Rechtsprechung / Landgericht Essen
Landgericht Essen Beschluss vom 08.09.2025 – 15 T 210/24
15. Zivilkammer · ECLI:DE:LGE:2025:0908.15T210.24.00
Gründe
I.
Mit notariell beurkundeter Vorsorgevollmacht des Notars Dr. A. in Ö. (Urkundenrolle Nr. X./2019) bevollmächtigte die Betroffene am 00.00.0000 ihren Ehemann, den Beteiligten zu 4.), und ihren Sohn, den Beteiligten zu 2.).
Mit notariell beurkundeter Vorsorgevollmacht (Urkundenrolle Nr. X./2021) und Generalvollmacht (Urkundenrolle Nr. X./2021) des Notars Dr. G. in Ö. bevollmächtigte die Betroffene am 00.00.0000 ihren Ehemann, den Beteiligten zu 4.), und ihre Tochter, die Beteiligte zu 5.).
Mit notariell beurkundeter Vorsorgevollmacht des Notars H. in Ö. (Urkundenrolle Nr. X./2021) bevollmächtigte die Betroffene am 00.00.0000 ihren Sohn, den Beteiligten zu 2.), und erklärte den Widerruf der den Beteiligten zu 4.) und 5.) erteilten Vollmachten.
Am 00.00.0000 stellten die Betroffene und der Beteiligte zu 2.) vor dem Amtsgericht Essen den Antrag, die Vollmachtsurkunden der Beteiligten zu 4.) und 5.) (Urkundenrolle Nr. X./2019 des Notars Dr. A. und Urkundenrolle Nr. X./2021 und X./2021 des Notars Dr. G.) für kraftlos zu erklären, damit der Beteiligte zu 2.) als einziger Bevollmächtigter der Betroffenen handeln könne. Mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 00.00.0000 (Az. 73 II 12/22, hier beigezogen) bewilligte das Amtsgericht die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung vom 00.00.0000.
Am 00.00.0000 nahm die Beteiligte zu 8.) als zuständige Betreuungsstelle Stellung und führte aus, dass die Vollmacht für den Beteiligten zu 2.) als wirksam angesehen werde und die Bevollmächtigung des Beteiligten zu 2.) dem ausdrücklich erklärten Willen der Betroffenen entspreche.
Das Amtsgericht holte mit Beschluss vom 00.00.0000 ein medizinisches Sachverständigengutachten durch Herrn Dr. L. W., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu der Frage ein, ob und in welchen Angelegenheiten für die Betroffene die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers erforderlich ist, sowie ob die Betroffene am 00.00.0000, 00.00.0000 00.00.0000 in der Lage war, eine wirksame Vollmacht zu erteilen oder zu widerrufen. Der Sachverständige erstattete unter dem 00.00.0000 sein Gutachten. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 606 ff. der AG-A. verwiesen.
Am 00.00.0000 hörte das Amtsgericht die Betroffene persönlich in Anwesenheit der Beteiligten zu 3.) als Vertrauensperson in ihrer Pflegeeinrichtung an. Für den Inhalt der Anhörung wird auf Bl. 565 ff. d. AG-A. Bezug genommen.
Das Amtsgericht holte zwei ergänzende medizinische Sachverständigengutachten durch den Sachverständigen Herrn Dr. L. W. zu der Frage ein, ob sich die Betroffene unter Einbeziehung der Pflegedokumentation aus Oktober und November 0000 und der ärztlichen Stellungnahmen des Herrn Dr. X. und der Frau Y. sowie des Berichts des Uniklinikum Ö.s am 00.00.0000 in einem Zustand befunden haben könne, der die Erteilung einer wirksamen Vollmacht zulasse. Der Sachverständige erstattete unter dem 00.00.0000 und 00.00.0000 seine Ergänzungsgutachten. Wegen des Inhalts der Gutachten wird auf Bl. 765 ff. und 975 ff. der AG-A. verwiesen.
