Rechtsprechung / Landgericht Essen

Landgericht Essen Beschluss vom 30.05.2025 – 27 KLs-70 Js 374/24-16/25

VII. Große Strafkammer · ECLI:DE:LGE:2025:0530.27KLS70JS374.24.1.00

Gründe

I.

Mit Anklageschrift vom 07.04.2025 hat die Staatsanwaltschaft Essen den Tatvorwurf gegen die Angeschuldigte erhoben, in der Zeit vom 30.05.2024 bis zum 15.01.2025 in R. und anderen Orten durch 18 selbständige Handlungen rechtswidrig fremde Sachen beschädigt oder zerstört zu haben, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, und in einem Fall tateinheitlich versucht zu haben, ein fremdes Kraftfahrzeug durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören sowie in drei Fällen einen anderen bei einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt zu haben, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen.

Die Anklage beruht vornehmlich auf der gegenüber den Polizeibeamten abgegebenen Einlassungen der Angeschuldigten (Taten zu 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 9., 10., 14., 15., 16. und 18. der Anklage), auf den Zeugenaussagen der an den jeweiligen Tatorten ermittelnden Polizeibeamten (Taten zu 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 13., 14., und 17. der Anklage) und mit der Brandbekämpfung eingesetzten Beamten der Feuerwehr (Taten zu 11., 12. und 15. der Anklage) sowie der die Angeschuldigte am Tatort entweder identifizierten (Tat zu 10. der Anklage) sowie das Brandgeschehen beobachtenden Zeugen (Taten 10. und 17. der Anklage), ferner auf den von den einzelnen Tatorten gefertigten Lichtbilder und Verschriftlichungen der von der Angeschuldigten abgesetzten Notrufe (Taten zu 1., 2., 4., 17. und 18. der Anklage) Danach konnte die Angeschuldigte überwiegend in der Nähe der Tatorte angetroffen (Taten zu 1., 2., 3., 4., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 13.,14. und 15. der Anklage) oder im Nachgang identifiziert werden (Taten zu 12. der Anklage).

Mit Beschluss vom 27.08.2024 zum Aktenzeichen N01 erließ das Amtsgericht R. Haftbefehl gegen die am 26.08.2024 festgenommene Angeschuldigte, verkündete diesen noch am gleichen Tage und setzte diesen in Vollzug. Mit Beschluss vom 18.09.2024 setzte das Amtsgericht R. den Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug.

Am 05.11.2024 verurteilte das Amtsgericht G. die Angeschuldigte zum Aktenzeichen N02 wegen Sachbeschädigung in 39 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Gemäß des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des vom Amtsgericht bestellten Sachverständigen Z., der mit der Angeschuldigten im Vorfeld mehrere Explorationsgespräche und hierbei testpsychometrische Untersuchungen durchgeführt hat, läge bei der Angeschuldigten unter anderem eindeutig eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung des Typs Borderline (ICD-10: F 60.31) vor, die seit der Adoleszenz einen chronischen Verlauf genommen habe. Die Angeschuldigte weise hierbei die Tendenz auf, unerwartet und ohne Berücksichtigung von Konsequenzen zu handeln und in Konflikt mit anderen zu treten, insbesondere, wenn impulsive Handlungen unterbunden oder getadelt würden. Dies zeichne sich unter anderem durch eine Impulskontrollstörung mit impulshaften Brandlegungen in Anspannungssituationen aus. Diese Persönlichkeitsstörung stelle eine schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB dar und sei in ihren biografischen und sozialen Auswirkungen bei der Angeschuldigten aufgrund ihres schweren chronischen Verlaufs mit denen einer krankhaften seelischen Störung vergleichbar. Zwar sei die Angeschuldigte bei Begehung der dort zur Entscheidung stehenden Taten in der Lage gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen, da unter anderem die Persönlichkeitsstörung nicht mit einer Realitätsverkennung einhergehe. Für den tatrelevanten Zeitraum sei jedoch die Fähigkeit der Angeschuldigten, gemäß ihrer Unrechtseinsicht zu handeln, krankheitsbedingt erheblich eingeschränkt gewesen. Dafür sprächen die konflikthafte Zuspitzung und emotionale Labilität vor der jeweiligen Tatbegehung. Die der Angeschuldigte zur Last gelegten Sachbeschädigungsdelikte durch Brandlegung hätten dem Spannungsabbau gedient, da Menschen mit der Persönlichkeitsstörung der Angeschuldigten sich unter anderem so in Krisensituationen verhalten könnten. Dagegen träten Merkmale, die gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprächen in den Hintergrund. Der Sachverständige führte in der Hauptverhandlung weiter aus, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht vorlägen, da es den angeklagten rechtswidrigen Taten an der Erheblichkeit fehle und solche Taten auch zukünftig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten seien. Die Angeklagte habe valide versichert, dass es niemals ihre Absicht gewesen sei, Dritte zu gefährden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 16.12.2024 setzte das Amtsgericht R. die der Angeschuldigten mit Beschluss vom 18.09.2024 auferlegte Meldeauflage vor dem Hintergrund ihrer freiwilligen stationären Behandlung in der E.-Klinik I. seit dem 00.00.0000 während der Zeit ihres Klinikaufenthalts aus. Am 00.00.0000 entließ die E.-Klinik I. die Angeschuldigte aus disziplinarischen Gründen. Hintergrund waren mehrere Brandlegungen von Müll- oder Abfallcontainern auf dem Klinikgelände, die seit der Klinikaufnahme der Angeschuldigten aufgetreten waren.

