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Landgericht Essen Urteil vom 30.06.2025 – 65 KLs-240 Js 314/23-16/25
XXV. große Strafkammer · ECLI:DE:LGE:2025:0630.65KLS240JS314.23.00
Gründe
Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde.
I.
Das Landgericht Essen verurteilte den Angeklagten am 03.06.2024 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und ordnete neben der Einziehung von Tatmitteln die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 76.700,00 Euro an. Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27.01.2025 die Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
II.
1.
Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in T. (Serbien) geboren und wuchs dort mit einem älteren Bruder zunächst bei seinen Eltern auf. Als der Angeklagte drei oder vier Jahre alt war, wurde die Ehe seiner Eltern geschieden. Der Angeklagte lebte fortan bei seinem Vater, der als Bauingenieur arbeitete. Im Alter von achtzehn Jahren zog der Angeklagten zu seiner Mutter, die als Bankangestellte beschäftigt war.
Der Angeklagte besuchte acht Jahre die Grund- und Hauptschule. Im Anschluss daran absolvierte er drei Jahre eine Ausbildung zum Automechaniker und besuchte anschließend zwei Jahre die höhere technische Schule, die er als Maschinenbautechniker abschloss. Danach betrieb er bis zu seinem 30. Lebensjahr einen Autohandel mit Reparaturwerkstatt. Nach der Heirat im September 0000 arbeitete der Angeklagte bis zur Scheidung von seiner Ehefrau im Jahr 2022 zehn Jahre im Straßenbauunternehmen seines Schwiegervaters als Baustellenleiter. Nach der Scheidung im Jahr 2022 ging der Angeklagte keiner Beschäftigung mehr nach.
Der Angeklagte hat mit seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau einen gemeinsamen Sohn im Alter von 00 Jahren und eine gemeinsame Tochter im Alter von 00 Jahren, die beide in Serbien leben. Seit Dezember 2022 war der Angeklagte mit der in A. lebenden J. liiert, wo er bis zu seiner Festnahme am 00.00.0000 lebte.
Der Angeklagte konsumierte seit dem Jahr 2014 gelegentlich Kokain. Am 04. oder 05. Januar 2023 erlitt er nach Kokainkonsum ein Nierenversagen und wurde bis Mitte Februar 2023 in einer Klinik stationär behandelt.
2.
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
Das Amtsgericht Altötting verurteilte den Angeklagten mit Strafbefehl vom 07.07.2021, rechtskräftig seit dem 23.07.2021, wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25 Euro. Die Geldstrafe wurde vollständig gezahlt. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 22.04.2021 gegen 17:30 Uhr bewahrten Sie in Ihrem Rucksack, welcher sich im Kleintransporter mit dem amtlichen Kennzeichen N01 befand, an der Anschlussstelle R. nachfolgend genannte Dopingpräparate wissentlich und willentlich auf:
10 Ampullen á 1 ml WO. mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 250 mg/ml Testosteron Enantat, mithin 1.800,025 mg des freien Wirkstoffes Testoste-ron
1 Ampulle á 10 ml SV. mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 250 mg/ml Nndrolon Deanoat, mithin 1.600,375 mg des freien Wirkstoffes Nandrolon
90 Tabletten IG. mit einer deklarierten Wirkstoffkonzentration von 10 mg/ml Metandienon, mithin 900 mg des freien Wirkstoffes Metandienon
Die genannten Präparate sind zum schnelleren und gesteigerten Muskel- und Kraft-aufbau im Fitness- und Bodybuildingbereich und damit zu Dopingzwecken beim Men-schen im Sport geeignet und waren von Ihnen auch zu diesem Zweck bestimmt.
Die akkumulierten Wirkstoffmengen der aufgefundenen Arzneimittel übersteigen nach ihrer Deklarierung die nicht geringe Menge nach der Dopingmittelverordnung um das insgesamt 47,412 fache.“
3.
Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 01.06.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 17.04.2023 in Untersuchungshaft, die zwischenzeitlich in Strafhaft übergegangen ist.
III.
1.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Essen vom 03.06.2024, 26 KLs 1/24, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurden die Y. mit der Seriennummer N02 und der Seriennummer N03 als Tatmittel eingezogen. Ferner wurde die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 76.700,00 Euro angeordnet.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof am 27.01.2025, 4 StR 486/24, beschlossen, dass das Urteil des Landgerichts Essen vom 03.06.2024 im Einziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben wird, soweit die erweiterte Einziehung von Taterträgen angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wurde verworfen.
2.
Insofern steht für die Kammer das folgende Tatgeschehen fest:
„Der in A. lebende Angeklagte erwarb im Tatzeitraum als Zwischenhändler Drogen, um diese gewinnbringend weiterzuverkaufen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
1. (Fall 4 der Anklageschrift)
Der Angeklagte erwarb kurz vor dem 16.02.2022 von einem Drogenhändler aus den Niederlanden fünf Kilogramm Metamphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % Metamphetaminbase, welches er in Österreich gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Mit dem Transport des Rauschgiftes beauftragte er P.. P. fuhr die Drogen nicht selbst über die Grenze, sondern setzte für die entsprechenden Transporte F. und I. als Fahrer ein. Am 16.02.2022 wurden die fünf Kilogramm Methamphetamin mit dem U. in der Nähe der W.-straße … Ecke S. in X. (Niederlande) abgeholt und zunächst zu einem von P. genutzten Ferienhaus in O. (Niederlande) gebracht. Im Anschluss daran wurden die fünf Kilogramm Metamphetamin von F. mit einem mit einem Drogenversteck ausgestatteten U. weitertransportiert zu den von P. genutzten Büroräumlichkeiten G.-straße … in L.. Am 20.02.2022 nannte der Angeklagte über den Messengerdienst K. P. die Adresse „Z.-straße …“. Am gleichen Tag wurden die fünf Kilogramm Methamphetamin von B. in das Versteck im U. geladen und von F. und I. zur Z.-straße … in A. gebracht, wo sie am 21.02.2022 in der Zeit von 8:20 Uhr bis 8:30 Uhr an einen vom Angeklagten eingesetzten Kurier übergeben wurden.
