steht hier im Fokus der Aufnahmen.
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11.
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An einem nicht näher bekannten, weiteren Tag im genannten Tatzeitraum, jedenfalls vor dem 21.09.2023, stellte der Angeklagte eine Serie aus Dateien her, bestehend aus 1 Videodatei und 5 Bilddateien.
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Die Serie zeigt X. mit dem nackten Angeklagten in einer Badewanne mit rotem Wasser. Der Angeklagte steht in der Badewanne vor seiner Tochter und hält sein Glied in ihren Gesichtsbereich.
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Am 07.07.2023 stellte der Angeklagte eine aus 7 Bildern bestehende Bildserie her:
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Vier Bilder dieser Serie (Nr.1, 5, 6, 7) zeigen die beiden unbekleideten Kinder des Angeklagten zusammen in einer Badewanne. X. stützt sich mit beiden Händen auf den Rand der Badewanne, wodurch ihr Körper quer über der mit Wasser befüllten Badewanne schwenkt. S. befindet sich neben seiner Schwester in der Badewanne. Es erweckt den Eindruck, dass er seine Schwester mit der gleichen Pose nachahmen will. Drei weitere Bilder (Nr. 2, 3, 4) zeigen Aufnahmen des entblößten Körpers von X., die in die Badewanne steigt. Der Fokus liegt teilweise auf den unbekleideten Geschlechtsteilen der Kinder.
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13.
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Am 14.11.2022 stellte der Angeklagte ein Bild her.
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Auf dem Foto sind beide Kinder des Angeklagten in der Badewanne zu sehen. X. steht unbekleideten mit dem Rücken Richtung Kamera auf einer schwarzen Anti-Rutschmatte in der Badewanne. S. kniet und befindet sich somit auf der rechten Seite der Badewanne. Der Fokus der Kamera liegt auf dem unbekleideten Gesäß der X..
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14.
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Am 21.07.2023 stellte der Angeklagte eine Bilderserie aus 19 Aufnahmen her.
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Die Serie zeigt die beiden Kinder des Angeklagten zusammen in einer Badewanne. Auf den Bildern Nr.· 1-4 und 7-19 des Bildbands ist die Tochter des Angeklagten in kniender und liegender Position in der Badewanne zu sehen. Sie nimmt eine sexualbezogene Pose ein, streckt das Gesäß in die Luft. Ihr Bruder S. befindet sich hinter seiner knienden Schwester. In seiner Hand befindet sich ein Plastikbecher, mit welchem er das Gesäß und den Rücken seiner Schwester mit Wasser übergießt. Der Fokus der Kamera liegt auf dem entblößten Genitalbereich des Sohnes und dem Gesäß der Tochter des Angeklagten. Auf einigen Bildern streckt X. ihr entblößtes Gesäß in Richtung des Penis von S.. Bei zwei weiteren Fotos (Nr.5, 6) handelt es sich um Nahaufnahmen des Afters von X.. Das Mädchen steht in der Badewanne und streckt ihr entblößtes Gesäß Richtung Kamera. Im Afterbereich ist eine Rötung zu erkennen.
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Am 18.07.2023 stellte der Angeklagte eine Bilderserie, welche aus 28 Aufnahmen besteht, her.
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Die Serie (Bilder Nr. 1, 4, 9-12, 19, 22, 27) zeigt die beiden Kinder des Angeschuldigte zusammen in einer Badewanne. Beide Kinder spielen in der Badewanne mit Plastikbecher und Wasserpistole und werden während des Spielens vom Angeklagten abgelichtet.
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Einige Bilder dieser Serie (Bild Nr. 2, 3, 5-8, 13-18, 20, 21, 23-26, 28) zeigen den unbekleideten Körper von X., das Gesicht des Mädchens ist dabei nicht zu sehen. Das Mädchen steht in voller Körpergröße in der Badewanne. Die Fotos wurden sowohl frontal als auch von hinten aufgenommen. In einigen der Bildern liegt der Fokus auf dem unbekleideten Genitalbereich der X..
