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Landgericht Essen Urteil vom 17.12.2024 – 65 KLs 31/24

XXV. große Jugendkammer · ECLI:DE:LGE:2024:1217.65KLS31.24.00

Gründe:

(hinsichtlich des Angeklagten H. abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde.

I.

1.

Der Angeklagte Z. wurde am 00.00.0000 in O. im Irak geboren. Sein Vater ist 2015 im Irak verstorben; seine Mutter verstarb 2018. Er hat drei Brüder und drei Schwestern und ist selbst das viertälteste Kind. Sein Vater war ingesamt vier Mal verheiratet und hat neben den sieben Kindern aus der Ehe mit der Mutter des Angeklagten Z. weitere 17 Kinder.

Der Angeklagte Z. ging lediglich zwei Jahre zur Schule. Im Jahr 1991 wurde er von einem Granatsplitter bei einem Angriff der Amerikaner getroffen; hiervon ist eine etwa 30 cm lange Narbe an seinem Oberschenkel geblieben. Aufgrund dieser Verletzung begann der Angeklagte Z. im Alter von etwa zwölf Jahren ohne Ausbildung in einer Auto-Sattlerei zu arbeiten. Mit 18 Jahren absolvierte der Angeklagte für eineinhalb Jahre seinen Militärdienst im Irak.

Seine jetzige Ehefrau, M., heiratete er im Jahr 0000 nach islamischem Recht und bekam mit ihr insgesamt fünf Kinder, von denen die ältesten drei im Irak, zwei weitere bereits in Deutschland geboren worden sind. Der heute 00-jährige Angeklagte H. ist sein ältestes Kind; die weiteren Kinder sind heute 00, 00, 00 und 00 Jahre alt. 2015 zog die Familie nach Deutschland und stellte einen Asylantrag. Der Angeklagte Z. bekam eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis, die jeweils immer wieder verlängert wurde. Die Familie lebte zunächst in T.. Der Angeklagte Z. arbeitete dort ebenfalls in einer Sattlerei. Als es dort keine weitere Arbeit mehr für ihn gab, zog die Familie nach P., wo auch ein Cousin der Familie lebt.

Gemeinsam mit seiner Frau M. und den fünf gemeinsamen Kindern wohnte der Angeklagte Z. in der A.-straße … in P.. Er arbeitete in der Kfz-Innen- und Außenaufbereitung, zuletzt bei der Firma U. GmbH in Teilzeit und verdiente dort 600,- € bis 700,- € monatlich. Daneben bezog die Familie Leistungen vom JobCenter und Kindergeld.

Der Angeklagte Z. ist nicht vorbestraft. Er befindet sich seit dem 00.00.0000 in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt P. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts P. vom 00.00.0000 (Az. …), der am 01.08.2024 durch das Amtsgericht P. und schließlich am 17.12.2024 durch die Kammer neu gefasst wurde.

2.

Der Angeklagte H. wurde am 00.00.0000 in O. im Irak geboren. Er ist dort mit seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt der Eltern bis zu seinem neunten Lebensjahr aufgewachsen. Er hat einen Kindergarten besucht und ist mit sechs Jahren in die Grundschule eingeschult worden. Von seinem sechsten bis zum neunten Lebensjahr besuchte der Angeklagte H. bis zur Flucht der Familie die Schule. Nachdem die Familie 2015 nach Deutschland gekommen war, lebte sie zunächst einige Monate in einer Flüchtlingsunterkunft in Y. und anschließend für fünf Jahre in T.. In T. besuchte der Angeklagte H. ab der zweiten oder dritten Klasse eine Grundschule. Das erste halbe Jahr war aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse für ihn schwierig. Auf der weiterführenden Schule kam er in eine sogenannte DaZ-Klasse („Deutsch als Zweitsprache“). Nach dem Umzug der Familie nach P. besuchte er eine Internationale Förderklasse auf einer Hauptschule. Im Sommer des Jahres 2023 erfolgte der Wechsel zum Berufskollegen P.-X., wo er bis zur Inhaftierung in dieser Sache die neunte Klasse besuchte. In der Schule erzielte er Leistungen im befriedigenden bis mangelhaften Bereich, machte im Übrigen aber einen positiven Eindruck und kam gut zurecht, auch wenn er zuletzt 162 unentschuldigte Fehlstunden angesammelt hatte. Er möchte zunächst seinen Hauptschulabschluss nach Klasse neun erreichen, um dann eine Ausbildung absolvieren zu können. Er ist interessiert an Autos und wünscht sich zum Beispiel als Lackierer oder auch als Autohändler tätig zu sein. In diesen Bereichen absolvierte er auch bereits Praktika.

Außerhalb der Schule kümmerte sich der Angeklagte gelegentlich um seine jüngeren Geschwister, indem er zum Beispiel seinen jüngeren Bruder vom Kindergarten abholte. Seitens seiner Eltern bestand allerdings keine Erwartungshaltung, dass er sich verbindlich viel hätte einbringen müssen. Er lebte bis zu seiner vorläufigen Festnahme fest integriert im elterlichen Haushalt. Von seinen Eltern erhielt er ein monatliches Taschengeld in Höhe von 50,- EUR, das auf sein eigenes Konto überwiesen wurde und das er nach einigen Tagen immer bereits ausgegeben hatte. Seine Freizeit verbrachte er überwiegend mit Freunden, mit denen er sich im F. etwa auf dem N.-Parkplatz oder auch mal auf einem Spielplatz traf.

Der Angeklagte H. ist am 00.00.0000 bereits wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung getreten. Von der Verfolgung wurde nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen.

Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 befand sich der Angeklagte H. in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt R. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts P. vom 00.00.0000 (Az. …), der am 21.08.2024 durch das Amtsgericht P. neu gefasst wurde. Dieser wurde am 17.12.2024 durch die Kammer aufgehoben.

In der JVA besuchte er eine Ausbildungvorbereitungsklasse; die JVA führte eine Testung bezüglich seiner schulischen Fähigkeiten durch und stufte ihn als Heranwachsenden mit Förderbedarf ein.

II.

Der geschädigte Zeuge Q. ist ein Nachbar der Angeklagten. Der Angeklagte Z. war zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge Q. eine außereheliche Beziehung mit der M., der Ehefrau des Angeklagten Z. und Mutter des Angeklagten H., führte. Am 11.06.2024 gegen 22:15 Uhr lauerten die Angeklagten dem Zeugen Q. deshalb auf, als dieser sein Fahrzeug auf dem Parkplatz D.-straße … in P. abstellte. An der zunächst noch geschlossenen Fahrertür stand der Angeklagte H.. Der Angeklagte Z. öffnete die Beifahrertür des Pkw des Zeugen Q., stieg bei weiterhin geöffneter Tür mit einem Bein in das Wageninnere und setzte sich auf den Beifahrersitz. Dabei hielt er ein Messer in der einen Hand und in der anderen Hand eine Plastikflasche gefüllt mit Ottokraftstoff, was auch der Angeklagte H. wusste. Ein Feuerzeug führte keiner der beiden Angeklagten mit sich. Der Angeklagte Z. ergriff das Mobiltelefon des Zeugen Q., das sich in einer Halterung in der Mitte des Armaturenbretts befand, und steckte dieses in seine Jackentasche in der Absicht ein, es für sich zu behalten. Unmittelbar danach drückte er dem Zeugen Q. die Messerspitze an die linke Halsseite und äußerte: „Ich werde deine Tochter entführen und ficken. Dich werde ich umbringen.“ Dabei bewegte er die Flasche mit der Flüssigkeit und drohte dem Zeugen Q. ferner, ihn zu verbrennen. Dem Angeklagten Z. kam es dabei auch darauf an, im Besitz des Mobiltelefons zu bleiben. Dem Zeugen Q., der Benzingeruch wahrnahm, gelang es, die Hand des Angeklagten Z., in der sich das Messer befand, festzuhalten. Dieses nahm der Angeklagte Z. zum Anlass, die Flüssigkeit über den Zeugen Q. auszugießen. Auf der Fahrerseite öffnete der Angeklagte H. die Fahrertür und sprühte dem Zeugen Q. entsprechend dem gemeinsamen Tatplan Pfefferspray ins Gesicht, um dem Angeklagten Z. den Besitz des Mobiltelefons zu sichern. Gleichzeitig wurde der Zeuge Q. weiter durch den Angeklagten Z. mit Benzin übergossen. Entgegen der Erwartung der Angeklagten gelang es dem Zeugen Q., auf den Startknopf in der Mittelkonsole des Fahrzeugs zu drücken und den Rückwärtsgang einzulegen. Beim Rückwärtsfahren fuhr der Zeuge zunächst gegen das neben ihm parkende Fahrzeug und dann vorwärts durch eine Lücke über den Grünstreifen davon. Dabei fürchtete der Angeklagte Z., da er sich nicht vollständig im Fahrzeug befand, von diesem mitgeschliffen zu werden und sprang aus dem Fahrzeug. Der Zeuge Q. fuhr direkt im Anschluss zur Polizeiwache P.-W.. Die Angeklagten suchten anschließend den Boden des Parkplatzes nach dem Mobiltelefon des Zeugen Q. ab, da sich dieses entgegen der Erwartung der Angeklagten nicht mehr im Besitz des Angeklagten Z. befand. Ohne das Mobiltelefon gefunden zu haben, flohen die Angeklagten.