2. (Fall 6 der Anklageschrift)
Der Angeklagte erwarb kurz vor dem 03.03.2022 von einem Drogenhändler aus den Niederlanden sieben Kilogramm Metamphetammin, welches er in Österreich gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Das Methamphetamin hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % Metamphetaminbase. Mit dem Transport beauftragte er P.. Am 02.03.2022 übersandte er mit dem Messenger-Dienst „K.“ die Adresse „C.-straße …“ an P.. P. fuhr am 03.03.2022 mit dem U. zur Q.-straße … in H. (Niederlande) und übernahm dort um 9:40 Uhr die sieben Kilogramm Metamphetamin. Im Anschluss daran brachte er die Drogen zu dem von ihm genutzten Ferienhaus in O. (Niederlande) und stellte den U. mit dem Rauschgift dort ab. Am nächsten Tag brachte F. den U. mit den sieben Kilogramm Metamphetamin aus den Niederlanden zu den von P. genutzten Büroräumlichkeiten am G.-straße … in L., wobei er in der Nähe von BS. in das Bundesgebiet einreiste. Am 06.03.2022 transportierte P. die sieben Kilogramm Metamphetamin in einem mit einem Drogenversteck ausgestatteten Fahrzeug der Marke M. von L. nach A.. Der Angeklagte nannte am 06.03.2022 um 13:43:57 Uhr über den Messenger-Dienst „K.“ P. die Adresse „E.-straße …“ und im weiteren Verlauf um 16:08 Uhr die Adresse „N.-straße …“. P. fuhr zuerst bis 15:33 Uhr zur E.-straße … in A. und anschließend weiter zur N.-straße … in A., wo er die sieben Kilogramm Metamphetamin an einen Kurier des Angeklagten übergab.
3. (Fall 7 der Anklageschrift)
Der Angeklagte erwarb kurz vor dem 17.03.2022 von einem Drogenhändler aus den Niederlanden zwei Kilogramm Kokain, die er gewinnbringend an einem Abnehmer in TO. (Schweiz) weiterveräußerte. Mit dem Transport beauftragte er P.. Am 16.03.2022 nannte der Angeklagte um 15:52:38 Uhr über den Messenger-Dienst „K.“ P. die Adresse „D.-straße …“ und übermittelte um 18:48:20 Uhr ein Foto von einem Notizzettel mit der Aufschrift „IJ.-straße … TO.“. P. schickte am 17.03.2022 F. mit dem M. (amtliches Kennzeichen: N04) in die Niederlande. Am vereinbarten Treffpunkt in der D.-straße … in CD. stellte F. den Wagen ab und entfernte sich. Während seiner Abwesenheit legte der Angeklagte zwei Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % Cocainhydrochlorid in das Drogenversteck im M.. Nachdem das Kokain verladen war, informierte er P., der wiederum F. verständigte. Dieser ging daraufhin wieder zum Fahrzeug zurück und fuhr damit zum Ferienhaus in O. (Niederlande). P. wartete währenddessen gemeinsam mit der Angeklagten B. im Ferienhaus in den O. auf eine Person, die ihm 20 Kilogramm Haschisch für den Transport in die Schweiz brachte. Das Haschisch war verpackt in 40 Packungen zu je 500 g. Nachdem F. mit dem M. am Ferienhaus in O. (Niederlande) angekommen war, lud B. die zwei Kilogramm Kokain aus dem M. und die im Ferienhaus von dem anderen Auftraggeber übernommenen 20 Kilogramm Haschisch in das Versteck im U.. F. fuhr mit dem U. und dem darin versteckten Rauschgift über Deutschland in die Schweiz, wo er nach dem Grenzübergang LX. auf I. traf. I. brachte die zwei Kilogramm Kokain an den Abnehmer des Angeklagten in TO. und die 20 Kilogramm Haschisch an einen anderen Abnehmer in QO.. Anschließend fuhr er zurück ins Hotel. P. erhielt als Entlohnung für den Transport 1.500 Euro je Kilogramm Kokain von dem Angeklagten und 200 Euro je Kilogramm Haschisch von dem anderen Auftraggeber.
