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Landgericht Essen Urteil vom 02.02.2026 – 51 KLs-28 Js 97/25-11/25
XVI. große Strafkammer · ECLI:DE:LGE:2026:0202.51KLS28JS97.25.11.00
Gründe
I.
Feststellungen zur Person
Zur Person des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
1. Werdegang des Angeklagten
Der am 00.00.0000 in R. geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und kinderlos.
Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit drei Geschwistern - einem jüngeren Bruder, einer jüngeren Schwester und einer älteren Schwester - im Haushalt seiner Eltern auf. Sein Vater wurde während der Kindheit des Angeklagten berufsunfähig.
Nach Abschluss der Grundschule besuchte der Angeklagte in R. eine Förderschule und schloss diese mit einem Förderschulabschluss ab. Sodann nahm der Angeklagte zunächst an zwei ihm über das Arbeitsamt vermittelten berufsvorbereitenden Maßnahmen teil, bevor er eine Ausbildung zum Fachlageristen begann und diese schließlich im Jahr 2022 erfolgreich abschloss. Nach Abschluss jener Ausbildung arbeitete der Angeklagte in diesem Bereich zunächst für ein Jahr befristet bei einer Firma in R.. Nach dem Ende jener einjährigen Beschäftigung zog der Angeklagte nach XT., wo er zunächst - während der COVID-19-Pandemie - zeitweise in einem COVID-19-Testzentrum arbeitete. Nach Ende der Pandemie nahm der Angeklagte sodann zunächst eine Anstellung bei der Firma J. als Lagerist an, welche in Zusammenhang mit einer Schulterverletzung des Angeklagten aber noch während der arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit von Seiten seines Arbeitgebers beendet wurde. In den darauffolgenden Monaten arbeitete der Angeklagte für die Firma H., wobei er zunächst im Bereich „Werteverschlag” und sodann als Disponent eingesetzt wurde. Aufgrund häufiger Fehlzeiten - wiederum in Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen des Angeklagten bzw. mit dessen Schulterverletzung - wurde diesem dort zum 00.00.0000 gekündigt.
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt Mitglied der dem Fußballverein G. nahestehenden Ultragruppierung „W.“.
Der Angeklagte befürchtete zur Zeit der Hauptverhandlung, eventuell an Hodenkrebs erkrankt zu sein, wobei ihm diesbezüglich kurz zuvor seitens eines ihn behandelnden Arztes zunächst eine Blutabnahme zwecks weiterer Diagnose angeraten worden war.
Zu Beginn der hiesigen Hauptverhandlung - im Dezember 2025 - strebte der zu jener Zeit beschäftigungslose Angeklagte die Aufnahme eines „Mini-Jobs” bei einer Entrümpelungsfirma in XT. an.
2. Vorstrafen
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 03.05.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (Az. 526 Cs-120 Js 102/18-275/18). Die Entscheidung ist seit dem 23.05.2018 rechtskräftig.
Dem Strafbefehl vom 03.05.2018 liegt hierbei folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 16.12.2017 gegen 16:15 Uhr schrien Sie die Polizeibeamten M., B., C., E. und U. im Bereich des Außentors des Nordeingangs des „A.“ an, mit den Worten: „Ihr Wichser, all cops are bastards!“ Sie drehten sich anschließend zu den Beamten um, hoben beide Arme und zeigten den Beamten beide Mittelfinger und riefen dreifach: „All cops are bastards“.“
Am 24.07.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 EUR (Az. 26 Cs-622 Js 3428/18-128/18). Die Entscheidung ist seit dem 25.12.2018 rechtskräftig.
Am 13.03.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Eschweiler wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (Az. 34 Ds-199 Js 622/18-504/18). Die Entscheidung ist seit dem 21.03.2019 rechtskräftig.
Das Amtsgericht Eschweiler hat in seinem Urteil vom 13.03.2019 hierbei auszugsweise folgende Feststellungen zur Sache getroffen: „[…] Am 7.6.2018 gegen 0:50 Uhr trafen die Beamten I., Y. und N. in Q. im Bereich K.-straße auf den Angeklagten. Dieser hatte Sprayausrüstung dabei und hatte möglicherweise vor zu sprayen. Die Beamten hielten ihn an und forderten ihn auf sich auszuweisen. Der Angeklagte hatte keine Ausweisdokumente dabei. Sodann gingen die Beamten mit dem Angeklagten zu dessen Anschrift und wollten sein Zimmer durchsuchen. Sie erhofften sich, Beweismittel aufzufinden, die auf eine Tätigkeit als Sprayer hinweisen. Der Angeklagte verstand dies so, dass die Beamten ausschließlich zum Zwecke der Auffindung seines Ausweisdokuments in sein Zimmer wollten und versagte ihnen diese sich ihm als rechtswidrig darstellende Maßnahme. Daraufhin kam es zu einem Handgemenge, in dessen Rahmen sich der Angeklagten den Beamten entgegenstemmte und bei einer Fixierung sperrte. Der Angeklagte wurde dabei verletzt; ob dies auf gezielten und durch die Situation nicht veranlassten Schlägen des Zeugen I. beruht (wie es der Angeklagte ausgeführt hat), konnte nicht restlos aufgeklärt werden. Der Zeuge I. wurde ebenfalls durch einen Sturz von der Treppe verletzt, wobei jedoch nicht mehr aufgeklärt werden konnte, welche Ursache dieser Sturz hatte. […]“.
Mit Beschluss vom 24.09.2019 bildete das Amtsgericht Wuppertal im Verfahren zum Aktenzeichen 26 Cs-622 Js 3428/18-128/18 aus den Strafen des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.07.2018 (Az. 26 Cs-622 Js 3428/18-128/18) und des Amtsgerichts Köln vom 03.05.2018 (Az. 526 Cs-120 Js 102/18-275/18) eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 17,00 EUR. Die Entscheidung ist seit dem 07.05.2019 rechtskräftig.
Am 15.06.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Aachen wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (Az. 440 Ds-505 Js 623/19-274/19). Die Entscheidung ist seit dem 02.07.2020 rechtskräftig.
Am 18.03.2024 verurteilte ihn das Amtsgericht Eschweiler wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 EUR (Az. 33 Cs-510 Js 650/22-179/24). Die Entscheidung ist seit dem 05.04.2024 rechtskräftig.
Am 10.04.2025 verurteilte ihn das Amtsgericht Krefeld wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 EUR (Az. 31 Ds-12 Js 765/24-331/24). Die Entscheidung ist seit dem 13.05.2025 rechtskräftig.
Der Verurteilung vom 10.04.2025 liegt hierbei folgender Sachverhalt zugrunde: „Er [Anm.: der Angeklagte] beschädigte am 06.03.2024 gegen 21:35 Uhr im Rahmen des Fußballspiels D. gegen G. das am Tor 2 (P.-straße … bzw. … in YZ.) abgestellte Polizei-Dienstkraftfahrzeug, indem er das Tor gegen das Fahrzeug drückte. Wie von dem Beschuldigten beabsichtigt oder zumindest billigend in Kauf genommen entstand an dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen N01 durch die Klinke des Tores eine Delle auf der linken Fahrzeugseite im Wert von 1596,86 €.“
Zum Zeitpunkt der hiesigen Hauptverhandlung war die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 10.04.2025 (Az. 31 Ds-12 Js 765/24-331/24) noch nicht erledigt.
II.
Feststellungen zur Sache
In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Am frühen Abend des 25.06.2024 befand sich der Zeuge Z. gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin S., auf dem Rückweg vom Einkaufen nachhause zu seiner Wohnung in einem Mehrfamilienhaus unter der Anschrift O.-straße … in XT., wobei der Zeuge ein blau-weißes T-Shirt mit der Aufschrift „V.“ trug.
In einigen Metern Abstand hinter dem Zeugen Z. und dessen Ehefrau befand sich der Angeklagte in Begleitung von mindestens vier weiteren unbekannt gebliebenen männlichen Personen, bei denen es sich sämtlich um Fans des Fußballvereins G. und jedenfalls teilweise auch um Mitglieder sog. Ultra-Gruppierungen handelte. Als der Angeklagte und seine Begleiter den Zeugen Z. mit dessen T-Shirt mit der Aufschrift „V.“ sahen, fassten sie gemeinsam den Entschluss, jenes T-Shirt - als Fanartikel eines „verfeindeten“ Fußballvereins (des X.) - durch Androhung von Gewalt an sich zu bringen und dieses mit sich - zunächst zur Lagerung zu einem von ihnen nachhause - zu nehmen, um sodann nach ihrem freien Willen damit zu verfahren bzw. dieses später möglicherweise als „Trophäe“ und Beweis für einen geglückten Überfall auf einen gegnerischen Fan im Rahmen der „Ultra-Szene“ präsentieren zu können.
Als sich der Zeuge Z. sodann gegen etwa 18:30 Uhr auf dem Bürgersteig unmittelbar vor der Haustür seines Wohnhauses befand und er gerade seiner Ehefrau, welche die Haustür bereits aufgeschlossen hatte, in den Hausflur des Wohnhauses folgen wollte, rief diesem einer der unbekannt gebliebenen Begleiter des Angeklagten von hinten entweder zu: „Bleib stehen, du feiges Schwein!“ oder aber „Bleib stehen, du feige Sau!“, wobei jene Person währenddessen in Begleitung des Angeklagten und noch einer weiteren der insgesamt drei anderen unbekannt gebliebenen Personen aus ihrer Gruppe heraus zu dem Zeugen Z. hinrannte. Während sich der im Bereich des Hauseingangs stehende Zeuge Z. in Reaktion auf jenen Zuruf zur Straße hin umdrehte, trat jene Person, welche ihm zuvor zugerufen hatte, unmittelbar an den Zeugen heran und forderte diesen mit erhobener Faust dazu auf, das T-Shirt ausziehen und ihm dieses zu übergeben.
Als der Zeuge Z. jener Aufforderung nicht nachkam, sondern zur Verhinderung eines von ihm nunmehr befürchteten Angriffs auf seine Person einen oder zwei Faustschläge gegen jene ihm unbekannte männliche Person, welche ihn zuvor zum Ausziehen und Übergeben seines T-Shirts aufgefordert hatte, führte, erkannten der Angeklagte und seine Mittäter, dass der Zeuge nicht durch bloße Drohungen zu einer Herausgabe seines T-Shirts zu bewegen sein würde und sie das von ihnen noch immer verfolgte Ziel, das T-Shirt des Zeugen an sich zu bringen, nur gewaltsam würden erreichen können. Sodann griffen der Mann, der zuvor den Zeugen zum Ausziehen und Übergeben seines T-Shirts aufgefordert hatte, der Angeklagte sowie die weitere unbekannte Person, welche zuvor bereits zu dem Hauseingang bzw. zu dem Zeugen Z. gerannt war, den Zeugen dergestalt an, dass der Angeklagte den Zeugen aus dem Hauseingang heraus über den Bürgersteig auf die Straße zerrte, wobei seine zwei unbekannt gebliebenen Mittäter gemeinsam auf den Zeugen einschlugen und eintraten. Der Angeklagte, welcher die in diesem Moment erfolgenden Schläge und Tritte seiner Mittäter gegen den Zeugen Z. wahrnahm, nahm sowohl jene als auch noch weitere zu erwartende Schläge und Tritte seiner - insgesamt jedenfalls vier - Mittäter gegen den Zeugen zwecks Erlangung des T-Shirts jedenfalls billigend in Kauf.
