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Landgericht Essen Urteil vom 23.05.2024 – 4 O 86/24

ECLI:DE:LGE:2024:0523.4O86.24.00

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, sich in Bezug auf den Verfügungskläger wie folgt wörtlich oder sinngemäß zu äußern, insbesondere im Internet zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

„1. „Abo Falle“

2. „Vorsicht Abo Falle“

3. „Wenn ihr zwei Jahre lang völlig sinnlos euer Geld verprassen möchtet, dann seid ihr hier gut aufgehoben.“

4. „Auf einmal kommt eine Kostenrechnung von deren Anwalt, in dem stand, dass das Ganze jetzt bald zum Gericht weitergeleitet wird und dann müsse ich knapp 1.500,-€ zahlen (Hälfte von den tatsächlichen Kosten des Coachings) und sie bitten um Zahlung innerhalb der nächsten 14 Tagen.“

5. „Im Erstgespräch mit einen der Mitarbeiter wurde mir gegenüber lediglich etwas von einer Einmalgebühr, welche man an den Verein zahlen muss, erwähnt. Es wird einem NICHT gesagt, dass man hier für 24 Monate gebunden wird und einen vierteljährlichen Beitrag zahlen muss.““,

wenn das geschieht wie in der Bewertung auf Internetadresse01 vom 28.02.2024, die im Tatbestand wiedergegeben ist, oder in der Version, die nach Maßgabe der Darstellung im Tatbestand geändert worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Verfügungskläger zu 30 % und die Verfügungsbeklagte zu 70%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

1

Tatbestand

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Der Verfügungskläger ist ein Verbraucherschutzverein aus A.. Die Verfügungsbeklagte wurde aufgrund eines Antrages vom 19.03.2023 (Anlage 1 zur Antragsschrift, Bl. 17) sein Mitglied. In dem Antragsformular heißt es unter anderem:

3

„Die Mitgliedschaft hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten beendet werden und endet zum 31.12. Wird nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt, verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils um weitere 12 Monate. Mit der Aufnahme in den Verein erkenne ich die Satzung in seiner derzeitigen Form an.“

4

In der Satzung des Verfügungsklägers (aaO, Anlage 6, Bl. 23ff GA) heißt es unter § 3 Abs. 5 Mitgliedschaft:

5

„Der Austritt eines Mitglieds ist jeweils zum 31. Dezember des Jahres möglich, in dem Jahr wo die Mitgliedschaft mindestens 12 Monate besteht. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vorstand (sic!) unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Mitgliedsjahres.“

6

Ebenfalls am 19.0.2023 erteilte die Verfügungsbeklagte ein SEPA-Lastschriftmandat, mit dem sie sich zum Einzug einer einmaligen Aufnahmegebühr in Höhe von 77,77 EUR sowie zum vierteljährlichen Einzug des Beitrags von 45,00 EUR zum Fünfzehnten eines Monats einverstanden erklärte (aaO, Anlage 10, Bl. 34 GA). In dem Formular wird darauf hingewiesen, dass bei einer Rücklastschrift eine „Rücklastgebühr“ von 10,00 EUR und eine Mahngebühr von 5,00 EUR fällig werden.

7

Hintergrund des Beitritts der Verfügungsbeklagten war ein von ihr abgeschlossener Coachingvertrag mit dem Unternehmen K. zum Preis von 3.570,00 EUR. Da die Verfügungsklägerin diesen Betrag nicht auf einmal zahlen konnte, schloss sie mit C. eine Ratenzahlungsvereinbarung. Auf Intervention des Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers erstattete C. der Verfügungsbeklagten das vereinnahmte Geld zum 19.06.2023.

8

Mit E-Mail vom 20.06.2023 (aaO, Anlage 3, Bl. 19 GA) kündigte die Verfügungsbeklagte ihre Mitgliedschaft bei dem Verfügungskläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

9

Mit E-Mail vom 27.10.2023 (aaO, Anlage 14, Bl. 52f GA) informierte der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Verfügungsbeklagte über etwaige Kosten in einem Klageverfahren gegen die H. GmbH bzw. K. wegen des vorbezeichneten Coachingvertrags in Höhe von 1.055,82 EUR. Gleichzeitig übersandte er ihr eine Rechnung für die außergerichtliche Vertretung in Höhe von 453,87 EUR und bat um Begleichung binnen 14 Tagen (aaO, Anlage 15, Bl. 54 GA).

