Rechtsprechung / Landgericht Essen

Landgericht Essen Urteil vom 28.11.2025 – 16 O 66/25

16. Zivilkammer · ECLI:DE:LGE:2025:1128.16O66.25.00

Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 5.859,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2025 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.440,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2025 zu zahlen,

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten tragen die Klägerin zu 15 % und der Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten als ihren ehemaligen Vorstandsvorsitzenden geltend.

Der Beklagte war ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Klägerin als Q.. Der Beklagte wohnte während seiner Amtszeit gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in den Räumlichkeiten des Vereins.

Bezüglich der Satzung des Vereins wird auf Bl. 128 ff. d.A. Bezug genommen.

Als Vorstandsvorsitzender des Vereines kaufte der Beklagte folgende Gegenstände für den Verein:

1. Ebay 256GB USB-Stick, Kaufdatum: 00.00.0000, Kaufpreis: 94,95 EUR.

2. Medion PC Erazer Recon E10, Kaufdatum: 00.00.0000, Kaufpreis: 752,98 EUR.

3. AVM-Repeater 3000AX, Kaufdatum: 00.00.0000, Kaufpreis: 184,99 EUR.

4. PC Erazer Engineer X20, Kaufdatum: 00.00.0000, Kaufpreis: 949,00 EUR.

Zudem wurde dem Beklagten während seiner Amtszeit eine Vergütung in Höhe von 5.859,54 € zzgl. einer Ehrenamtspauschale in Höhe von 1.440,00 € ausgezahlt.

Am 00.00.0000 wurde der Beklagte festgenommen. Ab diesem Zeitpunkt nutzte die Lebensgefährtin des Beklagten die bewohnten Räumlichkeiten alleine.

Mitte April N01 wurde der Beklagte aus der Untersuchungshaft entlassen. Er bewohnte daraufhin bis ca. Anfang Mai N01 erneut zusammen mit seiner Lebensgefährtin die Vereinsräume und zog sodann aus.

Mit Schreiben vom N02.N01 wurde der Beklagte durch die klägerische Prozessbevollmächtigte aufgefordert, die im Namen und auf Rechnung des Vereins bestellten Gegenstände herauszugeben oder gegebenenfalls Schadensersatz in Höhe von 1.981,92 EUR zu leisten.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die von ihm gekauften Gegenstände bei Auszug aus den Vereinsräumen ohne Zustimmung mitgenommen. Da der Beklagte die Herausgabe verweigert hat, sei er Beklagte gem. § 280 Abs. 1 und 3 sowie § 281 Abs. 1 und 2 BGB zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.981,92 € (Summe der Kaufpreise) verpflichtet.

Zudem sei der Beklagte verpflichtet die erhaltene Vergütung aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuzahlen. Für die Vergütung bestehe kein Rechtsgrund, da die Auszahlung satzungswidrig erfolgt sei. Etwaige Abrede seien wegen eines Insichgeschäfts gem. § 181 BGB unwirksam.

Zudem habe die Klägerin gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 72.899,54 €. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheids des Finanzamtes vom N03.N01 - für welchen auf Bl. 41 d.A. Bezug genommen wird - sei der Klägerin aufgrund der Auszahlung der Vergütung an den Beklagten die Gemeinnützigkeit abgesprochen worden. Es sei daher für die Steuerjahre N04 und N05 mit einer Steuerschaden 72.899,54 € im Rahmen der Spendenhaftung zu rechnen.

Die Klägerin beantragt,

1. Den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.981,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.N01 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.859,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.440,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. den Beklagten zu verurteilen, an sie 72.899,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Leistungsantrag zu Ziffer 4 für unbegründet hält,

5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe den teureren PC Erazer und den AVM-Repeater in eine Actio-Tasche gepackt und dieses dann in den Helferraum, der auf Bl. 127 d.A erkennbar sei, gestellt. Der USB-Stick habe er im Büro in der zweiten Schublade von oben im Schreibtisch belassen. Der zweite Computer (Medion PC) habe in einem Karton in der Werkstatt gestanden.

Zudem sei die Vergütungsabrede und Auszahlung der Ehrenamtspauschale nicht satzungswidrig erfolgt. Dies sei damals von der Kassenwartin F. angesprochen worden. Diese habe eine Vergütung erstmalig angesprochen. Das habe er den gemeinsam mit einem im namentlich nicht mehr bekannten Steuerberater besprochen. Nachdem die Kassenwartin F. aus dem Verein ausgeschieden sei, seien die Gespräche mit dem mittlerweile verstorbenen Herrn J. weitergeführt worden. Mit diesem habe er dann die Abrede getroffen. Eine Absprache mit dem Steuerberater sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgt.

Dies sei auch mit dem Steuerberater besprochen worden. Letztlich habe über die Zeit auch niemand Einwände erhoben.

Die Klage wurde dem Beklagten am 00.00.0000 zugestellt.