In dem im Auftrag der beteiligten Staatsanwaltschaft erstellten psychiatrischen Gutachten vom 06.01.2025 kommt der Sachverständige A. nach Exploration der Angeschuldigten zu dem Ergebnis, dass bei der Angeschuldigten eine gemischte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) vorläge. Es bestünde bei ihr ein hoher Tatantrieb und rein subjektiv eine Einengung ihrer Persönlichkeitssphäre. Die Persönlichkeitsstörung mag den Grad einer schweren anderen seelischen Störung erreichen, so dass dann von einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen sei, wobei schwer festzustellen sei, wann diese Konstellation vorläge, weil die Angeschuldigte die ihr zur Last gelegten Taten im Rahmen der Exploration in Abrede gestellt habe. Weitere Impulsdaten, insbesondere Brandstiftungen, die ihre Ursache in der Persönlichkeitsstörung hätten, seien hochwahrscheinlich.

Mit Beschluss vom 30.01.2025 zum Aktenzeichen N01 setzte das Amtsgericht R. seinen Haftbefehl vom 27.08.2024 wieder in Vollzug und verwies hierzu neben den Brandlegungen von Müll- oder Abfallcontainern auf dem Gelände der E.-Klinik I. und dem Urteil des Amtsgerichts G. vom 05.11.2024 auf sechs weitere Anklagen der Staatsanwaltschaft K. im Zeitraum vom 13.11.2024 bis 16.01.2025, denen Tatvorwürfe wegen unter anderem Missbrauchs von Notrufen, Vortäuschen von Straftaten und Sachbeschädigung, teilweise nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch Beschluss vom 18.09.2024, zugrunde lagen. Der Beschluss vom 30.01.2025 nebst dem Haftbefehl vom 27.08.2025 wurden der Angeschuldigten durch das Amtsgericht N. am 06.02.2025 zum Aktenzeichen N03 verkündet und in Vollzug gesetzt.

In seinem ergänzenden, erneut im Auftrag der beteiligten Staatsanwaltschaft zu den Voraussetzungen des § 126a StPO erstellten psychiatrischen Gutachten vom 27.02.2025 kommt der Sachverständige  A. nach erneuter Exploration der Angeschuldigten ergänzend zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Gesamtkonstellation eine Unterbringung der Angeschuldigten gemäß § 63 StGB naheliegend sei, es bestünde ausgehend von der Angeschuldigten eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 126a StPO lägen vor, die die Angeschuldigte auch selber anstrebe.

Mit Beschluss vom 00.00.0000 zum Aktenzeichen N04 erließ das Amtsgericht R. gemäß § 126a StPO Unterbringungsbefehl gegen Angeschuldigte, verkündete diesen noch am gleichen Tage und setzte diesen in Vollzug. Die Angeschuldigte ist seitdem in der Sozialtherapeutischen Anstalt J. untergebracht.

Die Angeschuldigte steht unter gesetzlicher Betreuung.