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Am 28.02.2024 erstellte die Verfügungsbeklagte auf der Webseite „Internetadresse01“ eine Bewertung über den Verfügungskläger mit dem nachfolgenden Inhalt (aaO, Anlage 7, Bl. 28ff GA):

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„VORSICHT ABO FALLE

12

Ich amüsiere mich gerade eben köstlich über die bereits geschriebenen Rezensionen.

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! VORSICHT ABO FALLE!

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Jetzt zu meiner Erfahrung mit dem S..

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Der Verein wurde mir von einer Bekannten empfohlen, um aus einem Coaching Vertrag rausgekommen. Alles schön und gut. Kontakt aufgenommen. Es wurde einem auch schnell geholfen. Der Vertrag mit K. wurde annuliert und ich habe mein Geld zurück bekommen.

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Jetzt gehts aber erst richtig Ios.

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Im Erstgespräch mit einen der Mitarbeiter wurde mir gegenüber lediglich etwas von einer Einmalgebühr, welche man an den Verein zahlen muss, erwähnt. Es wird einem NICHT gesagt, dass man hier für 24 Monate gebunden wird und einen vierteljährlichen Beitrag zahlen muss. Der Beitrag ist auch noch ziemlich hoch. Da ist man mit einer Rechtsschutzversicherung besser dran. Hier muss man auch noch dazu sagen, dass man natürlich auch anmerken kann, dass man sich für außergerichtliche Sachen einen Beratungshilfeschein holt, um die Kosten dann für den Anwalt zu decken. VORSICHT !

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Wenn das Ganze schon läuft, kann man nichts mehr rückwirkend beantragen. Auch diese Option wurde natürlich nicht erwähnt.

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Für Alle die das lesen, vorab bitte abklären, ob Rechtsschutz greift oder ihr Beratungshilfekosten bewilligt bekommt. Bitte und Gerne.

20

Es sind Monate vergangen. Der Vorgang hatte sich schon für mich erledigt. Auf einmal kommt eine Kostenrechnung von deren Anwalt, in dem stand, dass das Ganze jetzt bald zum Gericht weitergeleitet wird und dann müsse ich knapp 1.500,-E zahlen (Hälfte von den tatsächlichen Kosten des Coachings) und sie bitten um Zahlung innerhalb der nächsten 14 Tagen. HaHa. Ich hatte dort angerufen, um SELBST zu klären, dass der Vorgang doch schon lange erledigt wäre. "Das ist wohl untergegangen". Vielen Dank für diese Aussage.

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Kommen wir zu den vierteljährlichen Beiträgen. Warum auch immer, wurde letztes Jahr bei mir eine Lastschrift zurück gegeben. Wenn so etwas passiert, bekommt man eigentlich dann zeitnah Rückmeldung von dem jeweiligen Institut. Bei mir war es so, dass ich eine Rechnung Ende Februar 2024 erhalten habe. Jetzt haltet euch mal fest. Es war die Mahnung aus der Rücklastschrift von November 2023. Beitragsgebühr + 10,-€ Mahngebühr + 10,-E Rücklastschriftgebühr. Die haben hier fast 45% Zusatzkosten mit drauf kalkuliert. Das ist schon so lange her, daran dachte ich nicht mal mehr, da der aktuelle Beitrag schon abgebucht wurde. Aber die Zusatzkosten hier sind doch unter aller ...

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Noch dazu stand im Schreiben drin, dass meine "ungekündigte Mitgliedschaft", welche ich bereits im Sommer 2023 kündigte, einen Rückstand aufweist.

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Bezugnehmend auf die Mahnung habe ich Kontakt mit dem Verein aufgenommen und diesen auf die meines Erachtens viel zu hohen Zusatzkosten und auf meine Kündigung aus dem Jahr 2023 hingewiesen. Vorsichtshalber hatte ich auch einen Screenshat der Kündigungsbestätigung von dem Verein mit in die Email angehängt.

24

Die Anwort der Dame darauf lies auch zu wünschen übrig. Ich nenne jetzt mal lieber keinen Namen, da man mir die ganze Zeit droht, den Anwalt einzuschalten. Dabei liegt es mir lediglich sehr am Herzen meine Erfahrungen kund zu geben.

25

Man anwortete mir unfreundlich, ging nicht wirklich auf meine Email ein, sondern erklärte mir lieber noch ein 5. Mal, dass ich für Deckung zu sorgen hätte. Die Beleidigung war dann die Spitze des Eisbergs.

26

Ich bin froh, wenn ich aus dem Laden endlich draußen bin.

