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Landgericht Essen Urteil vom 04.07.2025 – 24 NBs-32 Js 466/23-81/24

IV. Kleine Strafkammer · ECLI:DE:LGE:2025:0704.24NBS32JS466.23.8.00

Gründe

Prozessgeschichte

Durch Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 11.04.2024 wurde die Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in acht Fällen und wegen Diebstahls in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen das Urteil legte sie durch ihren Verteidiger form- und fristgerecht Berufung ein mit dem Ziel, zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe und vorzugsweise zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von unter zwei Jahren verurteilt zu werden, die ihr eine Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG ermöglicht. Ihre Berufung beschränkte sie in der mündlichen Hauptverhandlung auf den Ausspruch der Rechtsfolgen. Die Berufung war teilweise erfolgreich.

Feststellungen zur Person der Angeklagten

Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00-jährige Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat keine Ausbildung absolviert und lebt von Sozialleistungen. Sie ist seit vielen Jahren drogenabhängig. In den Jahren 2015-2017 machte sie eine ambulante Therapie bei der Therapeutin A., nach der es ihr für mehrere Jahre gelang, clean zu bleiben. Im Jahr 2020 wurde sie Opfer eines Brandanschlags, den ihr damaliger Lebensgefährte, mit dem sie zehn Jahre lang eine Beziehung geführt hatte, auf sie ausgeübt hatte. Sie wurde zunächst als Täterin der Brandstiftung verfolgt. Beides zusammen führte bei ihr zu einem Rückfall in die Abhängigkeit. Weitere Verluste von drei ihr nahen Angehörigen in nur einem Jahr nahmen die Angeklagte sehr mit. Die Angeklagte lehnt den Besuch der örtlichen Drogenberatung ab. Sie nimmt an einem Substitutionsprogramm teil und erhielt zunächst 100ml Methadon und nun 160 ml/täglich. Zudem hat sie Beikonsum von Heroin und Kokain, von letzterem nimmt sie etwa ein halbes Gramm pro Tag. Sie strebt erneut eine Therapie bei der Therapeutin A. an.

Seit vier Jahren lebt sie in einer Beziehung mit ihrem aktuellen Freund. Dieser führt derzeit eine Drogentherapie durch und unterstützt die Angeklagte. Bis vor kurzem pflegte die Angeklagte ihren Vater, der mittlerweile verstorben ist.

Die Angeklagte ist erheblich vorbestraft. Ihr Bundeszentralregisterauszug weist 20 Eintragungen auf, von denen die ersten acht jugendrechtlichen Verfehlungen betreffen. Als Erwachsene hat sie sich wie folgt strafbar gemacht.

9. 20.04.2009 Amtsgericht Dorsten

Rechtskräftig seit: 09.05.2009

Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Diebstahl

Datum der (letzten) Tat: 23.12.2008

Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 25 Abs. 2

120 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

10. 24.08.2009 Amtsgericht Dorsten

Rechtskräftig seit: 24.08.2009

Tatbezeichnung: Diebstahl in 2 Fällen

Datum der (letzten) Tat: 21.02.2009

Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 56, § 53

6 Monat(e) Freiheitsstrafe

Bewährungszeit bis 23.08.2012

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.04.2009+52 Js 244/09 V 9 Ds