Am 00.00.0000 hörte das Amtsgericht die Betroffene persönlich in Anwesenheit der Beteiligten zu 2.) und 3.) als Vertrauenspersonen in ihrer Pflegeeinrichtung an, während die Betroffene ihr Einverständnis mit der Bestellung des Beteiligten zu 2.) als Betreuer und der Beteiligten zu 3.) als Verhinderungsbetreuerin erklärte. Für den weiteren Inhalt der Anhörung wird auf Bl. 1109 ff. d. AG-A. Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 02.10.2024 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2.) als Betreuer und die Beteiligte zu 3.) als Verhinderungsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Immobilienangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Heimangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen für die Betroffene bestellt (Bl. 1260 ff. d. AG-A.). Als Überprüfungsfrist wurde der 00.00.0000 festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht insbesondere ausgeführt, dass die Betroffene an einer fortgeschrittenen vaskulären Demenz, einer bipolaren affektiven Störung und an Morbus Parkinson erkrankt sei und dadurch gehindert, ihre eigenen Angelegenheiten interessengerecht zu regeln. Die Angelegenheiten könnten nicht gemäß § 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB gleichermaßen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden, da keine wirksame Vorsorgevollmacht vorliege. Hinsichtlich der beiden Vollmachten aus dem Jahr 2021 sei die Betroffene nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr als geschäftsfähig anzusehen gewesen. Die Unwirksamkeit der Vollmacht vom 00.00.0000 könne nicht positiv festgestellt werden, jedoch sei diese mit Beschluss vom 00.00.0000 für kraftlos erklärt worden. Wegen der weiteren Begründung wird auf den schriftlichen Inhalt des Beschlusses verwiesen.
Dagegen haben sich die Beteiligten zu 2.) und 3.) gewendet und mit Schreiben vom 00.00.0000 im eigenen Namen und im Namen der Betroffenen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie insbesondere angegeben, dass die Bevollmächtigung des Beteiligten zu 2.) wirksam erfolgt sei. Die Kraftloserklärung habe sich nur auf die Bevollmächtigung des Beteiligten zu 4.) bezogen. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen sei fehlerhaft, was durch die Angaben des behandelnden Arztes Dr. X. belegt werde. Ferner sei die Anhörung der Betroffenen entgegen dem Rat des Herrn Dr. X. erfolgt. Im Übrigen wird auf den schriftlichen Inhalt der Schreiben vom 00.00.0000 verwiesen (Bl. 1357.E ff. d. AG-A., Bl. 1357.AM ff. d. AG-A.).
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 00.00.0000 den Beschwerden der Beteiligten zu 2.) und 3.) nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 1421 d. AG-A.).
Die Beteiligten haben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzend Stellung genommen.
Am 00.00.0000 hat die Kammer die Beteiligten zu 2.) bis 5.) angehört. Insoweit wird auf den Anhörungsvermerk vom 00.00.0000 (Bl. 292 ff. d. LG-A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der oben genannten Schriftstücke sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 58 FamFG statthaften und im Übrigen zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 2.) und 3.) haben in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere ergibt sich die Beschwerdeberechtigung des Betreuers R. B. (Sohn) und der Verhinderungsbetreuerin K. B. (Tochter) jeweils aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 FamFG, da sie als Abkömmlinge und Vertrauenspersonen der Betroffenen an dem Verfahren beteiligt und zu den Anhörungen hinzugezogen worden sind. Die Beteiligung einer Person in einem Betreuungsverfahren als Betreuer oder Bevollmächtigter schließt nicht aus, dass dieselbe Person zugleich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch so genannte Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann gem. § 303 Abs. 2 FamFG im eigenen Namen beschwerdeberechtigt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.01.2017 - XII ZB 438/16). Legt der Betreuer oder der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung prüfen, ob die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FamFG folgt (vgl. BGH, a.a.O.). Dies ist hier der Fall, da es sich bei den beiden Beschwerdeführern um Kinder der Betroffenen und damit um deren Abkömmlinge im Sinne des Gesetzes handelt.
Die Beschwerden sind jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen der Anordnung einer rechtlichen Betreuung für die Betroffene vorliegen.
Eine rechtliche Betreuung darf nach § 1814 Abs. 1 Satz 1 BGB nur angeordnet werden, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht besorgen kann und die Betreuung gemäß § 1814 Abs. 3 BGB erforderlich ist. Nach § 1814 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer gegen den freien Willen des Betroffenen nicht bestellt werden. Gemäß § 1815 Abs. 1 Satz 2 BGB darf ein Betreuer zudem nur für Aufgabenbereiche bestellt werden, in denen die rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Bestellung eines Betreuers mit den Aufgabenkreisen Immobilienangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Heimangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen nicht zu beanstanden.
