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Landgericht Essen Urteil vom 20.04.2026 – 52 KLs-676 Js 279/25-24/25

XVII. Große Strafkammer · ECLI:DE:LGE:2026:0420.52KLS676JS279.25.00

Gründe

Dem Urteil ging eine Verständigung nach § 257c StPO voraus.

Die Urteilsgründe sind nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt.

I.

Feststellungen zur Person

Der Angeklagte wuchs zusammen mit seiner zehn Jahre älteren Schwester bei seinen Eltern auf. Seine Eltern sind verstorben und zu seiner Schwester besteht kein Kontakt mehr.

Der Angeklagte besuchte regelhaft die Grundschule und wechselte dann auf eine Gesamtschule, auf der er im Jahr 1980 die mittlere Reife erwarb. Anschließend bestand er die Ausbildung zum Optiker. 1984, im Anschluss an ein Gesellenjahr, absolvierte er seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. Danach arbeitete er wieder in seinem erlernten Beruf und bestand im Jahr 0000 die Meisterprüfung. Bis zum Jahr 0000 war er als angestellter Optiker tätig. 0000 machte er sich als Optiker selbstständig. Im November 0000 verkaufte er sein Geschäft und hörte aufgrund von gesundheitlichen Problemen auf zu arbeiten.

Der Angeklagte ist zum zweiten Mal verheiratet. Aus der ersten Ehe stammen zwei Söhne, zu denen der Angeklagte seit Jahren keinen Kontakt mehr hat. Der Angeklagte lebte bis zu seiner Inhaftierung in hiesiger Sache im gemeinsamen Haus mit seiner zweiten Ehefrau, wobei die Beziehung seit einigen Jahren beendet war.

Der Angeklagte leidet an einer Augenkrankheit. Sonstige Erkrankungen sind nicht bekannt. Der Anklagte konsumiert keinen Alkohol oder illegale Betäubungsmittel.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II.

Feststellungen zur Sache

1. Vorgeschichte

Im Jahr 2022 lernte der Angeklagte die gesondert Verfolgte Z. (im Folgenden auch „U.“) kennen. Sie arbeitete damals als Prostituierte in Deutschland und der Angeklagte buchte sie mehrfach für die Erbringung sexueller Dienstleistungen. Während der Treffen näherten sich der Angeklagte und U. auf der persönlichen Ebene an. U. war über Jahre hinweg regelmäßig für mehrere Monate in Deutschland, um hier in unterschiedlichen Etablissements als Prostituierte zu arbeiten. Den Rest des Jahres verbrachte sie in ihrer Heimat Thailand. Von dort aus verhalf sie anderen thailändischen Frauen gegen Entgelt der Prostitution in Deutschland nachzugehen.

Der Angeklagte besuchte U. mehrmals in Thailand. Sie wurden ein Liebespaar und der Angeklagte stieg in das Geschäft der U. ein. Dies sah - zumindest seit der Angeklagte spätestens im Juli 2023 bei dem Geschäft mitmachte - wie folgt aus:

U. hatte in Thailand Kontakt zu thailändischen Prostituierten. Genaue Feststellungen zu den jeweiligen Kontaktaufnahmen konnte die Kammer nicht treffen. Jedenfalls verfügte U. aufgrund ihrer langjährigen Kontakte zu unterschiedlichen Prostitutionsstätten in Deutschland über ein Netzwerk, dass sie den Prostituierten zur Verfügung stellte. Zusammen und in Absprache mit dem Angeklagten organisierte sie für die Frauen Touristenvisa, Flüge und erste Unterkünfte für die ersten paar Tage, wobei der Angeklagte die Organisation und Logistik auf deutscher Seite übernahm, indem er die Einreise koordinierte. So buchte er Flüge und Hotels für die nicht deutschsprachigen Frauen, die auch meist nur gebrochenes Englisch sprachen. Dabei bezahlte der Angeklagte die Hin- und Rückflüge von seinem deutschen Bankkonto. Die Prostituierten zahlten ihm zumindest seine Auslagen für beide Flüge auf sein thailändisches Bankkonto zurück. Waren die Prostituierten in Deutschland angekommen, stornierte der Angeklagte den Rückflug, ohne die jeweilige Rückerstattung an die Prostituierten zurückzuzahlen.

Der Angeklagte wusste dabei, dass die jeweiligen Frauen nur über ein Touristenvisum verfügten, was ihnen nicht erlaubte, hier einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Gleichwohl wusste, er, dass die Frauen von Anfang an nach Deutschland kamen, um hier der Prostitution nachzugehen und dies auch taten.

