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Landgericht Essen Urteil vom 20.03.2026 – 34 Ns 26/25

XIV. kleine Strafkammer · ECLI:DE:LGE:2026:0320.34NS26.25.00

Gründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 28.05.2025 wegen gefährlicher Körperverletzung verwarnt und mit vier Wochen Dauerarrest belegt. Darüber hinaus wurde ihm aufgegeben, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 €, in monatlichen Raten zu 300,00 € an den Geschädigten I. zu zahlen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

II.

Die neuerliche Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

1. Feststellungen zur Person:

Der 00-jährige ledige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in A. geboren. Er lebt mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in K., wo er auch die Gesamtschule in S. besuchte und im Jahre 2023 sein Abitur erreichte. Am 00.00.0000 begann der Angeklagte mit seiner Ausbildung zum Anlagenmechaniker bei der Firma G.. Er befindet sich derzeit im zweiten Lehrjahr und erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung von 900,00 - 1.000,00 € netto.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 17.02.2026 weist eine Eintragung auf.

2. Feststellungen zur Sache:

Am Abend des 06.09.2024 hielten sich der Nebenkläger I. sowie die Zeugen T. und R. auf Einladung der Zeugin O. in deren Wohnung, B.-straße … in K. auf. Dort unterhielt man sich und konsumierte jedenfalls auch Alkohol. Während der Zeuge T. am späten Abend die Wohnung der Zeugin O. verließ, verblieben der Nebenkläger und der Zeuge R. in der Wohnung um dort - mit Einverständnis der Zeugin O. - zu übernachten.

In den frühen Morgenstunden des 07.09.2024 entschloss sich dann auch der Zeuge R. zu gehen und versuchte, den Nebenkläger I. zu wecken, um ihn mitzunehmen. Da dies nicht gelang, sagte die Zeugin O. zum Zeugen R., dass der Nebenkläger ruhig weiter in ihrer Wohnung bleiben könne. Als der Zeuge R. die Wohnung verließ, kamen ihm im Treppenhaus eine Gruppe junger Männer, auf dem Weg nach oben, entgegen, zu denen auch der Angeklagte gehörte.

Da der Schlüssel zur Wohnung der Zeugin O. von außen in der Wohnungstür steckte, gelangten der Angeklagte und seine namentlich nicht bekannten Begleiter ohne Weiteres in die Wohnung, wo sie direkt auf den auf der Couch schlafenden Nebenkläger zugingen, ihn weckten und anschrien, sich anzuziehen und zu verschwinden. Als der Nebenkläger sich angezogen hatte, stießen sie ihn ins Treppenhaus und schlossen die Wohnungstür. Da der Nebenkläger jedoch bemerkte, dass er sein Handy in der Wohnung vergessen hatte, klopfte er an die Wohnungstür und forderte die Herausgabe seines Handys. Kurz darauf wurde die Wohnungstür dann auch geöffnet und dem Nebenkläger das Handy übergeben. Der Angeklagte sowie seine Begleiter folgten dem Nebenkläger sodann nach draußen und schrien ihn dort vor dem Haus an und begannen nach ihn zu schlagen. Als der Nebenkläger I. sich dagegen zur Wehr setzte und zurückschlug, stach ihn der Angeklagte mit einem mitgeführten Kreuzschraubendreher kurz oberhalb des rechten Knies ins Bein. Anschließend flüchteten der Angeklagte und seine Begleiter, wobei sie gemeinsam das Fahrzeug, mit dem die Begleiter des Angeklagten gekommen waren, benutzten. Dem Nebenkläger I. gelang es, sich noch eigenständig zu einer nahegelegenen Bushaltestelle zu schleppen und dort mit einem Gürtel sein Bein abzubinden.

Aufgrund seiner Verletzung befand sich der Nebenkläger für drei Tage zur Behandlung im Krankenhaus. Bleibende körperliche Schäden sind bis auf eine Narbe nicht zurückgeblieben. Jedoch leidet er auch heute noch psychisch unter dem Geschehen.

III.

Vorstehende Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den übrigen, nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass es zutreffend sei, dass er damals vor Ort gewesen sei. Er sei morgens so gegen 05.00 Uhr von der Zeugin O., einer guten Freundin, angeschrieben und um Hilfe gebeten worden, da sich Personen in ihrer Wohnung aufhalten würden, die ihr suspekt seien. Sie habe ihn deshalb gebeten, vorbeizukommen und diese Personen wegzuschicken. Er habe zunächst abgelehnt und ihr geraten, die Polizei anzurufen, habe sich dann aber doch auf den Weg gemacht, um ihr zu helfen.

Auf dem Weg zu ihr habe er dann kurz mit dem Wagen angehalten, da er drei Männer in Arbeitskleidung gesehen habe, von denen ihm einer vom Sehen her bekannt gewesen sei, den er jedoch seit diesem Vorfall nie wieder gesehen habe. Weitere Angaben zu ihm könne er daher nicht machen. Er habe ihnen von der Geschichte seiner Freundin und seinem Vorhaben erzählt und sie hätten sich spontan dazu bereit erklärt, ihn zu begleiten.