Die Betroffene leidet an einer seelischen Behinderung gemäß § 1814 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L. W. vom 00.00.0000, zu dessen Einholung das Amtsgericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 26 FamFG gehalten war, leidet die Betroffene insbesondere an einer psychischen Erkrankung in Form einer bipolaren affektiven Störung sowie an einer fortgeschrittenen vaskulären Demenz. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an. An der Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen bestehen keine Zweifel. Das Gutachten genügt den gesetzlichen Anforderungen, die § 280 FamFG an ein Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren stellt. Der Sachverständige verfügt als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderliche Qualifikation. Er hat nachvollziehbar und in sich schlüssig dargelegt, auf welchen tatsächlichen Angaben der Betroffenen und auf welchen von ihm festgestellten Umständen seine sachverständigen Feststellungen beruhen. Der Sachverständige hat die Betroffene vor der Erstattung des Gutachtens persönlich untersucht und befragt, was gemäß § 280 Abs. 2 S. 1 FamFG erforderlich ist. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist nicht verwertbar (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - XII ZB 292/17).
Die Bestellung des Beteiligten zu 2.) als Betreuer ist auch erforderlich, obwohl er gemäß § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB im Rahmen einer Vorsorgevollmacht vom 00.00.0000 sowie vom 00.00.0000 durch die Betroffene bevollmächtigt worden ist. Zwar steht eine Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 289/16). Die Vollmachten vom 14.05.2021 (für die Beteiligten zu 4.) und 5.)) und vom 00.00.0000 (für den Beteiligten zu 2.)) sind jedoch aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen unwirksam. Die Vollmacht vom 00.00.0000 (für die Beteiligten zu 2.) und 4.)) wurde zwar zunächst wirksam erteilt und nicht wirksam widerrufen, jedoch können die Angelegenheiten der Betroffenen aufgrund der eingeschränkten Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden. Im Einzelnen:
Die Vollmachten vom 00.00.0000 für den Beteiligten zu 4.) und die Beteiligte zu 5.) sowie die Vollmacht vom 00.00.0000 für den Beteiligten zu 2.) sind gemäß §§ 105 Abs. 1, 104 Nr. 2 BGB unwirksam, da die Betroffene laut den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. spätestens seit dem 00.00.0000 als geschäftsunfähig anzusehen ist.
Insbesondere aufgrund ihrer Demenzerkrankung leidet die Betroffene unter kognitiven und mnestischen Defiziten sowie ausgeprägten formalen Denkstörungen. Dies stellt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 00.00.0000 sowie den Ergänzungsgutachten vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 aufgrund seiner eigenen Untersuchung am 00.00.0000 sowie aufgrund einer Auswertung der vorhandenen Behandlungs- und Pflegedokumentation einschließlich der in der Vergangenheit wiederholt durchgeführten Testdiagnostik und der Ergebnisse der bildgebenden Verfahren nachvollziehbar fest. Die Kammer schließt sich dem nach eigener Prüfung an. Der Sachverständige hat sich mehrfach mit den ärztlichen Stellungnahmen des behandelnden Arztes Herr Dr. X. sowie der Hausärztin der Betroffenen, Frau Y., auseinandergesetzt und ausführlich begründet, aufgrund welcher Tatsachen und Defizite er von einer Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen bereits Anfang 2021 ausgeht und insbesondere keine zwischenzeitliche Besserung des Gesundheitszustands dergestalt eingetreten ist, dass eine zwischenzeitliche Geschäftsfähigkeit angenommen werden kann.
Die Vollmacht vom 00.00.0000 steht einer Bestellung des mit ihr bevollmächtigten Beteiligten zu 2.) und der Beteiligten zu 3.) als Betreuer und Verhinderungsbetreuerin nicht entgegen.
Hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen zum 00.00.0000 kann der Sachverständige rückwirkend keine eindeutigen Feststellungen treffen. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 289/16).