27

Wenn ihr zwei Jahre lang völlig sinnlos euer Geld verprassen möchtet, dann seid ihr hier gut aufgehoben.“

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.03.2024 (aaO, Anlage 8, Bl. 30f GA) forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf, diesen Artikel zu löschen. Daraufhin änderte die Verfügungsbeklagte ihre Bewertung dahingehend, dass sie das Wort „Abofalle“ entfernte und das Wort „Vorsicht“ dick schwärzte und mit 4 Ausrufezeichen versah (aaO, Anlage 9, Bl. 32ff GA).

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Der Verfügungskläger beantragt,

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der Verfügungsbeklagten aufzugeben, bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, sich in Bezug auf die Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß wie nachstehend wiedergegeben im geschäftlichen Verkehr oder anderweitig zu äußern, insbesondere im Internet zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

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„Abo Falle“

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2. „Vorsicht“ und/oder „Vorsicht Abo Falle“

34

3. „Wenn ihr zwei Jahre lang völlig sinnlos euer Geld verprassen möchtet, dann seid ihr hier gut aufgehoben.“

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4. „Auf einmal kommt eine Kostenrechnung von deren Anwalt, in dem stand, dass das Ganze jetzt bald zum Gericht weitergeleitet wird und dann müsse ich knapp 1.500,-€ zahlen (Hälfte von den tatsächlichen Kosten des Coachings) und sie bitten um Zahlung innerhalb der nächsten 14 Tagen.“

36

5. „Im Erstgespräch mit einen der Mitarbeiter wurde mir gegenüber lediglich etwas von einer Einmalgebühr, welche man an den Verein zahlen muss, erwähnt. Es wird einem NICHT gesagt, dass man hier für 24 Monate gebunden wird und einen vierteljährlichen Beitrag zahlen muss.“

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6. „Aber die Zusatzkosten hier sind doch unter aller ...“

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wie geschehen in der Bewertung auf Internetadresse01 am 18.02.2024 und in der geänderten Fassung.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, bei den beanstandeten Äußerungen zu Ziff. 1 - 3 sowie 6 handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen. Im Übrigen handele es sich, so behauptet sie, um die Behauptung wahrer Tatsachen (Einzelheiten: Schriftsatz vom 02.05.2024, Bl. 88ff GA).

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Entscheidungsgründe

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Der zulässige Antrag ist in dem tenorierten Umfang begründet. Der Verfügungskläger hat sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund gem. §§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht.

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Dem Verfügungskläger steht ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, 2, BGB, 186 StGB wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 GG gegen die Verfügungsbeklagte zu. Er ist in dem tenorierten Umfang durch die Formulierungen der Verfügungsbeklagten in ihrer Bewertung auf der Webseite „Internetadresse01“ in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und es besteht die Gefahr einer Wiederholung derartiger Formulierungen.

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Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 2-03 O 325/22 -, Rn. 34 - 35, juris).

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Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (BVerfG NJW 1994, 1779; 1996, 1529). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH NJW 2011, 2204; BVerfG, NJW 2008, 358, 359).

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Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind - jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG, NJW 1999, 1322, 1324) -, unwahre dagegen nicht (BVerfG, NJW 2012, 1643, Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen - abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH, GRUR-RR 2008, 257, Rn. 12 m.w.N.) - aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH, GRUR 2014, 693, Rn. 23). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH, GRUR 2013, 312; BGH, GRUR 2014, 693, Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre; LG Frankfurt a. M. Urt. v. 2.9.2020 - 2-34 O 48/20, GRUR-RS 2020, 31723 Rn. 40).

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Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes handelt es sich bei den Äußerungen

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„Abo Falle“,

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„Vorsicht Abo Falle“,

51

„Auf einmal kommt eine Kostenrechnung von deren Anwalt, in dem stand, dass das Ganze jetzt bald zum Gericht weitergeleitet wird und dann müsse ich knapp 1.500,-€ zahlen (Hälfte von den tatsächlichen Kosten des Coachings) und sie bitten um Zahlung innerhalb der nächsten 14 Tagen.“,

52

„Im Erstgespräch mit einen der Mitarbeiter wurde mir gegenüber lediglich etwas von einer Einmalgebühr, welche man an den Verein zahlen muss, erwähnt. Es wird einem NICHT gesagt, dass man hier für 24 Monate gebunden wird und einen vierteljährlichen Beitrag zahlen muss.“

53

um unwahre Tatsachenbehauptungen, für die der Verfügungskläger einen Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB wäre es Sache der Verfügungsbeklagten als Äußernder gewesen, die Wahrheit ihrer Behauptung glaubhaft zu machen (siehe dazu BGH NJW 2014, 2029 Rn. 24). Das ist ihr nicht gelungen.

