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Landgericht Essen Urteil vom 09.03.2026 – 25a KLs-70 Js 243/25 -1/25

Va. Große Strafkammer · ECLI:DE:LGE:2026:0309.25A.KLS70JS243.25.00

Gründe:

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Feststellungen zur Person

Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Y. geboren, wo er im mütterlichen Haushalt aufwuchs. Zu seinem Vater hatte er seit der Geburt bis auf wenige Treffen keinen Kontakt. Aus einer weiteren Beziehung des Vaters gingen ein Halbbruder sowie drei Halbschwestern hervor, zu denen der Angeklagte nie Kontakt pflegte.

Nach dem altersgerechten Besuch des Kindergartens wechselte der Angeklagte zunächst auf eine Grundschule in Y.. Da es dort jedoch zu Auffälligkeiten des Angeklagten in Form von Störungen und unruhigem Verhalten gekommen war und seine Leistungen darunter gelitten hatten, erfolgte bereits in der 2. Klasse ein Wechsel auf die Förderschule Q. in Y. P. mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. Auch wenn das Verhalten des Angeklagten dort oft ebenfalls durch unkonzentrierte, unsoziale sowie unemphatische Züge geprägt war, gelang es ihm schlussendlich sich in den Klassenverbund zu integrieren und zunächst einen Hauptschul- und anschließend auch einen Realschulschluss zu erlangen. Nach der Beendigung seiner Schullaufbahn im Sommer 2023 nahm der Angeklagte zunächst keine Berufsausbildung auf. Nach einer kurzen berufsvorbereitenden Maßnahme im Jahr 2023 begann er schließlich im August 2024 eine Ausbildung zum Sozialassistenten an der Berufsschule J.-straße in Y.. Der Ausbildung blieb der Angeklagte jedoch zeitnah fern und brach diese nach kurzer Zeit wieder ab. Seither geht er keiner Beschäftigung nach.

Die Kindheit und Jugend des Angeklagten war im häuslichen Umfeld durch einer dysfunktionaler Mutter-Sohn Beziehung geprägt. So unterband Z. bereits im früheren Kindesalter eine selbstständige Entfaltung des Angeklagten. Der Angeklagte durfte weder an Klassenfahrten, noch an Geburtstagsfeiern anderer Kinder teilnehmen. Er verfügte infolgedessen nur über wenig soziale Kontakte und isolierte sich zunehmend. Ab dem Jahr 2018 verschlimmerte sich die häusliche Situation, nachdem Z. - die zuvor von Sozialleistungen gelebt hatte - eine Arbeitstätigkeit aufnahm. Im Zuge dessen vernachlässigte sie insbesondere den Haushalt, sodass die Wohnung immer weiter vermüllte. Neben der verwahrlosten Wohnung verschlechtere sich auch das Mutter-Sohn Verhältnis zunehmend. Da Z. den Fokus primär auf ihre Arbeitstätigkeit legte, vernachlässigte sie die Erziehung ihres Sohnes, der fortan in weiten Teilen auf sich allein gestellt war. Einen Großteil seiner Freizeit verbrachte der Angeklagte daher in seinem Zimmer, wo er sich teilweise bis in die Nacht mit seinem Computer beschäftigte. Der Angeklagte veränderte sich in dieser Zeit auch äußerlich. Er ließ seine Haare wachsen, trug meist auffällige Kleidung und wurde adipös.

Der Angeklagte wurde - vor dem Hintergrund der familiären, sozialen sowie emotionalen Defizite - seit der frühen Kindheit psychiatrisch sowie psychotherapeutisch behandelt. Bereits im Alter von drei Jahren ist der Angeklagte aufgrund seines unruhigen und auffälligen Verhaltens erstmals kinder- und jugendpsychiatrisch vorgestellt worden. Auch während seiner Jugendzeit wurde der Angeklagte mehrfach ambulant sowie teilstationär kinder- und jugendpsychiatrisch behandelt. So befand er sich unter anderem jeweils vom 00.00.2014 bis zum 00.00.2014 sowie vom 00.00.2015 bis zum 00.00.2015 in teilstationärer Behandlung. Gründe für die Aufnahme waren fehlende Konzentrationsfähigkeit, unruhiges Verhalten sowie Aufmerksamkeitsdefizite bei dem Angeklagten. Durch die Behandler wurde durchweg ein auffälliges, regelverletzendes, läppisches und skurriles Verhalten geschildert, welches zur damaligen Zeit unter anderem zu der Diagnose einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung, einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens sowie einer emotionalen Störung des Kindesalters führte. Obwohl - vor allem mit Blick auf die symbiotische Mutter-Kind-Beziehung - durch die Therapeuten zu einer Kontaktaufnahme mit dem Jugendamt zur Einholung erzieherischer Unterstützung geraten worden war, wurde dies durch Z. nie in Anspruch genommen. Trotz der durchschnittlichen schulischen Leistungen war das Verhalten des Angeklagten auch in den weiteren Jahren ab 2018 durch starke Stimmungsschwankungen und Unruhe geprägt. Da sich die Auffälligkeiten auch im fortgeschrittenen Alter nicht merklich geändert hatten, nahm der Angeklagte zuletzt von Januar 2024 bis August 2024 eine psychotherapeutische Verhaltenstherapie war. Die Therapie wurde aufgrund der begrenzten Bereitschaft des Angeklagten zur aktiven Mitarbeit, der fehlenden Regelmäßigkeit in der Teilnahme sowie der insgesamt geringen Veränderungsmotivation jedoch vorzeitig beendet. Seit dem 00.00.2025 wird der Angeklagte nunmehr in der N.-Maßregelvollzugsklinik I. psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt.

Im Alter von zwölf Jahren begann der Angeklagte mit dem Konsum von Cannabis. Zuletzt konsumierte er etwa einmal die Woche. Daneben nahm der Angeklagte die letzten Jahre regelmäßig Alkohol zu sich. Etwa ab dem Jahr 2022 betrieb der Angeklagte sodann einen polytoxikomanen Suchtmittelkonsum sowie einen Konsum von nichtabhängigkeitserzeugenden Substanzen. So nahm er unter anderem in unregelmäßigen Abständen Ketamin, THC, Diphenhydramin und Opioide zu sich. Den Betäubungsmittelkonsum stellte er ca. vier Wochen vor dem hiesigen Tatgeschehen ein.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Ein Verfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wurde durch das Amtsgericht Y. am 24.07.2024 nach § 47 JGG eingestellt.

II.

Feststellungen zur Sache

Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

1. Vorgeschichte

Der Angeklagte entwickelte spätestens ab dem Jahr 2021 eine starke Faszination für Amokläufe und beschäftigte sich zunehmend gedanklich mit der Tötung anderer Menschen. Er identifizierte sich mit dem amerikanischen Amokläufer L. und konsumierte immer intensiver gewaltverherrlichende Medien. Er entwickelte fortan ein größeres Interesse an Amokläufen, Massenmorden und dem Tod, wobei er sich gedanklich zunehmend als „Erlöser“ ansah und vor diesem Hintergrund den Drang verspürte, selbst Tötungshandlungen vorzunehmen, wobei er das Töten als eine Art von Kunst verstand. Seine Faszination für dieses Thema drückte er dabei sowohl in seinem Erscheinungsbild, als auch in von ihm verfassten Texten sowie aufgenommener Musik aus.