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An einem nicht näher bekannten, weiteren Tag im genannten Tatzeitraum, jedenfalls vor dem 15.09.2023, stellte der Angeklagte eine Serie aus Dateien bestehend aus 2 Videodateien und 10 Bilddateien her.
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Bei einem Video· handelt es sich um eine Nahaufnahme des Afters und des Vaginalbereichs von X.. Die Länge des Videos beträgt 5 Sekunden. Mit dem Daumen der linken Hand hält der Angeklagte das Gesäß von X. Richtung Kamera. Im Afterbereich ist eine Rötung zu erkennen. Das Mädchen steht in der Badewanne mit dem Kopf nach unten. Anschließend schaut sie Richtung Kamera und sagt grinsend: "Hallo".
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Die Bilder Nr.1 und 3 zeigen eine Nahaufnahme des unbekleideten Gesäßes von X.. Mit dem linken Daumen berührt der Angeklagte die linke Pobacke des Mädchens. X. steht in der Badewanne, auf ihrem Gesäß befindet sich Badeschaum.
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Die Bilder Nr. 2, 4, 5 ,8 und 9 zeigen die unbekleidete, auf dem Bauch liegende X. in der Badewanne ohne Wasser. Der Fokus der Kamera liegt auf ihrem entblößten Körper.
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Die Bilder Nr. 6 und 7 zeigen den Sohn des Angeklagten, der in der mit Wasser befüllten Badewanne auf allen Vieren steht. Der Fokus der Kamera liegt auf seinem entblößten Gesäß.
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Bild Nr. 1 0 zeigt beide Kinder des Angeklagten in der Badewanne. X. lächelt und streckt ihre Arme nach oben. S. schaut nicht Richtung Kamera. In seiner rechten Hand befindet sich ein gelber Plastikbecher.
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Am 26.07.2023 stellte der Angeklagte eine Bilderserie von 11 Bilddateien her.
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Das Mädchen liegt auf dem Sofa auf einem weißen Badetuch mit heruntergezogener rosa Unterhose, während der Angeklagte Bilder von ihr fertigt, in denen ihr Genital in den Fokus der Kamera gerückt wird. In einigen der Bilder spreizt er mit seinem linken Daumen die Schamlippen seiner Tochter.
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Am 30.07.2023 stellte der Angeklagte eine Bilderserie von 8 Bildern und 2 Videos her.
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Die Bildserie zeigt die nackte Tochter X., wie sie an einem Tablet spielt, während er Bilder und Videos von ihr fertigt, in denen das Genital des Kindes in den Fokus der Kamera gerückt wird. Im Verlauf des Videos spreizt der Angeklagte mit seinem linken Daumen die Schamlippen seiner Tochter.
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Am 30.07.2023 stellte der Angeklagte zwei Bilder her.
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Die Bilder zeigen X. in einer Badewanne. Sie posiert für die aufgenommenen Bilder und liegt auf ihrer rechten Seite und stützt sich mit dem rechten Arm am Boden ab.
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20.
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Am 14.08.2023 stellte der Angeklagte eine Bilder- und Videoserie her, bestehend aus 13 einzelnen Bildern und 8 Videos mit einer Länge von jeweils ca. 7-8 Sekunden.
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Auf den Bildern und Videos ist X. zu erkennen. Diese liegt mit freiem Unterkörper und gespreizten Beinen auf einer Couch. Unter ihr liegt ein weißes Bettlaken. Der Fokus der Kamera liegt hier auf dem Genitalbereich des Kindes. Das Kind wird vom Angeklagten dazu aufgefordert, sich selbst mit ihrer linken Hand im Intimbereich zu streicheln und anschließend mit dem linken Mittelfinger vaginal zu penetrieren. Während des Tatkomplexes trägt das Kind ein weißes T-Shirt mit bläulichen Ärmeln.