U. und der Angeklagte überwachten die Umsätze der Prostituierten. Blieben erwartete Umsätze aus, wurden die Frauen in andere Prostitutionsstätte geschickt, wobei die U. von den Prostitutionsstätten Provisionen erhielt. Der Angeklagte fuhr die Frauen teilweise selbst zu den neuen Prostitutionsstätten und zahlte Inserate auf „V.“, einer Internetplattform für Werbung von Prostituierten. Er nahm zumindest einen Teil der Einnahmen der Prostituierten an sich und leitete das Geld über U. oder andere Personen nach Thailand, wobei er teilweise auch einen Anteil für sich behielt. U. behielt jeweils einen Anteil der Einnahmen der Prostituierten, wovon sie in Thailand lebte. Der Angelklagte, der von den Geldflüssen und Provisionen der U. wusste, lebte, wenn er U. teils mehrfach im Jahr besuchte, ebenfalls von den Einnahmen der Prostituierten, was er auch wusste. Die Prostituierten mussten zwischen 20.000 Euro und 25.000 Euro an U. und den Angeklagten zahlen, damit sie von ihren „Schulden“ befreit waren.

Ziel des Angeklagten war es, das aus seiner Sicht optimierungsfähige Geschäftsmodell zu verbessern, Kosten zu sparen und auf diesem Wege sich in Thailand ein dauerhaftes Leben mit U. finanziell zu ermöglichen. Weiter verschaffte sich der Angeklagte durch die vereinnahmten Einkünfte der Prostituierten eine regelmäßige Einnahmequelle, um davon seinen Lebensunterhalt mitzufinanzieren.

2. Tat bezüglich L. („Y.“)

Im Sommer 2023 reiste die thailändische Staatsbürgerin L., die in Deutschland unter dem Namen „Y.“ oder „Q.“ unerlaubt als Prostituierte arbeitete, aus Thailand über die Niederlande mit einem Schengen-Touristenvisum nach Deutschland ein. Der Angeklagte, der wusste, dass sie nur ein Touristenvisum hatte, organisierte nach dem oben beschriebenen Modell die Einreise sowie den Aufenthalt der L. mindestens bis zum Jahreswechsel 2024/2025. Er bezahlte ihr ein online Erotikinserat auf „V.“ und fuhr sie gegen Entgelt zu anderen Prostitutionsstätten. Dabei ist der genaue Betrag, den der Angeklagte für die Fahrten erhielt, nicht feststellbar, er überstieg jedoch jedenfalls die Kosten des Angeklagten für die Fahrten. Darüber hinaus erhielt die U., teilweise über den Angeklagten, Provisionen von L., wovon der Angeklagte wusste und auch finanziell partizipierte. Unabhängig davon bekam der Angeklagte zumindest einmalig zwischen 500 bis 1.000 Euro von L., damit dieser ihr Pakete mit Gegenständen aus Thailand weiterleitete. Die Einnahmen überstiegen dabei seine Ausgaben.

3. Tat bezüglich R. („E.“)

Am 21.04.2024 reiste die thailändische Staatsbürgerin R. mittels eines Touristenvisums in die Bundesrepublik ein. Der Angeklagte holte sie, in Kenntnis davon, dass R. lediglich ein Touristenvisum besaß und in Deutschland gemäß dem oben beschriebenen Geschäftsmodell unerlaubt der Prostitution nachgehen wollte, zusammen mit U. am M. Flughafen ab. Wegen ausbleibender Umsätze der R., die in Deutschland unter dem Nachem „E.“ der Prostitution seit ihrer Ankunft nachging, schlug der Angeklagte der U. vor, R. in eine andere Prostitutionsstätte zu fahren, damit ihre Umsätze sich steigern. Der Angeklagte fuhr sie selbst in die neue Prostitutionsstätte, da er Angst hatte, dass sie bei einer Polizeikontrolle entdeckt werden könne.

4. Tat bezüglich G. („O.“)

Spätestens seit dem 30.03.2024 arbeitete die thailändische Staatsbürgerin G. unter dem Namen „O.“ in Deutschland unerlaubt als Prostituierte, ohne dabei ein entsprechendes Visum zu haben. Der Angeklagte verbrachte, in Kenntnis der illegalen Arbeitstätigkeit nach dem oben beschriebenen Geschäftsmodell, die G. in Prostitutionsstätten und ließ sie in seiner Wohnung zeitweise wohnen. G. arbeitete nach dem oben beschriebenen Modell jedenfalls bis zum 28.02.2025 in Deutschland und übergab dem Angeklagten bis zum 28.02.2025 insgesamt 12.905 Euro auf die Schleusungsschulden.