Einige Wochen vor dem Tatgeschehen erstellte er sodann eine Liste für den „Weg des Chaos". Diese enthielt unter anderem den von ihm als Aufgabe empfunden ersten Punkt, seine Mutter zu töten und im Anschluss daran einen Amoklauf zu begehen. Während er bereits Monate zuvor eine Axt aus einem Baumarkt entwendete, kaufte er sich ca. eine Woche vor der Tat zusätzlich einen Dolch mit einer beidseitig geschliffenen ca. 20 cm langen Klinge aus einem Waffengeschäft in X.. Beide Gegenstände bzw. Waffen bewahrte er seither in seinem Zimmer auf.

2. Die Tat in der Nacht vom 28.06.2025 auf den 29.06.2025

Am Samstag den 28.06.2025 befand sich der Angeklagte mit seiner Mutter in der gemeinsamen Wohnung in Y.. Während sich seine Mutter im Wohn- bzw. Schlafzimmer aufhielt, befand sich der Angeklagte in seinem Zimmer, wo er gegen 17:00 Uhr eine Anime-Serie schaute und begann mehrere Gläser eines Mischgetränkes aus Gin und Cola zu trinken. Im Laufe des Abends empfand er einen zunehmenden Zwang dahin, seine Mutter an diesem Abend töten zu müssen. Aus diesem inneren Gefühl heraus, nahm er gegen kurz vor Mitternacht die Axt aus seinem Kinderzimmer und begab sich durch den Wohnungsflur in das Schlafzimmer seiner Mutter, wo diese bereits schlief. Der Angeklagte schlug sodann etwa zehnmal mit der Axt auf den Kopf seiner schlafenden Mutter ein, um diese zu töten. Z. versah sich infolge ihres Schlafs zum Zeitpunkt der von Angeklagten ausgeführten Schläge keines Angriffs auf ihr Leben, was der Angeklagte erkannte und bewusst zur Tatbegehung ausnutzte. Anschließend verließ der Angeklagte zunächst das Schlafzimmer, kehrte jedoch kurze Zeit später mit dem Dolch zurück. Mit diesem stach er seiner Mutter sodann noch dreimal in den Rücken. Die wuchtigen Schläge mit der Axt auf den Kopf führten bei Z. zu einem schweren offenen Schädel-Hirn-Trauma mit Teilenthirnung, an dem sie binnen kurzer Zeit verstarb. Durch die zusätzlichen Einwirkungen mit dem Dolch wurde zudem sowohl die Lunge als auch das Herz der Geschädigten durchstochen.

Bei dem Angeklagten besteht eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F61), die als „schwere andere seelische Störung“ im Sinne des § 20 StGB zum Tatzeitpunkt dazu führte, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war.

3. Weiterer Verlauf

Im unmittelbaren Anschluss an die Tat säuberte sich der Angeklagte seine Hände, spielte an seinem Keyboard, aß ein Kräuterbaguette und konsumierte weitere Gläser Gin-Cola. Er verbrachte die Zeit sodann bis zum Montagmorgen gemeinsam mit der Leiche seiner Mutter in der Wohnung. In dieser Zeit sprühte er verschiedene Symbole und Schriftzüge (u.a. mehrere Hakenkreuze sowie das Wort „Chaos“) mit roter Farbe an Wände und auf in der Wohnung befindliche Gegenstände. Zudem begab er sich zwischenzeitlich zu dem Leichnam seiner Mutter und fotografierte diesen. Zudem verfasste er am Sonntagnachmittag ein ca. zehn minütiges an den Zeugen O. gerichtetes Video, in dem er von dem Tatgeschehen sowie dem zu diesem Zeitpunkt im Anschluss geplanten, aber noch nicht durchgeführten, Amoklauf berichtete. Am frühen Montagmorgen verschickte der Angeklagte über das Mobiltelefon seiner Mutter noch eine H. Nachricht an ihre Arbeitgeberin, in der er im Namen seiner Mutter sinngemäß mitteilte, dass sie erkrankt sei und nicht zur Arbeit erscheinen werde. Im Anschluss daran verließ er mit der Axt und dem Dolch die Wohnung und fuhr durch verschiedene Städte des Ruhrgebiets, wo er sich von mehreren „Lieblingsplätzen“ verabschiedete. Sodann begab er sich mit der Axt in seinem Rucksack und dem Dolch unter seinem Mantel zu seiner alten Schule in Y.-P.. Seine feste Absicht war es - wie bereits zuvor geplant - dort einen Amoklauf zu begehen, in dem er wahllos etwa neunjüngere Schülerinnen oder Schüler mit der Axt beziehungsweise dem Dolch tötet. Die Vorstellung der aus Angst umherschreienden Kinder sowie des herumspritzenden Bluts empfand er dabei als ästhetisch und künstlerisch.

Bevor er seinen Plan in die Tat umsetzen konnte, traf er nach seiner Ankunft auf seine alte Klassenlehrerin, die Zeugin T.. Entgegen der Erwartung des Angeklagten begegnete die Zeugin T. ihm unvoreingenommen und interessiert, sodass er sich seit langer Zeit wieder glücklich und geborgen fühlte. Auch die Schulleiterin, die Zeugin F., trat ihm an diesem Tag freundlich und wertschätzend gegenüber. Da er die Zeuginnen T. und F. aufgrund ihres herzlichen und zugewandten Verhaltens durch seine geplante Tat nicht verletzen wollte, ließ er schlussendlich schweren Herzens von seinem ursprünglich gefassten Plan ab.

Nachdem er den weiteren Tag zunächst auf dem Schulgelände verbrachte, wo er unter anderem am Unterricht teilnahm, begab er sich am Abend gegen 20:25 Uhr schließlich zur Polizeiwache in Y. wo er sich sodann stellte und von seiner Tat berichtete. Die eingesetzten Polizeibeamten fanden Z. im Anschluss daran tot in ihrer Wohnung.

III.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der glaubhaften und geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf der weiteren Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.