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An einem nicht näher bekannten, weiteren Tag im genannten Tatzeitraum, jedenfalls vor dem 13.08.2023, stellte der Angeklagte ein Bild her.
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Das Bild zeigt X. bei der Benutzung der Toilette. Sie steht mit heruntergelassener pinker Unterhose und dunkelrotem T-Shirt vor der Toilette. Der Fokus liegt auf ihrem entblößten Genitalbereich.
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An einem nicht näher bekannten, weiteren Tag im genannten Tatzeitraum, jedenfalls vor dem 10.08.2023, stellte der Angeklagte zwei Bilder her. ·
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Die Bilder zeigen X. bei der Benutzung der Toilette. Sie steht mit heruntergelassener grauer Hose, roter Unterhose und weißem T-Shirt vor der Toilette. Der Fokus liegt auf ihrem entblößten Genitalbereich.
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23.
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Am 10.07.2023 fertigte der Angeklagte 4 Bilder.
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Die Bilder zeigen X. bei der Benutzung der Toilette. Das Mädchen trägt eine hellblaue Unterhose. Auch hier liegt der Fokus auf dem entblößten Genitalbereich.
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Am 16.07.2023 fertigte der Angeklagte 5 Videos und 3 Bilder.
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Hier werden das Genital und das Gesäß in den Fokus der Aufnahme gerückt. Auf dem Intimbereich von X. sind Wundflecken zu erkennen.
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Am 11.07.2023 fertigte der Angeklagte 4 Videos mit einer Länge von 4-12 Sekunden und 16 Bilddateien.
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Der Angeklagte rückt seine Tochter in verschiedene Posen während sie schläft und videografiert und fotografiert dabei ihren Genitalbereich. In einem der Videos nutzt er seine linke Hand um ihre Schamlippen zu spreizen.
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26.
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Am 14.11.2023 fertigte der Angeklagte 2 Bilder.
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Auf ihnen sitzt X. auf einer grauen Fleecedecke und rückt mit gespreizten Beinen ihr unbekleidetes Genital in den Fokus der Aufnahme.
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Am 11.07.2023 fertigte der Angeklagte 2 Bilder.
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Auf diesen ist zu sehen, wie die X. sich mit zwei Händen auf dem Boden abstützt und ihren unbekleideten Körper der Kamera präsentiert.
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Am 20.05.2023 fertigte der Angeklagte 2 Bilder und 1 Video.
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Sie zeigen die unbekleideten X., welche sich mit freiem Unterkörper auf einer pinken Decke befindet. Der Fokus der Kamera liegt auf ihrem Genital.
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In einem 3-sekündigen Video ist X. schlafend zu sehen. Das Mädchen liegt auf einer pinken Decke. X. trägt zu diesem Zeitpunkt ein langärmliges weißes Oberteil und keine Hose. Der Fokus der Aufnahme liegt hier auf ihrer Scheide.
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29.
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Am 11.07.2023 fertigte der Angeklagte 3 Bilder.
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Es handelt sich um Bilder der unbekleideten X., welche mit gespreizten Beinen auf dem Sofa sitzt und einen Y. Kontroller in den Händen hält. Der Fokus der Aufnahme liegt hier auf ihrer Scheide.
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Am 10.04.2023 stellte der Angeklagte 3 Videos und 2 Bilder her.
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In den Aufnahmen schläft die Tochter im Bett und wird von dem Angeklagten unter der Decke foto- und videografiert, während er sie teilweise auszieht und ihr Genital freilegt. Mit seiner linken Hand spreizt er die Schamlippen.
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31.
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An einem nicht näher bekannten, weiteren Tag im genannten Tatzeitraum, jedenfalls vor dem 14.08.2023, stellte der Angeklagte 3 Bilder und 2 Videos her.
