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Landgericht Essen Urteil vom 19.12.2024 – 4 O 179/23

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGE:2024:1219.4O179.23.00

Tatbestand:

Die Parteien streiten über öffentlich getätigte Äußerungen des Beklagten in Bezug auf den Kläger.

Der Kläger ist eine Person des öffentlichen Lebens mit krimineller Vergangenheit. Er arbeitet mit Kindern und Jugendlichen zusammen und setzt sich für den Kinderschutz ein. Der Beklagte tritt in der Öffentlichkeit unter dem Namen Q. auf. Gegen ihn kamen in der Vergangenheit aufgrund eines geleakten Videos Pädophilievorwürfe auf, die von den Medien und auch dem Kläger öffentlich kommentiert wurden.

Im Rahmen eines M.-Livestreams, der in Teilen auf dem V.-Kanal O. abrufbar ist, äußerte sich der Beklagte in Bezug auf den Kläger wie im Folgenden dargelegt:

- Zitat wurde entfernt -

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Durch anwaltliches Schreiben vom 21.08.2023 (Anlage 9 zur Klageschrift, Bl. 20ff d.A..) forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung auf, die Äußerungen zu unterlassen, Auskunft zu erteilen, eine angemessene Entschädigung zu zahlen und Anwaltskosten zu erstatten. Der Beklagte gab hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2023 (aaO, Anlage 10, Bl. 38ff d.A.) eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und lehnte die weitergehend geltend gemachten Ansprüche ab.

Im Rahmen eines M.-Livestreams vom 24.10.24 gab der Beklagte freiwillig eine Richtigstellung in Bezug auf das von ihm geäußerte Alter der Partnerin des Klägers ab, deren Ausschnitt auf dem V.-Kanal O. unter dem Link Internetadresse01 abrufbar ist.

Der Kläger zahlte die Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. 2.293,25 €.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte die V.-Kanäle O. und T. unterhalte und hierüber Einnahmen generiere, zumindest aber Veröffentlichungen dort nicht gegen seinen Willen geschähen. Der Beklagte stelle selber Ausschnitte aus seinen M.-Livestreams zum Abruf ein. Der Kläger ist der Meinung, der Beklagte habe durch die Äußerungen unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die geeignet seien, ihn erheblich in seinem öffentlichen Ansehen herabzuwürdigen und zu schaden. Die Äußerung, dass er eine Beziehung mit einem 13-jährigen Kind habe, stelle einen strafrechtlich relevanten Vorwurf dar. Der Beklagte beabsichtige, durch die Äußerungen sein Lebenswerk zu gefährden und ihn unglaubwürdig zu machen. Hierfür stehe ihm eine Geldentschädigung von mindestens 40.000 € zu. Der Kläger behauptet, seine Partnerin sei tatsächlich nicht minderjährig, sondern 26 Jahre alt. Er bestreitet, im Bereich der Zuhälterei tätig gewesen zu sein oder sich in diesem Milieu bewegt zu haben. Er habe zudem im Zusammenhang mit dem geleakten Video über den Beklagten nicht gegenüber Dritten oder öffentlich geäußert, dass in dem Video Kinder zu sehen seien. Auch habe er den Beklagten nicht erpresst. Er meint, durch diese Behauptung unterstelle der Beklagte ihm jedoch eine Straftat. Ferner behauptet der Kläger, dass der Beklagte ihn in seinen Videos beschimpft und beleidigt habe.

Der Kläger hat ursprünglich im Rahmen der Stufenklage auf erster Stufe beantragt, den Kläger zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, ob und ggf. wann und wo und über welche Medien er die nachfolgenden streitgegenständlichen Äußerungen verbreitet hat, veröffentlicht hat und/oder veröffentlichen ließ und die Reichweite der jeweiligen Veröffentlichungen, Mitteilung der entsprechenden Zugriffstatistiken mitzuteilen:

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Diesen Klageantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt.