Der Zeuge Q. erlitt durch die Tat brennende Augen, eine Schnittspur am Hals, sowie eine kratzerartige Verletzung an der Hand, was beide Angeklagten unter Einsatz des Pfeffersprays und des Messers (auch) durch den jeweils anderen jedenfalls auch für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. Den Tod des Zeugen Q. hielt dabei jedoch keiner der beiden Angeklagten für möglich.

III.

1.

a)

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten Z. beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten Z., hinsichtlich derer die Kammer keine durchgreifenden Zweifel hat sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 19.11. 2024.

b)

Die Feststellungen zur Person betreffend H. beruhen ebenfalls auf seinen insoweit glaubhaften Angaben sowie dem Bericht der Jugendgerichtshilfe, auf den der Angeklagte H. ausdrücklich verwiesen hat, und dem Bundeszentralregisterauszug vom 19.11.2024.

2.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.

a)

aa)

Der Angeklagte Z. hat sich durch verlesene, schriftlich vorbereitete Verteidigererklärung, die er als richtig bestätigt hat, wie folgt zur Sache eingelassen:

Er habe wissen wollen, ob seine Ehefrau von sich Fotos und Nachrichten an den Zeugen Q. geschickt habe. Da er davon ausgegangen sei, dass der Zeuge ihm sein Handy nicht freiwillig aushändigen würde, habe er den Zeugen Q. aufgesucht. Er habe gesehen, dass der Zeuge Q. mit seinem Pkw gekommen sei. Deshalb habe er sich dem Fahrzeug genähert, an die Scheibe geklopft und ihm gesagt, dass er mit ihm sprechen wolle. Der Zeuge Q. habe ihm gestattet einzusteigen. Sein Sohn sei etwas später hinzugekommen. Dieser habe sich dem Fahrzeug auf der Fahrerseite genähert, nachdem er zuvor gesehen habe, dass sich sein Vater auf den Beifahrersitz gesetzt hatte. Ihm, dem Angeklagten Z., sei es nicht darum gegangen, das Mobiltelefon dem Zeugen zu entwenden. Er habe sich lediglich von dem Inhalt des Telefons überzeugen wollen und, hätte er Fotos von seiner Ehefrau gefunden, diesen veranlasst, die Fotos zu löschen. Er habe daher den Zeugen aufgefordert, die Fotos zu löschen und habe für den Fall, dass er dem nicht nachkäme, angedroht, ihm das Handy wegzunehmen, um die Fotos dann dessen Ehefrau zu zeigen. Danach hätte er das Telefon wieder zurückgeben wollen. Der Zeuge Q. sei hektisch geworden und habe dann ein Messer gegriffen, das er offensichtlich in seinem Pkw mit sich geführt habe. Um das Handy zur Überprüfung ausgehändigt zu bekommen, habe er ausschließlich eine Flasche mit Flüssigkeit mitgeführt, die nach Benzin gerochen habe, aber nicht brennbar gewesen sei. Er wisse nicht, was genau in dem Behälter gewesen sei; er habe den Behälter im Park in einem Abschleppwagen gefunden. Ein Messer habe er nicht bei sich geführt. Er habe auf dem Beifahrersitz noch nicht richtig Platz genommen gehabt und habe von den Zeugen Q. die Herausgabe des Telefons verlangt. Nur um dies zu untermauern, habe er die nach benzinriechende Flüssigkeit auf den Zeugen Q. ausgegossen. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, ernsthaft den Zeugen Q. in Brand zu setzen. Er habe noch nicht einmal ein Feuerzeug mit sich geführt, um diese Drohgebärde weiter zu untermauern. In dem Handgemenge, das sich dann im Fahrzeug ergeben habe, habe der Zeuge Q. zu einem Messer gegriffen und habe versucht, sich damit zu verteidigen. Er selbst, der Angeklagte Z., habe keine Verletzung davongetragen. Zu diesem Zeitpunkt, als sein Sohn, der Angeklagte H., gesehen habe, dass der Zeuge Q. zu einem Messer gegriffen habe, habe sein Sohn Pfefferspray in Richtung des Zeugen Q. gesprüht. Ob der Zeuge Q. sich irgendwie selbst leicht verletzt habe, sei ihm nicht bekannt. Ihm selbst sei keine Verletzung aufgefallen. Er habe, als er das Messer gesehen habe, dem Zeugen Q. aufgefordert, das Messer zur Seite zu legen. Zu welchem Zeitpunkt er die Flüssigkeit auf den Zeugen Q. genau geschüttet habe, wisse er nicht mehr exakt. Er meine jedoch, dass dies im Zusammenhang mit dem Zücken des Messers gewesen sei. Der Zeuge Q. habe dann sein Fahrzeug starten können. Er sei vor und zurückgefahren. Er, der Angeklagte Z., habe dann nicht weiter versucht Druck auszuüben, sondern habe sich aus dem Fahrzeug entfernt. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Zeuge Q. ihm sein Telefon hinterher geworfen habe. Er sei sich dessen jedoch nicht sicher gewesen und habe es später, nachdem der Zeuge Q. mit seinem Fahrzeug weggefahren sei, gemeinsam mit seinem Sohn auf dem Boden nach dem Telefon gesucht. Da er das Telefon jedoch nicht gefunden habe, gehe er davon aus, dass das Telefon im Pkw verblieben sei. Er habe nie ernsthaft die Absicht gehabt, den Zeugen Q. körperlichen Schaden zuzufügen oder ihn gar zu töten.

bb)

Der Angeklagte H. hat sich durch verlesene, schriftlich vorbereitete Verteidigererklärung, die er als richtig bestätigt hat, wie folgt zur Sache eingelassen:

Sein Vater und seine Mutter hätten sich getrennt und sein Vater habe dann eine kurze Beziehung mit einer Frau E. gehabt, die seine Mutter auch zuvor schon gekannt habe. Nach kurzer Zeit sei sein Vater zurück zu seiner Mutter gekommen und es sei verbreitet worden, dass der Zeuge Q. in Besitz von Fotos seiner Mutter gekommen sein solle, die diese ohne Kopftuch und mit entblößten Schultern zeigen würden. Ob er die Fotos von seiner Mutter selbst oder von der Zeugin E. erhalten habe, wisse er nicht, aber es habe geheißen, er habe solche Fotos der M. auf dem Handy. Er habe den Zeugen Q. vorher gekannt. Er habe in der Nachbarschaft gewohnt und man habe sich auch gegenseitig mal besucht. Sein Vater habe wissen wollen, ob das mit den Fotos stimme. Er habe deshalb das Handy des Zeugen Q. sehen wollen und ihn auffordern wollen, die Fotos zu löschen, wenn welche auf dem Handy gewesen wären. Er habe sich dann am Abend des 11.06.2024 mit seinem Vater an dem ihnen bekannten Parkplatz des Zeugen Q. getroffen. Sein Vater habe eine Plastikflasche, die so ausgesehen habe wie ein Ölkanister, dabei gehabt. Sein Vater sei dann an der Beifahrerseite des Pkw des Zeugen Q. so halb eingestiegen, sein rechtes Bein sei noch draußen gewesen. Er selbst sei zur Fahrertür gegangen, die einen Spalt offen gestanden habe. Er habe neben dem Auto gestanden und habe gehört, dass der Zeuge Q. seinen Vater beschimpft und beleidigt habe. Dann habe er gesehen, dass der Zeuge nach irgendetwas gesucht oder gegriffen habe. Er habe dann mit dem Pfefferspray, das er sich schon einige Zeit zuvor zur Selbstverteidigung am Kiosk gekauft hätte, weil es immer wieder auf der Straße Ärger mit der Familie der E. gegeben hätte, auf den Zeugen Q. gesprüht, damit dieser seinem Vater nichts habe antun können. Ein Messer habe er aber nicht gesehen, weder bei seinem Vater vorher noch als er in das Auto gesprüht habe. Das Auto sei dann plötzlich rückwärts und vorwärts gefahren und sein Vater sei aus dem Auto gesprungen oder gefallen. Weil sein Vater das Handy des Zeugen nicht gehabt habe, hätten sie da, wo das Auto geparkt hätte, gesucht. Sie hätten gedacht, er habe es fallen lassen, als das Auto plötzlich losgefahren sei. Sie hätten das Handy aber nicht gefunden. Ob der Zeuge Q. nun Fotos seiner Mutter auf dem Handy gehabt habe oder noch habe, die sein Vater ihn habe löschen lassen wollen, wüssten sie nicht. Er könne aber für sich selbst sagen, dass er zu keiner Zeit das Handy des Zeugen habe behalten wollen oder dem Zeugen ernsthaft habe Schaden zufügen wollen. Er habe auch kein Feuerzeug dabei gehabt und er habe auch bei seinem Vater kein Feuerzeug gesehen. Es tue ihm sehr leid, was alles passiert sei. Das habe er nicht erwartet und auf keinen Fall gewollt.

b)

Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Einlassungen der Angeklagten überzeugt, soweit sie sich mit den Feststellungen zur Sache decken. Im Übrigen sind die Angeklagten durch die durchgeführte Beweisaufnahme überführt.

Dabei ist die Einlassung des Angeklagten Z. insbesondere hinsichtlich des Einsteckens des Mobiltelefons des Zeugen Q., der Verwendung des Messers sowie hinsichtlich seiner Behauptung, das Mobiltelefon dem Zeugen später zurückgeben zu wollen unglaubhaft und durch die durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt.

aa)

Der Angeklagte Z. hat zunächst das Aufeinandertreffen zwischen ihm und dem Zeugen Q. bestätigt. Im Übrigen ist die Einlassung aber schon widersprüchlich.

(1)

Soweit er in seiner Einlassung unterstellt, dass er das Handy des Zeugen Q. nie an sich genommen habe, sondern davon ausgehe, dass dieser ihm das Handy beim Fortfahren aus dem Auto hinterhergeworfen habe, ist dies nicht logisch mit seiner weiteren Einlassung in Einklang zu bringen. Er beschreibt selbst in seiner Einlassung eine äußerst hektische Situation; er selbst habe die nach Benzin riechende Flüssigkeit auf den Zeugen ausgegossen, es sei - auch nach seiner eigenen Einlassung - ein Messer im Spiel gewesen, der Angeklagte H. habe Pfefferspray in Richtung des Zeugen gesprüht und dieser sei dann erst rückwärts und dann vorwärts gefahren. In einer solchen Situation ist es fernliegend, dass der - auch nach der Einlassung des Angeklagten Z. - unter Druck gesetzte Zeuge, der im Begriff war zu fliehen, sein Handy den Angeklagten hinterhergeworfen habe. Ein Grund für ein solches Verhalten ist nicht ersichtlich. Das gilt auch, wenn man annehmen wollte, der Zeuge habe sich mit dem Wurf verteidigen wollen. Denn der Angeklagte Z. hat angegeben das Fahrzeug aufgrund des Startes des Fahrzeuges verlassen zu haben. Ein Wurf mit dem (werthaltigen) Mobiltelefon wäre daher in der vom Angeklagten Z. selbst geschilderten Situation weder erfolgversprechend noch erforderlich gewesen.

(2)

Sofern der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass er das Handy dem Zeugen später wieder habe zurückgeben wollen, nachdem er dessen Frau die Fotos seiner Frau gezeigt gehabt hätte, hält die Kammer dies für unglaubhaft. Dagegen spricht schon, dass er (nach seiner Einlassung) zwar kein Messer, so aber doch eine nach Benzin riechende Flüssigkeit mitgeführt hat, um die Herausgabe des Telefons zu verlangen. Anschließend hat der Angeklagte Z. jedoch schon nach seiner eigenen Einlassung den Zeugen zu keinem Zeitpunkt nach dem Entsperrcode für das Mobiltelefon gefragt. Dennoch haben die Angeklagten auch ohne Kenntnis des Entsperrcodes nach der Flucht des Zeugen Q. den Boden des Parkplatzes nach dem Handy abgesucht und so gezeigt, dass es ihnen sehr wohl auf den (dauerhaften) Besitz des Handys ankam. Diese Suche steht damit im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten Z., dass er das Handy wieder habe zurückgeben wollen, nachdem er der Frau des Zeugen die Fotos von seiner Frau auf dem Handy des Zeugen gezeigt hätte. Denn ohne Entsperrcode hätte er der Frau des Zeugen auch keine Inhalte auf dem Handy zeigen können. Es wäre für diesen Zweck also nutzlos gewesen.

bb)

Die Einlassung des Angeklagten Z. widerspricht außerdem auch der Einlassung des Angeklagten H..

Dieser hat zum Grund für die Suche nach dem Handy auf dem Boden des Parkplatzes angegeben, sein Vater habe das Handy des Zeugen nicht gehabt und sie hätten gedacht, er habe es fallen lassen, als das Auto plötzlich losgefahren sei. Damit widerspricht der Angeklagte H. zunächst der Einlassung des Angeklagten Z., dass dieser sich freiwillig aus dem Auto entfernt habe.

Darüber hinaus setzt die Einlassung des Angeklagten H. aber auch logisch voraus, dass der Angeklagte Z. zuvor das Handy an sich genommen haben muss, wenn er anschließend dachte, dies eventuell fallen gelassen zu haben, als das Auto plötzlich losgefahren sei.

Die Schilderung des Angeklagten H. ist dabei unter Berücksichtigung der Dynamik des Geschehens und der Originalität der Aussage in diesem Detail glaubhaft. Seine Beschreibung der Situation, dass sein Vater aus dem anfahrenden Auto „gesprungen oder gefallen“ sei, ist dabei deutlich realitätsnäher als die Angabe des Angeklagten Z., er habe sich aus dem anfahrenden Auto bei noch geöffneter Beifahrertür „entfernt“. Der Angeklagte H. schildert auch innere - nachvollziehbare - Gedankengänge und hatte daneben auch keinen Anlass, sich diesen Teil seiner Einlassung auszudenken. Vielmehr hat er sich auch selbst belastet, indem er zugegeben hat, dass er selbst auch nach dem Handy gesucht hat, um es an sich zu bringen.

cc)

Die Einlassung des Angeklagten Z. ist, soweit sie den Feststellungen widerspricht, zudem zur Überzeugung der Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Q. widerlegt.