Auf der Straße angekommen ließ sich der Angeklagte sodann auf den Boden fallen, wobei er den Zeugen Z. noch immer festhielt bzw. dergestalt an diesem und an dessen T-Shirt zerrte, dass der Zeuge ebenfalls mit zu Boden ging. Sodann eilten auch noch die zwei weiteren der jedenfalls vier unbekannt gebliebenen Mittäter des Angeklagten, welche zuvor noch nicht zu dem Hauseingang bzw. zu dem Zeugen Z. gerannt waren, ebenfalls zu dem Ort der Auseinandersetzung - nunmehr die Straße vor dem Haus des Zeugen - und schlugen und traten gemeinsam auf den Zeugen ein.
Wie von dem Angeklagten und dessen Mittätern beabsichtigt, gelang es ihnen hierdurch schließlich, dem Zeugen Z. dessen T-Shirt vom Oberkörper zu reißen und dieses an sich zu bringen, wobei das T-Shirt im Zuge jenes Reißens vom Oberkörper sowie durch das vorherige kräftige Zerren hieran teilweise eingerissen wurde.
Entweder kurz bevor oder aber kurz nachdem dem Zeugen Z. auf diese Weise dessen T-Shirt entrissen wurde, jedenfalls aber zeitlich nachdem der Angeklagte den Zeugen auf die Straße gezerrt und sich dort mit diesem hatte zu Boden fallen lassen, zog einer der insgesamt fünf Angreifer - wobei die Kammer nicht feststellen konnte, dass es sich hierbei um den Angeklagten handelte - seinen Ledergürtel aus und schlug mit diesem mehrfach auf den Oberkörper des Zeugen ein.
Sodann flüchteten der Angeklagte und dessen Begleiter fußläufig vom Tatort in Richtung QY.-straße. Das bei der Flucht von einem der Täter (gemeint: der Angeklagte und dessen jedenfalls vier unbekannt gebliebene Mittäter) - wobei die Kammer auch diesbezüglich nicht feststellen konnte, dass es sich hierbei um den Angeklagten handelte - mit sich geführte T-Shirt des Zeugen Z. wurde daraufhin in die Wohnung des Angeklagten verbracht, wo der Angeklagte es bis zu der hiesigen Hauptverhandlung aufbewahrte.
Der Zeuge Z. erlitt, wie von dem Angeklagten und seinen Begleitern jeweils jedenfalls billigend in Kauf genommen, infolge der Schläge und Tritte kurzzeitig Schmerzen und mehrere Hautrötungen und Hämatome am Oberkörper sowie ein Hämatom im Gesicht. Der Zeuge war infolge dieser Verletzungen in der Zeit vom 26.06.2024 bis zum 03.07.2024 als arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Jedenfalls teilweise wurden die zuvor beschriebenen körperlichen Einwirkungen des Angeklagten und dessen Mittätern auf den Zeugen Z. von den beiden Kindern des Zeugen Z. von einem Fenster ihrer Wohnung aus beobachtet, wobei sowohl der zum Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen (29.12.2025) 00-jährige Sohn als auch die 00-jährige Tochter des Zeugen zu Beginn des körperlichen Angriffs auf ihren Vater durch laute Hilferufe ihrer Mutter - der Zeugin S. - auf das Geschehen vor dem Wohngebäude aufmerksam geworden waren. Die beiden Kinder des Zeugen trauen sich aus Furcht vor vergleichbaren körperlichen Übergriffen seither infolge jenes Vorfalls - bis jedenfalls zur Zeit der hiesigen Hauptverhandlung - nicht mehr, ihre bereits vor dem 25.06.2024 erworbene Fanbekleidung des Fußballvereins X. in der Öffentlichkeit zu tragen.
Der Angeklagte verlor im Zuge der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten am 25.06.2024 sowohl seinen Haustürschlüssel als auch seine Versichertenkarte der Krankenversicherung SU. im Bereich der Straße oder des Bürgersteigs vor dem Mehrfamilienhaus des Zeugen Z.. Sowohl der Schlüssel als auch die Versichertenkarte wurden dort sogleich nach der Tat von den Zeugen Z. und S. aufgefunden und sodann seitens der Polizei sichergestellt.
Einige Tage nach dem Geschehen vom 25.06.2024 traf der Zeuge Z., als dieser gerade einen DI.-Markt in der Nähe seiner Wohnanschrift verlassen hatte, noch ein weiteres Mal auf den Angeklagten, wobei der Angeklagte den Zeugen wiedererkannte und diesen ansprach, indem er ihn fragte, weshalb dieser ihn bei der Polizei angezeigt habe. Der Zeuge wurde ob dieser von ihm als dummdreist empfundenen Frage wütend und beschimpfte den Angeklagten als „Hurensohn“, worauf dieser wegging.
Am 30.07.2024 händigte der Zeuge NE. im Polizeipräsidium XT. dem Angeklagten den am Tatort verlorenen Haustürschlüssel und die Versichertenkarte aus.
In der Hauptverhandlung bot der Angeklagte dem dort anwesenden Zeugen Z. die Übergabe eines von ihm zuvor als Ersatz angeschafften neuen entsprechenden blauen T-Shirts mit der Aufschrift „V.“ an. Auch stellte der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine Entschädigungszahlung an den Zeugen Z. in Aussicht, wobei der Angeklagte diesbezüglich angab, dass er selbst hierzu bereits 200,00 EUR Bargeld angespart und diese zuhause bereitliegen habe und er außerdem hierzu ein sog. Spendenkonto bei „HO.“ eingerichtet habe, auf welchem zur Zeit des Hauptverhandlungstermins vom 29.12.2025 ein Geldbetrag von 582,79 EUR (bei einem ausgewiesenen „Spendenziel“ von 3.000,00 EUR) eingegangen sei. Der Zeuge Z. lehnte in der Hauptverhandlung jedoch sowohl das im als Ersatz angebotene neu beschaffte T-Shirt als auch die ihm seitens des Angeklagten in Aussicht gestellte Entschädigungszahlung ab.
III.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu dessen bisherigem Lebensweg beruhen auf dessen insofern glaubhaften eigenen Angaben aus der Hauptverhandlung, an deren Richtigkeit die Kammer keine Veranlassung zu zweifeln hatte.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 18.12.2025 sowie auf dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Strafbefehls des Amtsgerichts Köln vom 03.05.2018 (Az. 526 Cs-120 Js 102/18-275/18), des Urteils des Amtsgerichts Eschweiler vom 13.03.2019 (Az. 34 Ds-199 Js 622/18-504/18) und des Strafbefehls des Amtsgerichts Krefeld vom 10.04.2025 (Az. 31 Ds-12 Js 765/24-331/24). Die Feststellung dahingehend, dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 10.04.2025 zur Zeit der hiesigen Hauptverhandlung noch nicht erledigt war, ergibt sich aus der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten (welcher hierzu in der Hauptverhandlung zwar zunächst angegeben hatte, dass er die Geldstrafe bereits gezahlt habe; auf den späteren Vorhalt der anderweitigen Mitteilung der Staatsanwaltschaft sodann aber einräumte, dass er hierauf noch keine Zahlungen geleistet habe) und aus dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen E-Mail der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 29.01.2026, ausweislich derer am 29.01.2026 seitens der Staatsanwaltschaft Krefeld noch kein diesbezüglicher Zahlungseingang verbucht worden war.
2. Feststellungen zur Sache
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme wie folgt:
a. Feststellungen betreffend das äußere Tatgeschehen
Die Feststellungen betreffend das äußere Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie auf der im Übrigen erfolgten Beweisaufnahme, insbesondere auf den Aussagen der Zeugen Z. und S., der Aussage des Zeugen EM. und auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern.
aa. Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung in Bezug auf den Anklagevorwurf wie folgt eingelassen:
Es sei richtig, dass er am frühen Abend des 25.06.2024 mit mehreren - insgesamt vier - Begleitern auf den Zeugen Z. getroffen sei. Seine vier Begleiter seien ihm namentlich nicht bekannt, doch habe er diese jeweils „vom Sehen her“ gekannt. Bei seinen Begleitern habe es sich - wie bei ihm selbst - sämtlich um Fans des Fußballvereins G. gehandelt; teilweise seien diese wohl auch ebenfalls Mitglieder von sog. Ultra-Gruppierungen gewesen, doch hätte keiner von ihnen derselben Ultra-Gruppierung wie er, den „W.“, angehört. Er und seine Begleiter hätten auch das T-Shirt des Zeugen - ein blaues Fan-T-Shirt des Fußballvereins X. mit der Aufschrift „V.“ - an sich bringen wollen, doch hätten sie hiermit sodann lediglich kurz ein Foto machen und dem Zeugen das T-Shirt dann sogleich zurückgeben wollen. Der Zeuge habe dahingehend dann aber wesentlich mehr Widerstand geleistet als sie es zuvor erwarten hätten. Deshalb sei das T-Shirt dann zunächst beschädigt und sodann letztlich von ihnen mitgenommen worden. Es habe sich um eine körperliche Auseinandersetzung „von beiden Seiten“ gehandelt. Er selbst habe den Zeugen weder geschlagen noch getreten, sondern ihn lediglich auf den Boden gezerrt und an dessen T-Shirt gerissen. Auch habe er nicht mit einem Gürtel auf den Zeugen eingeschlagen; dies habe einer seiner Begleiter getan.
Im Einzelnen habe sich das Geschehen - so die Einlassung des Angeklagten - wie folgt dargestellt:
Er sei mit den vier anderen G.-Fans, welche er aber nur vom Sehen und nicht namentlich kenne, zusammen in einer Gruppe unterwegs gewesen. Sie hätten dann vor sich den Zeugen Z. mit einem blauen X.-T-Shirt gesehen. Einer von ihnen - und zwar ein „große Typ mit der Brille“ - sei dann spontan auf die Idee gekommen, dem Zeugen dessen T-Shirt kurz für ein Foto abzunehmen, welches sie dann später in das Internet hochladen würden. Sogleich nach dem Anfertigen eines solchen Fotos hätte das T-Shirt dann an den Zeugen zurückgegeben werden sollen. Er - der Angeklagte - selbst habe zu diesem Plan bzw. Vorschlag zwar nicht ausdrücklich „Ja“ gesagt, sei dann aber gleichwohl mit seinen vier Begleitern zu dem Zeugen hingegangen und habe sich mit diesen in einer Art Halbkreis um den Zeugen herum aufgestellt. Der Zeuge habe dabei vor dessen eigener Haustür gestanden und gerade in das Haus reingehen wollen. Dadurch, dass sie sich dergestalt gemeinsam in einer Art Halbkreis um den Zeugen aufgestellt hätten, hätten sie den Zeugen einschüchtern wollen, damit dieser sein T-Shirt - ihrem Plan entsprechend - an sie herausgeben würde.