Der die Angeschuldigte betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 09.04.2025 weist sechs Eintragungen aus. Am 02.08.2018 sah die Staatsanwaltschaft K. von der Verfolgung eines der Angeschuldigten zur Last gelegte Diebstahls gemäß § 45 Absatz 1 JGG ab. Am 27.09.2022 sah die Staatsanwaltschaft Q. von der Verfolgung eines unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 45 Absatz 2 JGG ab. Am 05.01.1023 sah die Staatsanwaltschaft K. von der Verfolgung eines Missbrauchs von Notrufen gemäß § 45 Absatz 1 JGG ab. Am 22.05.2023 sah die Staatsanwaltschaft K. von der Verfolgung einer Bedrohung gemäß § 45 Absatz 1 JGG ab. Am 28.11.2023 verurteilte das Amtsgericht G. die Angeschuldigte wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 €. Seit dem 17.01.2025 besteht ein Suchvermerk der Staatsanwaltschaft Q. wegen einer Strafverfolgung gegen die Angeschuldigte.

Die Staatsanwaltschaft hat in der Abschlussverfügung eine Zuständigkeit der Strafkammer des Landgerichts aufgrund des Umstandes, dass der Sachverständige  A. in seinem ergänzenden psychiatrischen Gutachten vom 27.02.2025 eine Unterbringung der Angeschuldigten gemäß § 63 StGB als naheliegend erachtet, bejaht.

II.

Gemäß § 203 StPO war das Hauptverfahren gegen die Angeschuldigte zu eröffnen.

Voraussetzung für den Erlass des Eröffnungsbeschlusses ist die Annahme hinreichenden Tatverdachts. Ein hinreichender Tatverdacht besteht dann, wenn aufgrund einer vorläufigen Bewertung der Beweissituation nach Aktenlage eine Verurteilung in einer späteren Hauptverhandlung wahrscheinlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 22.04.2003, Az. StB 3/03; Beschluss vom 19.01.2010, Az. StB 27/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2007, Az. III-1 Ws 203/07; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.07.2008, Az. 1 Ws 131/08; Karlsruher Kommentar/Schneider, Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 203 Rn 4). Das ist dahin zu präzisieren, dass entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegen muss, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig sind. Bei diesem Wahrscheinlichkeitsurteil ist für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) noch kein Raum. Zweifelhafte Tatfragen hindern daher die Eröffnung nicht, wenn sie in der Hauptverhandlung durch Bewertung von Zeugenaussagen, der Einlassung des Angeklagten und möglicherweise einzuholende Sachverständigengutachten geklärt werden und zu einer die Verurteilung tragenden tatsächlichen Grundlage führen können. Das Gericht ist gehalten, seine Beurteilung einerseits auf Grund des gesamten Ermittlungsergebnisses vorzunehmen, andererseits aber auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung, insbesondere auch durch den persönlichen Eindruck des Gerichts hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines Hauptbelastungszeugen, in Rechnung zu stellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2016, Az. 4 Ws 282/15; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.07.2008, Az. 1 Ws 131/08; KG, Beschluss vom 01. 02.2002 - 4 Ws 14/02, BeckRS 2012, 23898). Nach diesem Maßstab ist ein hinreichender Tatverdacht für die in Rede stehende Straftaten gegeben. Unter gesamtschauender Würdigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse, insbesondere der Einlassungen der Angeschuldigten, der Zeugenaussagen der ermittelnden Polizeibeamten, den Beamten der Feuerwehr sowie der das Brandgeschehen beobachtenden und die Angeschuldigte teilweise identifizierenden Zeugen, muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung der Angeschuldigten mindestens genauso hoch ist wie für eine Nichtverurteilung und dass die näheren Umstände nur durch die besseren Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die der Angeschuldigten unter Ziffer 17. der Anklage vorgeworfenen versuchten Brandstiftung vom 15.01.2025 in R., bei der es den Erkenntnissen der Hauptverhandlung vorbehalten sein muss, ob nicht ein Rücktritt der Angeschuldigten vom (ggf. beendeten fehlgeschlagenen) Versuch vorliegt, der ihre Strafbarkeit für diese Tat insgesamt entfallen lassen würde. In einem solchen Fall ist die Anklage zuzulassen und das Hauptverfahren gemäß § 203 StPO zu eröffnen.

III.