(1)

Der Zeuge Q. hat bekundet, er habe ein nachbarschaftliches Verhältnis zu den Angeklagten gepflegt. Er sei dann nach Feierabend gegen 22:00 Uhr zurück nach Hause gefahren und ungefähr um 22:30 Uhr auf seinem Parkplatz angekommen. Als er seinen Wagen angehalten habe, habe er gehört, wie eine Person an der Beifahrerseite gestanden habe. Den Kopf habe er nicht sehen können. Nachdem er den Motor abgestellt und die Handbremse angezogen habe, habe er gehört, wie jemand die Tür geöffnet habe und in sein Auto gesprungen sei. Dies sei der Angeklagte Z. gewesen; die Tür sei offen geblieben und der Angeklagte Z. sei nur mit einem Bein eingestiegen. Der Angeklagte Z. habe dann sein Handy, das zunächst in einer Halterung gesteckt habe, an sich genommen und in seine Jackentasche eingesteckt. Dann habe er gesehen, dass der Angeklagte Z. ein Messer in der Hand gehalten habe. Auf Nachfrage konnte er angeben, dass das Messer grau gewesen sei. Das Messer habe der Angeklagte Z. an seinen Hals gehalten. In der linken Hand habe er eine Flasche mit Benzin gehalten. Der Angeklagte Z. habe ihn gefragt, was er mit M. zu tun habe. Als er einen Kontakt mit ihr verneint habe, habe der Angeklagte Z. gesagt, er werde ihn umbringen und seine Tochter nehmen und ficken. Er habe große Angst vor dem Messer gehabt und habe deshalb die Hand, in der der Angeklagte Z. das Messer gehalten habe, mit seiner linken Hand gepackt und nicht wieder losgelassen. Der Angeklagte Z. habe dann Benzin über seinen Kopf geschüttet und ihn aufgefordert, seine Hand loszulassen. Dabei habe er ihn weiter beleidigt und keine Beleidigung ausgelassen. Er habe ihm weiter gedroht, dass er ihn umbringen werde. Überwiegend habe er aber damit gedroht, seine Tochter zu entführen und zu ficken. Er - der Zeuge - habe dann versucht den Wagen zu starten. Dann habe sich die linke Tür geöffnet. Dort habe der Sohn des Angeklagten Z. gestanden mit Pfefferspray in der Hand. Damit habe dieser ihn dann besprüht, sodass er schließlich auf der einen Seite seines Gesichts voller Benzin gewesen sei und auf der anderen Seite Pfefferspray abbekommen habe. Er habe es dennoch geschafft mit der rechten Hand über den Startknopf in der Mittelkonsole den Wagen zu starten und den Rückwärtsgang einzulegen. Weil er aber wegen des Pfeffersprays nur noch wenig gesehen habe, sei er gegen das Auto seines Nachbarn gefahren. Zu diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte Z. immer noch im Auto gesessen und er selbst habe immer noch die Hand mit dem Messer festgehalten. Erst als er in den Gang „D“ gewechselt habe und losgefahren sei, sei der Angeklagte Z. aus dem Auto gesprungen. Anschließend sei er, obwohl er nicht mehr richtig habe sehen können, zur Polizei gefahren.

Auf Nachfrage gab er an, dass der Angeklagte zunächst kein Messer in der Hand gehabt habe; er habe zuerst das Handy genommen, danach habe er das Handy nicht mehr gesehen und er sei mit dem Messer gekommen. Das Messer habe er in der Faust gehalten. Er habe die Spitze der Klinge an seiner linken Halsseite gespürt, wie eine Art „Piekser“. Er habe die Hand mit dem Messer erst losgelassen, als der Angeklagte Z. aus dem Auto gesprungen sei. Als er seine Hand festgehalten habe, habe der Angeklagte Z. immer wieder versucht, mit dem Messer an seinen Hals zu gelangen. Er habe vor dem Messer am meisten Angst gehabt.

Auf weitere Nachfrage gab er an, dass er bereits beim Einsteigen des Angeklagten Z. ins Auto Benzingeruch wahrgenommen habe. Er gehe deshalb davon aus, dass die Dose schon geöffnet gewesen sei. Es sei eine graue Öldose aus Plastik gewesen, wie sie für Autos verwendet werde.

Nach seinen Verletzungen befragt, gab er an, dass er außen am Finger der rechten Hand durch das Messer verletzt worden sei, er könne aber nicht mehr die genaue Stelle benennen. Außerdem habe er auf der einen Seite seines Gesichts Benzin in seine Augen bekommen. Von Seiten der Fahrertür habe er Pfefferspray in die Augen bekommen; das habe gebrannt. Wie er es überhaupt zur Polizei geschafft habe, wisse er selbst nicht mehr genau.

(2)

Die Aussage ist auch glaubhaft.

(aa)

Für die Qualität der Aussage des Zeugen Q. spricht zunächst die Konstanz bei der Darstellung des Kerngeschehens, insbesondere das Einstecken des Handys und der Verwendung des Messers durch den Angeklagten Z., und zwar initial bei den Angaben gegenüber den Polizeibeamten G. und C. rund 30 Minuten nach der Tat, in der anschließenden polizeilichen Vernehmung noch in der Nacht des 12.06.2024 ab 02:01 Uhr durch den Polizeibeamten V. sowie der polizeilichen Vernehmung durch den Polizeibeamten I. am 28.06.2024 und schließlich in der Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren.

(aaa)

Die Angaben des Zeugen Q. gegenüber den Polizeibeamten G. und C. hat der Zeuge G. in der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt.

Der Zeuge G. berichtete davon, dass es zu Beginn recht schwierig gewesen sei, herauszufinden, was passiert sei, da der Zeuge Q. noch unter dem Eindruck des Geschehens zu stehen schien und auch eine Sprachbarriere bestanden habe. Dennoch habe er - der Zeuge G. - zusammen mit seiner Kollegin, der Polizeibeamtin C., herausfinden können, dass der Zeuge Q. nach Hause gefahren sei. Auf dem Parkplatz angekommen sei er von zwei Männern, Vater und Sohn, aufgesucht worden. Der Vater habe sich dann auf den Beifahrersitz gesetzt, das Handy des Zeugen Q. aus der Halterung gerissen und eingesteckt. Außerdem habe der Vater dem Zeugen ein Messer vor den Hals gehalten. Das Messer habe der Zeuge nicht genau beschreiben können. Es sei jedenfalls kein Küchenmesser gewesen, habe eine silberne Klinge und einen schwarzen oder grauen Griff gehabt. Aus einem Kanister habe der Vater Benzin über ihn und den Innenraum des Fahrzeugs gegossen. Er habe außerdem zu dem Zeugen geäußert, dass er dessen Tochter entführen und vergewaltigen würde. Der Sohn habe auf der Fahrerseite am Fenster gestanden und habe dann Reizgas in das Fahrzeug gesprüht. Aus Panik sei der Zeuge Q. dann losgefahren, um zu flüchten. Dabei habe er noch einen Unfall gebaut.

(bbb)

Auch in der polizeilichen Vernehmung durch den Polizeibeamten V. noch in der Nacht des 12.06.2024 sowie in der weiteren polizeilichen Vernehmung durch den Polizeibeamten I. am 28.06.2024 hat der Zeuge Q. das Geschehen im Wesentlichen identisch dargestellt, was der Zeuge V. hinsichtlich der Vernehmung am 12.06.2024 glaubhaft bestätigt hat. Die polizeiliche Vernehmung vom 28.06.2024 hat die Kammer durch Verlesung des Vernehmungsprotokolls gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingeführt.