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Es handelt sich um den unbekleideten Sohn des Angeklagten nach dem Baden. Der Angeklagte rückt hier das Genital des Sohnes in den Fokus der Aufnahme und manipuliert dessen Genital. Das 14-sekündige Video zeigt, wie der Angeklagte die Pobacken seines Sohnes spreizt.
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32.
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An einem nicht näher bekannten, weiteren Tag im genannten Tatzeitraum, jedenfalls vor dem 03.08.2023, stellte der Angeklagte 2 Bilder und 7 Videos her.
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Auf dem 28 Sekunden langen Video ist die unbekleidete X. zu sehen, welche vom Angeklagten nach dem Baden eingecremt wird. Bei dieser Tat cremt er X. am ganzen Körper ein, massiert sie dabei aber überwiegend im Intimbereich. Er lässt sie ihre Beine spreizen und fährt dabei mit seinem rechten Daumen über den inneren Bereich der Schamlippen und des Kitzlers. Immer wieder fährt er mit seinem Daumen nach unten und oben und spreizt ihre äußeren Schamlippen. Bei der Tat liegt X. auf einem beigen Handtuch.
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33.
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An einem nicht näher bekannten, weiteren Tag im genannten Tatzeitraum, jedenfalls vor dem 02.10.2023 stellte der Angeklagte 2 Bilder und 2 Videos her.
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Sie zeigen das nackte Gesäß und den Genitalbereich von X.. Hierbei trägt sie eine gestreifte Leggings. Die beiden Videos sind jeweils 5 Sekunden lang und zeigen das nackte Gesäß und den Genitalbereich der X.. Während des Videos beugt sie sich nach vorn und der Angeklagte nutzt seine linke Hand und seinen Daumen um ihre Schamlippen zu spreizen. Im Hintergrund hört man die Badewanne einlaufen.
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34.
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An einem nicht näher bekannten, weiteren Tag im genannten Tatzeitraum, jedenfalls vor dem 26.09.2023 stellte der Angeklagte 2 Bilder her.
128
Sie zeigen den nackten Unterkörper der X.. Diese liegt mit gespreizten Beinen auf einem weißen Handtuch und ihr Genital liegt im Fokus der Bilder. Ferner sieht man den Daumen des Angeklagten im oberen Bereich des Bildes.
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35.
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An einem nicht näher bekannten, weiteren Tag im genannten Tatzeitraum, jedenfalls vor dem 03.08.2023 stellte der Angeklagte 7 Bilder und 2 Videos her.
131
Sie zeigen die nackte X. in ihrem Bett. Sie wird dazu gebracht, ihr Gesäß und den Intimbereich Richtung Kamera zu strecken, um ein Video aufnehmen zu können. Unter der Tochter ist in ihrem Bett ein brauner Teddybär zu sehen. Während der Aufnahmen spreizt der Angeklagte die Pobacken und Schamlippen der X. immer wieder. Im Hintergrund läuft der Fernseher. Die Videos haben eine Länge von 11 und 25 Sekunden.
132
36.
133
Zudem ergab die Auswertung der bei der Durchsuchung vom 00.00.0000 sichergestellten Datenträger des Angeklagten, dass er sich im Besitz von insgesamt 1102 Bildern und 1188 Videos kinderpornografischen Inhalts befand. Der Angeklagte hat insgesamt 425 kinderpornografische Dateien hiervon selbst hergestellt.
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Auf dem U. Handy des Angeklagten wurden 323 Bilder und 191 Videos (kinderpornografisch) festgestellt. ·
135
Bei der Mehrheit der kinderpornografischen Bilder, welche sich auf dem U. Handy befinden, handelt es sich um die Aufnahmen aus Videosequenzen. Diese Bilder haben teilweise eine schlechte Qualität und eine kleine Auflösung. Bei etwa der Hälfte der Bilder sind weibliche Kinder zu sehen, durch die sich erwachsene männliche Personen oral befriedigen lassen. Bei der anderen Hälfte sind entblößte Anal- und Vaginalbereiche von Kindern in Nahaufnahme zu sehen, insbesondere der Moment des Eindringens.