Das Gericht hat den Beklagten persönlich angehört und den Zeugen U. vernommen. Bezüglich des Inhalts der Parteianhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 280 Abs. 1 und 3 sowie § 281 Abs. 1 und 2 BGB auf Zahlung von Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 1.981,92 €. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Gegenstände mitgenommen hat. Das Gericht konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung erlangen, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Gegenstände aus den Vereinsräumen entfernt hat. Der Beklagte konnte gegenüber dem Gericht konkrete Angaben machen, wo er die Gegenständige zurückgelassen haben will. Eine Überzeugung, dass dies nicht der Wahrheit entspricht konnte das Gericht nicht erlangen. Soweit der Zeuge U. angab, dass er bei einem Besuch bei der Lebensgefährtin des Beklagten einen Laptop, einen Router und einen PC mit Monitor gesehen habe und er aufgrund der Angaben des ehrenamtlichen Helfer Herrn B. wisse, dass der Beklagte Geräte auch selbst benutzt habe, und er deswegen eine Verbindung geschlossen habe, reicht dies für eine Überzeugung nicht aus. Auch die Aussage des Zeugen, er habe einen PC der Marke Medion Erazer gesehen konnte die Überzeugung des Gerichts nicht begründen. Es ist für das Gericht unwahrscheinlich, dass der Zeuge, der nach eigenen Angaben der Lebensgefährtin des Beklagten bei einem Problem mit dem Fernseher helfen wollte, sich so genau in den Räumlichkeiten nach den streitgegenständlichen Geräten umgeschaut habe. Eine plausible und nachvollziehbare Erklärung konnte der Zeuge hierfür nicht nennen. Soweit der Zeuge nachvollziehbar schildert, dass die Gegenstände nicht mehr auffindbar seien, reicht dies für eine Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht aus. Das Vereinsgelände dürfte jedenfalls auch für die weiteren Mitglieder zugänglich sein. Zudem ist es auch nicht ausgeschlossen, dass die Lebensgefährtin des Beklagten gegebenenfalls die Gegenstände mitgenommen hat.

II.

Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vergütungen und Ehrenamtspauschalen in Höhe von 5.859,54 € und 1.440,00 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Der Beklagte hat die Geldbeträge durch Zahlungen und somit durch Leistung der Klägerin ohne Rechtsgrund erhalten. Der Beklagte hat ausreichenden Rechtsgrund für die Zahlung vorgetragen. Die vorgetragene Abrede ist bereits aus mehrere Gründen mangels Vertretungsbefugnis unwirksam. Zum einen konnte der Vorstand eine solche Abrede gem. § 3, 9 der Satzung nicht treffen, da der Vorstand hierzu nicht gem. § 9 der Satzung ermächtigt war und die Satzung eine Zuwendung von Mitteln des Vereins gem. § 3 der Satzung ausschloss. Vielmehr hätte eine solche Abrede einer Satzungsänderung bedurft. Jedenfalls war eine Vertretung der Klägerin auch aufgrund eines Verstoßes gegen § 181 BGB nicht möglich. Der Beklagte war nicht von dem Verbot eines Insichgeschäfts befreit. Eine solche Befreiung war nach hier vertretener Auffassung auch nur durch eine Satzungsänderung möglich (OLG München, NJW-RR 1991, 893). Eine solche lag nicht vor. Selbst wenn man jedoch annehmen würde, dass auch der Vorstand eine solche Befreiung aussprechen könnte, lag eine wirksame Befreiung nicht vor. Der Beklagte gab an, dass nur er mit dem weiteren Vorstandsmitglied Herr J. die Absprache getroffen habe. Ausweislich des § 9 der Satzung hätte es jedoch der Vertretung von zwei anderen Vorstandsmitgliedern bedurft. Eine Beteiligung des Beklagten war denklogisch wegen § 181 BGB ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt ein drittes Vorstandsmitglied existierte, war der Vorstand an die Regelung des § 9 des Vorstandes gebunden. Für die ergänzende Auslegung des § 9 der Satzung bestand auch kein Raum, da eine Vertretung durch den Vorstand auch mit zwei Vorstandsmitgliedern im Übrigen möglich war. Soweit der Beklagte vorträgt, die Auszahlung sei geduldet worden, begründet dies jedenfalls keine nachträgliche Genehmigung der Zahlungen, da jedenfalls diese durch ein vertretungsberechtigtes Organ abgegeben werden muss. Dies ist nicht erkennbar.

Auch eine positive Kenntnis im Sinne von § 814 Abs. 1 BGB ist nicht feststellbar.

III.

Der Klageantrag zu 4 ist unbegründet, da ein etwaiger Steuerschaden der Klägerin nur droht und noch nicht eingetreten ist. Dieser ist auch nicht hinreichend sicher, sodass es an einem feststellbaren Schaden fehlt.

Es war daher über den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser ist begründet. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz aller materiellen, die der Klägerin aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Ausgehend hiervon hat der Beklagte durch ein pflichtwidriges Verhalten die Auszahlungen veranlasst. Dies hat kausal dazu geführt, dass das Finanzamt ausweislich des Bescheids vom N03.N01 von einer fehlenden Gemeinnützigkeit ausgeht und ein etwaiger Steuerschaden droht.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich nahezu gleichwertig waren. Lediglich aufgrund des geringeren Streitwert des Feststellungsantrags im Vergleich zum Leistungsantrag war die Unbegründetheit des Hauptantrags bei der Kostenentscheidung teilweise zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen.

V.

Der Streitwert wird auf 80.199,08 € festgesetzt.