Der Zeuge Q. hat in diesen Vernehmungen ausgesagt, dass der Angeklagte Z. sich auf den Beifahrersitz gesetzt habe und dabei ein Messer und eine Flasche mit Benzin in der Hand gehabt habe. Er habe das Handy des Zeugen aus der Halterung genommen und eingesteckt. Ebenfalls hat er auch in den weiteren polizeilichen Vernehmungen von der Verwendung des Messers sowie der Benzinflasche durch den Angeklagten Z. berichtet und deutlich gemacht, dass er vor dem Messer am meisten Angst gehabt habe. Die Bedrohung mit dem Messer stellte dabei aus Sicht des Zeugen das Kerngeschehen dar, das er in allen Vernehmungen konstant und sehr detailreich hinsichtlich der Handhaltungen und der Verwendung des Messers beschrieben hat. Auch in den weiteren polizeilichen Vernehmungen hat der Zeuge beschrieben, dass der Angeklagte Z. mit dessen rechter Hand das Messer an seine linke Halsseite gehalten habe. In der polizeilichen Vernehmung vom 28.06.2024 hat er dies noch konkretisiert und in Übereinstimmung mit seiner Aussage in der Hauptverhandlung beschrieben, dass der Angeklagte Z. nicht die gesamte Klinge, sondern die scharfe Spitze des Messers an seinen Hals gehalten habe. Ebenfalls hat er konstant die weitere „Rangelei“ um das Messer geschildert; so hat er übereinstimmend beschrieben, dass er selbst die Hand mit dem Messer mit seiner Hand festgehalten habe. Als er die Hand ergriffen habe, habe der Angeklagte wiederum ruckartig versucht, das Messer wieder in Richtung des Halses des Zeugen zu drücken.

Ebenfalls hat er auch in den weiteren polizeilichen Vernehmungen konstant das Hinzutreten des Angeklagten H. an die Fahrerseite, die Verwendung des Pfeffersprays durch diesen wie auch seine eigene Flucht über den Grünstreifen zur Polizei beschrieben.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung anders als gegenüber I. angegeben hat, dass der Angeklagte Z. das Messer erst nach dem Einstecken des Handys und nicht bereits bei Einsteigen in das Auto in der Hand gehabt habe. Dies lässt sich indes ohne Weiteres durch die dynamische Situation und die damit verbundene eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit für zeitlich kurz aufeinanderfolgende Handlungen und den Zeitablauf erklären. Der Zeuge hat nämlich daneben konstant ein Überraschungsmoment hinsichtlich der Einsteckens des Handys geschildert.

(bb)

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht auch das unmittelbare Nachtatverhalten des Zeugen Q.. Er ist direkt im Anschluss an die Tat zur Polizeiwache P.-W. gefahren und hat dort mit den Polizeibeamten G. und C. gesprochen und diesen bereits im Wesentlichen das Geschehen so berichtet, wie er dies auch in der Hauptverhandlung wiederholt hat. Den zeitlichen Ablauf, den Zustand des Zeugen sowie dessen Angaben den Polizeibeamten gegenüber hat der Zeuge G. glaubhaft bestätigt.

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht auch die Beschreibung seines eigenen Empfindens, insbesondere hinsichtlich seiner großen Angst vor dem Messer.

Die Aussage wies weiter auch einen quantitativen Detailreichtum aus. Dies zeigte sich etwa in der Schilderung des Zeugen, wie es ihm gelungen sei zu fliehen. Auch die Positionierung des Starknopfs in der Mittelkonsole seines Autos sowie das Ermöglichen des Einsteckens des Mobiltelefons durch den Angeklagten Z., weil dieses in der Mitte als Navigationsgerät in einer Halterung befestigt gewesen sei, stellen untypische Details dar, die für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen. Auch auf Nachfragen konnte der Zeuge jederzeit spontan und schlüssig antworten.

Für die Glaubhaftigkeit spricht nicht zuletzt, dass der Zeuge sich auch selbst belastet hat, indem er von sich aus unmittelbar dem Zeugen G. gegenüber und auch in der Hauptverhandlung von der Beschädigung des Autos seines Nachbarn bei seiner Flucht berichtet hat.

(cc)

Schließlich ist die Aussage des Zeugen Q. auch valide. Eine bewusste Falschbelastung der Angeklagten schließt die Kammer aus. Für den Angeklagten H. gilt dies schon deshalb, weil es dem Zeugen selbst ein unbedingtes Anliegen war, den Angeklagten H. nach Möglichkeit vor einer Bestrafung zu schützen, indem er zum Schluss seiner Vernehmung angab, nach Möglichkeit auf Ansprüche gegen den Angeklagten H. verzichten zu wollen. Aber auch hinsichtlich des Angeklagten Z. schließt die Kammer eine Falschbelastung mit Blick auf die Aussageentstehung aus, insbesondere hinsichtlich des Entwendens des Handys und der Verwendung des Messers. Die Kammer hat auch keine überschießende Belastungstendenz des Angeklagten Z. in der Aussage des Zeugen zu erkennen vermocht. Die erlittenen Verletzungen hat der Zeuge nicht überhöht dargestellt, dies gilt sowohl für die Auswirkungen des Pfeffersprays und des Benzins in seinem Gesicht als auch für die Verletzung durch das Messer an der Hand. Von weiteren psychischen Belastungen hat der Angeklagte nicht berichtet.

(aaa)

Die Kammer schließt auch aus, dass sich der Zeuge die Verwendung des Messers und das Einstecken des Handys aufgrund eines vermeintlichen Verhältnisses mit der M. ausgedacht hat, um den Angeklagten Z. zu belasten. Der Angeklagte konnte nicht wissen, dass die Angeklagten auf ihn gewartet haben. Eine bewusste Inszenierung des Vorfalls scheidet nach Überzeugung der Kammer damit aus. Aber auch eine spontane falsche Belastung des Angeklagten Z. schließt die Kammer aus. Denn dann hätte der Angeklagte nicht nur binnen weniger Minuten den Entschluss für eine Falschbelastung fassen müssen, sondern hätte sich in dieser Zeit auch die widerspruchsfreie und in sich stimmige (falsche) Geschichte ausdenken müssen, zu deren konstanter Schilderung er zweimal bei der Polizei und in der Hauptverhandlung in der Lage war. Das hält die Kammer nicht für möglich.

(bbb)

Gegen eine spontane Verdrehung des Sachverhalts durch den Zeugen Q. hinsichtlich der Verwendung des Messers spricht auch die erlittene Schnittverletzung des Zeugen Q. an der Außenseite der linken Hand, deren Lichtbildaufnahme der Zeuge G. nach Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung glaubhaft als die von ihm bei dem Zeugen Q. bemerkte Schnittverletzung wiedererkannt hat. Diese zeigt eine typische Abwehrverletzung und passt zu der Aussage des Zeugen Q., dass er sich mit der linken Hand gegen das von dem Angeklagten Z. mit der rechten Hand an seinen Hals gehaltene Messer gewehrt habe. Dass er sich dabei einen Schnitt an der linken Handaußenseite zugezogen hat, ist bei dem von dem Zeugen Q. beschriebenen Geschehensablauf plausibel.

dd)

Damit steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte Z. das Messer und die Drohung mit einem Verbrennen erst nach Vollendung der Wegnahme des Handys eingesetzt hat. Die Kammer konnte hingegen nicht feststellen, dass der Angeklagte Z. bereits bei der Wegnahme des Mobiltelefons das Messer verwendet hat oder bereits konkludent mit einem Verbrennen mittels des Benzins gedroht hat. Die Kammer geht mit der Aussage des Zeugen Q. davon aus, dass der Angeklagte Z. sich das Überraschungsmoment beim Einsteigen in das Wageninnere zunutze gemacht hat und das für ihn unmittelbar zugängliche Handy aus der Halterung gegriffen hat. Der Zeuge Q. hat insofern zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass er durch den Benzingeruch davon abgehalten worden wäre, auf das Einstecken des Handys durch den Angeklagten Z. zu reagieren. Aus der Aussage wird ohne weiteres deutlich, dass das Einstecken zu diesem frühen Zeitpunkt des Geschehens dem Angeklagten allein deshalb möglich war, weil das Handy so offen platziert war und er es einfach greifen konnte.

ee)

Dass sich in der Ölflasche tatsächlich Benzin befunden hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen Q., des Zeugen G., des Zeugen K., der Zeugin J. sowie aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Landeskriminalamtes (Teildezernat …) vom 04.11.2024, das durch Verlesung in die Hauptverhandlung gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a eingeführt worden ist.