Einer seiner Begleiter, welcher seiner Einschätzung nach zwischen 20 und 25 Jahre alt gewesen sei und dunkle Haare gehabt habe, habe dann zu dem Zeugen gesagt: „T-Shirt aus!“ Der Zeuge habe sich dann zu jener Person umgedreht und dieser sogleich zweimal mit seiner Faust in das Gesicht geschlagen. Jene Person, welche auf diese Weise zweimal von dem Zeugen geschlagen worden sei, sei dann auf die Straße weggerannt bzw. dorthin vor dem Zeugen geflüchtet. Er - der Angeklagte - habe sich dann an dem Zeugen bzw. an dessen T-Shirt festgehalten und hieran gezerrt. Auf der Straße habe er sich dann zu Boden fallen lassen und der Zeuge sei, weil er - der Angeklagte - diesen noch immer an dessen T-Shirt festgehalten bzw. hieran gezerrt habe, ebenfalls mit zu Boden gegangen. Das T-Shirt des Zeugen sei hierbei dann auch schon ein Stück eingerissen.
Der Zeuge habe sich dann auf seinen - des Angeklagten - Bauch gesetzt und damit begonnen, mehrfach mit den Fäusten auf ihn einzuschlagen. In diesem Moment habe dann einer seiner Begleiter mit seinem Gürtel auf den Angeklagten eingeschlagen. Bei jenem Begleiter habe es sich nicht um denjenigen gehandelt, welcher den Zeugen zuvor angesprochen und dann von diesem geschlagen worden sei, sondern um einen weiteren seiner Begleiter, welcher dunkelblond oder hellbraun gewesen sei, eine dünnere Statur gehabt habe und etwa Mitte 20 oder sogar noch etwas jünger gewesen sei. Vorher habe dieser keinen Gürtel in der Hand gehabt; er müsse sich diesen insofern kurzfristig ausgezogen haben. Er - der Angeklagte - selbst und der Zeuge Z. wären dann beide wieder aufgestanden. Sie beide hätten sich dann kurz gegenübergestanden. Dann habe der Zeuge Z. sein T-Shirt ausgezogen und dieses in der Hand festgehalten. Einer seiner Begleiter - derjenige, welcher den Zeugen anfangs angesprochen und sodann von diesem geschlagen worden sei - habe dann nach dem T-Shirt gegriffen und jener seiner Begleiter und der Zeuge hätten beide an diesem gezerrt und gewissermaßen um das T-Shirt gerangelt. Von einem weiteren seiner Begleiter - er wisse nicht genau, welcher seiner Begleiter dies gewesen sei - sei der Zeuge Z. dann einmal gegen seinen Kopf geschlagen worden. Hierdurch habe der Zeuge das T-Shirt dann letztlich losgelassen und dieses sei auf den Boden gefallen. Dann sei das T-Shirt von einem seiner Begleiter, nämlich von der Person, welche vorher mit ihrem Gürtel auf den Zeugen eingeschlagen habe, aufgehoben worden und sie alle - er selbst und seine vier Begleiter - seien dann weggerannt.
Er selbst und zwei seiner Begleiter seien in Richtung seiner - des Angeklagten - Wohnung gerannt. Bei jenen zwei Begleitern habe es sich zum einen um diejenige Person, die den Zeugen zuvor mit dem Gürtel geschlagen und dann das T-Shirt an sich genommen habe, und noch um eine weitere Person gehandelt. Diese weitere Person habe eine Brille getragen, sei etwas größer - schätzungsweise etwa 1,90 m groß - gewesen und habe kurze Haare gehabt. Die restlichen beiden seiner Begleiter seien in eine andere Richtung davongerannt. In seiner Wohnung angekommen hätten er und die beiden anderen Personen dann noch darüber geredet, wie das Ganze zuvor eskaliert sei. Die Person, welche das T-Shirt des Zeugen Z. zuvor an sich genommen habe, habe dieses dann letztlich in seiner - des Angeklagten - Wohnung zurückgelassen, als diese später gemeinsam mit der anderen Person gegangen sei.
Das Fehlen seiner zuvor in der Hosentasche mit sich geführten Krankenversicherungskarte und seines Haustürschlüssels habe er zuvor bemerkt, als er - mit seinen zwei Begleitern - an seiner Wohnung angekommen sei. Er habe die Haustür - aufgrund des Fehlens seines Schlüssels - dann auch nicht selbst aufschließen können, sondern sein zu jener Zeit bereits in der Wohnung aufhältiger Bruder habe ihnen - dem Angeklagten und den zwei mit ihm zu seiner Wohnung geflohenen Begleitern - die Tür öffnen müssen. Er vermute, dass ihm sowohl der Schlüssel als auch die Versichertenkarte wohl zuvor aus seiner Hosentasche herausgefallen seien, während er an dem Zeugen Z. gezerrt habe und sie dann beide auf der Straße den Boden gefallen seien.
bb. Weitere Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
Soweit die seitens der Kammer getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen teilweise von jener Einlassung des Angeklagten abweichen, beruhen die diesbezüglichen Feststellungen auf der im Übrigen durchgeführten Beweisaufnahme wie folgt:
Im Einzelnen:
Die Feststellung dahingehend, dass sich der Zeuge Z., als er von dem Angeklagten und dessen Begleitern am frühen Abend des 25.06.2024 angesprochen wurde, gerade in Begleitung seiner Ehefrau zu Fuß auf dem Rückweg vom Einkaufen zu sich nachhause befand, beruht auf der diesbezüglichen Aussage des Zeugen Z. aus der Hauptverhandlung sowie auf der Aussage seiner Ehefrau, der Zeugin S..
Die Feststellung, dass der Zeuge Z. hierbei ein blau-weißes T-Shirt mit der Aufschrift „V.“ trug, beruht auf der insofern übereinstimmenden Einlassung des Angeklagten, den Aussagen der Zeugen Z. und S. und auf der in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme eines eben solchen, zerrissenen T-Shirts, welches der Angeklagte in der Hauptverhandlung dem Gericht übergab und hierzu angab, dass es sich bei diesem T-Shirt um eben das dem Zeugen am 25.06.2024 entwendete T-Shirt handele. Die Zeugen Z. und S. haben hinsichtlich jenes T-Shirts im Rahmen ihrer Aussagen jeweils ausgesagt, dass es sich bei jenem T-Shirt um einen Fanartikel des Fußballvereins X. gehandelt habe, welches die Zeugin S. zuvor als Geschenk für ihren Ehemann bei „UX.“ erworben habe. Es habe sich hierbei insbesondere aber nicht um ein „besonderes“ T-Shirt dergestalt gehandelt, dass dieses einer bestimmten Ultra-Gruppierung des Fußballvereins X. zuzuordnen wäre.
Die Feststellung dahingehend, dass der Zeuge Z. sodann, als dieser gerade nach seiner Frau in den Hausflur des Mehrfamilienhauses eintreten wollte, von einem der Begleiter des Angeklagten zum Stehenbleiben und zur Herausgabe seines T-Shirts aufgefordert wurde, beruht auf der insofern glaubhaften Aussage des Zeugen Z.. Der Zeuge hat jenes Geschehen - beginnend ab dem Zeitpunkt, als er angesprochen wurde, bis zu der Aufforderung, sein T-Shirt auszuziehen und dieses zu übergeben, genauso wie festgestellt geschildert. Seine diesbezügliche Aussage wird bestätigt durch die hierzu übereinstimmende Aussage seiner Ehefrau, der Zeugin S., aus der Hauptverhandlung. Soweit die diesbezüglich getroffenen Feststellungen im Detail von der Einlassung des Angeklagten abweichen - wobei allerdings auch der Angeklagte eingeräumt hat, dass er und seine Begleiter sich zu dem Zeugen begeben hätten, als dieser gerade sein Haus habe betreten wollen und dieser dann durch einen seiner Begleiter dazu aufgefordert worden sei, sein T-Shirt zu übergeben - ist die Kammer im Ergebnis von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen Z. überzeugt. Abweichend zu den getroffenen Feststellungen und insofern zugleich auch zu der (den getroffenen Feststellungen entsprechenden) Angaben des Zeugen Z. hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung dahingehend zwar angegeben, dass er die Bezeichnung des Zeugen als „Feiges Schwein“ oder „Feige Sau“ nicht gehört habe, sondern bloß eine Aufforderung an den Zeugen, dass dieser sein T-Shirt ausziehen bzw. übergeben solle. Der Angeklagte hat auf den Vorhalt einer etwaigen Ansprache des Zeugen mit „Feiges Schwein“ oder „Feige Sau“ sodann aber selbst eingeräumt, dass es durchaus möglich sei, dass er jene Äußerung nicht gehört habe oder er sich hieran schlicht nicht mehr erinnern könne, da damals „alles sehr schnell gegangen“ sei. Der Zeuge Z. hat den Beginn der Konfrontation mit dem Angeklagten und dessen Begleitern - einschließlich des festgestellten Geschehens bis zu der Aufforderung, dass er sein T-Shirt ausziehen und übergeben solle - demgegenüber in der Hauptverhandlung genauso wie festgestellt geschildert. In der Hauptverhandlung hat Zeuge Z. hierzu insofern konkret angegeben, dass er gerade hinter seiner Frau durch die Haustür in den Hausflur habe gehen wollen, als ihm jemand - nicht der Angeklagte, sondern einer von dessen Begleitern - von hinten zugerufen habe: „Bleib Stehen, du feiges Schwein!“. Eben dies hatte der Zeuge insofern - ausweislich der vernehmungsergänzend im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolls der Vernehmung des Z. des Polizeipräsidiums XT. vom 26.08.2024 - übereinstimmend auch bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 26.08.2024 ausgesagt. Ausweislich der - ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten - schriftlichen Strafanzeige des Polizeipräsidiums XT. vom 25.06.2024 hatten der Zeuge Z. und dessen Ehefrau unmittelbar nach der Tat in diese Richtung - wenngleich im Wortlaut nicht ganz identisch - ausgesagt, dass einer der Angreifer dem Zeugen zugerufen habe: „Bleib stehen, du feige Sau“. Die dahingehenden Aussagen der Zeugen Z. und S. sind glaubhaft. Beide Zeugen haben jenen Teil des Geschehens, konkret den Beginn der Konfrontation zwischen dem Zeugen Z. und den „Angreifern“ (gemeint: dem Angeklagten und dessen Mittätern), insoweit detailliert und im Rahmen der bei verschiedenen Gelegenheiten erfolgten Aussagen im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Auch ein besonderer Belastungseifer des Zeugen Z. gegenüber dem Angeklagten war nicht erkennbar. So hat jener Zeuge im Rahmen seiner Aussage in der Hauptverhandlung etwa freimütig eingeräumt, dass der erste Schlag entgegen der Anklage nicht etwa von dem Angeklagten oder von einem von dessen Begleitern ausgegangen sei, sondern vielmehr von ihm, dem Zeugen, selbst - wenngleich auch in Reaktion darauf, dass sich die Angreifer zuvor bedrohlich vor ihm aufgebaut hätten, wobei einer von ihnen auch bereits seine Faust erhoben gehabt habe und dieser ihn zugleich auch zur Herausgabe seines T-Shirts aufgefordert habe. Außerdem hat der Zeuge - insofern gewissermaßen sich selbst belastend - zum Inhalt des späteren Treffens mit dem Angeklagten einige Tage nach der Tat (hierzu sogleich) unter anderem auch ausgesagt, dass er den Angeklagten hierbei als „Hurensohn“ bezeichnet habe, weil er es als überaus dummdreist empfunden habe, dass der Angeklagte ihn - anstelle etwa einer Entschuldigung - ernsthaft gefragt habe, weshalb er ihn bei der Polizei angezeigt habe. Schließlich wird die Aussage des Zeugen Z. betreffend den Beginn seines Aufeinandertreffens mit dem Angeklagten und dessen Begleitern auch durch die Aussage des Zeugen EM. bestätigt, wobei dieser - übereinstimmend mit der Schilderung des Zeugen Z. - in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, dass er als unbeteiligter Fußgänger konkret dadurch auf das Geschehen rund um den Zeugen Z. aufmerksam geworden sei, weil er jemanden auf der anderen Straßenseite habe rufen hören: „Bleib stehen, du feiges Schwein!“
Soweit die Kammer zum äußeren Geschehensablauf weiter - und auch insofern im Detail abweichend von der bereits dargestellten Einlassung des Angeklagten - festgestellt hat, dass sich nicht sogleich zu Anfang sämtliche der „Angreifer“ (gemeint: der Angeklagte und dessen jedenfalls vier Mittäter) schon bei dem Zeugen Z. befanden, als dieser zum Stehenbleiben und zur Herausgabe seines T-Shirts aufgefordert wurde, sondern sich zunächst nur drei Personen - der Angeklagte und zwei seiner Mittäter - zu dem Zeugen Z. begaben und die weiteren (mindestens zwei) Mittäter dann erst kurze Zeit später - nach dem Beginn der körperlichen Auseinandersetzung - hinzukamen, beruht dies auf den insofern übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Z. und S. und des Zeugen EM.. Jene drei Zeugen haben in der Hauptverhandlung insofern übereinstimmend geschildert, dass sich dem Zeugen Z. zunächst bloß drei der Angreifer genähert und diesen zur Herausgabe des T-Shirts aufgefordert hätten und die übrigen - zwei oder drei weiteren (vgl. hierzu sogleich) - Angreifer erst kurz danach, nämlich dann, als der Zeuge vom Hauseingang auf die Straße gezerrt wurde, hinzugekommen seien.