Im Einzelnen:

1. Einlassung

Der Angeklagte hat sich zusammenfassend wie folgt eingelassen:

Er habe seine Mutter „dezimiert“ bzw. „ausgelöscht“. Es sei an einem Wochenende gewesen. Er habe gegen 17:00 Uhr begonnen Gin mit Cola zu trinken und eine Anime-Serie zu schauen. Um kurz vor Mitternacht habe er die Axt aus seinem Zimmer genommen und sei mit dieser durch den „mystischen“ Flur in das Schlafzimmer seiner Mutter gegangen. Dort habe er gesehen, dass sie geschlafen habe. Er habe ca. zehnmal mit der Axt auf ihren Kopf geschlagen. Dabei sei der Schädel aufgeplatzt und Gehirn und Blut sei in sein Gesicht gekommen. Er habe dann ein Blubbern wahrgenommen. Er sei nochmal aus dem Raum gegangen, habe sich kurz im Spiegel betrachtet und sei mit dem Dolch zurückgekehrt. Mit diesem habe er dann noch zwei-dreimal in Lunge und Herz gestochen. In dem Moment habe er nicht gewusst warum er dies tue, es sei für ihn eine Tatsache gewesen, dass er das tun werde bzw. müsse. Retrospektiv könne er sagen, dass er kein gutes Verhältnis zu seiner Mutter gehabt habe und dass er sie weghaben wollte. Seine Mutter habe ihn immer eher als Haustier gesehen. Mordfantasien seien schon länger ein Thema gewesen. Seit ca. 2013 habe ihn dies fasziniert. Seit er zwölf gewesen sei, habe er darüber recherchiert. Der Tod und das Morden sei eine interessante Sache. Auch töten sei eine Art von Kunst. Es sei alles eine Mission gewesen. Er habe sich als Erlöser gesehen. Er habe nicht gewollt, dass all diese Kinder so missgünstig werden wie er. Er habe es als Aufgabe gesehen, dass er diese Kinder davon abhalte zu schlechten Menschen zu werden. Er habe daher auch eine starke Faszination für Amokläufe entwickelt und die Kinder seiner ehemaligen Schule „erlösen“ wollen. Er wäre dann ein Massenmörder geworden. Der Tod der Mutter sei der erste von drei, vier weiteren Schritten gewesen. Der zweite Schritt nach dem Tod der Mutter sei gewesen, zur Schule zu fahren und die Menschen dort zu erlösen. Das Wort erlösen sei zu freundlich für seine Mutter gewesen. Seine Mutter habe er „eliminiert“, die Schüler habe er sodann „erlösen“ wollen.

Nachdem er eine Krankmeldung für seine Mutter verfasst habe, sei er daher - nachdem er das Wochenende „ganz normal“ in der Wohnung verbracht habe - am Montag mit dem Dolch und der Axt zu seiner alten Schule gefahren. Er sei dann von seinen alten Lehrerinnen auf dem Schulhof begrüßt worden. Als er dann oben im Klassenraum angekommen sei, habe er eigentlich nur gewartet. Er sei drauf und dran gewesen anzufangen und die Schüler mit der Axt oder dem Dolch „umzulegen“. Aber dann sei alles ein bisschen anders gekommen. Die Lehrerin habe mit ihm geredet und sei nett zu ihm gewesen, sodass er sich seit langer Zeit mal wieder glücklich gefühlt habe. Da er Frau T. nicht habe verletzen wollen, habe er seinen eigentlich Plan dann unterlassen. Das sei sehr hart für ihn gewesen. Er sei sehr zerstreut gewesen. Eigentlich habe er wahllos etwa neun jüngere Schüler umbringen wollen. Nachdem er die Schule später wieder verlassen habe, habe er nicht gewusst, wo er hin solle. Er sei dann zur Polizei gegangen und habe sich gestellt.

2. Zu den persönlichen Verhältnissen

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen - insoweit glaubhaften - Angaben in der Hauptverhandlung zu seiner Biografie, seiner familiären Situation und seinem Werdegang sowie den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen V. zu den anlässlich der Exploration des Angeklagten gewonnenen Erkenntnissen. Die Wohn- und Familienverhältnisse sowie der schulische Werdegang wurde dabei sowohl durch Freunde und Arbeitskollegen der Geschädigten als auch durch die als Zeugen vernommenen Lehrer des Angeklagten gestützt.

Die Feststellungen zu der bisherigen Krankheitsgeschichte des Angeklagten und dessen psychiatrische sowie psychotherapeutische Behandlungen in den vergangenen Jahren beruhen auf den nachvollziehbaren und detaillierten Ausführungen des Sachverständigen V. im Rahmen seiner Gutachtenerstattung. Dieser schilderte die betreffenden Gegebenheiten unter Bezugnahme auf die von ihm beigezogenen Arztbriefe und Unterlagen entsprechend der getroffenen Feststellungen.

3. Zur Vorgeschichte, dem Tatgeschehen und dem weiteren Verlauf

Die Feststellungen zur Vorgeschichte, dem objektiven Tatgeschehen sowie dem weiteren Verlauf stützt die Kammer maßgeblich auf die - insoweit glaubhafte -Einlassung des Angeklagten. Die Einlassung des Angeklagten zur Vorgeschichte und dem weiteren Geschehen am 30.06.2025 wurde insbesondere durch dessen Tagebucheinträge sowie dem in Augenschein genommenen „Abschiedsvideo“ bestätigt, aus denen sich die Beschäftigung des Angeklagten mit dem Tod, Amokläufen sowie dem Vorhaben an seiner alten Schule ergab. Die Affinität des Angeklagten zu Amokläufen und Tötungsfantasien wurden insoweit auch durch mehrere Zeugen - unter ihnen die Zeugen K., O. und A. - bestätigt. Die geständige Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des unmittelbaren Tatgeschehens wurde vor allem durch das molekulargenetische- sowie das rechtsmedizinische Gutachten des Universitätsklinikums X. gestützt, sodass insoweit keine begründeten Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten bzw. an dem von ihm geschilderten Tatablauf verblieben.

4. Zur Schuldfähigkeit

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit haben insbesondere das Gutachten des Sachverständigen V. zur Grundlage dem die Kammer nach eigener Überprüfung insgesamt beigetreten ist.

a)

Nach den überzeugenden - weil detaillierten, verständlichen und schlüssigen - Ausführungen des Sachverständigen leidet der Angeklagte unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit überwiegend narzisstischen und teils schizoiden Anteilen (ICD-10: F61).