Gemäß § 209 Absatz 1 StPO war das Verfahren jedoch vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Essen zu eröffnen. Eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Absatz 1 GVG ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. Eine Zuständigkeit der Kammer nach § 24 GVG ist nicht gegeben.

1.

Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich nicht aus der Regelung des § 74 Absatz 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 GVG unter dem Aspekt einer zu erwartenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Kammer teilt die Einschätzung des von der beteiligten Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen  A. in seinem ergänzenden psychiatrischen Gutachten vom 27.02.2025, wonach eine Unterbringung der Angeschuldigten gemäß § 63 StGB naheliegend sei, nicht.

Das Gericht ordnet die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Sofern es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von § 63 Satz 1 StGB erhebliche Tat handelt, so trifft das Gericht eine solche Anordnung dann, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defektes zumindest sicher vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht (BGH, Beschluss vom 12.10.2016, 4 StR 78/16, zitiert nach juris; Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 63 StGB, Rn. 11, 12). Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (BGH, Beschluss vom 12.10.2016, 4 StR 78/16, zitiert nach juris). Erforderlich ist ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen Tat und der geistigen Erkrankung, die die Begehung künftiger erheblicher Rechtsverletzungen begründet. Diese Voraussetzungen sind nach der Aktenlage im Fall der Angeschuldigten nicht erfüllt.

a)

Auf der Grundlage der Gutachten des Sachverständigen  A. ist bereits das Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB nicht hinreichend belegt. Soweit der Sachverständige der Angeschuldigten entgegen der Einschätzung des vom Amtsgericht G. bestellten Sachverständigen Z. eine „gemischte Persönlichkeitsstörung“ nach ICD-10: F61.0 (korrekte Bezeichnung: kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen) attestiert, die auch nur den Grad einer schweren anderen seelischen Störung erreichen könne, erfüllt dies die Voraussetzungen eines Eingangsmerkmals nach § 20 StGB nicht. Ein Eingangsmerkmal in diesem Sinne wird allein durch den Befund einer Persönlichkeitsstörung nicht belegt. Erforderlich ist bei einer nicht pathologisch begründeten Persönlichkeitsstörung, dass sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt. Dabei sind der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters von Bedeutung. Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Deliktes zu Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2017 - 5 StR 364/17, BeckRS 2017, 131136, m.w.N.). Der Sachverständige A. hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm festgestellte Persönlichkeitsstörung den nach der Rechtsprechung erforderlichen Schweregrad aufweist. Seine Erwägungen („hoher Tatantrieb und rein subjektiv eine Einengung ihrer Persönlichkeitssphäre“) enthalten keinen Beleg dafür, dass die belastenden Wirkung für die Angeschuldigte - und damit auch im Hinblick auf ihre Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - zur Tatzeit das Gewicht krankhafter seelischer Störungen i.S.d. §§ 20, 21 StGB erreicht hatte. In der Biografie der noch sehr jungen Angeschuldigten finden sich keine Anhaltspunkte, die auf eine schwerwiegende Einschränkungen der Lebensgestaltung hindeuten. Insoweit bleibt offen, ob die vom Sachverständigen erwähnten Besonderheiten (unter anderem zweifacher Abbruch der Ausbildung zur Krankenschwester, Unklarheiten in der sexuellen Orientierung und dem Geschlecht) nicht lediglich auf ein nur unangepasstes Verhalten oder eine akzentuierte Persönlichkeit hindeuten und die Schwelle einer krankhaften seelischen Störungen i.S.d. §§ 20, 21 StGB zu den Tatzeitpunkten nicht erreichen. Im Übrigen ist anhand der Ausführungen des Sachverständigen A. nicht hinreichend belegt, dass sich die angenommene Persönlichkeitsstörung tatsächlich auf die Begehung der der Angeschuldigten zur Last gelegten Taten ausgewirkt hat. Die Voraussetzungen des § 63 StGB verlangen indes einen symptomatischen Zusammenhang zwischen der Erkrankung der Angeschuldigten und der durch sie begangenen Taten. Grundloses, fremdaggressives Verhalten ist aber nicht ohne Weiteres ein Beleg für die Manifestation einer die Schwelle einer krankhaften seelischen Störung i.S.d. §§ 20, 21 StGB erreichenden Persönlichkeitsstörung. Auch wenn man wie der im Verfahren vor dem Amtsgericht G. (N05) beauftragte Sachverständige eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ annimmt und mithin eine schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB bejahen würde, so fehlt es an der Erwartung, dass es in Zukunft zu der Begehung erheblicher Straftaten kommen werde.