5. Tat bezüglich B.

Am 06.01.2025 sollte die thailändische Staatsbürgerin B. mit einem Touristenvisum über die Niederlande nach Deutschland einreisen, um dem oben beschriebenen Modell entsprechend in Deutschland unerlaubt als Prostituierte zu arbeiten. Der Angeklagte buchte in Kenntnis des Aufenthaltszwecks und in der Absicht, sich nach dem oben dargestellten Geschäftsmodell an der unerlaubten Arbeit der B. zu bereichern, die Flüge für sie. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob B. tatsächlich in die Bundesrepublik einreiste. Es ist nicht auszuschließen, dass B. sich kurz vor dem Flug entschloss, in Thailand zu bleiben.

6. Nachtatgeschehen

Der Angeklagte wurde in dieser Sache aufgrund eines internationalen Haftbefehls am 00.00.0000 in den Niederlanden festgenommen und am 00.00.0000 in die Bundesrepublik ausgeliefert.

III.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, insbesondere auf der in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung des Angeklagten. Er hat sich hinsichtlich der Vorgeschichte entsprechend den Feststellungen eingelassen, soweit sein eigener Wahrnehmungsbereich betroffen war. Auch das Tatgeschehen hat er, soweit sein eigener Wahrnehmungsbereich betroffen war, eingeräumt. Die Kammer hat die Einlassung des Angeklagten durch die weitere Beweisaufnahme, insbesondere durch Verlesen von Mobilkommunikationsnachrichten, verifiziert.

IV.

Rechtliche Würdigung

Durch die unter den Ziffern 2 bis 4 dargestellten Taten hat sich der Angeklagte gemäß §§ 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1a AufenthG des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern strafbar gemacht.

Durch die unter Ziffer 4 dargestellte Tat hat sich der Angeklagte des versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern nach §§ 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1a AufenthG, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Aufgrund des Dauerdeliktcharakters der Taten und einer jeweiligen Beendigung der Taten nach dem 27.02.2024 aber vor dem 24.12.2025, ist § 96 AufenthG in der Fassung vom 27.02.2024 bis zum 23.12.2025 anzuwenden.

Die Taten stehen jeweils in Tatmehrheit nach § 53 StGB zueinander.

V.

Rechtsfolgen der Tat

1. Strafzumessung

Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld des Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkungen, die von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. Dabei war eine Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen (vgl. BGH NStZ 1981, 389).

Hinsichtlich aller Straftaten war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Bislang hatte er auch keine Hafterfahrung, so dass damit zu seinen Gunsten von einer besonderen Haftempfindlichkeit auszugehen ist. Dementsprechend war auch die bisherige Untersuchungshaft von mehr als sechs Monaten zu seinen Gunsten zu bedenken. Zu seinen Gunsten hat die Kammer weiter sein Geständnis gewertet.

Zu seinen Lasten hat die Kammer das professionell-kriminelle Vorgehen innerhalb der organisierten Struktur gewertet, sowie die Tatbegehung zu zweit.

a)

Die unter den Ziffern 2 bis 4 dargestellten Taten sind gemäß § 96 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG jeweils mit Freiheitsstrafe von einem 1 Jahr bis zu 15 Jahren zu ahnden.

Für die unter Ziffer 2 dargestellte Tat hat die Kammer unter Abwägung der vorgenannten Umstände und unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von

1 Jahr und 9 Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet.

Für die unter Ziffer 3 beschriebene Tat hat die Kammer unter Abwägung der vorgenannten Umstände und unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von

2 Jahren

für tat- und schuldangemessen erachtet.

Bei der unter Ziffer 4 dargestellten Tat hat die Kammer neben den vorgenannten Umständen auch das hinsichtlich der Geldwäsche überschießende Geständnis sowie die Einziehung strafmildernd berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des bezüglich sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von

1 Jahr und 7 Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet.

b)

Die unter Ziffer 5 dargestellte Tat ist grundsätzlich gemäß § 96 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren zu ahnden. Gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Strafrahmen zu verschieben, so dass die Tat mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten zu ahnden ist.

Die Kammer hat unter Abwägung der vorgenannten Umstände und unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB eine Freiheitsstrafe von

10 Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet.

2. Gesamtstrafe

Aus den vorgenannten Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hält unter nochmaliger Berücksichtigung aller zuvor aufgeführten Gesichtspunkte und unter Gesamtwürdigung aller Taten, der übrigen Strafzumessungserwägungen sowie der Persönlichkeit des Angeklagten und des von ihm begangenen Unrechts, insbesondere unter Berücksichtigung des Tatzeitraums sowie die abnehmende Hemmschwelle beim Angeklagten, die Verhängung einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahr und 3 Monaten

für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich. Die Kammer ist der Ansicht, dass eine solche Strafe erforderlich, aber auch ausreichend ist, um dem Unrechtsgehalt seines strafbaren Verhaltens und seiner Schuld angemessen gerecht zu werden.

VII.

Kosten

Die Entscheidung wegen der Kosten beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.