Zunächst hat der Zeuge Q. glaubhaft angegeben, dass er unmittelbar beim Einsteigen des Angeklagten Z. einen Benzingeruch wahrgenommen hat. Der Zeuge G. hat sodann glaubhaft bestätigt, dass bei Eintreffen des Zeugen Q. an der Polizeiwache P.-W. er selbst und sein Auto stark nach Benzin gerochen hätten. Dies konnte auch der Zeuge K. glaubhaft bestätigen, der ebenfalls zur Polizeiwache P.-W. hinzugekommen ist und das Auto des Zeugen Q. in Augenschein genommen hat. Zusammen mit der Zeugin J., was diese ebenfalls glaubhaft bestätigte, hat der Zeuge K. nach seiner glaubhaften Aussage zudem die Tatörtlichkeit noch in der Nacht aufgesucht, dort ebenfalls Benzingeruch wahrgenommen und dort einen Deckel gefunden, der ebenfalls nach Benzin gerochen habe. An diesem Deckel hat das Landeskriminalamt Ottokraftstoff festgestellt.

ff)

Das weitere objektive Tatgeschehen wird im Übrigen gestützt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin B., die das Tatgeschehen von ihrer Wohnung aus beobachtet hat. Sie habe gerade ihren Sohn ins Bett gebracht und dabei gehört, wie sich draußen Personen gestritten hätten. Daraufhin habe sie aus dem Fenster ihrer Wohnung in der dritten Etage im D.-straße …, die zum Parkplatz hin ausgerichtet sei, geschaut. Sie habe wahrgenommen, dass jemand geschrien habe und dann das Auto über die Wiese davongefahren sei. Dabei habe es ein daneben parkendes Auto zerkratzt. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie auch gesehen habe, dass jemand auf der Fahrerseite etwas in das Auto gesprüht habe. Nachdem das Auto weggefahren sei, hätten die beiden zurückgebliebenen Personen mit einer Handytaschenlampe auf den Boden geleuchtet; es habe so ausgesehen, als ob die beiden Personen etwas gesucht hätten.

Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Die von ihr bekundeten Details lassen sich zu einem logischen Handlungsablauf zusammenfügen. Sie konnte auch schlüssig und logisch konsistent auf Nachfragen antworten, wobei sie Erinnerungslücken frei zugab. Eine Falschbelastungstendenz der Angeklagten war in ihrer Aussage nicht zu erkennen; vielmehr gab sie an, eigentlich gar nicht habe aussagen zu wollen, weil sie mit der ganzen Sache nichts zu tun haben wolle.

gg)

Dass der Angeklagte Z. auch hinsichtlich der Wegnahme sowie des Einsatzes von Messer und Benzinflasche vorsätzlich gehandelt hat, schließt die Kammer aus dem objektiven Tatgeschehen.

hh)

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte Z. das Messer (auch) eingesetzt hat, um im Besitz des zuvor von ihm eingesteckten Mobiltelefons zu bleiben. Der Erhalt des Telefons war für den Angeklagten das entscheidende Motiv für den Überfall auf den Geschädigten. Dies ergibt sich schon aus den Einlassungen der Angeklagten selbst. Der Angeklagte Z. wollte dieses an sich bringen, um zu überprüfen, ob seine Ehefrau ein Verhältnis mit dem geschädigten Zeugen Q. haben könnte.

Vor dem Hintergrund dieser Vermutung konnte der Angeklagte nicht davon ausgehen und ging der Angeklagte ausweislich seiner Einlassung auch nicht davon aus, dass der Zeuge ihm das Telefon freiwillig überlassen würde, da damit auch sein vom Angeklagten vermutetes Verhältnis zu dessen Ehefrau aufgedeckt würde. Damit lag ein Rückgabeverlangen des Zeugen - auch für den Angeklagten Z. erkennbar - auf der Hand. Dieses hat er durch die massive Bedrohung mit dem Messer, die unmittelbar nach dem Einstecken des Telefons in seine Jackentasche begann, schon im Ansatz unterbunden.

Dass der Zeuge sein Telefon nicht vom Angeklagten zurückverlangt hat, lässt hier keinen Rückschluss darauf zu, dass er es nicht wieder zurückhaben wollte und der Angeklagte daher hätte davon ausgehen können, der Einsatz des Messers sei zum Erhalt des Besitzes am Telefon nicht erforderlich gewesen. Denn zum einen war aufgrund der massiven Bedrohung - auch aus Sicht des Angeklagten - offensichtlich, dass ein etwaiges Rückgabeverlangen des Zeugen keinen Erfolg haben würde. Darüber hinaus war für die Äußerung eines solchen Rückgabeverlangens aus Sicht des Zeugen schlicht keine Zeit. Denn dieser war, wie er geschildert hat, allein mit der Abwehr der Bedrohung mit dem Messer beschäftigt, vor dem er in der konkreten Situation die meiste Angst hatte. Eine etwaige Rückforderung des Telefons hätte aus Sicht des Zeugen zudem die reale Gefahr einer Eskalation nach sich gezogen.

Der Angeklagte Z. hat im Fahrzeug nicht von sich aus auf die Bedrohung des Zeugen mit dem Messer verzichtet, so dass sich hieraus keine Rückschlüsse ziehen lassen, das Messer sei „nur“ zur Bedrohung des Zeugen und nicht zum Erhalt des Telefons eingesetzt worden. Denn die Situation endete aus Sicht des Angeklagten unfreiwillig, weil es dem Zeugen gelungen war, sein Fahrzeug zu starten.

Die Beweisaufnahme hat auch nicht hervorgebracht, dass der Angeklagte Z. seine ursprüngliche, mit dem Einstecken des Telefons nach außen getretene Zueignungsabsicht zwischenzeitlich wieder aufgegeben hätte. Vielmehr dokumentiert allein schon die (erfolglose) Suche des Telefons nach der Flucht des Zeugen vom Tatort, dass es dem Angeklagten durchgehend auf dessen Besitz ankam.

ii)

Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Angeklagten abgesprochen das Messer und die Benzinflasche bzw. das Pfefferspray bei sich führten und deren Einsatz wechselseitig vor dem Geschehen billigten. Das Hinzutreten der Angeklagten jeweils von einer Seite an den Wagen des Zeugen Q. und damit das Abschneiden eines Fluchtweges für den Zeugen spricht für ein planvolles Vorgehen, dass die Angeklagten zuvor untereinander abgesprochen haben mussten. Soweit der Angeklagte Z. sich dahingehend eingelassen hat, dass sein Sohn erst später hinzugetreten sei, ist dies schon durch die Einlassung seines Sohnes selbst, aber auch durch die überzeugende Aussage des Geschädigten sowie die der Zeugin B. widerlegt. Auch über ihr Ziel, nämlich den Erhalt des Telefons, waren die beiden Angeklagten sich einig. Dies ergibt sich jeweils schon aus ihren Einlassungen.

Dass die Angeklagten auch mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt haben, schließt die Kammer aus dem festgestellten Messereinsatz durch den Angeklagten Z. sowie dem Einsatz des Pfeffersprays durch den Angeklagten H., die jeweils zielgerichtet gegen den Geschädigten erfolgten.

jj)

Die Kammer konnte indes keinen über den Körperverletzungsvorsatz hinausgehenden Tötungsvorsatz der Angeklagten feststellen. Hiergegen spricht schon das objektive Tatgeschehen. Potentiell lebensgefährdende Verletzungen, die auf einen bedingten Tötungsvorsatz hinweisen würden, hat der Zeuge nicht davongetragen. Dem Angeklagten Z. wäre es daneben aber ein Leichtes gewesen, tatsächlich in den Hals des Geschädigten zu stechen, hätte er den Geschädigten tatsächlich töten wollen. Auch ein Feuerzeug, mit dem das potentiell brennbare Benzin hätte angezündet werden können, haben die Angeklagten nicht mit sich geführt.