Hinsichtlich der konkreten Anzahl der Täter steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass insofern neben dem Angeklagten jedenfalls noch vier weitere unbekannt gebliebene Täter an der Tat beteiligt waren. So haben die Zeugen Z. und S. zwar sowohl in der Hauptverhandlung als auch - ausweislich des Inhalts der insofern vernehmungsergänzend im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Strafanzeige des Polizeipräsidiums XT. vom 25.06.2024, des Protokolls der Vernehmung des Z. des Polizeipräsidiums XT. vom 26.08.2024 und des Protokolls der Vernehmung der S. des Polizeipräsidiums XT. vom 18.12.2024 - im Rahmen ihrer vorherigen Aussagen gegenüber der Polizei angegeben, dass es sich (entsprechend auch der diesbezüglichen Ausführungen aus der Anklageschrift vom 09.05.2025) um insgesamt sechs Angreifer gehandelt habe. Der Zeuge EM. hat im Rahmen seiner Aussage in der Hauptverhandlung demgegenüber ausgesagt, dass es sich „am Ende um fünf oder sechs“ Angreifer gehandelt habe. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass es sich neben ihm selbst noch um genau vier weitere Mittäter gehandelt habe, wobei er zu solchen vier Personen im weiteren Verlauf seiner Einlassung dann auch jedenfalls grobe Beschreibungen abgegeben hat. Auf Grundlage der Aussage des Zeugen EM., unter Berücksichtigung dessen, dass die Zeugen Z. und S. im Rahmen der Hauptverhandlung jeweils selbst eingeräumt haben, dass „alles“ sehr unübersichtlich gewesen und schnell gegangen sei, und schließlich vor dem Hintergrund dessen, dass keine Gründe dafür ersichtlich sind, weshalb der hinsichtlich des äußeren Geschehensablauf im Übrigen jedenfalls weitgehend geständige Angeklagte gerade in Bezug auf die Personenzahl eine entsprechende Falschangabe machen sollte, hat die Kammer im Rahmen ihrer Feststellungen insofern letztlich lediglich eine Personenanzahl von mindestens fünf Tätern - dem Angeklagten und mindestens vier weiteren Personen - und nicht von insgesamt sechs Angreifern als erwiesen angesehen.
Die Feststellungen zum weiteren äußeren Geschehensablauf dergestalt, dass der Zeuge Z. unmittelbar nach der an ihn gerichteten Aufforderung, sein T-Shirt auszuziehen und zu übergeben, sodann - ein oder zweimal - mit der Faust auf denjenigen, welcher ihn zuvor angesprochen hatte, einschlug und der Zeuge sodann auf die Straße gezerrt wurde, wobei er bereits während jenes Zerrens sowohl geschlagen als auch getreten wurde, bis es den Tätern auf der Straße schließlich gelang, dem Zeugen dessen inzwischen teilweise bereits eingerissenes T-Shirt abzunehmen, beruht auf den insofern übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Z. und S. und des Zeugen EM.. Diese haben den entsprechenden Geschehensabschnitt ebenso wie festgestellt geschildert. Soweit der Angeklagte den konkreten Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung insofern teilweise abweichend (nämlich so wie oben dargestellt) geschildert hat, schenkt die Kammer im Ergebnis den übereinstimmend erfolgten Angaben der drei hierzu vernommenen Zeugen Z., S. und EM. Glauben. Soweit die Kammer hinsichtlich der genauen Anzahl der von dem Zeugen Z. zu Beginn der körperlichen Auseinandersetzung ausgehenden Schläge lediglich festgestellt hat, dass der Zeuge Z. „ein oder zweimal“ mit der Faust auf denjenigen Angreifer einschlug, welcher ihn zuvor zur Herausgabe seines T-Shirts aufgefordert hatte, beruht dies auf der Einlassung des Angeklagten, wonach der Zeuge zwei entsprechende Faustschläge geführt habe, und auf der Aussage des Zeugen Z., welcher im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung lediglich einen entsprechenden Faustschlag beschrieb. Mit Blick darauf, dass sowohl der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung als auch der Zeuge Z. im Rahmen seiner Aussage in der Hauptverhandlung in Bezug auf den genauen Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung beide mehrfach betont haben, dass alles derart „schnell“ gegangen sei, dass sie sich an einzelne Details teilweise nicht sicher erinnern könnten, und auch die weiteren hierzu vernommenen Zeugen - weder der Zeuge EM. noch die Zeugin S., wobei letztere abweichend von der Aussage ihres Ehemanns sogar ausgesagt hat, dass sie gar keinen (ersten) Schlag ihres Ehemanns wahrgenommen habe - diesbezüglich im Rahmen ihrer Vernehmungen keine verlässlichen Angaben treffen konnten, war der Kammer nicht möglich festzustellen, ob der Zeuge Z. dem ersten Angreifer einen oder zwei Schläge versetzte.
Die weitere Feststellung, dass der Zeuge Z. im Verlaufe der körperlichen Auseinandersetzung von einem seiner Angreifer sodann auch mit einem Ledergürtel geschlagen wurde, beruht auf den insofern übereinstimmenden Angaben des Angeklagten sowie der Zeugen Z., S. und EM.. Der Angeklagte und die drei Zeugen haben in Bezug darauf, welcher der Angreifer den Gürtel eingesetzt habe und auch in Bezug auf den genauen Zeitpunkt des Einsatzes des Gürtels zwar teils voneinander abweichende Angaben gemacht. Der Umstand, dass im Verlauf der Auseinandersetzung zu irgendeiner Zeit einer der Angreifer auch mit einem Ledergürtel auf den Zeugen einschlug, wurde aber sowohl von dem Angeklagten eingeräumt als auch von sämtlichen der drei unmittelbaren Tatzeugen - den Zeugen Z., S. und EM. - bestätigt. Überdies decken sich jene Angaben auch mit den auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern ersichtlichen Striemen auf dem Rücken des Zeugen Z. kurz nach der Tat.
Die Feststellungen zu den konkret von dem Angeklagten ausgehenden Handlungen dergestalt, dass die Kammer diesbezüglich lediglich festgestellt hat, dass dieser den Zeugen Z. auf die Straße zerrte und sich mit diesem dort zu Boden fallen ließ, während der Zeuge von den Mittätern geschlagen und auch getreten wurde, aber letztlich weder Schläge noch Tritte oder Schläge mit einem Gürtel seitens des Angeklagten festgestellt wurden, beruht auf der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten, welche nach dem Ergebnis der im Übrigen durchgeführten Beweisaufnahme insofern nicht widerlegt werden konnte. Die Kammer konnte insofern weder über ein solches „Zerren“ an dem Zeugen bzw. an dessen T-Shirt hinausgehende Gewalthandlungen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Z. feststellen noch eine eigene Tathandlung des Angeklagten hinsichtlich der letztlich erfolgten Wegnahme des T-Shirts bzw. der Beutesicherung dergestalt, dass der Angeklagte das T-Shirt selbst eine Zeit lang mit sich geführt bzw. er selbst dieses in seine Wohnung verbracht haben würde. Der Angeklagte hat sich hierzu (siehe oben) so wie letztlich auch festgestellt dahingehend eingelassen, dass er lediglich an dem Zeugen gezerrt und sich mit diesem zu Boden fallen gelassen habe; darüber hinaus habe er den Zeugen selbst weder geschlagen, getreten noch mit einem Gürtel geschlagen; das T-Shirt sei nicht von ihm, sondern von einem seiner Begleiter in seine Wohnung verbracht worden. Jene Einlassung des Angeklagten konnte durch die im Übrigen erfolgte Beweisaufnahme nicht widerlegt werden. Die Aussage des Zeugen EM. war diesbezüglich unergiebig, wobei dieser ausgesagt hat, dass er nichts dazu sagen könne, welche Handlungen genau von dem Angeklagten, den er in der Hauptverhandlung auch nicht wiedererkannt habe, ausgegangen sei und welche von dessen Begleitern. Die Zeugen Z. und S. haben in der Hauptverhandlung zwar beide übereinstimmend ausgesagt, dass es sich bei dem Angeklagten um gerade jene Person gehandelt habe, welche im Verlauf der Auseinandersetzung seinen Gürtel ausgezogen und mit diesem dann mehrfach auf den Zeugen Z. eingeschlagen habe. Angesichts dessen, dass beide jene Zeugen eben dies im Rahmen ihrer vorherigen Aussagen gegenüber der Polizei allerdings - wie folgt dargestellt - teilweise abweichend geschildert haben, vermochte die Kammer deren dahingehenden Aussagen aus der Hauptverhandlung letztlich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu folgen. So haben sowohl der Zeuge Z. als auch die Zeugin S. den Angeklagten im Rahmen der Erstattung der Strafanzeige - ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten schriftlichen Strafanzeige des Polizeipräsidiums XT. vom 25.06.2024 - unmittelbar nach der Tat am 25.06.2024 zwar anhand des Lichtbildes der von diesem am Tatort hinterlassenen Versichertenkarte als einen der Angreifer identifiziert. Dass es sich bei diesem aber auch um die Person gehandelt habe, welche mit dem Gürtel auf den Zeugen eingeschlagen habe, haben beide Zeugen bei dieser Gelegenheit hingegen gerade nicht ausgesagt. Im Rahmen seiner späteren polizeilichen Vernehmung vom 18.12.2024 hat der Zeuge Z. ausweislich des im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolls der Vernehmung des Z. des Polizeipräsidiums XT. vom 26.08.2024 sodann zwar - so wie auch in der Hauptverhandlung - ausgesagt, dass es sich bei demjenigen Täter, welcher auf dem Lichtbild der am Tatort aufgefundenen Versichertenkarte abgebildet sei, um eben die Person handle, welche ihn mit dem Gürtel geschlagen habe. Die Zeugin S. hat im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 18.12.2024 - ausweislich der dahingehenden Aussage des diesbezüglich als Zeugen vernommenen Vernehmungsbeamten ZI. sowie des im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Protokolls der Vernehmung der S. des Polizeipräsidiums XT. vom 18.12.2024 - demgegenüber aber angegeben, dass sie in Bezug auf den Täter, welcher auf der Versichertenkarte abgebildet sei, gerade nicht sagen könne, ob dieser auch den Gürtel gehabt bzw. mit diesem auf ihren Ehemann eingeschlagen habe. Gewisse Zweifel an der Plausibilität der Aussage des Zeugen Z. dahingehend, dass es sich bei der Person, welche ihn mit dem Gürtel geschlagen habe, um dieselbe Person gehandelt habe, welche ihre Versichertenkarte am Tatort verloren habe, ergeben sich schließlich auch daraus, dass der Zeuge Z. ebenfalls ausgesagt hat, dass er davon ausgehe, dass die am Tatort aufgefundene Versichertenkarte dem Täter konkret dabei aus dessen Hosentasche gefallen sei, als er sich an der Hose eines seiner Angreifer hochgezogen habe, wobei er in diesem Moment eine entsprechende Karte - im EC-Karten-Format - in der von ihm ergriffenen Hosentasche des Angreifers erfühlt habe. Da es sich bei jener Hose - mutmaßlich der Hose desjenigen Täters, welcher seine Versichertenkarte sodann am Tatort verlor, also der Hose des Angeklagten - nach der weiteren Aussage des Zeugen Z. konkret um eine „Sporthose“ gehandelt haben soll, erscheint es zweifelhaft, dass eben jener Angreifer zuvor zugleich einen Gürtel trug. Denn das Tragen eines Gürtels konkret in Verbindung mit einer Sporthose ist zwar keinesfalls ausgeschlossen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung aber jedenfalls unüblich.