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration am 04.07.2025 sowie am 29.06.2025 hätten sich bei dem Angeklagten deutliche Auffälligkeiten in der Persönlichkeit und Affektivität gezeigt. Der Angeklagte habe ohne spürbare emotionale Regung und mit inadäquat heiter-gehobener Stimmungslage über von ihm intendierte Tötungen von Menschen berichtet. Der Angeklagte habe im Gespräch unter anderem schizoid-gefühlskalt, selbstüberhöhend, unempathisch und parathym gewirkt. Insbesondere im September 2025 habe die Persönlichkeit vor allem narzisstisch, exzentrisch und schizoide Züge aufgewiesen. Durch die Schilderung über die von ihm empfundene Ästhetik des Tötens und die Pläne zur Durchführung des Amoklaufes sei der Eindruck entstanden, dass er sich selbst in eine mächtige Position fantasiere. Die infantile und läppische Schilderung seiner Gedankenwelt lege nahe, dass der Angeklagte hinsichtlich seiner emotionalen Entwicklung und Reifung deutlich retardiert und nicht seinem biologischen Alter entsprechend entwickelt sei. Die Auffälligkeiten im Verhalten und in der Persönlichkeit ließen sich weit in die Vergangenheit zurückverfolgen. Der Angeklagte weise eine langjährige psychiatrisch-psychotherapeutische Vorgeschichte auf. Die bereits im Alter von sieben Jahren beschriebenen Defizite in der sozialen Interkation sowie der Eigen- und Fremdwahrnehmung, die auch durch eine störende bzw. oppositionelle Verweigerungshaltung gekennzeichnet gewesen seien, seien auch im Rahmen der Exploration zu Tage getreten. Die deutlich werdenden Größen- und Allmachtsfantasien, die man im Kleinkindalter als „infantiles Größenselbst“ beobachten könne, seien bei dem Angeklagten im Alter nicht zurückgegangen. Die fehlende Reduktion der Selbstüberhöhung münde nunmehr in einer deutlich narzisstischen Komponente seiner Persönlichkeit. Das grundsätzlich labile Selbstwertgefühl werde dabei durch einen Größenwahn kompensiert, was ein deutlicher Hinweis auf eine klinisch ausgeprägte narzisstische Kernproblematik sei. Dies werde beim Angeklagten insbesondere dadurch deutlich, dass er sich - wie auch seine Tagebucheinträge nahelegen - selbst zum Richter über Leben und Tod mache. Die Vorstellung Menschen „erlösen“ zu müssen, sei als Versuch zu sehen, die gefühlte Abwertung der eigenen Person zu kompensieren. Der Umstand, dass die Mutter den Angeklagten als „Ich-Erweiterung“ angesehen habe und ihn im Kindesalter wie einen Erwachsenen behandelt habe, habe das beim Angeklagten vorliegende Grandiositätsgefühl verstärkt. Das aus den Behandlungsunterlagen deutlich werdende Erziehungsdefizit der Mutter lege nahe, dass Z. ihren Sohn als Plombe für ihre eigenen Defizite genutzt und dadurch den Entscheidungsraum des Angeklagten deutlich eingeengt habe. Die Überhöhung des Kindes und die mangelnde Grenzsetzung habe im Lauf der Zeit zu den heutigen Allmachtsfantasien beigetragen, die typisch für narzisstische Persönlichkeitsstörungen seien. Auch das durch die Lehrer und ehemaligen Behandler des Angeklagten und auch vom psychiatrischen Sachverständigen selbst wahrgenommene empathielose Verhalten sei dem narzisstischen Spektrum zuzuordnen, insbesondere da der ausgeprägte Mangel an Empathie weit zurückreiche und zuletzt in den „Erlöserfantasien“ gemündet sei.

Neben der narzisstischen Kernproblematik, bestünden auch deutlich schizoide Anteile, die über eine reine Akzentuierung der Persönlichkeit hinausgingen. Dies zeige sich insbesondere durch die zutage tretende Gefühlsarmut bzw. Gefühlskälte, die mit einer Vorliebe für provozierende und gewaltverherrlichende Darstellungen einherginge. Der Angeklagte zeige nur eine geringe Fähigkeit, warme, zärtliche Gefühle oder auch Ärger anderen gegenüber zu zeigen, was sich vor allem auf die dysfunktionale Mutter-Kind-Beziehung zurückführen ließe. Dass durch die Lehrer beschriebene Verhalten in der Schule sowie die eigenen Wahrnehmungen im Rahmen der Exploration würden zu der Annahme führen, dass der Angeklagte gleichgültig gegenüber Lob und Kritik zu sein scheine, was ebenfalls auf schizoide Persönlichkeitsanteile hindeute. Gleiches gelte für der ersichtlich werdende Mangel an vertrauensvollen Beziehungen sowie die fehlende Sensibilität beim Befolgen gesellschaftlicher Regeln. Da die Hauptverhandlung auch einige Gefühlsausbrüche des Angeklagten hervorgebracht habe und dadurch eine gewisse emotionale Lebendigkeit erkennbar geworden sei, führe dazu, dass die schizoiden Anteile nicht im Zentrum der Persönlichkeitsstörung stünden, sondern lediglich begleitend hinzutreten würden.

Der Lebensweg des Angeklagten, die aus den Behandlungen und der Exploration ersichtlich werdenden Verhaltensmuster sowie die Beschreibungen der Lehrer ließen somit abschließend den Schluss zu, dass bei dem Angeklagten eine kombinierten Persönlichkeitsstörung mit überwiegend narzisstischen und teils schizoiden Anteilen zu diagnostizieren sei.

Zudem sei mit Blick auf das Konsumverhalten des Angeklagten ein schädlicher Gebrauch von multiplen Suchtmitteln und nicht abhängigkeitserzeugender Substanzen (ICD-10: F19.1/F55.2/F55.8) zu diagnostizieren. Die Einlassung des Angeklagten sowie die toxikologische Analyse lege einen zurückliegenden Konsum u.a. von Opioiden, Ketamin, THC sowie Diphenhydramin nahe. Da hinsichtlich der Analyse im zeitlichen Verlauf eine Konzentrationsabnahme der analysierten Substanzen zu verzeichnen sei und - auch mit Blick auf die Einlassung des Angeklagten - keine konkreten Hinweise auf eine signifikante Intoxikation zum Tatzeitpunkt bestünden, habe der Konsum keine erkennbare Deliktsrelevanz und somit keinen Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt gehabt. Konkrete Anhaltspunkte für eine Abhängigkeitsdiagnose hätten sich hingegen nicht ergeben.

Weitere seelische Störungen von Krankheitswert seien aus psychiatrischer Sicht nicht festzustellen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine „Intelligenzminderung“, eine affektive Ausnahmesituation im Sinne einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ oder eine „krankhafte seelischen Störung“ ergeben. Insbesondere liege keine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vor. Weder in den Explorationen, noch während der Behandlung in der N.-Klinik hätten sich Anhaltspunkte für bestehende Sinnestäuschungen ergeben. Die vom Angeklagten geschilderten Gedankenkonstrukte hätten keinen wahnhaften Hintergrund, sondern seien vielmehr in seiner Persönlichkeit begründet. Mögliche vom Angeklagten geschilderten flüchtige paranoid-halluzinatorische Phänomene in der Vergangenheit seien am ehesten auf Folgen eines polyvalenten Substanzkonsums zurückzuführen, der zum Tatzeitpunkt jedoch nicht vorgelegen habe.

b)

Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen V., denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, ist die für den Tatzeitraum diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung aufgrund ihrer Schwere und der konkreten Auswirkungen auf den Angeklagten als klinisch relevante seelische Beeinträchtigung dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung gem. § 20 StGB zuzuordnen.