4. (Fall 8 der Anklageschrift)
Am 12.07.2022 ab 12.00 Uhr einigten sich der Angeklagte OT. und der nicht identifizierte K.-Nutzer „QP.“ auf die Lieferung von drei Kilogramm Kokain nach A.. Die Übergabe von einem Kilogramm Kokain zum Preis von 30.000 Euro erfolgte am 15.07.2022 gegen 14.00 Uhr in der GH.-straße … in A. zwischen zwei von dem Angeklagten und dem Nutzer „QP.“ eingesetzten Kurieren unter Nennung des Passwortes „PN.“. Ein weiteres Kilogramm Kokain zum Preis von 33.000,00 Euro wurde entsprechend am 15.07.2022 gegen 15.00 Uhr in der FM.-straße … in A. und das letzte Kilogramm Kokain zum Preis von 31.000,00 Euro am 16.07.2022 gegen 15.30 Uhr an der UV.-straße … in A. unter Nennung des Passwortes „WF.“ übergeben. Das Kokain hatte jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % Cocainhydrochlorid.
5. (Fall 9 der Anklageschrift)
Am 03.08.2022 ab 15.08 Uhr vereinbarte der Angeklagte mit dem K.-Nutzer „QP.“ die Lieferung von zwei Kilogramm Kokain zum Gesamtpreis von 68.580,00 Euro, welchen der Angeklagte im Vorfeld bereits an seinen Handelspartner gezahlt hatte. Die Übergabe von einem Kilogramm bolivianischem und einem Kilogramm kolumbianischen Kokains von „QP.“ an den Angeklagten erfolgte am 04.08.2022 gegen 20.30 Uhr in A. unter Verwendung des Passwortes „WE.“ an eine durch den Angeklagten eingesetzte und bislang nicht identifizierte Kontaktperson. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % Cocainhydrochlorid.
6. (Fall 10 der Anklageschrift)
Am 24.08.2022 ab 16.51 Uhr einigten sich der Angeklagte und der K.-Nutzer „QP.“ auf die Lieferung von einem Kilogramm bolivianischen Kokains zu einem nicht näher bekannten Kaufpreis. Die Übergabe an den Angeklagten erfolgte am 24.08.2022 gegen 20.00 Uhr an der Anschrift GI.-straße … in A. zwischen zwei durch den Angeklagten und seinem Handelspartner „QP.“ eingesetzte Kuriere. Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % Cocainhydrochlorid.
7. (Fall 12 der Anklageschrift)
Der Angeklagte erwarb kurz vor dem 25.04.2023 in den Niederlanden vier Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % Cocainhydrochlorid. Ab dem 25.04.2023 beauftragte der Angeklagte über den Messenger-Dienst K. den Nutzer „FW.“ mit dem Transport der vier Kilogramm Kokain aus den Niederlanden nach A.. Der Angeklagte organisierte die Entgegennahme dieser vier Kilogramm Kokain am 26.04.2023 gegen 12.11 Uhr an der Anschrift VL.-straße in CD. unter Angabe des Passwortes „RD.“ an eine durch „FW.“ eingesetzte Kontaktperson. Das Kokain wurde im Anschluss daran über Deutschland nach A. gebracht. Am 28.04.2023 gegen 8.58 Uhr wurde das Kokain durch einen seitens des Angeklagten eingesetzten Kurier mit dem in seinem Mobiltelefon abgespeicherten Kontaktnamen „WH.“ in der IX.-straße … in A. unter Nutzung des Codewortes „JC.“ entgegengenommen. Den mit „FW.“ vereinbarten Lohn für den Transport in Höhe von 4.000 Euro übergab der Angeklagten am 04.05.2023 gegen 17.41 Uhr in der PV.-straße … in A. unter Verwendung des Passwortes „RD.“ an einen von „FW.“ bestimmten Empfänger.
8. (Fall 13 der Anklageschrift)
Am 28.04.2023 erkundigte sich bei dem Angeklagten über den Messenger-Dienst K. ein nicht identifizierter Nutzer mit dem Kontaktnamen „K.“ nach den Preisen von Kokain. „K.“ bestellte am 28.05.2023 bei dem Angeklagten 300 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % Cocainhydrochlorid zum Preis von 9.000 Euro. Die Übergabe des Kokains an „K.“ erfolgte am 29.05.2023 gegen 12.00 Uhr an der Anschrift YC.-straße … in A.. Das Kokain stammte nicht aus den vom Angeklagten am 28.04.2023 (Tat Ziffer II.7) oder 13.05.2023 (Tat Ziffer II.9) erworbenen Mengen.
9. (Fall 14 der Anklageschrift)
Der Angeklagte erwarb in der Zeit vom 08.05.2023 bis zum 11.05.2023 in den Niederlanden sieben Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % Cocainhydrochlorid. Am 11.05.2023 beauftragte der Angeklagte über den Messenger-Dienst K. den Nutzer „FW.“ mit dem Transport der sieben Kilogramm Kokain aus X. (Niederlande) nach A. (Österreich). „FW.“ oder ein von ihm eingesetzter Kurier nahmen die sieben Kilogramm Kokain am 11.05.2023 gegen 22.37 Uhr an der Anschrift S. … in X. unter Verwendung des Passwortes „XC.“ in Empfang und brachten die Betäubungsmittel anschließend über Deutschland nach A.. Am 13.05.2023 gegen 15.00 Uhr wurden die aus den Niederlanden transportierten sieben Kilogramm Kokain in der IX.-straße … in A. durch einen von „FW.“ eingesetzten Kurier an einen Kurier des Angeklagten übergeben. Der Kurier des Angeklagten übergab in diesem Zusammenhang dem von „FW.“ eingesetzten Kurier den vereinbarten Transportlohn in Höhe von 7.000 Euro.