48/09+…+Amtsgericht Dorsten

Bewährungshelfer bestellt

Strafaussetzung widerrufen

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 08.04.2018

Strafrest erlassen mit Wirkung vom 26.04.2019

11. 09.03.2010 Amtsgericht Dorsten

Rechtskräftig seit: 09.03.2010

Tatbezeichnung: Diebstahl in 5 Fällen, dabei in 4 Fällen

geringwertiger Sachen

Datum der (letzten) Tat: 07.11.2009

Angewendete Vorschriften: StGB § 248a, § 242 Abs. 1, § 54, § 53

1 Jahr(e) Freiheitsstrafe

Bewährungszeit bis 08.03.2014

Bewährungshelfer bestellt

Strafaussetzung widerrufen

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 08.04.2018

Ausgesetzt durch: 03.02.2015+42 Js 2763/09 5 Ds

201/09+…+Amtsgericht Dorsten

Bewährungszeit verlängert bis 08.04.2019

Strafrest erlassen mit Wirkung vom 17.07.2019

12. 09.11.2010 Amtsgericht Dorsten

Rechtskräftig seit: 24.02.2011

Tatbezeichnung: Diebstahl

Datum der (letzten) Tat: 09.03.2010

Angewendete Vorschriften: StGB § 248a, § 242 Abs. 1

6 Monat(e) Freiheitsstrafe

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 08.04.2018

Bewährungszeit verlängert bis 08.04.2019

Strafrest erlassen mit Wirkung vom 29.06.2019

13. 21.04.2011 Amtsgericht Dorsten

Rechtskräftig seit: 12.05.2011

Tatbezeichnung: Hausfriedensbruch

Datum der (letzten) Tat: 08.02.2011

Angewendete Vorschriften: StGB § 123 Abs. 1

90 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

14. 03.12.2012 Amtsgericht Dorsten

Rechtskräftig seit: 11.12.2012

Tatbezeichnung: Diebstahl in 6 Fällen

Datum der (letzten) Tat: 05.05.2012

Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 53, § 25 Abs. 2

5 Monat(e) Freiheitsstrafe

Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 08.04.2018

Bewährungszeit verlängert bis 08.04.2019

Strafrest erlassen mit Wirkung vom 20.07.2019

15. 20.06.2014 Amtsgericht Essen

Rechtskräftig seit: 28.06.2014

Tatbezeichnung: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Datum der (letzten) Tat: 05.02.2014

Angewendete Vorschriften: BtMG § 1, § 3 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 33

50 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und

Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge

16. 19.04.2017 Amtsgericht Oberhausen

Rechtskräftig seit: 01.09.2017

Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln

Datum der (letzten) Tat: 02.07.2016

Angewendete Vorschriften: StGB § 56, BtMG § 33, § 29 Abs. 1 Nr. 3, §

3 Abs. 1, § 1

2 Monat(e) Freiheitsstrafe

Bewährungszeit bis 31.08.2021

Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und

Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge

Maßnahme nach: btm

Bewährungshelfer bestellt

Strafe erlassen mit Wirkung vom 27.10.2021

17. 05.08.2022 Amtsgericht Gladbeck

Rechtskräftig seit: 13.08.2022

Tatbezeichnung: Diebstahl

Datum der (letzten) Tat: 27.12.2021

Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1

60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

18. 11.10.2022 Amtsgericht Gladbeck

Rechtskräftig seit: 04.11.2022

Tatbezeichnung: Diebstahl geringwertiger Sachen

Datum der (letzten) Tat: 11.05.2022

Angewendete Vorschriften: StGB § 248a, § 242 Abs. 1

30 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

19. 05.01.2023 Amtsgericht Dorsten

Rechtskräftig seit: 05.05.2023

Tatbezeichnung: Diebstahl

Datum der (letzten) Tat: 04.11.2021

Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 56

4 Monat(e) Freiheitsstrafe

Bewährungszeit bis 04.05.2026

Bewährungshelfer bestellt

20. 23.01.2023 Amtsgericht Gladbeck

Rechtskräftig seit: 14.02.2023

80 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 05.08.2022+39 Js 532/22 V 6 Ds

80/22+…+Amtsgericht Gladbeck

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 11.10.2022+85 Js 1262/22 V 6

Cs 291/22+…+Amtsgericht Gladbeck

Die Bewährung aus der Verurteilung vom 05.01.2023, die im Juni 2023 begonnen hat, läuft schleppend. Die Angeklagte hält wenig Kontakt zu ihrer Bewährungshelferin und war bislang zu der Ableistung der ihr auferlegten Sozialstunden aufgrund ihrer Abhängigkeit nicht in der Lage.

Mit Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 13.06.2025 wurde sie zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Feststellungen zur Sache

Die nachfolgenden Feststellungen stehen infolge der Beschränkung der Berufung auf den Ausspruch der Rechtsfolgen fest.:

1. (bzgl. Anklageschrift vom 3.4.2023)

Die Angeklagte entwendete am 12.01.2023 gegen 13:00 Uhr aus den Auslagen der Firma Z., Filiale V.-straße … in X., Kaffee, Wodka und Whisky im Gesamtverkaufwert von 111,91 Euro, indem sie die Waren in eine mitgeführte Tasche steckte, um sodann den Kassenbereich ohne Bezahlung der Waren zu passieren und diese für sich zu behalten.

2. (bzgl. Anklageschrift vom 6.7.2023)

Die Angeklagte entwendete am 21.01.2023 gegen 20:00 Uhr aus den Auslagen der Firma D., Filiale O.-straße in C., acht Packungen Kaffee im Gesamtverkaufswert von 36,92 Euro, indem sie die Waren an sich nahm, um sodann den Kassenbereich ohne Bezahlung der Waren zu passieren und diese für sich zu behalten.