Er beantragt nunmehr sinngemäß:

Der Beklagte wird verurteilt, an ihn immateriellen Schadensersatz, der der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 40.000,00 EUR nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2023, zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an ihn die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 2.293,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2023 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die vorbezeichneten Zahlungsansprüche auf einer unerlaubten und vorsätzlich begangenen Handlung des Beklagten beruhen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, dass ein Anspruch auf immaterielle Geldentschädigung und Erstattung behaupteter Kosten nicht bestehe, da es sich bei den Äußerungen nicht um unzulässige Tatsachenbehauptungen handele. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sei damit nicht verbunden. Eine Geldentschädigung als Ultima-Ratio-Rechtsbehelf scheitere zudem an der Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes und sei in Bezug auf die Äußerungen zum Alter der Partnerin durch die Richtigstellung nicht erforderlich. Der Beklagte bestreitet zudem, Betreiber der von dem Kläger in Bezug genommenen V.-Kanälen zu sein oder dort Ausschnitte von seinen M.-Streams hochgeladen und veröffentlicht zu haben bzw. für die Erstellung und Veröffentlichung verantwortlich zu sein. Aus diesem Grunde sei auch ein Auskunftsanspruch nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache insgesamt keinen Erfolg

I.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf immaterielle Geldentschädigung gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG oder §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 164, 186, 187 StGB zu.

1.

Dem Opfer einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH, NJW 1995/861/864; Seitz, in: Götting/Schertz/Seitz, aaO, § 46 Rdnr. 11). Ob ein befriedigender Ausgleich auf andere Weise möglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei insbesondere der Widerruf und die Richtigstellung in Betracht kommen.

Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht wegen seiner Eigenschaft als Rahmenrecht nicht absolut fest und muss grundsätzlich durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist dabei rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 175/14; Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14). Stehen sich als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (BVerfG, NJW 1994, 1779; 1996, 1529). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH, NJW 2011, 2204; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschen würde (BGH, NJW 2015, 773, 774).

2.

Es liegt hier insgesamt kein    Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vor, der so schwer wiegt, dass er eine immaterielle Geldentschädigung rechtfertigen würde und nicht auf andere Weise ausgeglichen werden könnte.

In der Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch der Kläger sich sachlich an der öffentlich geführten Debatte über die gegen den Beklagten erhobenen Phädophilievorwürfe beteiligt hat und insoweit vom Ansatz her nachvollziehbar ist, dass der Beklagte sich ebenfalls zu diesem Thema geäußert und verteidigt hat.

a)

Im Hinblick auf die Äußerungen zur Minderjährigkeit der Partnerin des Klägers ist festzustellen, dass diese grundsätzlich geeignet sein könnten, das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit und seine Glaubwürdigkeit in Bezug auf seine beruflichen Tätigkeiten herabzusetzen.

Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht erklärt hat, sich über das Alter der Freundin des Klägers sicher zu sein („Zitat wurde entfernt“). Er hat ein bestimmtes Alter der Partnerin weder zum jetzigen Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt des Kennenlernens des Klägers und damit auch keine (unzulässige) Tatsache behauptet, sondern in dem Video kenntlich gemacht, dass er sich nicht sicher sei und dies nur mutmaße. Die Äußerung ist danach in der Gesamtschau durch die Elemente der Stellungnahme und des Meinens geprägt ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage über die Minderjährigkeit der Freundin zu werten, die denklogisch an das Alter der Partnerin geknüpft ist, zu dem der Beklagte jedoch keine verlässliche Angabe machen konnte und wollte

Aufgrund der Mutmaßungen bezüglich des Alters ist zudem nicht zu erkennen, dass der Beklagte bewusst oder schuldhaft den Kläger einer Straftat nach den §§ 176ff. StGB verdächtigen wollte. Dies implizieren die Aussagen nicht zwangsläufig. Der Beklagte hat gerade nicht ausdrücklich gesagt, dass die Partnerin im Zeitpunkt des Kennenlernens definitiv 13 Jahre alt gewesen sei, sondern zum Ausdruck gebracht, sich hierüber nicht sicher zu sein.

