Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Essen

Landgericht Essen Urteil vom 28.07.2025 – 16 O 32/24

16. Zivilkammer · ECLI:DE:LGE:2025:0728.16O32.24.00

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 in Essen auf C.-straße/T.-straße geltend.

Die C.-straße ist zweispurig ausgebaut.

Der Kläger befuhr am 00.00.0000 um ca. 13:45 Uhr mit dem in seinem Eigentum stehenden Pkw vom Typ L. und dem amtlichen Kennzeichen N01 die C.-straße in Essen.

Der Beklagte zu 1) befuhr zu diesem Zeitpunkt mit dem auf die Beklagte zu 2) und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeug vom Typ Pkw X. und dem Kennzeichen N02 die linke Fahrspur.

Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.

Im Nachgang ließ der Kläger sein Fahrzeug durch einen Privatsachverständigen begutachten. Dieser stellte hierfür 781,85 € in Rechnung.

Am 00.00.0000 leistete die Kaskoversicherung - die F. - einen Betrag in Höhe von 9.383,22 €.

Die Beklagte zu 3) wurde mit dem Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 00.00.0000 zur Zahlung des nunmehr klageweise geltend gemachten Betrages aufgefordert. Die hinter dem Kläger stehende Rechtsschutzversicherung hat die hierfür anfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits ausgeglichen.

Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte die H. dem Kläger mit: „Eine Aktivlegitimation besteht nur, soweit Sie bzw. unser Versicherungsnehmer Zahlung an den Kaskoversicherer, also an uns verlangt.“

Der Kläger behauptet, er habe sich für den Fahrstreifenwechsel von der rechten zur linken Fahrspur ordnungsgemäß eingeordnet und den Fahrstreifenwechsel durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers angezeigt. Aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit sei der Beklagte zu 1) auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren, wodurch dieses erheblich beschädigt worden sei.

Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.487,07 € geltend. Dieser setzt sich zusammen aus eine Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 9.680,22 €, den Privatsachverständigenkosten in Höhe von 781,85 € sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kostenaufstellung auf Bl. 7 d.A. Bezug genommen.

Ursprünglich hat der Kläger sinngemäß beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 10.487,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 00.00.0000 zu zahlen,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich nicht anrechenbaren Kosten in Höhe von 1.054,10 € zu zahlen.

Nunmehr beantragt der Kläger,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1.103,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 00.00.0000 zu zahlen,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die F. 9.383,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 00.00.0000 zu zahlen,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich nicht anrechenbaren Kosten in Höhe von 1.054,10 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger habe im Bereich der W.-straße versucht von dem rechten auf den linken von dem Beklagtenfahrzeug befahrenen Fahrstreifen zu wechseln. Dabei habe er nicht ausreichend auf das Beklagtenfahrzeug geachtet, sodass es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen kam. Der Kläger habe gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO verstoßen und ihn treffe daher ein Anscheinsbeweis.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1 persönlich angehört. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin K. und die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000 sowie auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen B. vom 00.00.0000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG sowie sonstiger denkbarer Anspruchsgrundlagen.

Ein etwaiger Anspruch des Klägers ist gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG vollständig zu Lasten des Klägers zu kürzen, da dem Kläger die alleinige Verursachung des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls zuzurechnen ist. Maßstab für die Haftungsverteilung sind unter anderem auch die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und das Verschulden der Fahrzeugführer (Mü-KoStVR/Engel StVG § 17 Rn. 12). Das Gericht ist gem. § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger den Verkehrsunfall alleine verursacht hat. Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an die Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellten und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, NJW 2015, 2111, Rn. 11). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht nach der Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall allein durch den Kläger verursacht worden ist. Für das Gericht war nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers, des Beklagten zu 1 und der Zeugen K. feststellbar, dass der Kläger einen Spurwechsel vornahm. Gem. § 7 Abs. 5 StVO ist bei eine Fahrspurwechsel eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Ereignet sich der Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser den Unfall unter Verstoß gegen erforderliche Sorgfalt aus § 7 Abs. 5 StVO verursacht und verschuldet hat (NZV 2017, 285, beck-online). Vorliegend ist für das Gericht feststellbar, dass der Unfall in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu dem Fahrspurwechsel steht. Dies ergibt sich bereits aus den im Anhang zum Gutachten befindlichen Lichtbildern fest. Hieraus ergibt sich, dass die Fahrzeuge versetzt zueinander gefahren sein müssen, da die Schäden an den Fahrzeugen seitlich der Fahrzeuge entstanden sind. Bei einem Auffahrunfall nach Abschluss des Spurwechsels wäre Schäden direkt an der Front des Beklagtenfahrzeugs und direkt am Heck des Klägerfahrzeugs zu erwarten gewesen. Auch ergibt sich aus den Parteianhörungen und der Zeugenaussage K. einen räumlich und zeitlicheren Zusammenhang des Unfalls zum Spurwechsel. Insbesondere berichtet weder der Kläger noch die Zeugin K. von einem abgeschlossenen Spurwechsel. Der Anscheinsbeweis ist auch nicht erschüttert. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen den Anscheinsbeweis sprechen. Insbesondere trifft das schriftliche Sachverständigengutachten der Sachverständigen A. keine Feststellungen, die den Anscheinsbeweis erschüttern können. Soweit die Sachverständige von einem Auffahren spricht, ist dies nach Auffassung der Kammer missverständlich. Aus den sonstigen Ausführungen der Sachverständigen ergibt sich nämlich nicht, dass diese einen abgeschlossenen Fahrspurwechsel annimmt. Überdies ist auch kein Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 feststellbar. Soweit der Kläger eine unangepasste Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs vorträgt, ist dies nicht feststellbar. Die Sachverständige stellt ausgehend vom klägerischen Vortrag eine Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs zwischen 20 und 30 km/h fest. Eine unangepasste Geschwindigkeit stellt dies nicht dar.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.487,07 € festgesetzt.