Die Angeklagte kannte bei Ausführung der Taten jeweils die Art und die Menge der gehandelten und transportierten Drogen und nahm den festgestellten Wirkstoffgehalt jeweils billigend in Kauf. Bei den Taten zu Ziffer 1. bis 3., 7. und 9. nahm er zudem billigend in Kauf, dass die Betäubungsmittel von den von ihm beauftragten Transporteuren in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden. Die von ihm beauftragten Transporteure kannten jeweils Art und Menge der von ihnen in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Betäubungsmittel und nahmen den festgestellten Wirkstoffgehalt billigend in Kauf.
Bei den Taten war bei dem Angeklagten weder das Einsichtsvermögen, noch die Fähigkeit, sein Verhalten dieser Einsicht entsprechend zu steuern, erheblich vermindert oder gar aufgehoben.
Am 00.00.0000 wurde der Angeklagte in CG. festgenommen. In seinem Besitz befanden sich zwei Y. mit der Seriennummer N02 und der Seriennummer N03 (…)“
Es folgen die durch den Bundesgerichtshof aufgehobenen Feststellungen zu der erweiterten Einziehung von Taterträgen.
3.
Der Einziehungsentscheidung liegen die folgenden, von der Kammer ergänzend getroffenen Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in einem Zug in CG. auf dem Weg in die Niederlande festgenommen. Der Festnahme lag ein Haftbefehl wegen mehrerer Fälle des Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugrunde. Er führte einen Koffer mit sich, in dem sich Bargeld in Höhe von insgesamt 76.700,00 Euro in mehreren Umschlägen befand. Der Betrag setzte sich aus sechs Bündeln zu je 10.000,00 Euro, einem Bündel zu 9.900,00 Euro und einem Bündel zu 6.800,00 Euro zusammen. Dieses Geld, mit Ausnahme von 9.000,00 Euro - bei denen die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass sie aus dem Verkaufsgeschäft aus Tat II.8. stammen - stammte aus Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten, wegen derer er nicht verurteilt wurde und nicht verurteilt werden kann.
Das Bargeld ist in den Umschlägen sichergestellt und beschlagnahmt worden.
IV.
1.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, die durch die verlesenen Feststellungen zur Person aus dem Urteil vom 03.06.2024bestätigt wurden.
2.
Die Feststellungen zu der Verurteilung und dem Verfahrensgang beruhen auf dem verlesenen Urteil vom 03.06.2024 sowie dem verlesenen Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 27.01.2025.
3.
Die Feststellungen zur Einziehung werden getragen durch die Beweisaufnahme, wie sie sich aus den Sitzungsprotokollen ergibt. Die Kammer hält die innerhalb der Hauptverhandlung mehrmals angepasste Einlassung des Angeklagten aufgrund der übrigen Beweisaufnahme widerlegt. Im Einzelnen:
a.
Der Angeklagte hat sich am ersten Verhandlungstag dahingehend eingelassen, dass das Geld, das bei seiner Festnahme bei ihm gefunden worden sei, nicht aus Betäubungsmittelgeschäften stamme. Er habe das Geld von seinem Schwiegervater erhalten, um mit diesem Geld in CD. einen Bagger zu erwerben. Als er festgenommen worden sei, habe er neben dem Geld auch Informationen über diesen Bagger in seinem Koffer gehabt. Er habe 86.600,00 Euro bei sich geführt, davon seien zwölf Prozent als Steuern abgezogen worden, weil er damit von Österreich in die Niederlande gefahren sei, was eine Ordnungswidrigkeit sei. Er habe das Geld in bar dabeigehabt, da bei dem Handel mit gebrauchten Baumaschinen die Zahlung von größeren Geldbeträgen in bar nicht unüblich sei. Den Bagger habe er in JO. in den Niederlanden ankaufen wollen.
Zu Beginn des zweiten Verhandlungstages ließ sich der Angeklagte wiederum ein und gab an, dass er das Geld im Mai 2023 in Serbien bekommen und es über Österreich nach Holland habe bringen sollen. Er habe von seinem Schwiegervater nur das Geld für den Baggerkauf bekommen und keine Unterlagen hierüber. Er selbst habe 2021 aufgehört, in der Firma seines Schwiegervaters zu arbeiten, und dann in der Slowakei gelebt, wo er eine Firma gehabt. Diese habe sich mit dem Verkauf von Baggern beschäftigt. Die Unterlagen seiner Firma seien in der Slowakei. Dort sei er seit seiner Festnahme, nunmehr seit zwei Jahren, nicht mehr gewesen.
Nach der Vernehmung des Zeugen YY. gab der Angeklagte ergänzend folgende Einlassung ab: Sie hätten sich sehr häufig Maschinen angeschaut; in der Schweiz, Kroatien oder Österreich. Sie hätten sich auch häufiger mal Maschinen angesehen, über diese gesprochen, sie dann aber nicht gekauft. Er sei häufiger mit Geld unterwegs gewesen, um sich eine Maschine anzusehen und diese vielleicht auch nicht zu kaufen. Es sei schließlich auch mal so, dass es über das Internet Bilder der Maschine gäbe und vor Ort sei das nicht die gleiche Maschine oder mit einem anderen Kilometerstand. Es passiere auch, dass die Papiere nicht in Ordnung seien.