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Durch die Verwendung des Begriffs „Abofalle“ suggeriert die Verfügungsbeklagte den Abschluss eines Abonnements bei dem Verfügungsbeklagten. Durch die Verwendung des Wortes „Falle“ wird überdies suggeriert, der Verfügungskläger informiere Beitrittsinteressenten nicht hinreichend über die mit einem solchen Abonnement verbundenen Kosten. Dies bekräftigt die Verfügungsbeklagte in einem zweiten Schritt ausdrücklich damit, dass sie in der weitergehenden Bewertung behauptet, in dem Erstgespräch lediglich über eine Einmalgebühr, im Übrigen aber nicht über weitere Kosten sowie eine Bindung über einen Zeitraum von 24 Monaten informiert worden zu sein.

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Die Verfügungsbeklagte hat den Wahrheitsgehalt dieser Äußerungen nicht glaubhaft gemacht. Ein Abonnement hat es nicht gegeben und kann es auch gar nicht gegeben haben, da es sich bei dem Verfügungskläger um einen eingetragenen Verein handelt, in dem die Verfügungsbeklagte zeitweilig Mitglied gewesen ist. Denn die Verfügungsbeklagte hat unter dem 19.03.2023 einen Mitgliedsantrag bei dem Verfügungskläger gestellt, der Grundlage für die spätere Mitgliedschaft gewesen ist. In diesem Antrag hat sie insbesondere auch die Satzung des Verfügungsklägers in seiner derzeitigen Form anerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 der Satzung ist danach ein Austritt des Mitgliedes mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember des Jahres möglich, in dem die Mitgliedschaft mindestens zwölf Monate bestand. Somit besteht die Mitgliedschaft gerade nicht - wie von der Verfügungsbeklagten behauptet - mindestens 24 Monate, was sich auch darin zeigt, dass die tatsächliche Mitgliedschaft in Folge des mit E-Mail vom 20.06.2023 erklärten Austritts zum 31.12.20224 und damit bereits nach einem Zeitraum von 21,5 Monaten enden wird.

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Des Weiteren hat die Verfügungsbeklagte mit Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates am 19.03.2023 nicht nur die Verpflichtung zur Zahlung der Aufnahmegebühr in Höhe von 77,77 EUR anerkannt, sondern sich darüber hinaus mit der Einziehung eines vierteljährlichen Mitgliedsbeitrages in Höhe von 45,00 EUR einverstanden erklärt. Die Zahlungsweise hat sie selbst gewählt, indem sie zweimal angekreuzt hat. Warum die Verfügungsbeklagte jedoch ein solches Lastschriftmandat unterzeichnen sollte, wenn sie zu keinem Zeitpunkt über etwaige über die Aufnahmegebühr hinausgehende Kosten aufgeklärt worden sein soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Denn spätestens mit der Übersendung dieser Unterlagen muss ihr die anfallende Kostenbelastung offensichtlich gewesen sein.

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Die eidesstattliche Versicherung der Verfügungsbeklagten (Anlage zum Schriftsatz vom 02.05.2024, Bl. 94 GA) reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Sie wiederholt lediglich in Kürze die Angaben in der Bewertung. Einzelheiten zu dem Gespräch über ihren Beitritt fehlen. Die Verfügungsbeklagte hat auch nicht dargelegt, warum sie Antrag und Lastschriftmandat unterschrieben hat, obwohl sie nach ihrem Vortrag grob getäuscht worden war und damit, verständig gewürdigt, von vornherein kein Vertrauen in den Verfügungskläger hätte haben dürfen.

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Ebenso liegt nach dessen unwidersprochenen Vortrag bezogen auf die Behauptung

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„Auf einmal kommt eine Kostenrechnung von deren Anwalt, in dem stand, dass das Ganze jetzt bald zum Gericht weitergeleitet wird und dann müsse ich knapp 1.500,-€ zahlen (Hälfte von den tatsächlichen Kosten des Coachings) und sie bitten um Zahlung innerhalb der nächsten 14 Tagen.“

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eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Denn der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsklägers hat die Verfügungsbeklagte lediglich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 453,87 EUR für die außergerichtliche Vertretung binnen 14 Tagen aufgefordert. Im Übrigen hat er sie ausdrücklich lediglich über zu erwartende Prozesskosten informiert. Dem Schreiben ist zudem kein Anhalt dafür zu entnehmen, die Klage werde ohne Rücksichtig auf ihren Willen erhoben. Vielmehr hat der Verfahrensbevollmächtigte die Verfügungsbeklagte ausdrücklich darum gebeten mitzuteilen, „ob ein Klageverfahren für Sie in Frage kommt“, und nur für diesen Fall angekündigt, eine Klageschrift vorzubereiten.