IV.

1.

Der Angeklagte Z. hat sich in rechtswidriger und schuldhafter Weise wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit rechtswidrig, schuldhaft und gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

Mit Einstecken des Mobiltelefons war die Wegnahme bereits vollendet. Die Beobachtung des Einsteckens durch den Zeugen Q. allein schließt dabei die Gewahrsamserlangung nicht aus, denn die Vollendung der Wegnahme setzt Heimlichkeit nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 - 3 StR 392/22 -, Rn. 8, juris). Durch die Ausnutzung des Überraschungsmoments war - auch aus Sicht des Angeklagten Z. - weder der Einsatz des Messers noch eine konkludente Drohung mit einem Verbrennen durch den bereits wahrnehmbaren Benzingeruch erforderlich, um Gewahrsam an dem Handy zu begründen. Gleichzeitig war der Angeklagte Z. durch die unmittelbare Beobachtung des Einsteckens des Mobiltelefons durch den Geschädigten im Sinne des § 252 StGB auf frischer Tat betroffen.

Der Verwirklichung des Tatbestands des räuberischen Diebstahls steht dabei nicht entgegen, dass es dem Angeklagten Z. nicht ausschließlich um den Erhalt der Beute, sondern auch um die weitere Bedrohung und Einschüchterung des Geschädigten ging (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 - 3 StR 392/22 -, Rn. 8, juris).

Aufgrund des gemeinsamen Tatplanes ist dem Angeklagten Z. das Handeln seines Sohnes (Sprühen mit Pfefferspray) genauso zuzurechnen wie letzterem das Verwenden des Messers durch seinen Vater. Beide Angeklagten handelten außerdem gemeinschaftlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, da durch das Zusammenwirken beider die Verteidigungsmöglichkeiten des Q. erheblich eingeschränkt wurden.

Die ebenfalls verwirklichte Bedrohung gemäß § 241 StGB tritt hinter den besonders schweren räuberischen Diebstahl zurück.

2.

Der Angeklagte H. hat sich in rechtswidriger und schuldhafter Weise wegen Beihilfe zum besonders schweren räuberischen Diebstahl gemäß §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1, 27 StGB strafbar gemacht, indem er vorsätzlich dem Angeklagten Z. zu dessen vorsätzlich begangenen, rechtswidrigen besonders schweren räuberischen Diebstahl Hilfe geleistet hat.

Da der Angeklagte H. nie Gewahrsam an dem Mobiltelefon hatte oder haben sollte und es ihm nur darum ging, dem Angeklagten Z. den Besitz an dem Mobiltelefon zu erhalten, kann er kein Täter, sondern nur Gehilfe des besonders schweren räuberischen Diebstahls sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - 4 StR 350/54 -, BGHSt 6, 248-251).

Tateinheitlich dazu ist der Angeklagte H. der rechtswidrig, schuldhaft und gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB schuldig.

V.

1.

Bei der Strafzumessung des Angeklagten Z. ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkungen, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. Im Einzelnen hat sie sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 StGB den sich aus §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergebenen Strafrahmen von fünf Jahren bis 15 Jahre Freiheitsstrafe zugrunde gelegt.

Eine Strafrahmenverschiebung wegen eines minder schweren Falles gemäß §§ 252, 250 Abs. 3 StGB hat die Kammer geprüft, jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung nicht angenommen.

Ob ein derart besonderer Ausnahmefall vorliegt, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht mehr angemessen erscheint, ist daran auszurichten, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint. In diese Gesamtwürdigung sind alle Umstände einzubeziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorangehen oder ihr nachfolgen.

Zugunsten des Angeklagten spricht dabei, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich zum Teil geständig gezeigt hat. Zudem wirkt sich zu seinen Gunsten aus, dass der Wert der erstrebten Beute verhältnismäßig gering war. Auch hat der Geschädigte im Ergebnis keine schweren Verletzungen erlitten.

Trotz dieser Umstände, deren Bedeutung die Kammer nicht verkennt und die die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, weicht das Bild der Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint. Nicht außer Acht gelassen werden kann nämlich, dass die Verwendung des Messers tatsächlich auch zu einer Verletzung des Geschädigten geführt hat und der Angeklagte damit tateinheitlich zu dem besonders schweren räuberischen Diebstahl auch eine gefährliche Körperverletzung zulasten des Geschädigten verwirklicht hat. Hinsichtlich der Begehung der gefährlichen Körperverletzung kommt darüber hinaus hinzu, dass der Angeklagte diese nicht nur mittels einer Waffe, sondern auch mit dem Angeklagten H. gemeinschaftlich begangen hat. Weiterhin hat er durch das Zusammenwirken mit dem Angeklagten H. ein erhebliches Bedrohungsszenario für den Geschädigten geschaffen.

Auch einen minderschweren Fall der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 S. 1, Hs. 2 StGB hat die Kammer im Rahmen der weiteren Strafzumessung geprüft, jedoch im Ergebnis nicht angenommen. Im Rahmen der hierfür anzustellenden Gesamtwürdigung sind ebenfalls die soeben genannten Umstände heranzuziehen, rechtfertigen aber nach nochmaliger Abwägung kein anderes Ergebnis.

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die oben genannten, umfassend berücksichtigt und eine Freiheitsstrafe

von fünf Jahren und sechs Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet.

2.

a)

Der Angeklagte H. war bei der Begehung der Tat 00 Jahre und drei Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer ist nach der deswegen erforderlichen Prüfung, ob die insoweit gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe dem allgemeinen Strafrecht zu entnehmen ist oder ob wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG zum Tatzeitpunkt das Jugendstrafrecht anzuwenden ist, in Übereinstimmung mit der Jugendgerichtshilfe, zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend Jugendstrafrecht Anwendung finden muss.

Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichzustellen war, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Auch wenn er bereits volljährig war, hatte er sich weder emotional noch finanziell von seiner Familie in ausreichendem Maße gelöst. Er wohnte noch zu Hause und war dabei auch eng in das familiäre Umfeld eingebunden. Auch in finanzieller Hinsicht verfügte er über keine eigenen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und erhielt lediglich ein Taschengeld von seinen Eltern, was auch dem Umstand geschuldet ist, dass er sich noch in seiner ersten schulischen Ausbildung befand, ohne bereits einen Abschluss erreicht zu haben. Im Rahmen einer Gesamtschau werden deutliche soziale-emotionale Reifeverzögerungen sichtbar.

b)

Gegen den Angeklagten H. war gemäß §§ 17 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafe zu verhängen.

Bei ihm liegen zwar keine schädlichen Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG vor. Voraussetzung für die Annahme schädlicher Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.2015, 2 StR 170/15). Das ist hier nicht der Fall. Gegen den Angeklagten wurde zwar im Jahr 2021 ein Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung geführt. Von der Verfolgung wurde indes nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. Mit weiteren Gewaltdelikten oder sonst gewalttätigem Verhalten ist der Angeklagte bisher nicht auffällig geworden. Auch mit Blick auf den Zeitablauf seit dem letzten Strafverfahren ist daher nicht von einer persönlichkeitsspezifischen Rückfallgefahr für erhebliche Straftaten auszugehen.

Bei dem Angeklagten ist Jugendstrafe aber wegen der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG erforderlich. Für die Beurteilung der Schuld kommt es auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Heranwachsenden an. Das äußere Tatgeschehen hat nur insoweit Berücksichtigung zu finden, als Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld auf die charakterliche Haltung des Täters zulassen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2002, 2 Ss 145/02).

