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Landgericht Flensburg Teilurteil vom 12.05.2005 – 3 O 426/03

ECLI:DE:LGFLENS:2005:0512.3O426.03.0A

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 09.04.2003 verstorbenen K. M., geb. N., zu erteilen, und zwar hinsichtlich des Wertes des Grundstücks Flurstück 49/1 der Flur 2 der Gemarkung B. durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens.

Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der zu erteilenden Auskunft abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von dem Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach der Erblasserin K. M..

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Die Parteien sind die leiblichen Söhne der am 09.04.2003 verstorbenen K. M.. Der Kläger ist der Sohn aus erster Ehe, der Beklagte der Sohn aus zweiter Ehe der Verstorbenen. Am 30.11.1984 errichtete die Erblasserin gemeinsam mit ihrem zwischenzeitlich vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie den Beklagten als Alleinerben nach dem Letztversterbenden bestimmten. Durch zeitlich nachfolgende Vermächtnisanordnungen der Erblasserin wurde der Kläger begünstigt. Am 24.03.1992 schlossen die Erblasserin und der Beklagte einen Kaufvertrag über das Flurstück 49 der Flur 2 der Gemarkung B.. Auf den Kaufvertrag vom 24. März 1992, beurkundet vor dem Notar Dr. jur. O. K., (Bl. 26 - 31 d. A.) wird Bezug genommen. Das Flurstück 49 war im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses 1.440 qm groß. Als Kaufpreis vereinbarten die Vertragsparteien 75.000,00 DM. In § 3 des Vertrages war darüber hinaus vereinbart, dass der Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.000,00 DM entrichten sollte. In § 4 kamen die Vertragsparteien überein, dass die Erblasserin gemeinsam mit ihrem Ehemann zunächst das auf dem Flurstück 50 belegene Haus ohne Nutzungsentgelt nutzen sollten. Nach Fertigstellung eines Hauses auf dem Flurstück 49 sollte dieses durch die Erblasserin und ihren Ehemann genutzt werden. Die Auflassung wurde bereits in der notariellen Urkunde des Kaufvertrages erklärt. Der Notar sollte den Eigentumsumschreibungsantrag jedoch erst mit dem Auszug der Erblasserin aus dem neuen Haus bzw. mit ihrem Ableben stellen. Der Eigentumsumschreibungsanspruch des Beklagten wurde durch eine Auflassungsvormerkung, die 1992 in das Grundbuch eingetragen wurde, gesichert.

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Das Flurstück 49 wurde in der Folgezeit in die Flurstücke 49/1 in 49/2 der Flur 2 aufgeteilt. Die Umschreibung des Flurstücks 49/2 auf den Beklagten erfolgte am 31.03.1996. Die Eintragung des Beklagten als Eigentümer hinsichtlich des Flurstück 49/1 erfolgte erst am 06.08.2003 und somit nach dem Tod der Erblasserin.

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Im Zeitpunkt des Kaufvertragabschlusses befand sich auf dem Flurstück 49 ein im Rohbau befindlicher Neubau. Dieses Haus befindet sich heute auf dem Flurstück 49/1 der Flur 2. Auf dem Flurstück 49/2 wurde 1998 auf Kosten des Beklagten ein weiteres Haus errichtet. Zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung des Flurstücks 49/2 im Jahre 1996 belief sich der Grundstückspreis in der Gemeinde B. auf 100,00 DM/qm.

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Der Kläger behauptet, dass der Wert des überlassenen Flurstücks 49 der Flur 2 der Gemarkung B. im Zeitpunkt des Vertragschlusses am 24.03.1992 insgesamt 480.000,00 DM betragen habe. Der reine Grundstückswert habe sich im Jahre 1992 auf ca. 80.000,00 DM belaufen. Daneben sei der noch nicht vollständig fertig gestellte Neubau mit mindestens 400.000,00 DM zu berücksichtigen. Aufgrund dieses Wertes ist der Kläger der Auffassung, dass es sich bei dem Kaufvertrag vom 24.03.1992 um eine gemischte Schenkung gehandelt habe. Der Kaufpreis in Höhe von 75.000,00 DM habe in einem auffällig groben Missverhältnis zum Wert des übertragenen Grundstücks gestanden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 09.04.2003 verstorbenen K. M. geb. N. zu erteilen, und zwar hinsichtlich des Wertes des Grundstücks Flurstück 49 (alt) bzw. der Flurstücke 49/1 und 49/2 Flur 2 Gemarkung B. durch Vorlag eines Sachverständigengutachtens.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, dass mit dem Neubau auf dem Flurstück 49 im März 1992 lediglich begonnen worden sei. Der Neubau sei noch nicht gerichtet gewesen. Im Übrigen sei der Neubau im Wesentlichen auf Kosten des Beklagten errichtet worden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Wert der Gegenleistung nicht 75.000,00 DM, sondern 87.000,00 DM betragen habe, weil auch die in § 3 des Kaufvertrages vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung von 12.000,00 DM an den Kläger als Gegenleistung zur Grundstücksübertragung anzusehen sei. Der Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Wert des Grundstücks für die Pflichtteilsansprüche des Klägers keine Rolle spiele, da das Grundstück mit einer Auflassungsvormerkung belastet sei. Der Wert der Auflassungsvormerkung könne denklogisch nicht geringer sein als der Wert des Grundvermögens.