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Bei einem Großteil der inkriminierten Videodateien handelt es sich um Darstellungen sexuellen Missbrauchs weiblicher Kinder, welcher von erwachsenen Männern begangen wird. Einige der dargestellten Kinder befinden sich sogar noch im Kleinkindalter. Der sexuelle Missbrauch der Kinder wird durch Oral-, Vaginal- und Analverkehr vollzogen. In den restlichen Videodateien sind Selbstaufnahmen weiblicher Kinder bei der Masturbation zu sehen.
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Auf der SD-Karte des Angeklagten wurden 782 Bilder und 997 Videos (kinderpornografisch) festgestellt.
138
Bei den kinderpornografischen Bildern, welche sich auf der SD-Karte befinden, handelt es sich überwiegend um Aufnahmen männlicher unbekleideter Kinder, die vor der Kamera posieren und deren entblößte Geschlechtsorgane deutlich zu erkennen sind. Außerdem sind dort einige Aufnahmen zu sehen, bei denen der Oralverkehr zwischen männlichen Kindern und erwachsenen Personen dargestellt ist.
139
Auf der SD-Karte befinden sich ferner Missbrauchsvideos zum Nachteil weiblicher Kinder. Etwa die Hälfte der vorhandenen Videos zeigt jedoch erwachsene Frauen, welche Missbrauch an männlichen Kindern begehen. Außerdem befinden sich einige Videoaufnahmen erwachsener Frauen beim Stillen auf der SD-Karte. Der Prozess des Stillens wird aber sexualisiert vor der Kamera dargestellt, indem die Frauen beispielsweise stöhnen und ihre unbekleideten Körper filmen.
140
Im Nachfolgenden sollen einige dieser kinderpornografischen Inhalte exemplarisch konkretisiert werden.
141
a) N01
142
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -
143
b) N02
144
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -
145
c) N03
146
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -
147
d) N04
148
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -
149
e) N05
150
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -
151
f) N06
152
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -
153
g) N07
154
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -
155
h) N08
156
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -
157
i) N09
158
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -
159
j) N10
160
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -
161
k) N11
162
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -
163
l) N12
164
- Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen -
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m) N13
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n) N14
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o) N15
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p) N16
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q) N17
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r) N18
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s) N19
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37.
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Der Angeklagte übermittelte überdies am 19.09.2023 um 19:34 Uhr seinem Chatpartner „E.“ ein kinderpornografisches Video - Dateiname: N20 – über die Internetplattform D..
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III. Beweiswürdigung
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Die Feststellungen trifft die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt. Neben der in der Hauptverhandlung exemplarisch in Augenschein genommenen vom Angeklagten hergestellten Lichtbilder und Videos seiner Kinder, hat der Angeklagte sich zu den ihm zur Last gelegten Taten geständig eingelassen. Sein Geständnis wird durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverläufe und die Ermittlungsergebnisse bestätigt, welche die Zeugin H. schilderte. Die Zeugin H. bestätigte insbesondere, dass sich auf dem Handy des Angeklagten das festgestellte kinderpornographische Material befand. Sie gab an, dass sie als Polizeibeamtin im Rahmen der Ermittlungen gegen den Angeklagten die auf seinem Handy befindlichen Dateien gesichtet und hierbei die festgestellten kinderpornographischen Bilder und Videos vorgefunden habe. Die Zeugin Z. bestätigte, dass auf den vorgefundenen, vom Angeklagten hergestellten Videos und Bildern seine Tochter X. und sein Sohn S. zu sehen seien. Sie gab an, die Ehefrau des Angeklagten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als Zeugin vernommen zu haben, wobei diese die Identität bestätigt habe.
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IV. Rechtliche Würdigung
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Auf Grundlage des unter Ziffer II. festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht:
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In den Fällen 1. bis 35. hat der Angeklagte § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht, indem er kinderpornographische Bilder und Videos von seiner Tochter und seinem Sohn S. herstellte.