Er habe bei der Festnahme in dem Koffer Bargeld für den Bagger gehabt. Es seien auch Papiere in dem Koffer mit Unterlagen von Banken und drei Baggern. Es sei nicht sicher gewesen, ob er den Bagger in JO. kaufen werde. Nach JO. hätte er auch noch in eine andere Stadt fahren können, um einen anderen Bagger anzusehen. Den hätte er dann für sich gekauft und in Serbien damit arbeiten können. Solche Maschinen seien in Serbien mehr wert und er hätte den Bagger im gleichen Moment verkaufen können. Man könne mit solchen Maschinen zwei Monate arbeiten und, wenn keine Arbeit mehr sei, sie sofort verkaufen.
b.
Die Kammer hat die Festnahmesituation, die auch der Angeklagte selbst beschrieben hat, anhand des verlesenen Vermerks von CP. vom 01.06.2023 festgestellt. Danach war der Angeklagte aufgrund nationalen und europäischen Haftbefehls zur Fahndung ausgeschrieben. Er reiste am 00.00.0000 um 11:35 Uhr mittels eines ICEs aus A. in die Bundesrepublik ein und wurde nach einer Personenkontrolle durch die Bundespolizei in CG. festgenommen. Nach seinen Fahrkarten wollte er über VW. nach CD. reisen. Bei der Durchsuchung des Koffers wurden unter der Wäsche Bargeld in Höhe von 76.700,00 Euro, Telefon-SIM-Karten und Zettel mit notierten Telefonnummern gefunden. Zudem führte er zwei Y. mit sich und kein Mobiltelefon.
Die Kammer hat zudem die Fotos des geöffneten Koffers in Augenschein genommen. Auf diesen ist ein geöffneter Rollkoffer mit Wäsche und mit einem, hinter einem Stoff befindlichen Fach mit Papierumschlägen mit Bargeldscheinen zu sehen.
Die Stückelung der Banknoten steht aufgrund des verlesenen Sicherstellungsprotokolls von GD. vom 00.00.0000, das vom Angeklagten unterschrieben wurde, fest. Danach war das Geld in acht Bündeln abgepackt, die wie folgt gestückelt waren:
1. Bündel in Höhe von 10.000,00 Euro: 43 x 100,00 Euro; 68 x 50,00 Euro; 46 x 50,00 Euro;
2. Bündel in Höhe von 10.000,00 Euro: 96 x 100,00 Euro; 2 x 200,00 Euro;
3. Bündel in Höhe von 10.000,00 Euro: 1 x 500,00 Euro, 26 x 50,00 Euro, 22 x 100,00 Euro, 30 x 200,00 Euro;
4. Bündel in Höhe von 9.900 Euro: 99 x 100,00 Euro;
5. Bündel in Höhe von 10.000,00 Euro: 12 x 50,00 Euro, 86 x 100,00 Euro, 4 x 200,00 Euro;
6. Bündel in Höhe von 10.000,00 Euro: 152 x 50,00 Euro, 18 x 100,00 Euro, 3 x 200,00 Euro;
7. Bündel in Höhe von 6.800,00 Euro: 51 x 100 Euro, 1 x 200 Euro, 30 x 50,00 Euro;
8. Bündel in Höhe von 10.000,00 Euro: 112 x 50,00 Euro, 44 x 100,00 Euro.
c.
Die Feststellung, dass das bei dem Angeklagten festgestellte Bargeld nicht von seinem Schwiegervater YY., sondern aus rechtswidrigen Betäubungsmitteltaten des Angeklagten stammte, beruhte auf folgenden Erwägungen:
aa.
Die Einlassung des Angeklagten ist bereits in sich widersprüchlich. Zum einen hat er am ersten Verhandlungstag die Richtigkeit der Feststellungen zu seiner Person bestätigt, nach denen er ab dem Jahr 2022 keiner Beschäftigung mehr nachging. Am zweiten Verhandlungstag berichtete er dann vor der Vernehmung seines Schwiegervaters davon, ab dem Jahr 2021, nachdem er aufgehört habe in der Firma seines Schwiegervaters zu arbeiten, eine Firma in der Slowakei für den Verkauf von Baggern betrieben zu haben. Zuletzt, nach der Vernehmung von YY., gab er an, dass er den Bagger für sich habe kaufen wollen um damit in Serbien zu arbeiten und ihn danach wieder zu verkaufen. Er gab aber zuvor an, zu dem Zeitpunkt eine Firma in der Slowakei, und nicht in Serbien, geführt zu haben: Wieso er dann mit dem Bagger in Serbien habe arbeiten und in ihn Serbien habe verkaufen wollen, ist widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Konkretisiert hat er seine Angaben nicht. Auch auf Nachfragen ging er nicht ein. Beispielsweise gab er zu seiner Firma in der Slowakei nur an, dass sich diese mit dem Verkauf von Baggern beschäftigt habe. Unterlagen habe er wegen seiner Inhaftierung nicht.
Für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten haben sich auch aus dem verlesenen Bericht zur Festnahme keine Anhaltspunkte ergeben. Unterlagen zu einem Baggerkauf haben sich danach nicht in dem Koffer befunden. Dass eine Steuer oder Zoll von dem bei dem Angeklagten mitgeführten Bargeld abgezogen wurde, ergibt sich daraus ebenfalls nicht.
Aus der verlesenen Auswertung der von dem Angeklagten bei seiner Festnahme bei sich geführten Y. von NY. vom 24.10.2023 und WC. vom 18.08.2023 haben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine berufliche Tätigkeit in Serbien oder der Slowakei ergeben. Vielmehr hat die Auswertung aufgrund der Kommunikation und der Standortdaten ergeben, dass der Angeklagte seinen Lebensmittelpunkt in A. hatte.