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Kommentaren des Beklagten unbestritten um spontane Äußerungen im Rahmen eines Internet-Livestreams gehandelt hat und das Alter der Partnerin des Klägers als Person des öffentlichen Lebens zu diesem Zeitpunkt bereits in der Öffentlichkeit diskutiert worden ist. Dem Beklagten ist auch nicht der Vorwurf zu machen, sich im Vorfeld nicht ausreichend erkundigt zu haben, da er als Laie nicht zu journalistischer Sorgfalt verpflichtet ist.

Eine etwaige Beeinträchtigung des Klägers ist zudem befriedigend ausgeglichen worden. Die Angaben zum Alter der Freundin des Klägers hat der Beklagte in einem Live-Stream auf M. am 24.10.2024 richtiggestellt, sich entschuldigt und erklärt, er habe einen Fehler gemacht. Auch diese Mitteilungen sind auf dem benannten V.-Kanal zu sehen und damit auf denselben Wegen veröffentlicht worden wie die beanstandeten Äußerungen. Dem Aussagegehalt der Richtigstellung lässt sich auch keine Unglaubwürdigkeit des Beklagten entnehmen. Vielmehr stellt er die Aussagen über das Alter der Freundin ausgiebig richtig, distanziert sich insofern von seinen vorherigen Äußerungen und entschuldigt sich aufrichtig dafür.

Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass der Beklagte zuvor ähnliche Äußerungen über das Alter der Partnerin wiederholt habe. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers, dass der Kommentar eines Nutzers und der Anruf eines gewissen „I.“ während eines weiteren Live-Streams, in dem es um den Kläger ging, inszeniert gewesen seien, um die früheren Äußerungen des Beklagten verdeckt zu wiederholen. Vielmehr hat der Beklagte auch insoweit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er dazu keine Angaben machen kann.

Die Richtigstellung des Beklagten geschah aus freiem Willen. Der Kläger hat eine solche selbst nicht verlangt, ohne nachvollziehbare Gründe hierfür zu benennen. Insbesondere wäre ihm die Darlegung und der Nachweis des Alters der Freundin und der Zeitpunkt, an dem er mit ihr zusammenkommen ist, ohne weiteres möglich gewesen. Zudem hätte ihm die (alsbaldige) Richtigstellung im Hinblick auf die von ihm begehrte Wiederherstellung der Reputation im öffentlichen Ansehen vorrangig Abhilfe und entsprechende Genugtuung verschafft. Dies ist mit einer Geldentschädigung nicht zu erreichen.

Überdies hat der Beklagte unter dem 29.08.2023 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die der Kläger angenommen hat. Die Erklärung ermöglicht dem Kläger eine Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe, die ihm, anders als bei einer Vollstreckung eines Unterlassungstitels mittels Ordnungsgeldes, selbst zugutekommt.

b)

Auch die übrigen mit der Klage angegriffen Äußerungen des Beklagten begründen mangels tiefen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht keinen geldwerten Entschädigungsanspruch.

Hinsichtlich der Äußerung, der Kläger habe mit Zuhälterei zu tun gehabt, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger tatsächlich eine kriminelle Vergangenheit hat und unbestritten eine Beziehung zu mindestens einer entsprechenden Person aus dem Rotlichtgewerbe (H.) unterhält. Ein Zuhörer wird den verwendeten Begriff „Zuhälterei“ in diesem Kontext deshalb nicht als ungewöhnlich ansehen.

Auch insoweit handelte es sich um eine spontane Äußerung im Rahmen des Livestreams und der Beklagte hat auch nicht feststehend behauptet, dass der Kläger selbst Zuhälterei betrieben hat. Der Beklagte macht in seiner diesbezüglichen Äußerung zudem deutlich, dass es sich um in der Vergangenheit liegende Umstände handelt und stellt daher keinen Gegenwartsbezug zum Kläger her. Der Kläger gibt seine wie auch immer geartete kriminelle Vergangenheit selber in der Öffentlichkeit preis. Eine Beeinträchtigung des Klägers mit Persönlichkeitsrelevanz ist nach der Gesamtabwägung nicht festzustellen.