3. (bzgl. Anklageschrift vom 2.12.2023)

Sie entwendete am 10.05.2023 gegen 18:35 Uhr aus den Auslagen der Firma J., Filiale R.-straße … in C., Waren im Gesamtverkaufswert von 154,85 Euro, indem sie zunächst ein Parfum diese den Auslagen entnahm und in ihren mitgeführten Korb legte. Sodann ging sie in Richtung des Kaffeeregals, entnahm dort das Parfum der Verpackung und legte die leere Verpackung ins Regal. Aus dem Regal entnahm sie sodann zehn Pakete Kaffee, welche sie ebenfalls wie das Parfum in ihren Korb legte. Anschließend verließ sie mit den in ihrem Korb befindlichen Waren das Geschäft, ohne zuvor die Waren zu bezahlen.

4. (bzgl. Anklageschrift vom 19.12.2023)

Sie entwendete am 09.05.2023 aus den Auslagen der Firma T. KG, Filiale Q.-straße … in C. fünf Flaschen Wodka im Gesamtverkaufswert von 216,05 Euro, indem sie die Flaschen den Auslagen entnahm und in ihren eigenen mitgeführten Einkaufskorb legte. Sodann verließ Sie das Geschäft, ohne zuvor die im mitgeführten Einkaufskorb befindlichen Flaschen zu bezahlen.

5. (bzgl. Anklageschrift vom 24.11.2023)

Sie betrat am 12.07.2023 gegen 16:30 Uhr trotz bestehendem und ihr auch bekannten Hausverbotes die Geschäftsräume der Firma H. GmbH & Co. KG, I.-straße …, … C. und entwendete aus den dortigen Auslagen zwei Flaschen Parfum zum Gesamtverkaufspreis von 118,90 Euro, indem sie die Waren in eine mitgeführte Tasche steckte, um sodann das Geschäft, ohne die Waren zu bezahlen, zu verlassen.

6. (bzgl. Anklageschrift vom 31.8.2023)

a)

Sie entwendete am 20.05.2023 gegen 14:15 Uhr aus den Auslagen der Firma Z., Filiale L.-straße … in C., Lebensmittel im Gesamtverkaufswert von 65,44 Euro, indem sie die Waren in eine mitgeführte Tasche steckte, um sodann den Kassenbereich ohne Bezahlung der Waren zu passieren und diese für sich zu behalten.

b)

Sie entwendete am 19.5.2023 gegen 13:00 Uhr aus den Auslagen der Firma H., Filiale I.-straße … in C., zwei Parfüm im Gesamtverkaufswert von 246,90 Euro, indem sie die Waren in eine mitgeführte Tasche steckte, um sodann den Kassenbereich ohne Bezahlung der Waren zu passieren und diese für sich zu behalten.

7. (bzgl. Anklageschrift vom 25.1.2024)

Sie entwendete am 28.11.2023 gegen 21:30 Uhr aus den Auslagen der Firma Z., Filiale U.-straße … in C., drei Flaschen Whisky im Gesamtverkaufswert von 47,97 Euro, indem sie die Waren in eine mitgeführte Tasche steckte, um sodann den Kassenbereich ohne Bezahlung der Waren zu passieren und diese für sich zu behalten.

8. (bzgl. Anklageschrift vom 9.2.2024)

Sie entwendete am 13.12.2023 gegen 16:50 Uhr aus den Auslagen der Firma P., Filiale I.-straße … in C., sechs Flaschen Wodka im Gesamtverkaufswert von 47,94 Euro, indem sie die Waren in Stehlabsicht im Einkaufskorb versteckte, um sodann den Kassenbereich ohne Bezahlung dieser Waren zu passieren und diese für sich zu behalten.

Die Angeklagte beging die Taten mit Ausnahme von Ziff. 6a, um sich durch die fortgesetzte Begehung von Diebstahlstaten eine Einkommensquelle von nicht unerheblicher Bedeutung zu verschaffen.

Ergänzend hat die Kammer feststellt, dass die Angeklagte auch bei den Taten zu Ziffer 3 - 5 handelte, um die Ware - zunächst - für sich zu behalten und sie sodann, wie auch in den übrigen Fällen, gewinnbringend und zur Finanzierung ihrer Drogensucht weiterzuverkaufen.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf den eigenen Angaben der Angeklagten. Die Angaben der Angeklagten waren glaubhaft und sehr offen und gaben keinen Anlass, diese anzuzweifeln. Sie wurden zudem, soweit möglich, durch die Angaben ihrer Bewährungshelferin G. bestätigt. Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 02.06.2025.