Die von dem Angeklagten bei sich geführten Y. konnten nach dem überzeugenden Auswertungsvermerk von WC. vom 18.08.2023 dem Angeklagten zugeordnet werden, da auf beiden Asservaten 22 identische Telefonkontakte vorhanden waren. Weiterhin belegten identische Einbuchungen in WLAN-Netzwerke die parallele Nutzung beider Geräte an einem Ort. Ebenfalls auf einen identischen Nutzer beider Geräte wies der verknüpfte, nahezu identische Username beider Accounts hin (SU. sowie SC.) sowie die übereinstimmenden Gerätestandorte. Weiterhin belegbar war, dass Dokumente, insbesondere Bahn-/Flugbuchungen von A. nach CD. und zurück, die in der Regel auf den Namen des Angeklagten ausgestellt waren, auf dem einen Y. enthalten waren. Die korrespondierenden Angaben zu den Reisebewegungen hingegen fanden sich in den Chats des anderen Y..
bb.
Aber auch unter Heranziehung der Angaben von YY. kann die Kammer - ohne das vernünftige Zweifel verbleiben - ausschließen, dass das Bargeld von YY. stammte.
Dieser hat zu Beginn seiner Vernehmung auf die Frage, ob er wisse, warum er geladen worden sei, angegeben, dass er als Zeuge aussagen solle, dass er seinem Schwiegersohn Geld gegeben habe. Hierüber sei er von dessen Anwalt kurz informiert worden.
Es sei so gewesen, dass er seinem Schwiegersohn, der seit dreizehn Jahren mit seiner Tochter verheiratet sei, mehrmals Geld gegeben habe. Während der Ehe habe er ihm über 250.000,00 Euro gegeben. Im April vor zwei Jahren habe dieser einen Bagger kaufen sollen, wofür er ihm 100.000,00 Euro gegeben habe. Er selbst habe eine Firma, die sich mit dem Straßenbau beschäftige. Er habe Geld aus einer Dividende gehabt. Der Angeklagte habe ihm erzählt, dass er einen Bagger in Holland in der Nähe von CD. gefunden habe. Sie hätten da länger drüber gesprochen. Der Bagger habe unter 100.000,00 Euro, nämlich 83.000,00 Euro bar, kosten sollen. Die Gesamtkosten mit Zoll in Höhe von 10 Prozent und Transferkosten in Höhe von 8.000,00 Euro hätten 100.000,00 Euro betragen sollen. Der Angeklagte habe den Bagger kaufen sollen, der ihnen beiden in Serbien habe zugutekommen sollen. Der Angeklagte habe ein bisschen mit dem Bagger arbeiten sollen, um ein bisschen Geld zu verdienen. Sie hätten beide damit in Serbien arbeiten können. Der Bagger habe auch vermietet werden sollen.
Auf die Frage, wie die Vermietung habe organisiert werden sollen, erklärte YY., dass der Angeklagte zu ihm gekommen sei und er habe helfen wollen.
Sie hätten über den Bagger geredet und darüber, dass der Angeklagte davon auch etwas habe, da dieser mit seiner Tochter auch zwei Kinder habe. Es sei besprochen gewesen, dass er sein Geld irgendwann durch Arbeit zurückbekomme.
Er habe dem Angeklagten das Geld bar in Euronoten im April 2023 gegeben. Seine Firma habe ihm die Dividende cash ausgezahlt. Er mache vielleicht einen Umsatz in Höhe von zwei Millionen Euro. Auf die Frage nach der Stückelung der Dividendenauszahlung gab er an, dass es 200,00 Euro- Scheine, 100,00 Euro-Scheine und 50 Euro-Scheine gewesen seien. Ob auch 500 Euro-Schiene dabei gewesen seien, wisse er nicht mehr.
Er wisse nicht, wer der Verkäufer des Baggers sein sollte und wie der Angeklagte den Kontakt hergestellt habe. Dieser habe einen LKW-Betrieb mit vier LKW in T. in Serbien gehabt und Dinge wie Sand transportiert. Der Bagger habe auch in der Nähe von T. an einer Autobahn stehen sollen.
Ab dem Jahr 2022 habe er seinen Schwiegersohn seltener gesehen als zuvor, vielleicht ein- bis zweimal im Monat, vielleicht auch weniger. Das letzte Mal als er ihm das Geld gegeben habe. Über den Baggerkauf hätten sie etwa drei Monate teils persönlich teils telefonisch nachgedacht und dann habe er ihm im März das Geld gegeben, damit er im April die Maschine holt. Der Angeklagte habe ihm auch Bilder gezeigt.
Die Ehe habe damals nicht mehr bestanden, aber er habe helfen wollen, dass die Kinder wieder zusammenkommen und zusammenleben. Er habe nicht gewusst, dass sein Schwiegersohn mit einer anderen Frau in A. gelebt habe. Er wisse, dass seine Frau mit den Kindern mal in A. gewesen sei.
Er habe auch zuvor in den Jahren 2018 und 2019 mit dem Angeklagten Bagger oder LKWs gekauft. Dass er in der Slowakei eine Firma gehabt habe, wisse er nicht; nur, dass er dorthin gereist sei.
cc.