Bei der Aussage, der Kläger habe den H. angelogen, ausgenutzt und verarscht, handelt es sich um Tatsachenbehauptungen ohne substantiellen oder inhaltlichen Kern, da insoweit ganz unklar bleibt, worum es geht bzw. worauf sich die Aussage bezieht. Die im Anschluss getroffene Äußerung, dass dies eine „eklige Nummer“ sei, stellt eine hinzunehmende Meinung des Beklagten dar.

Zu dem Vorwurf, der das zuungunsten des Beklagten veröffentlichte Videos betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte dem Wortlaut nach - entgegen der Darstellung des Klägers - nicht geäußert hat, der Kläger habe behauptet, ein Video zu besitzen, in welchem der Beklagte in Anwesenheit von Kindern pädophile Neigungen auslebe oder über diese berichte, sondern lediglich, dass „da Kinder zu sehen sind“. Auch insoweit lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Kläger durch die tatsächlich getätigten Äußerungen in seinem Ansehen herabgesetzt oder seiner Persönlichkeit verletzt wird. Denn in Bezug auf den nach eigener Aussage dem Kinderschutz verpflichteten Kläger wäre es für den objektiven Betrachter nicht ungewöhnlich, wenn dieser das angesprochene Video verurteilen oder dagegen vorgehen würde.

Die Äußerungen des Beklagten zu einer „Erpressung“ sind nicht so zu verstehen, dass es um eine Straftat im Sinne der §§ 253 ff. StGB geht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff als Synonym verwendet für das Ausüben von Druck oder Nötigen. Insbesondere im kontextualen Gesamtzusammenhang, und hier mit Blick auf die zielgruppengerichtete Zuhörerschaft, ist die Verwendung des Wortes „Erpressen“ nicht im strafrechtlichen Sinne, sondern in seiner Synonymeigenschaft zu verstehen. Die Formulierung „Zitat wurde entfernt“ enthält danach keinen erheblichen Vorwurf. Eine tiefgreifende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts geht auch damit nicht einher.

Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und für den Kläger hierdurch die Möglichkeit zur Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe im Falle kerngleicher Wiederholungen besteht. Ferner ist zu beachten, dass die getätigten Äußerungen keinen beleidigenden Charakter aufweisen und im Rahmen eines über das Internet geführten Streits der Parteien im Zusammenhang mit dem heimlich aufgenommenen und zum Nachteil des Beklagten veröffentlichten Videos getätigt wurden. Es bestehen vor diesem Hintergrund auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte nur aus persönlicher Antipathie gegen den Kläger, etwa nur zum Zwecke der Verächtlichmachung, gehandelt habe oder es sich um einen Rachefeldzug handele. Insoweit ist zudem die im Rahmen der Richtigstellung erfolgte Entschuldigung des Beklagten zu berücksichtigen. Schließlich hat der Kläger als Person des öffentlichen Lebens in äußerungsrechtlicher Hinsicht auch mehr hinzunehmen als eine Privatperson, sodass in der Gesamtschau ein - zumal nur pauschalisiert geltend gemachter - Geldentschädigungsanspruch insgesamt unbegründet ist.

II.

Die einseitige Erledigungserklärung zum Auskunftsanspruch ist so auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Antrag auf Auskunftserteilung ursprünglich zulässig und begründet war und sich erledigt hat. Dieser Antrag ist unbegründet. Der Auskunftsanspruch hat von vornherein nicht bestanden, da bereits dem Hauptanspruch (Geldentschädigung) die materiell-rechtliche Grundlage fehlt.

III.

In Ermangelung eines bestehenden Hauptanspruchs hat der Kläger weder einen Anspruch auf die begehrten Zinsen noch auf die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten, welche als Nebenforderungen das rechtliche Schicksal der Hauptforderung teilen. Die Inanspruchnahme der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit war zudem nicht sachgerecht, da die insoweit verfolgten Unterlassungsansprüche aufgrund der in der vorformulierten Unterlassungserklärung erfolgten Paraphrasierung der Aussagen nicht zulässig geltend gemacht wurden.

Aus demselben Grund ist auch der Antrag auf Feststellung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung unbegründet.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 47.000 € festgesetzt.