Die weiteren Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen dahingehend, dass die gegen den Zeugen Z. gerichteten Schläge mit dem Gürtel durch einen seiner Angreifer zeitlich jedenfalls erst dann erfolgten, als der Angeklagte den Zeugen Z. bereits auf die Straße gezerrt und sich dort sodann mit diesem gemeinsam auf den Boden hatte fallen lassen, beruht auf der Einlassung des Angeklagten und auf den insofern übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Z., S. und EM.. Wenngleich der Angeklagte und jene drei Zeugen zum genauen Zeitpunkt des Einsatzes des Gürtels im Detail voneinander abweichende Angaben gemacht haben, stimmen deren Schilderungen jedenfalls doch insoweit überein. Über jene Feststellung betreffend den Zeitpunkt des Einsatzes des Gürtels als Schlagwaffe hinaus hat die Kammer den genauen Zeitpunkt des Einsatzes des Gürtels angesichts dahingehend im Übrigen voneinander abweichender Angaben des Angeklagten und der drei unmittelbaren Tatzeugen sowie angesichts der von sämtlichen der drei Zeugen diesbezüglich selbst eingeräumten Unsicherheiten betreffend ihre dahingehenden Schilderungen nicht genauer feststellen können. So hat der Zeuge Z. in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er schon während des Zerrens auf die Straße geschlagen und getreten worden sei. Auf der Straße seien dann auch die Schläge mit dem Gürtel seitens eines der Angreifer erfolgt. Ob er sein T-Shirt noch angehabt habe oder bereits nicht mehr, als die Schläge mit dem Gürtel erfolgt seien, wisse er nicht mehr. Als die Angreifer das T-Shirt dann bekommen hätten, seien diese weggerannt, wobei derjenige Angreifer, der ihm mit dem Gürtel geschlagen habe und an welchem er sich schließlich habe hochziehen können - seiner Aussage in der Hauptverhandlung nach: der Angeklagte - allerdings noch einen Moment länger als die übrigen Angreifer am Tatort verblieben sei und dann insofern seinen Begleitern hinterhergerannt sei. Die Zeugin S. hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass ihr Ehemann zunächst auf die Straße gezerrt worden sei. Dort seien die Angreifer dann mit Schlägen und Tritten auf ihren Ehemann losgegangen, wobei die Schläge und Tritte auch dann fortgesetzt worden seien, als ihr Ehemann bereits auf dem Boden gelegen habe. Einer der Angreifer - ihrer Aussage in der Hauptverhandlung nach: der Angeklagte - habe sich dann seinen Gürtel aus der Hose gezogen und hiermit auf ihren Ehemann eingeschlagen. Ob ihr Ehemann zu dieser Zeit noch sein T-Shirt angehabt habe, wisse sie nicht mehr. Kurz nachdem die Angreifer ihrem Ehemann dessen T-Shirt schließlich entrissen hätten, seien diese dann alle gemeinsam davongerannt. Der Zeuge EM. hat ausgesagt, dass der Zeuge Z., nachdem dieser auf die Straße gezerrt und dort dann im Rahmen eines Handgemenges sowohl geschlagen als auch getreten worden sei, „am Ende“ auch noch von einem der Angreifer - und zwar von demjenigen, welcher sich dem Handgemenge zuletzt angeschlossen habe - mit einem Gürtel geschlagen worden sei. Im Ergebnis hat die Kammer aufgrund jener Aussagen der drei Zeugen sowie der Einlassung des Angeklagten und mangels weiterer diesbezüglicher Beweismittel - über die getroffenen Feststellungen hinaus - keine genauere zeitliche Verortung der gegen den Zeugen Z. gerichteten Schläge mit dem Gürtel feststellen können.
Die Feststellung dahingehend, dass der Angeklagte oder einer seiner Begleiter das T-Shirt des Zeugen Z. schließlich dadurch in ihren Gewahrsam brachten, dass sie dieses dem Zeugen Z. im Verlaufe der körperlichen Auseinandersetzung vom Körper rissen und das T-Shirt insofern - entgegen der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten (siehe oben) - gerade nicht von dem Zeugen selbst ausgezogen und dann später lediglich von einem der Angreifer vom Boden aufgehoben worden wäre, beruht auf den insofern vollständig übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Z., S. und EM.. So haben diese drei Zeugen im Rahmen ihrer Aussagen in der Hauptverhandlung zwar keine konkreten Angaben dahingehend gemacht, ob dem Zeugen Z. dessen T-Shirt bereits vor oder erst nach den Schlägen mit dem Gürtel ausgezogen worden sei, doch haben jene drei Zeugen den Gewahrsamswechsel an dem T-Shirt sämtlich dergestalt geschildert, dass die Angreifer dem Zeugen Z., nachdem dieser auf die Straße gezerrt und mit Schlägen und Tritten auf diesen eingewirkt worden sei, das T-Shirt schließlich vom Körper gerissen hätten. Der Zeuge EM. hat dahingehend detailreich und auch sonst glaubhaft bekundet, dass er zuvor gar nicht verstanden gehabt habe, dass es den Angreifern um die Erlangung des T-Shirts des Zeugen Z. gegangen sei, sondern er zunächst davon ausgegangen sei, dass es sich bloß um ein Handgemenge bzw. um eine körperliche Auseinandersetzung ohne die Absicht der Wegnahme eines Gegenstandes handeln würde; dann habe er jedoch gesehen, dass die Angreifer dem Zeugen - unter fortwährenden Schlägen und Tritten gegen diesen - dessen bereits teilweise zerrissenes T-Shirt über den Kopf und gezogen und sodann an sich genommen hätten; erst dann habe er - der Zeuge EM. - verstanden, dass es den Angreifern bei dem Handgemenge offenbar darum gegangen sei, das T-Shirt des Zeugen zu erlangen.
Die Feststellung dahingehend, dass sowohl der Angeklagte als auch sämtliche seiner Mittäter kurz nachdem einer von ihnen das T-Shirt des Zeugen an sich gebracht hatte, fußläufig vom Tatort in Richtung QY.-straße flüchteten, beruht auf den insofern übereinstimmenden Aussagen der Zeugin S. und EM.. Auch der Zeuge Z. hat jenen Umstand in der Hauptverhandlung grundsätzlich in diese Richtung geschildert, wobei er jedoch - insofern leicht abweichend zu den Aussagen der beiden Zeugen S. und EM. - angegeben hat, dass nicht sämtliche der Angreifer zeitgleich vom Tatort geflohen seien, sondern der Angreifer mit dem Gürtel - seiner Aussage in der Hauptverhandlung nach: der Angeklagte - noch einen Moment länger am Tatort verblieben sei als dessen Begleiter.
Die getroffenen Feststellungen betreffend die von dem Zeugen Z. durch die Tat davon getragenen Verletzungen beruhen auf dessen diesbezüglicher Aussage aus der Hauptverhandlung. Sie werden außerdem bestätigt durch die diesbezüglich in Augenschein genommenen Lichtbilder, welche sowohl den Kopf als auch den unbekleideten Oberkörper des Zeugen kurze Zeit nach der Tat - ebenfalls noch am Abend des 25.06.2024 - zeigen, wobei auf jenen von der Polizei angefertigten Lichtbildern eine deutliche Hautrötung insbesondere unter dem rechten Auge des Zeugen Z. sowie diverse Hautrötungen sowohl im Brustbereich als auch am Rücken des Zeugen - einschließlich mehrerer Striemen am Rücken - erkennbar sind. In Anbetracht der auf den Lichtbildern erkennbaren Formen einerseits der Striemen und andererseits der übrigen Hautrötungen geht die Kammer davon aus, dass die am Rücken vorhandenen Striemen durch die Schläge mit dem Gürtel und die übrigen Hautrötungen durch sonstige (unbewaffnete) Schläge und Tritte gegen den Zeugen hervorgerufen worden sind. Die getroffene Feststellung betreffend die Krankschreibung des Zeugen Z. beruht auf dessen eigener glaubhafter Aussage aus der Hauptverhandlung.
Die getroffenen Feststellungen dahingehend, dass die beiden Kinder des Zeugen Z. die im Bereich des Bürgersteigs und der Straße stattgefundene körperliche Auseinandersetzung jedenfalls teilweise mitansahen, und dass sie sich beide infolge dessen seither aus Angst vor vergleichbaren, gegen sie gerichteten körperlichen Übergriffen nicht mehr trauen, in der Öffentlichkeit Fanbekleidung des Fußballvereins X. zu tragen, beruht auf den insofern übereinstimmenden und glaubhaften dahingehenden Angaben der beiden Zeugen Z. und S.. Die beiden Zeugen haben insofern detailliert und plausibel geschildert, dass insbesondere das jüngere ihrer beiden Kinder, ihre Tochter, am Abend nach der Tat emotional höchst aufgelöst gewesen sei und lange geweint habe. Weder ihre Tochter noch ihr Sohn würden sich seit jenem Vorfall noch trauen, in der Öffentlichkeit Fanbekleidung des Fußballvereins X. zu tragen; zuvor hätten ihre Kinder, welche beide Fans des Fußballvereins X. seien und sogar auch eine entsprechende Vereinsmitgliedschaft für Kinder - sog. „WS.“ - hätten, des Öfteren entsprechende Fanbekleidung in der Öffentlichkeit getragen.