Die Kammer schließt aus, dass es tatsächlich zu der Übergabe des Bargeldes in Höhe von 100.000,00 Euro zwischen dem Angeklagten und YY. gekommen ist.
Zwar hat YY. angegeben, dem Angeklagten diesen Betrag im April 2023 für einen beabsichtigten Baggerkauf gegeben zu haben. Seine Angaben hierzu waren jedoch pauschal und insgesamt unglaubhaft. Er konnte zwar den Gesamtbetrag von 100.000,00 Euro für den Bagger mit dem Preis von 83.000,00 Euro sowie den Transport in Höhe von 8.000,00 Euro und Zollkosten (10 Prozent) erklären. Er konnte jedoch zu dem Bagger selbst, dem Verkäufer oder sonstigen Umständen keine Angaben machen. Dass er seinem getrennt von seiner Tochter lebenden Schwiegersohn einen derart hohen Betrag ohne konkretere Umstände übergibt, ist unplausibel. Allein, dass ihm ein paar Bilder des Baggers gezeigt worden sein sollen, macht den Vorgang nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass er auch die Umstände der Geldübergabe nicht konkretisieren konnte, abgesehen davon, dass es im April 2023 in T. geschehen sein soll. Hinzu kommt, dass seine Angaben auch zeitlich widersprüchlich waren, da er einerseits von einer Geldübergabe im April 2023 berichtete und im Folgenden angab, er habe das Geld im März übergeben, damit der Angeklagte den Bagger im März habe kaufen können.
Seine Angaben zur Kommunikation mit dem Angeklagten über den beabsichtigten Baggerkauf blieben pauschal und farblos. Auch unter Berücksichtigung seiner Erläuterung, dem Angeklagten während der Ehe mit seiner Tochter insgesamt 250.000,00 Euro gegeben zu haben, führt nicht dazu, dass die unkonkreten Angaben glaubhafter werden. Schließlich ist der Betrag von 100.000,00 Euro, auch bei Berücksichtigung von Zahlungen insgesamt von 250.000,00 Euro ein derart erheblich hoher Betrag, dass auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs von etwas mehr zwei Jahren zu erwarten gewesen wäre, dass YY. die Umstände der Geldübergabe und des geplanten Baggerkaufs konkreter hätte beschreiben können. Das gilt umso mehr, als es - eine Übergabe unterstellt - tatsächlich nicht zu einem Kauf gekommen sein konnte, weil das hierfür vorgesehene, von ihm dem Angeklagten übergebene Geld bei der Festnahme des Angeklagten sichergestellt worden sein soll. Insbesondere eine Reaktion seinerseits auf das dann durch seine Sicherstellung aus seiner Sicht verlorene Geld, hat der Zeuge nicht geschildert. Er hat sich auch nicht gegenüber der Kammer nach seinem (angeblichen) Geld erkundigt oder anlässlich seiner Vernehmung anderweitig dessen Rückzahlung geltend gemacht.
Hinzu kommt, dass die Aussage des YY. in wesentlichen Punkten nicht mit den Angaben des Angeklagten in Einklang zu bringen ist. Schließlich hat der Angeklagte angegeben, die Übergabe habe im Mai 2023 stattgefunden, nicht wie YY. im April 2023. Zudem divergieren die Angaben zu der geplanten Nutzung des Baggers. Während YY. angab, dass dieser durch den Angeklagten im Rahmen dessen Firma hätte genutzt und dann verkauft werden sollen, berichtete der Angeklagte, der Bagger habe vermietet werden sollen. Weiter gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des YY. spricht, dass er beschrieb, der Angeklagte habe zu der Zeit eine Firma in T. betreiben, was nach der Erklärung des Angeklagten selbst nicht der Fall war. Dieser will vielmehr eine Firma in der Slowakei betrieben haben. Schließlich hat YY. angegeben, dem Angeklagten 100.000,00 Euro übergeben zu haben. Von diesem Betrag hat der Angeklagte aber nicht gesprochen. Er hat vielmehr von 86.600,00 Euro berichtet. Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage von YY. divergieren damit auch bereits zur Höhe des übergebenen Betrages.
dd.
Von den sichergestellten 76.600,00 € stammten 67.700,00 € aus anderen rechtswidrigen Betäubungsmitteltaten des Angeklagten.