Die Vollmacht vom 00.00.0000 wurde auch nicht wirksam widerrufen. Bezüglich der Vollmacht für den Beteiligten zu 2.) wurde bereits kein Widerruf erklärt. Die Kraftloserklärung stellt zwar eine Willenserklärung dar, die konkludent auch eine Widerrufserklärung der Vollmacht enthält (vgl. Staudinger/Schilken, BGB, 2024, § 176 Rn. 2 u. 4). Mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 29.09.2022 (Az. 73 II 12/22) bewilligte das Amtsgericht jedoch die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung vom 23.09.2022, die sich nur auf die Kraftloserklärung der Vollmacht vom 00.00.0000 bezüglich des Beteiligten zu 4.) bezieht. Zwar sind die Vollmachten für die Beteiligten zu 2.) und 4.) in derselben Vollmachtsurkunde enthalten, jedoch wurde der Bezug der Kraftloserklärung durch den Aushang des Antrags vom 00.00.0000 deutlich gemacht. Ferner war der Widerruf beider Vollmachten zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen gemäß §§ 105 Abs. 1, 104 Nr. 1 BGB unwirksam. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zwar wird in dem formalen Verfahren der Kraftloserklärung das Erlöschen der Vollmacht nicht geprüft (vgl. MüKo/Schubert, BGB, 10. Auflage 2025, § 176 Rn. 10). Dies kann jedoch in dem Verfahren über das Vertretergeschäft mit dem Geschäftsgegner (MüKo, a.a.O., Rn. 10), bzw. auch in einem nachfolgenden Betreuungsverfahren nachgeholt werden.
Die Angelegenheiten der Betroffenen können jedoch nicht gemäß § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB ebenso gut wie durch einen Betreuer durch den Beteiligten zu 2.) oder den Beteiligten zu 4.) als Bevollmächtigte besorgt werden. Bleiben Bedenken an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bzw. an der Wirksamkeit des Widerrufs, kommt es darauf an, ob dadurch die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, entweder, weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.2016 - XII ZB 289/16; BGH, Beschluss vom 19.08.2015 - XII ZB 610/14). Dies ist hier der Fall. Denn es bestehen objektive Zweifel an der Wirksamkeit der Bevollmächtigung der Beteiligten zu 2.) und 4.), die die Akzeptanz im Rechtsverkehr einschränken. Diese sind darin begründet, dass die Betroffene mit drei verschiedenen notariellen Vollmachtsurkunden in einem Zeitraum von zwei Jahren verschiedene Familienmitglieder bevollmächtigte und von diesen notariellen Vollmachtsurkunden allesamt ein Rechtsschein der Wirksamkeit ausgeht. Ferner beinhaltet die Kraftloserklärung einen zusätzlichen öffentlichen Rechtsschein der Unwirksamkeit der Vollmacht vom 00.00.0000 einschließlich der Unsicherheit, ob sich die Kraftloserklärung auf die gesamte Urkunde oder nur auf die Bevollmächtigung des Beteiligten zu 4.) bezieht. Aufgrund der für die Kammer feststehenden Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen seit dem 00.00.0000 sowie der für objektive Dritte unklaren Geschäftsfähigkeit ergeben sich weitere Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung. Schließlich sind aufgrund der Wirksamkeit der Bevollmächtigung der Beteiligten zu 2.) und 4.) aufgrund der innerfamiliären Konflikte konträre Handlungen für die Betroffene möglich, die nicht in ihrem Interesse liegen, da sie mehrfach betont hat, ihrem Ehemann, dem Beteiligten zu 4.), nicht mehr zu vertrauen, und den Wunsch geäußert hat, dass der Beteiligte zu 2.) ihre Interessen wahrnimmt, als Bevollmächtigter oder als Betreuer.
Die Betroffene selbst hatte zunächst ihr Einverständnis mit der Bestellung des Beteiligten zu 2.) als Betreuer erklärt. Doch auch wenn - wie von den Beteiligten zu 2.) und 3.) im Rahmen ihrer Anhörung vor der Kammer erklärt - die Betroffene die Betreuung ablehnt, beruht dies nicht auf einer freien Willensbestimmung, § 1814 Abs. 2 BGB.
Die beiden entscheidenden Kriterien für das Vorliegen einer solchen freien Willensbestimmung sind die Einsichtsfähigkeit der Betroffenen und ihre Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit der Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen (BGH, NJW-RR 2018, 4 Rn. 14). Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 00.00.0000 für die Kammer überzeugend festgestellt, dass die Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte ausreichend zu erkennen und gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu entscheiden. Laut den für die Kammer überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Betroffene bereits seit dem 00.00.0000 als geschäftsunfähig anzusehen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ist die Betroffene nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln, § 1814 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 09.06.2023 fest. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Betroffene infolge ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten in den Bereichen der Gesundheitsführsorge, Aufenthaltsbestimmung, Heimangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Postangelegenheiten und der Kommunikation mit Ämtern, Behörden und Versicherungen selbstinteressengerecht zu besorgen. Die Betroffene könne aufgrund ihrer Erkrankung - so der Sachverständige - in diesen Aufgabenkreisen keine Entscheidungen nach vernünftigen Erwägungen treffen. Das Amtsgericht hat dies für die Aufgabenbereiche Immobilienangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Heimangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen ebenfalls bejaht. Dem schließt sich die Kammer aufgrund des von dem Sachverständigen festgestellten umfassenden Fürsorgebedürfnisses, insbesondere aufgrund der Demenzerkrankung, an.