Die Feststellung, dass der Angeklagte im Zuge der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen Z. sowohl seinen Haustürschlüssel als auch seine Versichertenkarte am Tatort, konkret entweder auf der Straße oder auf dem Bürgersteig vor dem Mehrfamilienhaus der Zeugen Z./S., verlor, beruht auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Z., S. und EM.. Diese haben sämtlich ausgesagt, dass sie zwar nicht konkret wahrgenommen hätten, wie jene beiden Gegenstände dem Angeklagten bzw. einem der Angreifer aus der Tasche gefallen seien oder sonst von diesem verloren worden seien; die beiden Gegenstände seien aber unmittelbar nach der Tat bzw. kurz nach der Flucht der Täter vom Tatort eben dort von den Zeugen Z. und S. aufgefunden worden, wobei sie die auf dem Lichtbild der Versichertenkarte abgebildete Person - den Angeklagten - dann auch sogleich als einen der Angreifer erkannt hätten. In Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass er, als er nach der Flucht vom Tatort an seiner Wohnung angekommen sei, bemerkt habe, dass sowohl sein Haustürschlüssel als auch seine Versichertenkarte nicht mehr in seiner Hosentasche gewesen seien, steht insofern im Ergebnis zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte jene beiden Gegenstände - wie festgestellt - zuvor im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen Z. vor dessen Mehrfamilienhaus verloren hat.
b. Feststellungen betreffend die subjektive Tatseite
aa. Vorsatz und Handeln aufgrund eines gemeinsamen Tatplans i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB
Die Feststellung betreffend den bei dem Angeklagten zur Zeit der Tatausführung bestehenden Vorsatz folgt aus dessen eigener Einlassung, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie aus den getroffenen Feststellungen betreffend das äußere Tatgeschehen.
Dass der Angeklagte die gegen den Zeugen Z. erfolgten (unbewaffneten) Schläge und Tritte wahrnahm, welche bereits dann erfolgten, als der Angeklagte den Zeugen auf die Straße zerrte, ergibt sich insofern aus dessen eigener diesbezüglicher Einlassung. Aus der von dem Angeklagten eingeräumten eigenen Tathandlung dergestalt, dass dieser den Zeugen auf die Straße zerrte und sich dort mit diesem zu Boden fallen ließ, während der Zeuge von seinen - des Angeklagten - Begleitern bereits geschlagen und getreten wurde, folgt außerdem, dass der Angeklagte jedenfalls eine solche Behandlung des Zeugen durch seine Begleiter - unbewaffnete Schläge und Tritte gegen diesen - auch billigend in Kauf nahm.
Zugleich ergibt sich aus jenen Feststellungen betreffend den äußeren Geschehensablauf auch die weitere Überzeugung der Kammer dahingehend, dass der Angeklagte insofern außerdem auch die bei dem Zeugen Z. infolge jener gegen ihn gerichteten Schläge und Tritte hervorgerufenen körperlichen Folgen - konkret in Gestalt kurzzeitiger Schmerzen, Hautrötungen und Hämatomen am Oberkörper und ein Hämatom im Gesicht - als geradezu typische bzw. nach der allgemeinen Lebenserfahrung erwartbare Folgen einer entsprechenden Behandlung jedenfalls billigend in Kauf nahm. Anderes gilt lediglich in Bezug auf die durch die Schläge mit dem Gürtel hervorgerufenen Verletzungen in Gestalt der Striemen am Rücken des Zeugen, hinsichtlich derer die Kammer eine Billigung durch den Angeklagten letztlich nicht festgestellt hat (hierzu sogleich).
Der Umstand, dass der Angeklagte und seine Begleiter in Gestalt der gegen den Zeugen gerichteten Schläge und Tritte sowie in Bezug auf das Zerren und Reißen an dessen T-Shirt auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB - gerichtet auf die Erlangung des T-Shirts (vgl. hierzu näher noch sogleich) - gegen den Zeugen Z. vorgingen, folgt zunächst aus der eigenen Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass er und seine Begleiter sich, als sie den Zeugen mit dessen T-Shirt gesehen hätten, darauf verständigt hätten, jenes T-Shirt des Zeugen (nach der Einlassung des Angeklagten allerdings bloß kurzzeitig) in ihren Besitz zu bringen, sowie aus dem festgestellten äußeren Geschehensablauf dahingehend, dass der Angeklagte und zwei seiner Begleiter zunächst - insofern gewissermaßen äußerlich geordnet bzw. erkennbar koordiniert - gleichzeitig zu dem Zeugen rannten, sich dort sodann vor diesem aufstellten und sie im Anschluss sodann gerade solange gemeinsam körperlich auf diesen einwirkten, bis einer von ihnen schließlich das T-Shirt des Zeugen an sich gebracht hatte, woraufhin sich dann - infolge des Erlangens des T-Shirts und mithin infolge des Erreichens des dem gemeinsamen Tatplan zugrundeliegenden Ziels - sowohl der Angeklagte als auch seine Mittäter zeitnah vom Tatort entfernten.
Die Feststellung, dass sich der dem festgestellten äußeren Tatgeschehen zugrundeliegende gemeinsame Tatplan des Angeklagten und seiner Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB gerade auch darauf erstreckte, zur Erreichung des - zuvor nach Einlassung des Angeklagten insofern ausdrücklich vereinbarten - Ziels der Erlangung des T-Shirts nicht bloß Drohungen, sondern auch Gewalthandlungen wie die letztlich gegen den Zeugen Z. erfolgten (unbewaffneten) Schläge und Tritte einzusetzen, ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf dahingehend, dass es, nachdem der Zeuge sein T-Shirt nicht sogleich auf die zunächst erfolgte verbale Aufforderung hin übergab, wiederholt und über eine nicht ganz unerhebliche Zeitspanne zu eben solchen Gewalthandlungen durch mehrere der jedenfalls fünf Täter kam und jene Gewalthandlungen dabei im Beisein sämtlicher der Täter gerade solange fortgesetzt wurden, bis das T-Shirt des Zeugen schließlich in deren Besitz gebracht wurde. Die Kammer hat insofern zwar nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte und dessen Mittäter sich bereits bevor diese den Zeugen ansprachen ausdrücklich gerade auch auf die Vornahme entsprechender Gewalthandlungen - für den Fall der Erfolglosigkeit bloßer Drohgebärden wie insbesondere dem Aufstellen in einem Halbkreis unmittelbar vor dem Zeugen und dem drohenden Erheben der Faust - geeinigt haben würden. Jedenfalls dann, als die Begleiter des Angeklagten im weiteren Geschehensverlauf sodann aber dazu übergingen, durch Schläge und Tritte auf den Zeugen einzuwirken, während der Zeuge von dem Angeklagten festgehalten und von diesem auf die Straße gezerrt wurde, und der Angeklagte und seine Begleiter die dahingehenden Handlungen der jeweiligen anderen Angreifer auch jeweils wahrnahmen und insofern - durch ihre eigenen Mitwirkungshandlungen - jeweils konkludent billigten, entschlossen sich der Angeklagte und seine Begleiter aber jedenfalls konkludent dazu, dass sie jedenfalls ab diesem Zeitpunkt auch entsprechende Gewalthandlungen - und nicht Drohungen - gegenüber dem Zeugen zur Erreichung des ursprünglich ausdrücklich vereinbarten Ziels - der Erlangung des T-Shirts - einsetzen würden.
Aus dem Umstand, dass der Angeklagte und seine Begleiter die körperlichen Angriffe gegen den Zeugen Z. in Gestalt der (unbewaffneten) Schläge und Tritte genau solange fortsetzten, bis sie schließlich das T-Shirt des Zeugen erlangten, und sich die Angreifer sodann sämtlich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang hiermit vom Tatort entfernten, ergibt sich außerdem auch, dass jene von dem Angeklagten und dessen Begleitern eingesetzten Gewalthandlungen insofern gerade auch - im Sinne einer Finalität - als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme (des T-Shirts) eingesetzt wurden und jene Gewalthandlungen insofern insbesondere nicht etwa lediglich „bei Gelegenheit“ bzw. unabhängig von dem auf die Erlangung des T-Shirts gerichteten Tatplans - etwa als Reaktion auf den oder die von dem Zeugen ausgehenden Faustschläge - erfolgt sind.
Nicht festgestellt hat die Kammer demgegenüber allerdings, dass auch die seitens eines der Täter erfolgten Schläge mit einem Gürtel gegen den Zeugen Z. von dem zwischen dem Angeklagten und dessen Mittätern - teils ausdrücklich (hinsichtlich der Erlangung des T-Shirts) und teils jedenfalls konkludent (hinsichtlich des Einsatzes von unbewaffneten Schlägen und Tritten) - vereinbarten Tatplan umfasst waren. Die Kammer hat dahingehend weder eine ausdrückliche Vereinbarung in Richtung des Einsatzes eines Gürtels als Schlagwaffe noch ein - über das bloße Wahrnehmen jener Schläge mit dem Gürtel als solches hinausgehendes - konkludentes Dulden jenes Einsatzes eines Gürtels als Schlafwaffe durch den Angeklagten feststellen können. Denn einen eigenen Tatbeitrag bzw. eine irgendwie geartete Handlung des Angeklagten, welche den Rückschluss auf ein solches Dulden bzw. eine (nachträgliche) Aufnahme solcher Schläge mit dem Gürtel in den gemeinsamen Tatplan i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB zulassen würde, wobei ein solcher Tatbeitrag des Angeklagten dann zeitlich erst nach den zunächst weder ausdrücklich vereinbarten noch nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einem Mittäter zu erwartenden Schlägen mit dem Gürtel durch einen seiner Begleiter hätte erfolgen müssen, konnte die Kammer letztlich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Denn über das von dem Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung von ihm selbst eingeräumte „Zerren“ an dem Zeugen Z. bzw. an dessen T-Shirt - was nach den getroffenen Feststellungen aber zeitlich vor den erst später erfolgten Schlägen mit dem Gürtel geschah - hat die Kammer keine weiteren tatrelevanten Handlungen (weder in Gestalt von Gewalthandlungen noch in Gestalt von Wegnahme- bzw. Beutesicherungshandlungen) feststellen können, welche eindeutig dem Angeklagten zugeordnet werden könnten (siehe oben).
Absicht rechtswidriger Zueignung
Die seitens der Kammer außerdem getroffenen Feststellungen dahingehend, dass der Angeklagte das T-Shirt gemeinsam mit seinen Begleitern - insofern entgegen dessen eigener Einlassung - nicht lediglich kurzzeitig, für das Anfertigen eines Fotos, in seinen Gewahrsam bringen und dieses sodann sogleich an den Zeugen zurückgeben wollte und das T-Shirt außerdem etwa auch nicht sogleich nach der Wegnahme zerstört werden sollte, sondern der Angeklagte und seine Begleiter das T-Shirt - im Sinne einer Absicht, sich dieses rechtswidrig zuzueignen i.S.d. § 249 Abs. 1 StGB - vielmehr konkret zunächst bei einem von ihnen zuhause lagern wollten, um sodann zu einem späteren Zeitpunkt nach ihrem eigenen Gutdünken über dessen weitere Verwendung entscheiden zu können, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf und ergänzend aus den Ausführungen aus dem Gutachten des in der Hauptverhandlung insofern als Sachverständigen vernommenen „ultra-szenekundigen“ Polizeibeamten NE..
Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, dass das T-Shirt dem Zeugen nach der beabsichtigten Wegnahme bzw. nach dem Anfertigen eines Fotos von dem „erbeuteten“ T-Shirt zurückgegeben werden sollte und für die Annahme der von der Kammer im Ergebnis angenommenen Zueignungsabsicht dahingehend, dass der Angeklagte und dessen Begleiter sich das T-Shirt jedenfalls zeitweise - im Sinne eines direkten Vorsatzes ersten Grades - selbst aneignen wollten und hierbei zugleich eine dauerhafte Enteignung des Zeugen - im Sinne bedingten Vorsatzes - jedenfalls billigend in Kauf nahmen, spricht zunächst der äußere Geschehensablauf dahingehend, dass der Angeklagte und dessen Mittäter dem Zeugen Z. das T-Shirt unmittelbar nach der Tat gerade nicht zurückgaben und der Angeklagte, welcher das T-Shirt seit dem Tattag bis zum Zeitpunkt der hiesigen Hauptverhandlung (und damit über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren) in seiner Wohnung aufbewahrte, dem Zeugen Z. eine Rückgabe von dessen T-Shirt überdies auch dann nicht anbot, als er diesen einige Tage nach der Tat noch einmal traf, obgleich es bei dieser Gelegenheit auch zu einer kurzen Unterhaltung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen kam. Auch am 30.07.2024, als der Zeuge und Sachverständige NE. dem Angeklagten nach der Tat dessen am Tatort verlorenen Schlüssel sowie dessen Versichertenkarte aushändigte, bot der Angeklagte eine Rückgabe des zu jener Zeit noch immer in seiner Wohnung aufbewahrten T-Shirts - nach der dahingehenden Aussage des Zeugen und Sachverständigen NE. - nicht an.
Für die von der Kammer im Ergebnis vorgenommene Einstufung der Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass das T-Shirt dem Zeugen sogleich zurückgegeben werden sollte, nachdem er und seine Begleiter hiervon ein Foto gemacht haben würden, als Schutzbehauptung sprechen überdies auch die weiteren Ausführungen des - insofern in der Hauptverhandlung als Sachverständigen vernommenen - szenekundigen Polizeibeamten NE.. Dieser hat in der Hauptverhandlung im Rahmen seines Gutachtens insofern nachvollziehbar erläutert, dass es in der „Ultra-Szene“ üblich sei, dass Mitglieder einer Ultragruppierung eines Vereins den Mitgliedern der Ultragruppierungen anderer Vereine Fanutensilien unter Anwendung körperlicher Gewalt wegnehmen. Die auf diese Weise erbeuteten „Fanutensilien“ würden dann zunächst auf unbestimmte Zeit als eine Trophäe gesammelt und dann teilweise einige Zeit später, bei passender Gelegenheit wie etwa bei einem Aufeinandertreffen der jeweiligen Fußballvereine, symbolträchtig präsentiert, etwa dergestalt, dass man die jeweiligen Utensilien im Fußballstadion bzw. in der dortigen Fankurve öffentlich sichtbar am Zaun aufhängt. Teilweise, aber eher selten, würden solche Fanutensilien dann auch später öffentlich zerstört, etwa verbrannt. Zu einer sofortigen Zerstörung der erbeuteten Fanutensilien komme es aber - jedenfalls bei nicht direkt am Spieltag erbeuteten Gegenständen - in der Regel nicht. Speziell die Ultragruppierung „W.“ aus XT., welcher auch der Angeklagte angehöre, sei in den letzten Jahren häufig negativ dadurch aufgefallen, dass sich entsprechende „Wegnahmedelikte“ nicht bloß auf Mitglieder anderer Ultragruppierungen als Opfer beschränkt hätten, sondern vermehrt auch andere, nicht einer Ultragruppierung angehörende Fans (im polizeilichen Fachjargon: sog. A-Fans), Opfer entsprechender Wegnahmedelikte geworden seien. Davon, dass durch entsprechende Mitglieder der Ultraszene erlangte Fanutensilien anderer Vereine sogleich nach der Wegnahme an den Eigentümer zurückgegeben worden wären, nachdem die Täter nur kurz ein Foto mit dem „erbeuteten“ Fanutensilien gemacht hätten - insbesondere, um die erbeutete Fanutensilie dann im Internet zu präsentieren - habe er noch nie gehört; ein solches Szenario halte er auch nicht für plausibel. Die Kammer schließt sich jenen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen insofern nach eigener kritischer Würdigung an.
c. Feststellungen betreffend das weitere Geschehen nach der Tat
Die getroffene Feststellung dahingehend, dass es einige Tage nach der Tat vom 25.06.2024 noch einmal zu einem zufälligen Zusammentreffen und hierbei auch zu einer kurzen Unterhaltung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Z. vor einem DI.-Markt in der Nähe der Wohnanschrift des Zeugen kam, beruht auf der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten selbst sowie auf der dahingehenden Aussage des Zeugen Z.. Der Umstand, dass der Angeklagte den Zeugen hierbei ansprach und diesen nicht etwa um Entschuldigung bat, sondern ihn vielmehr danach fragte, weshalb er ihn bei der Polizei angezeigt habe, beruht auf der dahingehenden Aussage des Zeugen Z.. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung insofern detailliert und glaubhaft ausgesagt, dass er sich eben hieran deshalb noch sehr gut erinnere, weil er über jene, von ihm als dummdreist empfundene, Ansprache des Zeugen, welchen er selbst zuvor noch nicht sicher als einen der Angreifer erkannt gehabt habe, derart erbost gewesen sei, dass er dann selbst hierauf verbal aggressiv reagiert habe, wobei er den Angeklagten insofern als „Hurensohn“ beleidigt habe. Daraufhin sei der Angeklagte dann weggegangen.
Der Umstand, dass es am 30.07.2024 zu einer Aushändigung des nach der Tat am Tatort aufgefundenen Haustürschlüssels und der ebenfalls nach der Tat am Tatort aufgefundenen Versichertenkarte des Angeklagten seitens der Polizei an den Angeklagten kam, beruht auf der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten und auf der dahingehend übereinstimmenden Aussage des insofern als Zeugen vernommenen Sachverständigen und Zeugen NE..
IV.
Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen in Bezug auf das Geschehen vom 25.06.2024 des gemeinschaftlich mit seinen jedenfalls vier unbekannt gebliebenen Mittätern begangenen (§ 25 Abs. 2 StGB) Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) strafbar gemacht.
Indem der Angeklagte und seine Begleiter das T-Shirt des Zeugen Z. an sich brachten und hierzu mit Gewalt - konkret in Gestalt eines Zerrens des Zeugen vom Bürgersteig auf die Straße und eines Zerrens an dessen T-Shirt sowie durch Schläge und Tritte - auf diesen einwirkten, haben diese den objektiven Tatbestand eines Raubes gemäß § 249 Abs. 1 StGB erfüllt. Dem Angeklagten sind hierbei gemäß § 25 Abs. 2 StGB auch die von seinen Begleitern ausgehenden - unbewaffneten (nicht: mit einem Gürtel erfolgten) - Schläge und Tritte gegen den Zeugen Z. zuzurechnen, da der Angeklagte und dessen Begleiter insofern mittäterschaftlich i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB handelten. Ein gemeinsamer Tatplan dahingehend, das zuvor vereinbarte Ziel der Erlangung des T-Shirts des Zeugen konkret durch entsprechende Gewalthandlungen gegen den Zeugen erreichen zu wollen, liegt nach den getroffenen Feststellungen insofern jedenfalls in konkludenter Form ab dem Zeitpunkt vor, zu welchem die Begleiter des Angeklagten damit begannen, mit Schlägen und Tritten auf den Zeugen einzuwirken, wobei der Angeklagte dies, während er selbst den Zeugen zur gleichen Zeit vom Bürgersteig auf die Straße zerrte, auch billigte. In dem durch den Angeklagten vorgenommenen Zerren des Zeugen Z. auf die Straße liegt hierbei auch ein hinreichender eigener objektiver Tatbeitrag des Angeklagten im Sinne eines mittäterschaftlichen Handelns i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB. Der Angeklagte handelte hierbei zudem auch mit Tatherrschaftswillen. Der Angeklagte und seine Begleiter handelten außerdem auch vorsätzlich und in der Absicht, das T-Shirt des Zeugen sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wobei der Angeklagte und seine Begleiter das T-Shirt jedenfalls vorübergehend ihrem eigenen Vermögen hinzufügen wollten. Insofern hat die Kammer auch nicht verkannt, dass es an einer entsprechenden Zueignungsabsicht in solchen Fällen fehlt, in denen jemand eine fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen oder zu beschädigen. Der etwa auf Hass- und Rachegefühlen beruhende Schädigungswille ist zur Begründung der Zueignungsabsicht ebenso wenig geeignet wie der bloße Wille, den Eigentümer durch Sachentzug zu ärgern. In solchen Fällen genügt es nicht, dass der Täter für eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt (BGH, Urteil vom 27.01.2011 - 4 StR 502/10, BeckRS 2011, 3958). Demgegenüber ist eine Zueignungsabsicht jedoch in solchen Fällen anzunehmen, in denen ein durch Wegnahme erlangter Fanartikel - wie hier - als „Trophäe“ bzw. als Beweis für den Überfall auf einen gegnerischen Fan behalten werden soll, wenn die Angreifer die Sache zunächst an sich und mit sich nehmen, um sodann später frei darüber entscheiden zu können, in welcher Form mit der Sache genau weiter verfahren werden soll (OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.11.2012 - 1 St OLG Ss 258/12, BeckRS 2012, 23305).
Den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat der Angeklagte demgegenüber nicht verwirklicht. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte selbst bei der Tat keine Waffe und auch kein gefährliches Werkzeug verwendet. Soweit durch einen seiner Begleiter mit einem Gürtel auf den Zeugen Z. eingeschlagen wurde, ist dies dem Angeklagten hier auch nicht über § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen handelt es sich bei jenem Gebrauch des Gürtels insofern um einen dem Angeklagten nicht zurechenbaren sog. Mittäterexzess. So ist einem Mittäter bei einem gemeinschaftlichen Raub ein vom ursprünglichen Tatplan nicht gedeckter qualifizierender Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs durch einen anderen Mittäter zwar dann zuzurechnen, wenn dieser gleichwohl an der Vollendung der Tat weiter mitwirkt (Fischer, in: Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 25 Rn. 37). Vorliegend hat die Kammer aber gerade nicht feststellen können, dass der Einsatz des Gürtels noch vor Vollendung der Wegnahme erfolgt ist.
Des Weiteren liegen auch die Voraussetzungen für eine Zurechnung der Schläge mit dem Gürtel im Sinne einer sog. sukzessiven Mittäterschaft dahingehend, dass dem Angeklagten diese auch noch nach der Vollendung der Wegnahme bis zu der späteren Beendigung des Raubes - hier in Gestalt der Sicherung des erbeuteten T-Shirts in der Wohnung des Angeklagten - zuzurechnen gewesen wäre, hier nicht vor. So kann die Zurechnung eines qualifizierenden Tatbeitrags unter Umständen zwar auch noch durch eine Billigung und weitere Förderung der Tat in der Zeit zwischen Vollendung und Beendigung erfolgen (Scheinfeld, in: Münchener Kommentar StGB, 5. Aufl. 2024, StGB § 25 Rn. 208 ff. m.w.N.). Bei einem Geschehen, welches bereits vollständig abgeschlossen ist, zieht insofern auch das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch den anderen Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen aber nicht nach sich (BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - 2 StR 364/18). Eine - über ein bloßes Einverständnis hinausgehende - Tatförderung, zeitlich nach den Schlägen mit dem Gürtel, konkret durch den Angeklagten liegt auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hier nicht vor, wobei die Kammer insofern insbesondere auch nicht feststellen konnte, dass die „Beutesicherung” - hier in Gestalt des Verbringens des T-Shirts des Zeugen Z. vom Tatort in die Wohnung des Angeklagten - von dem Angeklagten und nicht - entsprechend der Einlassung des Angeklagten - von einem seiner Begleiter vorgenommen wurde.