b)

Die Kammer ist nach Aktenlage nicht davon überzeugt, dass von der Angeschuldigten, sollte bei ihr eine sich auf die ihr zur Last gelegten Taten auswirkende, krankhafte seelische Störung i.S.d. §§ 20, 21 StGB festzustellen sein - ohne Behandlung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung - erhebliche Straftaten mit hohem wirtschaftlichen Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ein schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und ggf. auch die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden, und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Mit Ausnahme der Angeschuldigten unter Ziffer 17. der Anklage vorgeworfenen Tat der versuchten Brandstiftung am 15.01.2025 lässt sich eine solche Erheblichkeit drohender zukünftiger Taten schon nicht aus den der Angeschuldigten zur Last gelegten Taten ableiten. Erhebliche Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB sind nur solche, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Nach der Anklage hat die Angeschuldigte vorbehaltlich der ihr unter Ziffer 17. vorgeworfenen Tat lediglich den Tatbestand der Sachbeschädigung (§§ 303 Absatz 1, 303c StGB) und der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) verwirklicht, aus denen sich erhebliche Schädigungen für die Opfer oder ein schwerer wirtschaftlicher Schaden bzw. eine solche Gefahr nicht ableiten lässt. Auch ist im Hinblick auf die Tat unter Ziffer 17. der Anklage kein Schaden entstanden, als die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist; darüber hinaus kommt ggf. sogar ein Rücktritt der Angeschuldigten vom Versuch gem. § 24 Absatz 1 Satz 2 StGB in Betracht, die den Tatvorwurf entfallen ließe. Ungeachtet dessen liegen aber auch mit Blick auf die Ziffer 17. der Anklage nach Aktenlage im Sinne von § 63 Satz 2 StGB keine besonderen Umstände vor, die die Erwartung rechtfertigen, dass die Angeschuldigte andere, erhebliche Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB begehen wird. Der der Angeschuldigten zur Last gelegten Taten liegen vorwiegend Brandlegungen von isoliert auf betoniertem Untergrund (z.B. Parkplätze) stehenden Müll-/ Papiercontainern zugrunde, die vorbehaltlich der Ziffer 17. der Anklage nach der Aktenlage weit entfernt von parkenden Kraftfahrzeugen oder Gebäudeteilen standen, so dass eine Gefahr des Übergreifens auf andere Objekte nicht bestand. Soweit in unmittelbarer Nähe zu den Flammen ein Kraftfahrzeug geparkt war (Tat unter Ziffer 17. der Anklage), hat die Angeschuldigte die besondere Gefährlichkeit der Situation erkannt und einen Notruf an die Feuerwehr abgesetzt, in denen sie mit besonderer Dringlichkeit eben auf gerade diesen Umstand hinwies („Da brennt `ne Mülltonne. Da stehen Autos ziemlich dicht davor. … Wie gesagt, da stehen noch zwei Autos dicht dran….“).

Diese Prognose steht auch im Einklang mit der Einschätzung des vom Amtsgericht G. zum Aktenzeichen N02 bestellten Sachverständigen  Z., der bei der Angeschuldigten bei mit diesem Verfahren gleichgelagerten Tatvorwürfen zu dem Ergebnis gelangte, dass von der Angeschuldigten erhebliche Taten im Sinne des § 63 StGB mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten seien. Soweit der Sachverständige A. in seinem ergänzenden psychiatrischen Gutachten vom 27.02.2025 zu der Einschätzung kommt, dass „aufgrund der Gesamtkonstellation eine Unterbringung der Angeschuldigten gemäß § 63 StGB naheliegend sei“ wird dies nicht näher erläutert und ist aus der Aktenlage auch nicht nachvollziehbar.

2.

Eine Zuständigkeit des Landgerichts besteht auch nicht gemäß § 74 Absatz 1 Satz 2 Var. 4 GVG i.V.m. § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 3 GVG unter dem Aspekt der besonderen Bedeutung des Falles.