In den Aufgabenbereichen Immobilienangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Heimangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen ist neben der Betreuungsbedürftigkeit zudem ein Betreuungsbedarf im Sinne des § 1815 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben.
Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2017, Az. XII ZB 336/17).
Ein Betreuungsbedarf im Bereich der Gesundheitsfürsorge ergibt sich daraus, dass die Betroffene unter mehreren Erkrankungen unterschiedlicher Art leidet, insbesondere einer fortgeschrittenen vaskulären Demenz und einer bipolaren affektiven Störung, aber auch einem Morbus Parkinson sowie Osteoporose und Erkrankungen der Schilddrüse, die unterschiedliche Arten der Behandlung erfordern. Der Betroffenen fehlt jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen überwiegend die Krankheitseinsicht und sie versucht, Defizite zu überspielen, bzw. kann diese nicht hinreichend und adäquat einschätzen und einordnen. Sie ist zwar mittlerweile dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht, das die notwendige Behandlung organisiert. Zwischenzeitlich waren jedoch auch Krankenhausaufenthalte erforderlich. Da eine Heimunterbringung nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer sich anschließt, weiterhin notwendig ist und eine Besserung des Gesundheitszustandes mit der Folge eines (teilweisen) Entfallens der Betreuungsbedürftigkeit ausgeschlossen ist, resultiert daraus auch ein Betreuungsbedarf in Heimangelegenheiten und der Aufenthaltsbestimmung.
Ein Betreuungsbedarf im Bereich der Vermögensangelegenheiten ist ebenfalls gegeben, da die Betroffene nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht mehr in der Lage ist, Rechtsgeschäfte aktiv zu fördern bzw. diese kognitiv zu erfassen. Auch insoweit benötigt sie die Unterstützung durch einen Betreuer, da insbesondere die Unterbringung in dem Pflegeheim, Arztrechnungen und weitere anfallende Ausgaben bezahlt werden müssen.
Ein Betreuungsbedarf für den Aufgabenkreis Immobilienangelegenheiten ergibt sich daraus, dass nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zu 2.) bis 5.) die jedenfalls teilweise in dem Eigentum der Betroffenen stehende Immobilie zeitnah verkauft werden soll.
Der von dem Amtsgericht zusätzlich aufgeführte Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen folgt bereits aus der sich aus § 1823 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises und wurde lediglich zur Klarstellung benannt.
Die Frist von zwei Jahren (längstens bis zum 00.00.0000), bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheidet, ist nicht zu beanstanden. Diese überschreitet nicht die Höchstfrist des § 295 Abs. 2 S. 2 FamFG.
Die Kammer hat davon abgesehen, eine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren durchzuführen, da neue entscheidungserhebliche Angaben hiervon nicht zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG gebot im vorliegenden Fall keine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen. Die für die zu treffende Entscheidung erforderlichen Feststellungen ließen sich ohne weiteres aus dem Akteninhalt bzw. einer Anhörung der Beteiligten zu 2.) bis 5.) entnehmen, da in zweiter Instanz insbesondere die Wirksamkeit der Vollmachten erheblich ist. Die Anhörung der Betroffenen in erster Instanz ist verfahrensfehlerfrei erfolgt und war in erster Instanz gemäß § 278 Abs. 1 FamFG erforderlich.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers war nicht erforderlich, da die Interessen der Betroffenen zunächst von einer Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 276 Abs. 5 FamFG vertreten worden sind. Ferner entspricht die Bestellung des Beteiligten zu 2.) dem häufig erklärten ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen und ihre Interessen wurden gemäß § 276 Abs. 2 FamFG ebenfalls auf ihren Wunsch von den Beteiligten zu 2.) und 3.) wahrgenommen, die auch als Vertrauenspersonen im Rahmen der Anhörungen der Betroffenen anwesend waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.