Durch die dem Angeklagten auch insoweit gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnenden (unbewaffneten) Schläge und Tritte seiner Begleiter gegen den Zeugen Z. hat sich dieser - tateinheitlich zu dem verwirklichten Raub - zugleich auch der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Mangels Zurechnung der Schläge mit dem Gürtel - aufgrund des diesbezüglichen Fehlens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 StGB - hat der Angeklagte den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB demgegenüber nicht verwirklicht.
V.
Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Einzelstrafe betreffend die verfahrensgegenständliche Tat vom 25.06.2024
Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tat vom 25.06.2024 war gemäß § 52 Abs. 2 StGB im Ausgangspunkt vom Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB und somit von einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und 15 Jahren auszugehen, § 38 Abs. 2 StGB.
Die Kammer hat sodann zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 249 Abs. 2 StGB geprüft, dies im Ergebnis jedoch verneint. Ein minder schwerer Fall im vorgenannten Sinne liegt dann vor, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren, insbesondere der inneren Tatseite, aber auch der weiteren für das Schuldmaß bedeutsamen Gesichtspunkte, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, die strafmildernden Faktoren die strafschärfenden in einem Maße überwiegen, dass sich die Anwendung des Regelstrafrahmens als eine unangemessene Härte für den Angeklagten darstellt und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des minder schweren Falls geboten ist. Dies war hier im Ergebnis nicht der Fall.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer hierbei zunächst dessen in der Hauptverhandlung erfolgtes Teilgeständnis berücksichtigt, wobei der Angeklagte in der Hauptverhandlung sowohl in Bezug auf den Umstand der von ihm und seinen Begleitern ausgehenden Gewalteinwirkung auf den Zeugen Z. als auch jedenfalls hinsichtlich der äußeren Merkmale einer Wegnahme des T-Shirts des Zeugen geständig war. Auch den Umstand, dass es sich bei der Tat um eine „Spontantat“ gehandelt hat, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten den geringen Wert des durch die Tat erlangten T-Shirts bzw. die Geringfügigkeit der bei dem Zeugen Z. infolge der Tat eingetretenen Vermögenseinbuße berücksichtigt. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten auch noch berücksichtigt, dass dieser dem Zeugen Z. in der Hauptverhandlung verbal sowohl eine Entschuldigung als auch eine Entschädigungszahlung angeboten hat, wenngleich der Zeuge beides letztlich abgelehnt hat und dahingehend überdies auch die Voraussetzungen für einen Täter-Opfer-Ausgleich gemäß § 46a Nr. 1 StGB nicht vorliegen (hierzu näher sogleich).
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer im Rahmen der Frage nach dem Vorliegen eines minder schweren Falles demgegenüber zunächst berücksichtigt, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat bereits mehrfach vorbestraft war und dieser außerdem gerade auch wiederholt in Zusammenhang mit dessen Wirken in der „Ultra-Szene“ - konkret in Gestalt der dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 03.05.2018 (Az. 526 Cs-120 Js 102/18-275/18) sowie dem Strafbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 10.04.2025 (Az. 31 Ds-12 Js 765/24-331/24) zugrundeliegenden Verurteilungen - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist; zugunsten des Angeklagten hat die Kammer insofern aber gleichsam nicht außer Acht gelassen, dass dieser bislang zum einen noch nicht einschlägig wegen Eigentumsdelikten oder Körperverletzungen straffällig geworden war und er zum anderen bislang auch lediglich zu Geldstrafen verurteilt worden war. Außerdem hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der verfahrensgegenständlichen Tat ein besonders verwerflicher Beweggrund des Angeklagten (i.S.v. § 46 Abs. 2 StGB) dergestalt zugrunde lag, dass der Angeklagte und dessen Begleiter die bloße - äußerlich an dem von dem Zeugen Z. getragenen T-Shirt erkennbare - Zugehörigkeit des geschädigten Zeugen zur Fanszene eines anderen Fußballvereins als Anlass bzw. Auslöser für ihren gewaltsamen Angriff auf diesen nahmen. Die Kammer hat den dahingehenden Beweggrund des Angeklagten in Bezug auf die Tat zwar im Ergebnis nicht als sonstigen menschenverachtenden Beweggrund i.S.d. § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB, aber gleichwohl als besonders verwerflich eingestuft. Weiter hat das Gericht auch die bei den beiden Kindern des Zeugen Z., welche die sich im öffentlichen Raum zugetragene Tat vom Fenster der Wohnung der Familie aus jedenfalls teilweise mitansahen, eingetretenen psychischen Folgen dergestalt, dass diese - jedenfalls bis noch zur Zeit der hiesigen Hauptverhandlung - aus Angst vor gegen sie selbst gerichteten vergleichbaren körperlichen Übergriffen keine Fanbekleidung mehr in der Öffentlichkeit tragen, zulasten des Angeklagten berücksichtigt. Schließlich hat die Kammer zulasten des Angeklagten auch noch den Umstand berücksichtigt, dass dieser tateinheitlich zu dem verwirklichten Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) auch noch eine gefährliche Körperverletzung i.S.d. § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB (jeweils i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB) begangen hat.
Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Abs. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB war vorliegend nicht vorzunehmen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 46a StGB nicht erfüllt sind. Gemäß § 46a Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt. Wenngleich ein „Wiedergutmachungserfolg“ für einen Täter-Opfer-Ausgleich in diesem Sinne gerade nicht zwingende Voraussetzung ist, sondern auch bereits das ernsthafte Bestreben nach einem solchen für eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 StGB genügen kann, muss sich das Opfer dabei grundsätzlich auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereitfinden und die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren (BGH, Urteil vom 05.11.2014 - 1 StR 327/14, BeckRS 2015, 30; Maier, in: Münchener Kommentar StGB, 5. Aufl. 2025, StGB § 46a Rn. 28). Die Verweigerung der Annahme der angebotenen Ausgleichsleistungen von Seitens des Opfers steht der Anwendbarkeit des § 46a StGB nur dann ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich jene Verweigerung des Tatopfers nicht als Verfolgung rechtlich schützenswerter Interessen darstellt (Fischer, in: Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 46a Rn. 18; a. A. Maier, in: Münchener Kommentar StGB, 5. Aufl. 2025, StGB § 46a Rn. 30). Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen des § 46a StGB schon deshalb nicht vor, weil der Zeuge die ihm im Rahmen der Hauptverhandlung angebotenen Ausgleichsleistungen - konkret in Gestalt eines hierzu neu angeschafften, dem entwendeten T-Shirt entsprechenden neuen blauen T-Shirts mit der Aufschrift V. sowie einer von dem Angeklagten überdies angebotenen Geldzahlung an den Zeugen, wobei der Angeklagte hierzu zuvor auch bereits ein „Spendenkonto“ via „HO.“ eingerichtet hatte - nicht akzeptiert hat und sich dessen dahingehende Verweigerung überdies auch nicht als unbillig darstellt. Der Zeuge hat seine in der Hauptverhandlung erklärte Ablehnung der ihm angebotenen Ausgleichsleistungen sowie auch einer ihm überdies angebotenen mündlichen Entschuldigung durch den Angeklagten konkret mit der Begründung abgelehnt, dass er den Schwerpunkt des in der Tat liegenden Unrechts weder in der Beschädigung und dem (zeitweisen) Verlust seines (ihm in der Hauptverhandlung seitens des Gerichts wieder ausgehändigten) T-Shirts noch in den von ihm erlittenen körperlichen Verletzungen sehe, sondern für ihn „das Schlimmste“ an der Tat gewesen sei, dass seine beiden Kinder diese von dem Fenster ihrer Wohnung aus hatten beobachten müssen, wodurch diese bis heute unter Angst leiden und sich seither insofern nicht mehr trauen würden, in der Öffentlichkeit Fanbekleidung des Fußballvereins X. zu tragen. Zu einer Wiedergutmachung jener psychischen Folgen bei seinen Kindern sei insofern aus seiner Sicht weder eine Entschuldigung bei ihm noch der Ersatz des ihm entwendeten T-Shirts oder eine Entschädigungszahlung geeignet. Im Übrigen ist ein „ernsthaftes Erstreben“ einer Wiedergutmachung i.S.d. § 46 Nr. 1 StGB vorliegend in Bezug auf den Angeklagten auch bereits deshalb nicht anzunehmen, da der Angeklagte die sich ihm durch das stattgefundene zufällige Zusammentreffen mit dem Zeugen in der Zeit zwischen der Tat und der hiesigen Hauptverhandlung gebotene Gelegenheit, dem Zeugen Z. eine Entschädigungszahlung anzubieten oder aber diesen zumindest um Verzeihung zu bitten, gerade nicht wahrgenommen hat. Gegen ein „ernsthaftes Erstreben” des Angeklagten spricht auch, dass er zu dem Termin am 30.07.2024 bei der Polizei, in dem ihm von der Polizei die Schlüssel und die Versichertenkarte wiedergegeben wurden, nicht das erbeutete T-Shirt mitbrachte. Er ließ sich damit die Sachen, die ihm bei der Tat verloren gegangen waren, aushändigen, gab aber nicht den Besitz an der Beute auf.
Innerhalb des demnach zu Grunde zu legenden Strafrahmens von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 249 Abs. 1 StGB) hat die Kammer bei der konkreten Straffindung sodann die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten ent- und belastenden Umstände - auf die insoweit Bezug genommen wird - erneut umfassend berücksichtigt. Im Ergebnis hat die Kammer hinsichtlich der Tat vom 25.06.2024 sodann auf eine
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt, die erforderlich, aber auch ausreichend war, um das in der Tat und der Täterpersönlichkeit zum Ausdruck gekommene Unrecht angemessen zu ahnden.
2. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Aus jener Einzelstrafe betreffend die Tat vom 25.06.2024 sowie aus der zum Zeitpunkt der hiesigen Hauptverhandlung noch nicht vollständig erledigten Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 EUR aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 10.04.2025 (Az. 31 Ds-12 Js 765/24-331/24) war sodann gemäß §§ 54, 55 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, und zwar durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, hier also der in Bezug auf die Tat vom 25.06.2024 erkannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 10.04.2025 in die gemäß § 54 StGB zu bildende Gesamtstrafe im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB liegen vor, da die verfahrensgegenständliche Tat vom 25.06.2024 zeitlich vor eben jener Verurteilung durch das Amtsgericht Krefeld begangen wurde, der Strafbefehl des Amtsgerichts Krefeld rechtskräftig ist und die hierin vorgesehene Geldstrafe schließlich noch nicht erledigt ist.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB die Person der Angeklagten und die beiden einzelnen Straftaten nochmals zusammenfassend gewürdigt. Dabei wurden die bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen genannten Gründe herangezogen. Nach der abschließenden Gesamtwürdigung hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe und besonderer Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen letztlich auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
VI.
Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.