Schon aus den rechtskräftigen Feststellungen des Urteils vom 03.06.2024 zur Sache ergibt sich, dass der Angeklagte neben den der Verurteilung zugrundeliegenden Taten noch weitere Betäubungsmittelgeschäfte getätigt hat. Schließlich sind mehrere angeklagte Taten eingestellt und es ist rechtskräftig festgestellt worden, dass das dem Verkaufsgeschäft Tat II.8. zugrundeliegende Kokain nicht aus den Ankaufsgeschäften des Angeklagten aus den Taten II.7. oder II.9. stammt. Damit steht rechtskräftig fest, dass es noch weitere Ankaufsgeschäfte des Angeklagten gegeben hat. Bei weiteren Ankaufsgeschäften muss es auch zu weiteren Verkäufen gekommen sein, aus denen der Angeklagte Gewinne erzielte, die er dann für ein weiteres Ankaufsgeschäft im Mai 2023 in den Niederlanden wieder einsetzen wollte. Hierfür spricht auch, dass sich aus der Auswertung der bei dem Angeklagten bei der Festnahme mit sich geführten Y. ergeben hat, was die Kammer durch die Verlesung des Berichtes von CP. vom 24.10.2023 festgestellt hat, dass es weitere Kommunikationswege des Angeklagten gegeben haben muss. Schließlich ist in dem Auswertebericht von CP. vom 24.10.2023 festgehalten, dass sich aus der Kommunikation des Angeklagten mit dem Chatpartner „CM.“, einem Rauschgiftabnehmer des Angeklagten in A., ergab, dass diese auch mindestens auf zwei anderen Kanälen (TZ. und YS.) kommunizierten. Aus dem Auswertebericht von WC. vom 18.08.2023 geht hervor, dass es in den weiteren Chats des Angeklagten überwiegend um die Organisation und Durchführung des Rauschgifthandels oder deren Vorbereitung geht, sich aber keine konkreten Fälle ableiten ließen. Aus dem Bericht von WC. vom 18.08.2023 ergeben sich zudem Hinweise auf den beabsichtigten Einsatz des von dem Angeklagten mitgeführten Bargeldes. Schließlich stellte der Angeklagte im Rahmen eines Chats, in dem es zuvor um den Handel mit Kokain ging, dem Chatpartner in Aussicht, dass am „Mittwoch/Donnerstag“, gemeint waren der 31.05./01.06.2023 „noch mehr ankommt“. Dies lässt darauf schließen, dass er beabsichtigte, in den Niederlanden Kokain für den Weiterverkauf in A. zu beschaffen - und nicht einen Bagger zu kaufen. Hinzu kommt, die unregelmäßige, wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, dealertypische Stückelung des sichergestellten Geldes, die ebenfalls auf dessen Herkunft aus Betäubungsmittelgeschäften hinweist.
Endlich gibt es keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte das sichergestellte Geld auf legale Art hätte erwirtschaften können, zumal er dies selber nicht behauptet hat.
Er hat zwar, entgegen seinen Angaben in dem Verfahren 26 KLs 1/24, die er am ersten Verhandlungstag bestätigte, am zweiten Verhandlungstag angegeben, ab dem Jahr 2021 eine Firma in der Slowakei geführt zu haben. Hinweise hierauf - oder auf eine sonstige berufliche Tätigkeit - haben sich jedoch aus der Auswertung der Y. nicht ergeben. Zudem hat auch YY. eine Tätigkeit des Angeklagten in der Slowakei nicht bestätigen können.
V.
1.
Die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 73a StGB konnte die Kammer nicht feststellen, da ihr im Hinblick auf den Umfang des Betäubungsmittelhandels des Angeklagten keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, wann ihm der Betrag, den er am 00.00.0000 bei sich führte, zugeflossen ist, und ob ihm dieser Betrag zum Zeitpunkt der letzten Tat bereits zur Verfügung stand. Dies ist aber für die Einziehung nach § 73a StGB erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2025, 4 ARs 3/25).
2.
Nach § 76a Abs. 4 S. 1 StGB sollen ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann.
a.
Das Bargeld wurde wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und damit einer Straftat im Sinne von § 74a Abs. 4 S. 3 Nr. 6 b) StGB sichergestellt.
b.
Das Bargeld rührt auch aus rechtswidrigen Taten, nämlich Betäubungsmittelgeschäften und damit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz her. Wegen dieser weiteren Taten kann der Angeklagte auch nicht verurteilt werden. Schließlich konnten anhand der ausgewerteten Y. weitere Betäubungsmittelgeschäfte nicht konkret festgestellt werden, sondern es befanden sich dort lediglich Hinweise auf weitere Taten und weitere Kommunikation.
c.
Zudem lag der erforderliche Antrag für die selbständige Einziehung der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 435 Abs. 1 StPO durch den Schlussantrag vor.
d.
Die Kammer hat im Rahmen der Einziehungsentscheidung den ihr zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum gesehen und ihr Ermessen ausgeübt. Es wäre nicht sachgerecht, wenn dem Angeklagten der Betrag, der aus weiteren, nicht aufklärbaren Betäubungsmittelstraftaten stammt, zur Verfügung stünde. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er bei seiner Festnahme auf dem Weg in die Niederlande war und der Auswertebericht von WC. vom 18.08.2023 (siehe hierzu IV.3.c.dd.) dafür spricht, dass er wiederum Betäubungsmittel zur Weiterveräußerung ankaufen wollte. Es gibt außerdem keine Hinweise dafür, dass der eingezogene Betrag über den von Angeklagten insgesamt durch seine Betäubungsmittelgeschäfte erwirtschafteten Erlösen liegen könnte.
3.
Die Kammer sah sich an einer weiteren Einziehung in Höhe von 9.000,00 Euro, bei denen sie zugunsten des Angeklagten aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs nicht ausschließen konnte, dass diese aus dem Verkaufsgeschäft Tat II.8. der Verurteilung vom 03.06.2024 stammen, aufgrund des Verschlechterungsverbotes gehindert, diesen Betrag nach den insoweit vorrangigen §§ 73, 73d StGB einzuziehen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO. Da der Angeklagte mit dem Ziel seiner Revision, die ihn im Wesentlichen belastende Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren anzugreifen, nicht erfolgreich war und auch die Einziehungsentscheidung mit Blick auf seine gesamte Belastung durch die Einziehungen nicht erheblich verringert wurde, ist es sachgerecht, dem Angeklagten auch die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.