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Tateinheitlich dazu hat der Angeklagte sich in den Fällen 1. bis 5., 7. bis 9., 11., 16. bis 18., 20., 25. sowie 30. bis 35. gemäß § 176c Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er in diesen Fällen in der Absicht handelte, seine Taten zum Gegenstand pornographischer Inhalte zu machen, die nach § 184b Abs. 1 oder 2 StGB verbreitet werden sollten.
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In den Fällen 11., 7. und 20. hat der Angeklagte zudem §§ 176a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 174 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 StGB tateinheitlich verwirklicht. Im Fall 11. nahm der Angeklagte vor seiner Tochter sexuelle Handlungen vor, indem er unbekleidet vor ihr steht und ihr sein Glied in ihren Gesichtsbereich hält (§§ 176a Abs. 1 Nr. 1, 174 Abs. 3 Nr. 1 StGB). In den Fällen 7. und 20. bestimmte der Angeklagte ein Kind dazu, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, indem er seine Tochter X. in diesen Fällen dazu aufforderte sich selbst mit ihrem Finger vaginal zu streicheln und/oder zu penetrieren (§§ 176a Abs. 1 Nr. 2, 174 Abs. 3 Nr. 2 StGB).
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Ich den Fällen 1. bis 5., 8. bis 9., 16. bis 18., 25., 30. bis 35. hat er ferner in Tateinheit §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht, da es sich bei X. und S. um seine leiblichen Kinder, mithin seine Abkömmlinge handelt, die zum Tatzeitpunkt unter 14 Jahren alt waren und der Angeklagte zum Tatzeitpunkt über 18 Jahre alt war. Überdies hat der Angeklagte sich in den Fällen 3., 9. und 32. tateinheitlich nach § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB strafbar gemacht. Nach § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB macht der Täter sich u. a. strafbar, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist und beischlafähnliche sexuelle Handlungen an dem Kind vornimmt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Beischlafähnlichkeit liegt regelmäßig vor, wenn die Handlung auf Seiten des Täters oder des Opfers unter Einbeziehung des primären Geschlechtsteils geschieht, wobei das Eindringen im Sinne von § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB bereits vollendet ist, wenn der Täter mit seinem Finger in Kontakt mit dem Scheidenvorhof kommt (vgl. Fischer, 71. Aufl. 2024, § 176c StGB Rn. 7 f.). Dies ist vorliegend der Fall, da der Angeklagte in diesen drei Fällen bei seiner Tochter X. den inneren Bereich ihrer Schamlippen sowie ihren Kitzler bzw. ihre Klitoris rieb/streichelte.
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Weiter hat der Angeklagte sich in Fall 36. des Besitzes kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 StGB strafbar gemacht, indem er sich im Besitz von insgesamt 1102 Bildern und 1188 Videos mit kinderpornographischen Inhalts befand.
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Schließlich hat der Angeklagte sich in Fall 80. der Drittbesitzverschaffung eines kinderpornographischen Inhalts nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 strafbar gemacht, indem er im Chat auf der Internetplattform D. seinem Chatpartner ein Video mit kinderpornographischem Inhalt übermittelte.
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Der Angeklagte handelte in allen Fällen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
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V. Strafzumessung
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Der Strafzumessung liegen im Einzelnen die folgenden Erwägungen zugrunde:
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1. Strafrahmen
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Hinsichtlich der von den Fallziffern 1. bis 5., 7. bis 9., 11., 16. bis 18., 20., 25. und 30. bis 35. erfassten Taten richtet sich der Strafrahmen gemäß § 52 Abs. 2 StGB nach § 176c Abs. 2 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vorsieht. In Bezug auf die Taten unter Fallziffer 3., 9. und 32. sieht die tateinheitlich verwirklichte Straftat nach § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB gleichlautend eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor.
