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Landgericht Essen Beschluss vom 30.06.2025 – 4 O 151/25

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGE:2025:0630.4O151.25.00

Gründe

I.

Die Parteien sind als Streamerinnen auf der Plattform A. tätig.

Am 00.00.0000 telefonierte die Antragstellerin mit der weiteren Streamerin „I.“, während diese auf der Plattform A. einen Livestream veranstaltete. Dessen Zuschauer konnten das Telefonat zwischen der Antragstellerin und „I.“ wahrnehmen. Die Antragsgegnerin zeichnete den Livestream und das darin enthaltene Telefongespräch auf und spielte es in einem eigenen Livestream, ebenfalls am 00.00.0000, ab (Anl. ASt. 2, Bl. 10).

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-€, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu verbieten,

die in der rechtswidrig angefertigten Aufzeichnung des Telefongesprächs der Antragstellerin mit der Streamerin „I.“ enthaltenen Aussagen der Antragstellerin:

„Zitat wurde entfernt“ [Timecode 00:13 d. Anlage ASt 2]

„Zitat wurde entfernt“ [Timecode 00:31 - 00:35 d. Anlage ASt 2]

„Zitat wurde entfernt“ [Timecode 00:37 - 01:01 d. Anlage ASt 2]

„Zitat wurde entfernt“ [Timecode 01:19 d. Anlage ASt 2]

„Zitat wurde entfernt“ [Timecode 01:30 - 01:46 d. Anlage ASt 2]

zu gebrauchen und/oder Dritten zugänglich zu machen, wie geschehen im Livestream vom 00.00.0000 auf dem A.-Account der Antragsgegnerin „U.“ (Anlage ASt 2);

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die streitgegenständlichen Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes sowie sämtliche Kopien dieser Aufzeichnung unverzüglich zu löschen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). In Betracht kommt allenfalls ein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung ihres Rechts am eigenen Wort gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 BGB. Dies setzt voraus, dass die Antragsgegnerin eine gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich gemacht hat. Erfasst ist damit die Verbreitung eines Tonträgers, auf dem unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort aufgenommen wurde. Dies hat die Antragsgegnerin nicht getan. Sie hat schon keine Aufnahme verbreitet, die auf einem Tonträger aufgenommen wurde.

Die Wiedergabe des gesprochenen Wortes der Antragstellerin aus ihrem Telefonat mit „I.“ durch diese in ihrem Stream ist keine Aufnahme mit einem Tonträger im Sinne der Norm. Aufnehmen ist das Fixieren des geäußerten Wortes auf technischem Wege auf einen beliebigen Tonträger in der Weise, dass eine (wiederholte) akustische Reproduktion und Wahrnehmung hierdurch möglich ist (MüKoStGB/Graf, 4. Aufl. 2021, StGB § 201 Rn. 20). Bei Tonträgern handelt es sich um Gegenstände, die technisch in analoger oder digitaler Form gespeicherte Laute (Sprache, Musik) enthalten und durch Wiedergabegeräte für das Gehör wahrnehmbar machen; dazu rechnen neben den heute kaum noch gebräuchlichen Walzen, Schallplatten und Tonbändern insbes. die elektronisch lesbaren Datenträger wie CD, DVD oder MP3-Player (TK StGB/Hecker, 31. Aufl. 2025, StGB § 11 Rn. 74). Diese Voraussetzungen erfüllt der Livestream nicht. Durch den Livestream werden lediglich Inhalte den Zuschauern zur sofortigen Wahrnehmung zugänglich gemacht. Er ist damit eher vergleichbar mit einem Lautsprecher als mit einem verkörperten Speichermedium. Dass „I.“ ihren Livestream gespeichert habe (z.B. als sog. „Clip“) und dass die Antragsgegnerin gerade diesen „Clip“ Dritten zugänglich gemacht habe, ist nicht vorgetragen. Die Antragstellerin trägt selbst vor, die Antragsgegnerin habe den Livestream von „I.“ selbst aufgezeichnet und die von ihr gefertigte Aufzeichnung weiterverbreitet.

Ein erstmaliges Speichern des gesprochenen Wortes der Antragstellerin auf einem Tonträger kommt erst durch diese Aufzeichnung des Livestreams von „I.“ durch die Antragsgegnerin in Betracht. Die Antragsgegnerin hat hierdurch jedoch kein nichtöffentlich gesprochenes Wort unbefugt aufgenommen und verbreitet. Als „nichtöffentlich gesprochene(s) Wort“ im Sinne von § 201 StGB ist jede nicht an die Allgemeinheit gerichtete Äußerung aufzufassen, die nicht über einen durch persönliche oder sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis hinaus ohne Weiteres wahrnehmbar ist. Entscheidend sind die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerung. Für die Frage der Nichtöffentlichkeit ist daher vor allem - aber nicht allein - der Wille des Sprechers von Bedeutung. Daneben kommt es auch auf „Zweck und Eigenart“ der Unterredung an. Vom Sprecher unbemerkte Zuhörer können zu einer „faktischen Öffentlichkeit“ führen, wenn die Äußerung unter Umständen erfolgt, nach denen mit einer Kenntnisnahme durch Dritte gerechnet werden muss (OLG Düsseldorf Urt. v. 4.11.2022 - 3 RVs 28/22, BeckRS 2022, 31267 Rn. 7). Auch wenn ungewollt auf technischem Weg (Lautsprecheranlage, versehentlich eingeschaltetes Mobilfunkgerät) eine Äußerung für andere vernehmbar wird, kann diese öffentlich werden (MüKoStGB/Graf, 4. Aufl. 2021, StGB § 201 Rn. 18). Letzteres ist hier der Fall. Das gesprochene Wort der Antragstellerin ist dadurch faktisch öffentlich geworden, dass das Gespräch zeitgleich einer unbestimmten und potentiell unbegrenzten Anzahl an Zuschauern zugänglich gemacht wurde. Dass die Antragstellerin hiermit nicht einverstanden war, ist unerheblich. Es genügt, dass sie damit rechnen musste, dass „I.“ das Telefonat in ihrem Livestream abspielt. Das ist der Fall. Die Antragstellerin hat bemerkt, dass „I.“ ihr Telefongespräch in ihrem Livestream wiedergegeben hat, und danach jedenfalls eine weitere Aussage getätigt, die Gegenstand des Unterlassungsanspruchs ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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