Die Feststellungen zur Sache standen infolge der gemäß § 318 StPO zulässigen Berufungsbeschränkung fest. Die ergänzenden Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Einlassung der Angeklagten.

Rechtliche Würdigung

Die Angeklagte hat sich des Diebstahls in neun Fällen schuldig gemacht, § 242 Abs. 1 StGB.

Mit Ausnahme der Tat zu Ziffer 6a handelte die Angeklagte in der Absicht, sich eine fortlaufende Einkommensquelle von nicht unerheblicher Bedeutung zu verschaffen, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB.

Strafzumessung

Der Strafrahmen war zunächst § 242 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der die Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.

Die Kammer hat - mit Ausnahme der Tat zu Ziffer 6a - geprüft, ob die Anwendung des Regelbeispiels gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB entfällt, dies aber für alle Taten im Ergebnis verneint. Zwar war insbesondere bei den Taten zu Ziffer 2, 7 und 8 der eher geringe Warenwert, der nur knapp über der Geringwertigkeitsgrenze von 25 Euro im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB liegt, zu bedenken. Gegen den Entfall des Regelbeispiels spricht aber, dass die Angeklagte ganz erheblich und einschlägig vorbestraft ist und die Tat unter laufender Bewährung beging. Somit war für die Taten mit Ausnahme der Tat zu Ziffer 6a der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB anzuwenden, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer hinsichtlich aller Taten erheblich zugunsten der Angeklagten bedacht, dass sie sich schon früh geständig eingelassen hat. Strafmildernd hat sich auch ausgewirkt, dass die Angeklagte bei der Begehung aller Taten unter Suchtdruck stand.

Zu Lasten der Angeklagten hat sich im Hinblick auf alle Taten ausgewirkt, dass sie einschlägig und erheblich vorbestraft ist. Seit dem Eintritt in das Erwachsenenalter ist die Angeklagte zehnmal verurteilt worden, acht der Verurteilungen waren einschlägiger Natur. Auch wenn die Angeklagte häufig zu einer Geld- oder Bewährungsstrafe verurteilt wurde, ist sie auch bereits hafterfahren. Die vorliegenden Taten hat sie zum Teil unter laufender Bewährung begangen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet.:

Tat zu 1. - 7 Monate

Tat zu 2. - 3 Monate

Tat zu 3. - 8 Monate

Tat zu 4. - 10 Monate

Tat zu 5. - 7 Monate

Tat zu 6 a. - 3 Monate

Tat zu 6 b. - 6 Monate

Tat zu 7. - 3 Monate

Tat zu 8. - 3 Monate)

Die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen für die Taten zu Ziffer 2, 6a, 7 und 8 war zur Einwirkung auf die Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB. Die Angeklagte ist vielfach einschlägig vorbestraft, beging die Taten unter laufender Bewährung und zudem sämtliche neun Taten in kurzen zeitlichen Abständen. Obwohl sie jedes Mal bei der Tatbegehung gestellt wurde und mit neuen Verfahren gegen sie rechnen musste, hielt sie dies nicht davon ab, erneut zu stehlen. Die Verhängung einer Geldstrafe hätte auf die Angeklagte keine ausreichende Wirkung erzielt.

Aus diesen Einzeltrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zehn Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei bedacht, dass es der Angeklagten nur bei der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von unter zwei Jahren möglich ist, eine Zurückstellung nach § 35 BtMG zu beantragen und dass sie bereits den Kontakt zu einer ambulanten Therapeutin aufgenommen hat. Die Summe der Taten und das Bewährungsversagen der Angeklagten sprechen jedoch gegen die Verhängung einer besonders milden Gesamtstrafe von unter zwei Jahren. Zudem hat die Angeklagte bereits zahlreiche Zurückstellungen nach § 35 Abs. 1 BtMG beantragt und nicht im ersten Anlauf durchgehalten. Hierbei war auch zu beabsichtigen, dass die Angeklagte trotz einer Substitution von 160ml Methadon/täglich Beikonsum von Kokain und Heroin hat, welchen sie ebenfalls finanzieren muss.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält die Kammer daher die Verhängung einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten

für tat- und schuldangemessen, aber auch für erforderlich, um der Angeklagten das Unrecht ihrer Taten vor Augen zu führen und sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.