Das Verhaltensmuster des Angeklagten - so der Sachverständige - dauere bereits lange Zeit an, lasse sich bis in die frühste Kindheit zurückverfolgen und habe sich schließlich im jungen Erwachsenenalter manifestiert. Der erforderlich gewordene Besuch einer Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, die bisherige psychiatrische und psychotherapeutische Vorgeschichte sowie die soziale und familiäre Isolation in der Vergangenheit zeige deutlich, dass es auch außerhalb der Anlasstat im Alltag über einen längeren Zeitraum zu Einschränkungen des Handlungsvermögens gekommen sei. Das auf der Persönlichkeitsstörung zurückzuführende Verhalten des Angeklagten habe zu deutlichen Leistungseinbußen geführt. Dafür spreche insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte bei durchschnittlicher Intelligenz und einem überdurchschnittlichen IQ im Sprachbereich nicht für eine Regelschule geeignet gewesen sei, sondern eine Förderschule besucht habe. Der Angeklagte habe im Anschluss an seine Schulbildung zudem störungsbedingt keine berufliche Perspektive entwickeln können und eine zunächst begonnene Ausbildung zeitnah abgebrochen. Zu angemessenen und adäquaten Interaktionen mit anderen Menschen sei er durchweg nicht in der Lage gewesen. Auch dafür sei die aus der Persönlichkeitsstörung resultierende fehlende soziale Anpassungsfähigkeit wesentlich maßgeblich. Sowohl der schulische, familiäre und soziale als auch der berufliche Lebensweg des Angeklagten sei aufgrund der Auswirkungen der Störung deutlich beeinträchtigt gewesen. Die bisherigen psychiatrischen Behandlungen seien nicht geeignet gewesen, die Denkmuster des Angeklagten aufzubrechen. Diese hätten sich vielmehr über die Jahre manifestiert, sodass von einem Schweregrad der kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden müsse, der die psychiatrischen Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Störung erfülle.

c)

Nach den ebenso überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen V., denen sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen hat, sei aufgrund der zum Tatzeitpunkt vorliegenden Auswirkungen der kombinierten Persönlichkeitsstörung sicher von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) auszugehen, während sich konkrete Hinweise auf eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit nicht ergeben hätten.

Die Kammer hat sich dabei zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte aufgrund seines Zustands bereits unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Dies war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch zu verneinen. So führte der Sachverständige V. schlüssig und nachvollziehbar aus, dass dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine grundlegende Realitätsprüfung und Einordnung der Situation möglich gewesen sei. Die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung führe grundsätzlich nicht dazu, dass das grundlegende Wertegefüge außer Kraft gesetzt werde und Betroffene einer Realitätsverkennung unterliege. Die Störung habe aus medizinischer Sicht zwar Einfluss auf die Steuerungs- nicht aber auf die Einsichtsfähigkeit gehabt. In diesem Zusammenhang hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst zu erkennen gab, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er seine Mutter töte und dies zu rechtlichen Konsequenzen führe.

Die Kammer ist dem Sachverständigen V. nach eigener Überprüfung jedoch in der Einschätzung gefolgt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund der schweren anderen seelischen Störung sicher erheblich vermindert war.

Aus sachverständiger Sicht müsse die Tat dabei vor dem Hintergrund der von Lebensbeginn an, offensichtlich symbiotisch gestalteten Mutter-Kind-Beziehung gesehen werden, die zur Folge gehabt habe, dass der Angeklagte keine adäquate soziale und emotionale Kindheitsentwicklung durchlaufen habe, was sich in seinem Verhalten und damit auch in der Tat widerspiegle. Die Mutter habe jahrelang weder ein Loslösen ermöglicht noch die Autonomie des Angeklagten gefördert. Vor dem Hintergrund dieses dysfunktionalen Klammerns müsse die Tötung als radikales Freiheitsmoment verstanden werden. In der der Persönlichkeitsstörung zugrunde liegenden Allmachtsfantasie des Angeklagten, Herrscher über Leben und Tod zu sein, spiegle sich die Tötung der eigenen Mutter wider. Das subjektive Erleben des Angeklagten habe störungsbedingt dazu geführt, dass sein Repertoire an Handlungsalternativen zur Tatzeit deutlich eingeschränkt gewesen sei. Der Angeklagte habe sich aufgrund der Persönlichkeitsstörung in seinen Gedankengängen eine Rolle zugeschrieben, in der er über den Tod anderer Menschen und somit auch der Mutter entscheide. Durch diese Selbstüberhöhung habe der Angeklagte eine moralisch-ethische Bewertung der Wertigkeit des Lebens anderer Menschen vorgenommen, was sich darin zeige, dass er die Mutter „dezimieren“ und die die Schüler hingegen „erlösen“ wollte. Der Angeklagte habe sich in einem durch die Persönlichkeitsstörung über die Jahre entwickelten Gedankenkonstrukt („Weg des Chaos“) verfangen, bei dem die Tötung der Mutter schließlich aus diesem Konstrukt heraus nicht zu vermeiden gewesen sei.

Anhaltspunkte für eine gänzlich aufgehobene Steuerungsfähigkeit lagen nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen V. hingegen nicht vor. Auch wenn die Impulskontrolle im konkreten Tatzeitraum störungsbedingt erheblich herabgesetzt gewesen sei, sei kein Zustand erreicht worden, in dem das Hemmungsvermögen des Angeklagten gänzlich aufgehoben gewesen sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte systematisch und gezielt vorgegangen sei. So habe er zunächst auf den Kopf der Mutter eingeschlagen und sei nach einem kurzen Absetzen zurückkehrt, um nach einer Zensur noch mehrfach mit dem Dolch zuzustechen. Dieses mehraktige Geschehen spreche gerade gegen eine gänzlich aufgehobene Steuerungsfähigkeit. Die Kammer hat insoweit auch das Vor- sowie Nachtatverhalten des Angeklagten berücksichtigt. So hat sich der Angeklagte bereits länger und intensiv mit dem Tod der eigenen Mutter beschäftigt und sich mit den Gedanken an die Tat längerfristig auseinandergesetzt. Das Abwägen und Planen im Vorfeld der Tat spricht deutlich gegen eine gänzlich aufgehobene Steuerungsfähigkeit. Gleiches gilt für das Nachtatverhalten, bei dem der Angeklagte - entsprechend seines zuvor gefassten und schriftlich fixierten Plans - vorging und zunächst ein Video aufnahm, sich anschließend um die „Krankmeldung“ seiner Mutter kümmerte und sich sodann zu seiner alten Schule begab, um den beabsichtigten Amoklauf durchzuführen.

IV.

Rechtliche Würdigung

Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 2, 2. Gruppe, 1. Var. StGB schuldig gemacht, indem er Z. heimtückisch getötet hat.

Das Mordmerkmal der Mordlust war hingegen nicht erfüllt. Aus Mordlust tötet derjenige, für den die Tötung des Opfers der einzige Zweck der Tat ist, etwa indem der Täter aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens, aus Neugierde, aus Langeweile oder aus Angeberei handelt. Die Identität des Opfers ist dabei regelmäßig unerheblich; für den Täter ist die Person austauschbar. Mit dem Mordmerkmal der Mordlust sollen Fälle erfasst werden, bei denen weder ein in der Person des Opfers noch ein in der Tatsituation liegender Anlass oder ein über den Tötungsakt hinausgehender Zweck die Tat bestimmt (BeckOK StGB/Eschelbach, 68. Ed. 1.2.2026, StGB § 211 Rn. 16a mwN). Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben, da es dem Angeklagten vor dem Hintergrund seiner schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung gerade darauf ankam seine Mutter - und gerade nicht ein beliebig austauschbares Opfer - zu töten.