Die Erforderlichkeit von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG kommt nicht nur bei Kapitalverbrechen oder vergleichbaren besonders schweren Gewalttaten in Betracht.

Denn insofern ist nicht auf die abstrakte rechtliche Einordnung des Straftatbestandes, sondern einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild, insbesondere die Art und Weise der Einwirkung auf das Tatopfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung und die Schwere der erlittenen Verletzungen abzustellen. Allein der so im Einzelfall festgestellte konkrete äußere Unrechtsgehalt der Tat, nicht aber die abstrakte rechtliche Einordnung des verwirklichten Straftatbestandes ist eine geeignete Basis, um Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und das Maß seiner persönlichen Schuld zu ziehen und damit die Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2021, 3 StR 481/20; NStZ 2022, 753).

Das konkrete Tatbild, insbesondere die Art und Weise der Einwirkung auf den Zeugen Q., belegen eine hohe persönliche Schuld des Angeklagten H., welche Rückschlüsse auf seine charakterliche Haltung zulassen. Die beiden Angeklagten haben bewusst eine Bedrohungskulisse aufgebaut, indem der Angeklagte Z. sich auf den Beifahrersitz gesetzt hat und der Angeklagte H. dem Zeugen von der anderen Seite den Weg abgeschnitten hat. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der weit größere Tatbeitrag auf den Angeklagten Z. entfällt und der Angeklagte H. sich sicherlich moralisch verpflichtet gefühlt hat, seinen Vater zu unterstützen. Dennoch hat er hierfür im Zusammenwirken mit seinem Vater eine Bedrohungslage geschaffen, die aufgrund des eingesetzten Messers ohne Weiteres zu ernsthaften Verletzungen des Zeugen hätte führen können. Die Kammer hat bei der Beurteilung der Schwere der Schuld auch in den Blick genommen, dass der Angeklagte H. angegeben hat, er selbst habe das Pfefferspray zuvor angeschafft, weil er zuvor bereits Angst vor der Familie der E. gehabt habe. Gleichwohl hat er sich dazu entschieden, das von ihm mitgeführte Pfefferspray tatsächlich einzusetzen, um die Oberhand über das Geschehen zu behalten. Das durch dieses erhebliche kriminelle Potenzial zum Ausdruck kommende Erziehungsdefizit - bei dem die Kammer auch die von dem Angeklagten in seinem letzten Wort gezeigte Reue berücksichtigt hat - kann nach Auffassung der Kammer einzig wirksam mit der Verhängung einer Jugendstrafe begegnet werden.

c)

Der für die Tat bei dem Angeklagten H. zur Verfügung stehende Strafrahmen beträgt gemäß §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 1, 3 JGG sechs Monate bis zu zehn Jahre, wobei gemäß § 18 Abs. 2 JGG Jugendstrafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Wirkung möglich ist.

Gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 JGG gilt der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts zwar nicht, allerdings darf die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in der Strafandrohung des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht gänzlich außer Betracht gelassen werden. Deshalb hat auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe das Vorliegen eines minder schweren Falles seine Bedeutung, wenn in der hypothetischen Bestimmung des Strafrahmens aus dem allgemeinen Recht die Bewertung des Tatunrechts ergibt, dass sich die Tat im Erwachsenenstrafrecht als minder schwerer Fall darstellen würde.

Die Kammer hat die Voraussetungen eines minderschweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB zunächst allein aufgrund der Gesamtumstände und dann unter Einbeziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 StGB geprüft, im Ergebnis jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung verneint.

Zugunsten des Angeklagten und seinen Erziehungsbedarf mindernd wirkt sich aus, dass er sich zum Teil geständig eingelassen hat, Reue geäußert hat und nicht vorbestraft ist. Weiter ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Beutewert gering war und der Geschädigte im Ergebnis keine schweren Verletzungen erlitten hat, sowie selbst keine Verurteilung des Angeklagten wünschte.

Trotz dieser Umstände, deren Bedeutung die Kammer nicht verkennt und die die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, weicht das Bild der Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art nicht so sehr ab, dass ein minderschwerer Fall angenommen werden kann. Den Erziehungsbedarf erhöhend zu berücksichtigen war die tateinheitliche Begehung der Beihilfe zum besonders schweren räuberischen Diebstahl mit der gefährlichen Körperverletzung. Hinsichtlich der Begehung der gefährlichen Körperverletzung kommt zudem hinzu, dass der Angeklagte diese nicht nur mittels einer Waffe, sondern auch mit dem Angeklagten Z. gemeinschaftlich begangen hat und hierdurch zusammen mit dem Angeklagten Z. ein erhebliches Bedrohungsszenario für den Geschädigten geschaffen hat. Aufgrund dieser Bedrohungssituation, die durch das Hinzutreten des Angeklagten H. verstärkt wurde, kann auch unter Einbeziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe nicht von einem minderschweren Fall des besonders schweren räuberischen Diebstahl ausgegangen werden.

Auch wenn die Beihilfehandlung weder allein, noch aufgrund des Hinzutretens weiterer Umstände nicht zur Annahme eines minderschweren Falls genügt, ist schließlich bei der Bewertung des Tatunrechts der Beihilfe zum besonders schweren räuberischen Diebstahl zu berücksichtigen, dass bei der Anwendung des allgemeinen Strafrechts gemäß § 27 Abs. 2 StGB die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern gewesen wäre.

Unter zusammenfassender Würdigung aller relevanten Umstände, hat die Kammer die Verhängung einer

Jugendstrafe von einem Jahr

für angemessen und ausreichend erachtet, um den Angeklagten genügend erzieherisch zu beeindrucken. Eine Strafe in dieser Höhe ist erforderlich, um die unter erzieherischen Gesichtspunkten dringend notwendige charakterliche Festigung des Angeklagten zu erreichen, damit er lernt, nicht wie geschehen die eigenen Interessen mit Gewalt durchzusetzen.

d)

Die Jugendstrafe konnte die Kammer nach §§ 105 Abs. 1, 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung aussetzen. Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zu einer Jugendstrafe bei Befolgung der Bewährungsauflagen zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkungen des Strafvollzuges unter Berücksichtigung der ihm erteilten Weisungen und Auflagen künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.

e)

Die Kammer hat allerdings gemäß §§ 52a Abs. 1 S. 2, S. 3, 109 Abs. 2 S. 1 JGG von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die erlittene Untersuchungshaft auf die verhängte Strafe ausnahmsweise nicht anzurechnen, da die Anrechnung aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Dabei kommt die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft aus erzieherischen Gründen nur in Betracht, wenn bei deren Anrechnung aus zeitlichen Gründen eine ausreichende erzieherische Wirkung durch die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht mehr gewährleistet ist (BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 4 StR 122/90 -, BGHSt 37, 75-79). Dies ist hier der Fall. Soweit das zukünftige Verhalten des Angeklagten Anlass für den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung bieten sollte, ist eine Vollzugsdauer in der verhängten Höhe erforderlich, um im Vollzug auf den Angeklagten erzieherisch einwirken zu können. Bei einer Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft würde ein späterer Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung hingegen ausschließlich der Bestrafung des Angeklagten dienen, als dass diese Zeit genutzt werden kann, nachhaltig erzieherisch auf den Angeklagten einwirken zu können. Um der erzieherischen Wirkung der verhängten Jugendstrafe gerecht zu werden, ist es schließlich nötig, dass dem Angeklagten während der Bewährungszeit die Vollstreckung einer längeren Jugendstrafe als der bereits erlittenen Untersuchungshaft droht.

VI.

Die Kostenentscheidung betreffend Z. folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. Die Kostenentscheidung betreffend H. folgt aus §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG; eine Belastung mit den Verfahrenskosten würde einen Neuanfang des Angeklagten erschweren. Ihm entstandene notwendige Auslagen hat der Angeklagte jedoch selbst zu tragen.