Mit zwei Fahrzeugen sei man dann zur Wohnung der Zeugin O. gefahren und habe sich gemeinsam in die Wohnung der Zeugin begeben. Dort habe ein Mann schlafend auf der Couch gelegen, der von seinen Begleitern geweckt und aufgefordert worden sei, zu verschwinden. Der Mann habe dann auch gemeinsam mit seinen Begleitern die Wohnung verlassen, währenddessen er noch bei der Zeugin O. geblieben sei. Kurz darauf sei dann von außen gegen die Wohnungstür getreten und um die Herausgabe des Handys gebeten worden. Aus Angst habe er seine Begleiter angeschrieben, die dann auch wieder zurückgekommen seien und mit dem Mann geredet hätten. Er habe ihm dann auch sein Handy gegeben und sei wieder zurück in die Wohnung gegangen.

Vor dem Haus sei es dann zu einem Gerangel und gegenseitigen Beleidigungen zwischen dem Mann und seinen Begleitern gekommen. Er sei dann auch nach draußen gegangen, um nach Hause zu fahren und habe gesehen, dass der Mann einen seiner Begleiter ins Gesicht geschlagen habe. Daraufhin sei der kleinere der drei Begleiter auf den Mann zugegangen, der sodann zu einem „Kick“ angesetzt, jedoch plötzlich laut aufgeschrien habe. Daraufhin seien er und seine Begleiter weggelaufen und mit deren Auto gemeinsam weggefahren. Während der Fahrt habe der Kleinere dann ein um seinen Hals hängendes Messer herausgezogen, an dem Blut gewesen sei, welches er dann am Gesicht des vor ihm sitzenden Mannes gesäubert habe. Er selbst sei dann auch noch von den Männern bedroht und aufgefordert worden, keine Angaben zu ihnen zu machen.

Die schon für sich nicht nachvollziehbare Einlassung des Angeklagten ist jedoch zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der glaubhaften Aussagen, insbesondere des Nebenklägers I., widerlegt, der das eigentliche Tatgeschehen, so wie festgestellt ohne jegliche Belastungstendenz geschildert hat.

Insbesondere hat der Nebenkläger auch auf wiederholte Nachfrage bestätigt, dass er sich absolut sicher sei, dass es der Angeklagte gewesen sei, der mit dem Schraubendreher auf ihn eingestochen habe. Auch den vom Angeklagten in der Hand gehaltenen Schraubendreher konnte er detailliert als Kreuzschraubendreher mit rot-gelben Griff beschreiben.

Ergänzend hat auch der Zeuge R. bestätigt, dass ihm beim Verlassen der Wohnung der Zeugin O. mehrere Personen im Treppenhaus entgegengekommen seien, zu denen auch der Angeklagte gehört habe.

Das Gericht hat deshalb keinen Zweifel, dass es der Angeklagte war, der dem Nebenkläger ohne jegliche Rechtfertigung mit einem Schraubendreher ins Bein gestochen hat.

Demgegenüber war die Aussage der Zeugin O., die, obwohl sie sich die ganze Zeit in ihrer Wohnung aufgehalten hat, im Wesentlichen unergiebig. So bestätigte sie zwar die Einlassung des Angeklagten, dass sie ihn um Hilfe gebeten und aufgefordert habe, zu ihr zu kommen. Beim Eintreffen des Angeklagten und seiner Begleiter habe sie sich aber wegen einer Panikattacke auf der Toilette eingeschlossen und deshalb nichts mitbekommen. Auch was sich vor dem Haus abgespielt habe, habe sie aufgrund des eingeschränkten Sichtfeldes aus ihrer Wohnung nicht sehen können.

IV.

Der Angeklagte hat sich durch seine Handlung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, §§ 1, 105 ff. JGG schuldig gemacht.

V.

Zu Gunsten des Angeklagten hat das Gericht zunächst berücksichtigt, dass er zum Zeitpunkt der Tat strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Auch hat das Gericht zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Straftat mittlerweile 1 ½ Jahre zurückliegt.

Zu Lasten des Angeklagten war dagegen das nicht unerhebliche Gewaltpotential und die erhebliche Verletzung des Geschädigten I. zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung der genannten und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verblieb es bei der Verwarnung des Angeklagten und der Auferlegung von vier Wochen Dauerarrest sowie der Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 € in monatlichen Raten zu 300,00 € an den Geschädigten I.. Die Anregung der Jugendgerichtshilfe, bei Annahme der Täterschaft doch allenfalls einen Freizeitarrest zu verhängen, konnte schon im Hinblick auf die Brutalität der Tat und der Verletzungsfolge nicht nachvollzogen werden.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 I 1, 472 I 1 StPO.