V.

Rechtsfolgen der Tat

1. Anwendung von Jugendstrafrecht

Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war vorliegend Jugendstrafrecht anzuwenden. Dies ist der Fall, wenn ein Heranwachsender eine Verfehlung begangen hat, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wobei die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 00 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Unter Berücksichtigung des bisherigen Lebensverlaufs des Angeklagten, insbesondere des langjährigen Besuchs einer Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, der diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung, dem nach Schulabschluss fortbestehenden unstrukturierten Tagesablauf sowie dem in der Vergangenheit betriebenen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums begründet sich für die Kammer der Schluss, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

2. Verhängung einer Jugendstrafe

Die Kammer hält gemäß §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, 17 Abs. 2 die Verhängung einer Jugendstrafe sowohl aufgrund schädlicher Neigungen des Angeklagten als auch wegen der Schwere der Schuld grundsätzlich für erforderlich.

Zum einen sind bei dem Angeklagten schädliche Neigungen zu bejahen, da erhebliche Persönlichkeitsmängel vorliegen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten in sich bergen. Bereits mit Blick auf die schwerwiegende Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und deren Auswirkungen auf dessen Verhalten sowie die bisher - mit Blick auf die häuslichen und schulischen Umstände - unzulängliche Erziehung, sind schon vor der Begehung der Tat entwickelte erhebliche Persönlichkeitsmängel vorhanden, die konkreten Einfluss auf die Tat genommen haben und die - ohne eine längere Gesamterziehung des Angeklagten - für die Zukunft weitere nicht nur unerhebliche Straftaten befürchten lassen. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch die beim Angeklagten bereits vor der Tat angelegten sozialen und emotionalen Defizite sowie den Umstand bedacht, dass der Angeklagte unter schwierigen Bedingungen aufwuchs und durch seine alleinerziehende Mutter nicht hinreichend stabilisiert werden konnte. Unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten war demnach von schädlichen Neigungen auszugehen.

Die Kammer hält zudem auch unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 Var. 2 StGB die Verhängung einer Jugendstrafe grundsätzlich für erforderlich. Die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld kommt in Betracht, wenn das Ausmaß der verwirklichten Einzeltatschuld einen Grad erreicht hat, bei dem eine nicht Strafcharakter tragende staatliche Reaktion auf die Straftat den Zweck der Strafe, gerechter Schuldausgleich zu sein, verfehlen würde und dementsprechend erfahrungsgemäß nicht geeignet wäre, die anzunehmende Beeinträchtigung des Normvertrauens der Rechtsunterworfenen wieder zu beseitigen. In diesem Zusammenhang hat die Kammer nicht verkannt, dass dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat grundsätzlich keine selbständige Bedeutung zukommt, sondern vielmehr die innere Tatseite des Angeklagten entscheidend ist, wobei aus dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können und schwere Gewaltdelikte regelmäßig die Schwere der Schuld begründen (vgl. BGH, Urt. vom 02.04.2025 - 6 StR 482/24). Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer gesehen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung erheblich vermindert war. Allerdings besteht mit Blick auf das erhebliche Tatunrecht des durch den Angeklagten vollendenten Mordes - der durch ein äußert brutales Vorgehen geprägt war - grundsätzlich auch wegen der Schwere der Schuld ein Erfordernis für eine Jugendstrafe, da bereits das Tatbild aussagekräftige Rückschlüsse auf die charakterliche Haltung des Angeklagten zuließ.

3. Strafrahmen

Die Kammer ist gemäß § 105 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 S. 1 JGG grundsätzlich von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgegangen.

Die Kammer hat sodann gemäß § 105 Abs. 3 S. 2 JGG geprüft, ob die Strafobergrenze von zehn Jahren wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreicht, sodass von einem Höchstmaß von 15 Jahre auszugehen wäre. Die Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat ist unter Abwägung aller im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen, wobei die zu § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB entwickelten Maßstäbe gleichermaßen anzuwenden sind (BGH, Urteil vom 22.6.2016 - 5 StR 524/15).

Bei der vor diesem Hintergrund vorzunehmenden Gesamtschau hat die Kammer nicht verkannt, dass das konkrete Tatbild des vom Angeklagten verwirklichten Mordes (ca. zehn Axthiebe nebst drei zusätzlichen Dolchstichen) durch ein äußert brutales Vorgehen geprägt war. Allerdings war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, was der Annahme einer besonderen Schwere der Schuld schon vor diesem Hintergrund entgegenstand. Zusätzlich war zu bedenken, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war, unter schwierigen Bedingungen im häuslichen, schulischen und sozialen Umfeld aufgewachsen ist, sich geständig eingelassen und freiwillig bei der Polizei gestellt hat. Hinzu kommt, dass mit Blick auf die Verwirklichung „nur“ eines Mordmerkmals die besondere Schwere der Schuld im Sinne des 105 Abs. 3 S. 2 JGG - trotz des von besonderer Brutalität geprägten Tatbilds - schlussendlich nicht festzustellen war.

4. Konkrete Strafzumessung

Innerhalb des somit zugrundzuglegenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren hat die Kammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne die bereits zuvor bei der Strafrahmenwahl genannten Umstände - auf die insoweit Bezug genommen wird - sowie die Persönlichkeit sowie charakterliche Haltung des Angeklagten erneut umfassend berücksichtigt.

Unter Abwägung dieser sowie sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer für die Tat grundsätzlich eine Jugendstrafe von

sieben Jahren

grundsätzlich für erforderlich, aber auch für ausreichend, um in dem gebotenen Maße erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. Bei der Bewertung des Tatunrechtes hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass bei der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht wegen der erheblichen eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten von der Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht worden wäre.

VI.

Maßregel der Besserung und Sicherung

1. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)

a) Anordnung der Maßregel

Gemäß §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Var. 1 JGG, 63 StGB war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.

Das Gericht ordnet die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf dabei nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defektes sicher zumindest vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht (BGH, Beschl. v. 12.10.2016, 4 StR 78/16, Fischer, StGB 72. Auflage, § 63, Rn. 11 ff.). Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (BGH, Beschl. v. 12.10.2016, 4 StR 78/16). Erforderlich ist ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen Tat und der geistigen Erkrankung, die die Begehung künftiger erheblicher Rechtsverletzungen begründet.

Diese Voraussetzungen waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere unter Berücksichtigung der überzeugenden - weil detaillierten und nachvollziehbaren - Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen V., denen sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung anschließt, gegeben.

Der Angeklagte handelte bei Begehung der rechtswidrigen Anlasstat - des Mordes - sicher im Zustand der eingeschränkten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB (s.o.).