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Für die 15 Taten aus den Fallziffern 6., 10., 12. bis 15., 19., 21. bis 24. und 26. bis 29. ist der Strafrahmen gemäß § 52 Abs. 2 StGB nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 eröffnet, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis fünf Jahren vorsieht.
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Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ist gemäß § 184b Abs. 3 StGB die von der Fallziffer 36. erfasste Tat zu bestrafen.
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Schließlich richtet sich der Strafrahmen für die Tat unter Fall 37. nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB und hat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zur Folge.
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2. Konkrete Strafzumessung
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Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer für alle Fälle zunächst berücksichtigt, dass der Angeklagte alle festgestellten Taten bereits zu Beginn der Hauptverhandlung vollumfänglich einräumte. Er hat damit nicht nur die Beweisaufnahme erheblich verkürzt, sondern maßgeblich dazu beigetragen, dass seinen Kindern, den Geschädigten, eine Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung zu den Taten erspart wurde.
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Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich hinsichtlich aller Taten voller Reue zeigte. Er hat unverzüglich der Übertragung des alleinigen Sorgerechts für seine Kinder auf seine Ehefrau und dem Ausschluss seines Umgangsrechts zugestimmt.
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In ihre Erwägungen zur Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten weiter einbezogen, dass die Hemmschwelle des Angeklagten zur Begehung der Taten aufgrund ihres inneren Zusammenhangs im Laufe dieser Tatserie stetig gesunken ist.
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Dem Angeklagten war darüber hinaus zugute zu halten, dass er bislang nicht vorbestraft ist. Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um seine erste Hafterfahrung.
205
Demgegenüber mussten sich die Vielzahl der Taten und der mindestens über mehrere Monate gehende Tatzeitraum zu Lasten des Angeklagten auswirken.
206
Hinsichtlich der Taten zulasten seiner Kinder hat die Kammer zudem strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten in ihrem Familienheim begangen hat, u. a. auch in dem Kinderzimmer, mithin dem Rückzugsort seiner Kinder, den er so durch die Taten zerstörte. Auch die psychischen Folgen für seine Kinder als Geschädigte, die in fast allen Fällen eine therapeutische Aufarbeitung erfordern, deren Erfolg nicht sicher feststeht, waren zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen.
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In Bezug auf Fall 36. hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte eine große Anzahl von Dateien mit kinderpornographischen Inhalten besessen hat und diese teilweise den schwersten Missbrauch und schwere Körperverletzungen zeigen.
208
Eine solche Datei, die den schwersten Missbrauch zeigt, betrifft Fall 37., was die Kammer auch hier zulasten des Angeklagten berücksichtigt hat.
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Insgesamt hat die Kammer unter Abwägung insbesondere der vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die folgenden Einzelfreiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet:
210
Fälle 3., 9., 32.
je 2 Jahre 8 Monate
Fälle 1., 2., 4., 5., 7., 8., 11., 16. bis 18., 20., 25., 30., 31., 33. bis 35.
je 2 Jahre 6 Monate
Fälle 6., 10., 12. Bis 15., 19., 21. bis 24., 26. bis 29.
je 1 Jahr 8 Monate
Fall 36.
1 Jahr 10 Monate
Fall 37.
1 Jahr 6 Monate
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Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter erneuter Würdigung aller für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände und unter besonderer Berücksichtigung der Anzahl der Taten, des jeweiligen Tatbildes, der Täterpersönlichkeit sowie insbesondere des Geständnisses des Angeklagten und des zeitlichen und kriminologischen Zusammenhangs der Taten gemäß §§ 53, 54 StGB unter Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
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fünf Jahren und vier Monaten
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als tat- und schuldangemessen erkannt. Eine geringere Strafe wäre der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht geworden. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn, wie hier, zwischen den Taten ein teilweise enger zeitlicher und ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, der es gebietet, die Einzelstrafen enger zusammen zu ziehen.
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VI. Kosten
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 StPO.