Eine Strafsache ist von „besonderer Bedeutung“ i.S.d. § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 3 GVG, wenn sie sich aufgrund eines Vergleichs mit gleichartigen Fällen aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben heraushebt (vgl. BGHSt 47, 16; BGHR GVG § 24 Bedeutung 1; OLG Zweibrücken NStZ 1995, 357; OLG Koblenz wistra 1995, 282; OLG Karlsruhe Justiz 2001, 177). Kriterien sind dabei das Ausmaß der Rechtsverletzung, die Auswirkungen der Straftat auf die Allgemeinheit, die Berührung schwerwiegender öffentlicher Interessen, das Auftreten schwieriger Rechtsfragen oder ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit. Die staatsanwaltschaftliche Bejahung der besonderen Bedeutung unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung in vollem Umfang (vgl. KK-StPO/Barthe, 8. Aufl. 2019, GVG § 24 Rn. 8). Die der Anklage zugrunde liegende Straftaten stellen - den Sachverhalt der Anklage als wahr unterstellt - Sachbeschädigungen gemäß §§ 303, 303c StGB, falsche Verdächtigungen gemäß § 164 StGB sowie die versuchte Brandlegung eines Kraftfahrzeuges gemäß §§ 306 Absatz 1 Nr. 4, 22, 23 StGB dar, wobei der angeklagte Sachverhalt seiner Bedeutung und Schwere nach sich nicht erheblich aus der Masse der durchschnittlichen, von den vorgenannten Vorschriften erfassten Fällen nach oben heraushebt. Aufgrund dessen und auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die zu schwerwiegenden Auswirkungen der Straftaten auf die Allgemeinheit führen könnten, schwerwiegende öffentliche Interessen hierdurch berührt oder ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit hierdurch begründet sein könnte. Ebenso wenig sind schwierige Rechtsfragen erkennbar.

3.

Eine Zuständigkeit des Landgerichts besteht überdies nicht gemäß § 74 Absatz 1 Satz 2 Var. 4 GVG i.V.m. § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 GVG unter dem Aspekt der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten.

Die Voraussetzungen einer besonderen Schutzbedürftigkeit liegen hier nicht vor, da nicht zu erwarten ist, dass die richterlichen Vernehmungen für die Zeugen mit einer besonderen Belastung verbunden sein werden. Aus der Akte ergeben sich insoweit keinerlei Anzeichen dafür, dass die Zeugen durch die Vernehmung über das Geschehen deutlich über das normale Maß der Belastung von Zeugen belastet gewesen sind, so dass das Überspringen einer Tatsacheninstanz zum Nachteil der Angeschuldigten nicht gerechtfertigt ist.

4.

Eine Zuständigkeit des Landgerichts besteht auch nicht gemäß § 74 Absatz 1 Satz 2 Var. 4 GVG i.V.m. § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 GVG unter dem Aspekt des besonderen Umfangs des Falles.

Die Hauptakte umfasst zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 800 Blatt nebst einem Fallaktenorder, drei Fallakten mit 2, 15 und 18 Blatt sowie einem Sonderband „psychiatrisches Gutachten“. Der der Anklage zugrundeliegende Sachverhalt ist seinem Inhalt und Umfang nach zudem überschaubar.

5.

Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich ersichtlich auch nicht aus der Regelung des § 74 Absatz 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 GVG, da bei dem angeklagten Sachverhalt eine höhere Strafe als vier Jahre nicht zu erwarten ist.

Die Angeschuldigte ist mit einer Eintragung im Bundeszentralregister vorbestraft und dies auch nicht einschlägig. Im Falle einer Verurteilung nach dem Anklagevorwurf betragen die maßgebliche Strafrahmen der §§ 303, 303c StGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, des § 164 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sowie des § 306 Absatz 1 Nr. 4 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wobei der Strafrahmen wegen des Versuchsstadiums nach §§ 23 Absatz 2, 49 Absatz 1 StGB zu mildern sein dürfte. Auch erscheint die Annahme eines minder schweren Falles nach § 306 Absatz 2 StGB nicht von vornherein ausgeschlossen. Da zudem die Bildung einer Gesamtstrafe mit der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts G. vom 05.11.2024 zum Aktenzeichen N02 von vornherein nicht in Betracht kommt (grundlegend: BGH, Urteil vom 12.10.1989 - 4 StR 445/8, NStZ 1991, 130), ist im vorliegenden Verfahren eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren nicht zu erwarten.