Die psychische Störung in Form der schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) stellt hierbei auch einen überdauernden Krankheitszustand und nicht nur einen vorübergehenden geistigen Defekt dar. Wie der psychiatrische Sachverständige nachvollziehbar ausführte, handelt es sich bei der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten um eine schwere andere seelische Störung mit überdauernder Qualität. Die beim Angeklagten vorliegenden und auf die Störung zurückführenden auffälligen Verhaltensmuster ließen sich bis in die frühere Kindheit zurückverfolgen. So sei der Angeklagte bereits im Alter von dreieinhalb Jahren erstmalig kinderpsychiatrisch vorgestellt worden. Die vorhandenen Gedankenkonstrukte sowie die störungsbedingt hochgradig gestörte Selbst- und Fremdwahrnehmung die mit der Überhöhung des eigenen Selbst einherginge, sei tief verwurzelt und habe sich über die Jahre entwickelt und manifestiert. Es handle sich somit um eine schwere Affektstörung mit langjährig klinisch signifikant auffälligen Verhaltensweisen, die kein lediglich vorübergehendes Phänomen darstelle. Insbesondere die von Angeklagten geschilderten Tötungsfantasien und persönlichkeitsbedingt bestehenden Empathiedefizite würden ihn bereits viele Jahre seines Lebens begleiten.

Die Erkrankung und das durch sie vom Angeklagten entwickelte Störungsbild ist auch als ursächlich für die Anlasstat anzusehen, sodass ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der durch den Angeklagten begangenen Tat besteht. Insoweit wird ergänzend auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit verwiesen.

Zudem ist mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades infolge der Erkrankung des Angeklagten im unbehandelten Zustand in der Zukunft mit weiteren erheblichen Straftaten zu rechnen.

Wie der Sachverständige V. hierzu überzeugend ausgeführt hat, bestünde außerhalb des Maßregelvollzugs derzeit die hohe Gefahr, dass der Angeklagte mit der Anlasstat vergleichbare Handlungen - aber auch Gewalttaten gegenüber Dritten - vornehmen würde. Mit Blick auf die krankheitsbedingt bestehende Affinität zu destruktiven Handlungen sowie die fortbestehende Faszination an Tötungshandlungen müsse davon ausgegangen werden, dass derartige Fantasien - und somit auch Gedanken hinsichtlich eines Amoklaufes - mit einer aus seiner Persönlichkeit begründeten angenehm-lustvollen Komponente im Erleben des Angeklagten einhergingen. Die Anlasstat selbst sowie das langjährige Befassen des Angeklagten mit der Tötung anderer Menschen, ließen aufgrund der weiterhin vorhandenen schweren Affektstörung in Verbindung mit ausgeprägten Empathiedefiziten mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchten, dass der Angeklagte seine Tötungsfantasien unbehandelt zukünftig erneut in die Tat umsetzen würde.

Der Angeklagte habe sich intensiv mit Tötungshandlungen sowie realen Amokläufern und deren Tatausführung beschäftigt, was sich schlussendlich in dem Mord an der eigenen Mutter und dem im Anschluss geplanten und angekündigten Amoklauf entladen habe. Das Gedankenspiel hinsichtlich eines eigenen Amoklaufes könne dabei nicht nur auf eine rein rhetorisch-manipulative Komponente reduziert werden. Die schwere Persönlichkeitsstörung - und insbesondere die ausgeprägte narzisstische Komponente - führe bei dem Angeklagten vielmehr dazu, dass er sich durch Selbsterhöhung zu einem Herrscher über Leben und Tod mache. Gerade der Umstand, dass die Persönlichkeit des Angeklagten dabei einerseits kindlich infantile, andererseits selbstüberhöhende, nahezu erwachsen-philosophische Züge aufweise, führe zu einer „Persönlichkeit mit Sprengstoff“, die ohne weitergehende Behandlung erhebliche Gewaltdelikte bis hin zu Amokläufen erwarten ließe, insbesondere da sich der Angeklagte krankheitsbedingt bisher nicht ausreichend von seinen Gedanken lösen und distanzieren könne. Vor diesem Hintergrund sei auch der am 30.06.2025 geplante Amoklauf des Angeklagten maßgeblich auf die vorliegende schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkungen auf den Angeklagten zurückzuführen. In diesem Zusammenhang müsse mit Blick auf die Gefährlichkeitsprognose bedacht werden, dass sich die krankheitsbedingten Gefahren die vom Angeklagten ausgehen, nicht nur gegen konkrete Personen, sondern - wie der geplante Amoklauf gezeigt habe - vielmehr gegen einen gänzlich unbestimmten Personenkreis richten.

Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbewertung hat die Kammer nicht verkannt, dass es vor den hier verfahrensgegenständlichen Ereignissen bisher nicht zu vergleichbaren Gewaltdelikten gekommen ist. Allerdings müsse - so der Sachverständige V. - bedacht werden, dass die Tötung der eigenen Mutter ein lang zuvor angekündigter Endpunkt einer seit Jahren auffällig verlaufenden Mutter-Kind-Beziehung gewesen sei. Da das Verhalten des Angeklagten weiterhin durch hochgradig exklusive, destruktive und radikale Aspekte geprägt sei und er sich auch nach dem Tod der Mutter nicht von seinen Tötungsfantasien lösen könne, müsse davon ausgegangen werden, dass es zu einem erneuten „Entladen“ der weiterhin bestehenden Faszination für den Tod und das Töten komme.

Der Sachverständige führte ergänzend aus, dass auch der frühere - bisher nicht aufgearbeitete - Suchtmittel- sowie Alkoholkonsum ebenfalls als prognostisch ungünstig zu bewerten sei. Auch wenn der Konsum nicht ursächlich für das Tatgeschehen gewesen sei, führe er bei Fortgang dennoch zu sinkenden Hemmschwellen und könne zu Verzerrungen der Wahrnehmungen führen, was Gewalttaten wiederrum begünstigen könne.

Dieser Bewertung schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung vollumfänglich an. Dabei hat die Kammer zusätzlich berücksichtigt, dass dem Angeklagten kein stabilisierendes soziales Netz zur Verfügung steht, das unterstützend auf ihn wirken könnte. So ist der Angeklagte infolge des Todes der eigenen Mutter wohnungslos und verfügt über keine weiteren stabilen familiären Kontakte, sodass außerhalb des Maßregelvollzugs mit einer Rückkehr in prekäre Wohnverhältnissen zu rechnen wäre. Zudem ging der Angeklagte vor der Inhaftierung keiner geregelten Tätigkeit nach. Sein Alltag war vielmehr von einer unstrukturierten Tagestruktur geprägt. Die in diesem Zusammenhang zu erwartenden Lebens- und Wohnumstände würden naheliegend eine hohe Belastung für den Angeklagten darstellen und sich demnach gefahrerhöhend auswirken.