61

Durch sämtliche der vorgenannten unwahren Tatsachenbehauptungen verletzt die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, indem sie ein unlauteres Geschäftsgebaren suggeriert. Ein ausnahmsweise anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse, derartige unwahre Tatsachen zu behaupten, hat die Verfügungsbeklagte nicht dargetan.

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Auch im Hinblick auf die Äußerung

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„Wenn ihr zwei Jahre lang völlig sinnlos euer Geld verprassen möchtet, dann seid ihr hier gut aufgehoben.“

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hat der Verfügungskläger einen Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine nicht von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte und somit von dem Verfügungskläger nicht hinzunehmende Schmähkritik:

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Ein Unterlassungsanspruch kann nur nach vorheriger Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits bestehen (vgl. BVerfG NJW 2017, 1460 Rn. 13). Zu beachten ist dabei, dass Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerung nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird. Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 2017, 1460 Rn. 14, siehe auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 - VI ZR 172/20 -, Rn. 12, juris). Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfG NJW 2019, 2600 Rn. 18).

66

Dies zugrunde gelegt, zielt die vorgenannte Äußerung lediglich auf die Diffamierung des Verfügungsklägers, ohne, dass sie - auch unter Beachtung des Gesamtkontextes - auf eine Auseinandersetzung in der Sache gerichtet ist. Bereits die doppelte Verwendung herabwürdigender Formulierungen durch die Worte „völlig sinnlos“ und „verprassen“ spricht dafür, dass es der Verfügungsbeklagten in erster Linie auf eine Herabwürdigung des Verfügungsklägers ankommt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Verfügungsbeklagte diese Äußerung mit der Unterstellung einer Mindestmitgliedschaft von zwei Jahren verbindet, bei der es sich, wie gezeigt, um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Auch der Kontext der Äußerung streitet für die Einordnung als Schmähkritik. Dem steht auch unter Berücksichtigung der übrigen Bewertung nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte aus ihrer Sicht zu hohe Mitgliedsbeiträge beanstandet. Denn die vorgenannten Äußerungen stehen in einem offenen Widerspruch zu den übrigen Äußerungen. Die Verfügungsbeklagte unterstellt, durch die Mitgliedschaft keine oder jedenfalls keine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben. Dies entspricht jedoch ebenfalls nicht der Wahrheit, was sie einleitend in ihrer Bewertung selbst einräumt, indem sie beschreibt, dass ihr bei der Vertragsabwicklung mit K. schnell geholfen worden sei.

67

Es besteht die für den Verfügungsgrund erforderliche Wiederholungsgefahr. Sie wird aufgrund der Erstbegehung vermutet. Die Vermutung ist nicht widerlegt. Der Verfügungskläger hat mit dem Schreiben vom 27.03.2024 eine Unterlassungserklärung gefordert, die die Verfügungsbeklagte nicht abgegeben hat.

68

Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet. Bezogen auf die Äußerungen

69

„Vorsicht“,

70

und

71

„Aber die Zusatzkosten hier sind doch unter aller ...“

72

hat der Verfügungsbeklagte einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

73

Die isolierte Äußerung „Vorsicht“ ist als von Art. 5 Abs. 1 S.1 GG geschützte Meinungsäußerung nicht zu beanstanden. Hierdurch hat die Verfügungsbeklagte lediglich auf die aus ihrer Sicht einer besonderen Wachsamkeit des Lesers bedürfenden weiteren Ausführungen in ihrer Rezension hingewiesen.

74

Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die Äußerung „Aber die Zusatzkosten hier sind doch unter aller ...“. Zwar ist dem Verfügungskläger zuzubilligen, dass er auch hierdurch nicht unerhebliche herabgewürdigt wird. Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes ist diese Äußerung nach dem obigen Maßstab jedoch nicht als Schmähkritik sondern, auch unter Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers, als zulässige Meinungsäußerung einzuordnen. Denn die von der Verfügungsbeklagten angesprochenen Zusatzkosten beanstandet sie unter konkreter Nennung von tatsächlichen Anknüpfungstatsachen in einem, wenn auch überspitzten aber gleichwohl hinzunehmenden Maß, die unmittelbar zuvor angesprochenen Kosten, welche durch die die Mahnung aufgrund der Rücklastschrift des vierteljährlichen Mitgliedsbeitrages sowie der für diese Rücklastschrift angefallenen Gebühren. Die Auseinandersetzung mit diesem Vorgang ist für den Leser der Rezension ohne weiteres erkennbar.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr.4, 709 S.2, 711 S.1, 2 ZPO.

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Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.500,00 €.