Die Kammer ist nach alledem bei der gebotenen Gesamtschau nach eigener Prüfung dem Sachverständigen V. in der Einschätzung gefolgt, dass der Angeklagte aufgrund seiner Erkrankung außerhalb des Maßregelvollzugs mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades der Anlasstat vergleichbarere Delikte begehen wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

b) (Nicht-)Aussetzung zur Bewährung

Eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gem. § 67b StGB kam nicht in Betracht.

Gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB kann die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Besondere Umstände in diesem Sinne sind Umstände in der Tat, in der Person des Täters oder in seiner gegenwärtigen oder künftigen Lage, die erwarten lassen, dass die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Taten abgewendet oder doch so abgeschwächt werden kann, dass trotz fortbestehender Gefährlichkeit zunächst ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob die im Fall einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 2 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht und damit verbundene Überwachungsmöglichkeiten sowie die Aussicht auf einen im Falle des Weisungsverstoßes drohenden Bewährungswiderruf eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die fortbestehende Gefährlichkeit auf ein vertretbares Maß reduziert wird (BGH, Urteil vom 17.03.2022 - 4 StR 475/21).

Dies zugrunde gelegt ist die Kammer dem Sachverständigen nach eigener Prüfung in der Einschätzung gefolgt, dass der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit derzeit nur durch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet werden kann und eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht in Betracht kommt, da es derzeit noch nicht zu verantworten ist, den Angeklagten außerhalb des Maßregelvollzugs zu erproben.

Gegen eine Aussetzung zur Bewährung sprachen zunächst die Umstände der Tat selbst. So kam es aufgrund der Erkrankung des Angeklagten zu einer erheblichen Tat, die den Tod der Geschädigten zur Folge hatte. Die bei einem möglichen Rückfall gefährdeten Rechtsgüter wiegen - insbesondere auch mit Blick auf den vom Angeklagten ursprünglich zusätzlich geplanten Amoklauf an seiner alten Schule - daher besonders schwer.

Insbesondere war jedoch zu bedenken, dass wichtige therapeutische Maßnahmen erst am Anfang stehen und aus Sicht der Kammer zunächst in einem geschützten Rahmen fortgesetzt und erprobt werden müssen. Die Krankheitseinsicht des Angeklagten ist bisher nicht hinreichend gefestigt, um eine ambulante Weiterbehandlung außerhalb der strukturierten Bedingungen des Maßregelvollzugs zum aktuellen Zeitpunkt verantworten zu können. Ob die im stationären Rahmen mittlerweile gezeigte Behandlungsbereitschaft auch in einer gelockerten Umgebung fortbesteht, ist bislang nicht erprobt worden und gänzlich ungewiss. Der Sachverständige V. führte insoweit ergänzend aus, dass auch aus sachverständiger Sicht ein Verständnis des Angeklagten für die Erkrankung und deren Auswirkungen erst erarbeitet werden müsse. Diesbezüglich müssten mit Blick auf die Schwere der Störung fest eingefahrene Denkschemata des Angeklagten zunächst aufgebrochen und modifiziert werden. Aus medizinischer Sicht sei derzeit - auch unter Berücksichtigung eines fehlenden sozialen Empfangsraums - zur Herbeiführung einer ausreichenden Stabilisierung des Angeklagten eine mehrere Jahre andauernde stationäre psychotherapeutische sowie sozial-milieutherapeutische Behandlung alternativlos.

Dies zugrunde gelegt kommt die Kammer - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen - zu dem Schluss, dass derzeit auch mögliche Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nicht ausreichend sind, um den Zweck der Maßregel auch ohne ihren Vollzug zu erreichen.

2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kam hingegen nicht in Betracht, da nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen V. - denen die Kammer nach eigener Prüfung beigetreten ist - bereits kein Hang beim Angeklagten festzustellen ist. Im Übrigen würde es auch an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Betäubungsmittelkonsum und der Tat fehlen, da die schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung ursächlich für das Tatgeschehen war und der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht unter dem akuten Einfluss von Betäubungsmitteln stand.

3. Absehen von Jugendstrafe (§ 5 Abs. 3 JGG)

Von der Verhängung der Jugendstrafe konnte gemäß §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 3 JGG abgesehen werden, da die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus dies vorliegend entbehrlich macht. Die Kammer sieht unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände weder mit Blick auf den Erziehungsgedanken, noch auf den gerechten Schuldausgleich oder anderweitige Umstände ein zusätzliches Bedürfnis für die ausdrückliche Verhängung einer Jugendstrafe. Dabei hat die Kammer insbesondere bedacht, dass die beim Angeklagten vorliegenden Persönlichkeits- und Erziehungsdefizite - wie vom psychiatrischen Sachverständigen V. bestätigt - maßgeblich auf seiner schwergradigen kombinierten Persönlichkeitsstörung beruhen. Die Behandlung dieser Störung und den von ihr ausgehenden Auswirkungen auf das Verhalten und die Entwicklung des Angeklagten wird gerade durch die angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB gewährleistet, sodass vor diesem Hintergrund kein zusätzliches Bedürfnis für die Verhängung einer Jugendstrafe gegeben ist.

Gleiches gilt mit Blick auf den nicht unberücksichtigt zu lassenden gerechten Schuldausgleich. In diesem Zusammenhang wurde nicht verkannt, dass der Angeklagte ein Kapitaldelikt begangen hat, dass insbesondere durch ein äußert brutales Tatbild geprägt war und grundsätzlich mit Blick auf das Gewicht des Tatunrechts - auch unabhängig des Erziehungsgedankens - eine Jugendstrafe erforderlich macht. Unter Berücksichtigung der von der Kammer grundsätzlich für erforderlich gehaltenen Jugendstrafe in Höhe von 7 Jahren ist jedoch nicht zu erwarten, dass die - unbefristet angeordnete - Unterbringung des Angeklagten vor Ablauf dieser Zeit für erledigt erklärt wird. So hat der psychiatrische Sachverständige V. schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei er bei dem Angeklagten vorliegenden Störung um eine schwergradig ausgeprägte Persönlichkeitsstörung handle, die eine lang überdauernde Qualität besitze und einer längerfristigen Behandlung über viele Jahre bedürfe. Nur durch eine jahrelange intensive psychotherapeutische und sozial-milieutherapeutische Bearbeitung der Persönlichkeitsstörung könne es zu einer Reduktion der hohen Gefährlichkeit des Angeklagten kommen. Mit Blick auf die vom Angeklagten im unbehandelten Zustand drohenden schwerwiegenden Gewalttaten und der damit einhergehenden sehr hohen Gefährlichkeit sowie dem Erfordernis einer mehrere Jahre langen Behandlung ist es aus Sicht der Kammer somit äußert unwahrscheinlich, dass die Unterbringung vor Ablauf der für erforderlich gehaltenen Jugendstrafe für erledigt erklärt wird. Damit entfällt auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs das Bedürfnis für die Verhängung der Jugendstrafe. Anderweitige Umstände die ein Bedürfnis für die zusätzliche Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen würden, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.

VII.

Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 2 S.1 JGG i.V.m. § 74 JGG.