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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist auf der Auskunftsstufe insoweit begründet, als dass der Kläger von dem Beklagten die Ermittlung des Werts des Flurstücks 49/1 der Flur 2 Gemarkung B. verlangen kann. Ein Wertermittlungsanspruch in Bezug auf das Flurstück 49/2 der Gemarkung B. besteht demgegenüber nicht.

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Der Wertermittlungsanspruch des Klägers hinsichtlich des Flurstücks 49/1 folgt aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Kläger ist unstreitig pflichtteilsberechtigt. Aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments ist der Beklagte ausschließlicher Erbe. Das Flurstück 49/1 stand im Zeitpunkt des Erbfalls noch im Eigentum der Erblasserin . Es stellt somit einen Nachlassgegenstand dar. Auf die Frage einer gemischten Schenkung kommt es im Hinblick auf dieses Flurstück folglich nicht an. Eine solche gemischte Schenkung wäre jedenfalls hinsichtlich des Flurstück 49/1 im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin noch nicht vollzogen gewesen. Dementsprechend hat sich die Erblasserin des Nachlassgegenstandes noch nicht entäußert. Das Flurstück 49/1 führt folglich nicht zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen, sondern ist im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen. Dem entsprechend besteht ein Auskunftsanspruch und ein Wertermittlungsanspruch aus § 2314 BGB.

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Die Auffassung des Beklagten, dass das Gesamtflurstück 49 aufgrund des Eigentumsverschaffungsanspruchs des Beklagten, der durch eine Auflassungsvormerkung gesichert war, für die Berechnung des Pflichtteils keine Rolle spiele, vermag das Gericht nicht zu teilen. Wäre das Flurstück bzw. das neue Flurstück 49/1 vor dem Tod der Erblasserin innerhalb der 10-Jahresfrist des § 2325 BGB auf den Beklagten übertragen worden, wäre der Wert im Falle einer unentgeltlichen Zuwendung des Grundstücks oder einer teilweisen Schenkung zu ermitteln gewesen. Im Rahmen der Pflichtteilsergänzung wäre der so ermittelte Wert des Grundstücks in die Pflichtteilsberechnung einbezogen worden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der aktuellen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs die 10-Jahresfrist des § 2325 BGB mit dem Vollzug der Schenkung, hier also mit Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu laufen beginnt. Unabhängig vom Zeitpunkt des Schenkungsversprechens kommt es folglich auf den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung an. Vorliegend ist jedoch das Flurstück 49/1 nicht vor dem Tod der Erblasserin auf den Beklagten übertragen worden. Das Grundstück war lediglich mit dem Eigentumsverschaffungsanspruch des Beklagten belastet. Dieses stellt nach Auffassung des Gerichts ein weniger gegenüber der vollständigen Übertragung des Grundstücks dar. Dementsprechend muss der Wert des Grundstücks für die Berechnung des Pflichtteils zwingend herangezogen werden. Der Eigentumsverschaffungsanspruch des Beklagten muss insoweit unberücksichtigt bleiben.

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Demgegenüber war die Klage hinsichtlich der Wertermittlung bezogen auf das Flurstück 49/2 abzuweisen. Ein solcher Wertermittlungsanspruch besteht seitens des Klägers nicht. Der Anspruch folgt zunächst nicht aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Flurstück 49/2 gehörte nicht zum Nachlass. Der Beklagte wurde bereits im März 1996 als Eigentümer des Flurstücks 49/2 eingetragen.

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Ein Wertermittlungsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus den §§ 2314 Abs. 1 S. 2, 2325 BGB. Das Grundstück 49/2 ist auch im Wege der Pflichtteilsergänzung nicht zu berücksichtigen. Es fehlt insoweit an einer Schenkung. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Schenkung im Sinne des § 2325 BGB vorliegt, sind die Vereinbarungen der Erblasserin und des Beklagten in dem Kaufvertrag vom 24. März 1992. Dort ist zunächst als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks 49 ein Kaufpreisanspruch in Höhe von 75.000,00 DM vereinbart worden. Dementsprechend kann es sich allenfalls um eine gemischte Schenkung handeln. Bei gemischten Schenkungen ist es jedoch zunächst Sache der Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung zu bewerten. Erst bei einem auffallend groben Missverhältnis zwischen den objektiven Werten von Leistung und Gegenleistung ist von einer teilweise unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. An einem solchen Missverhältnis fehlt es vorliegend. Das Flurstück 49/2 ist am 31.03.1986 auf den Beklagten umgeschrieben worden. Dieser Zeitpunkt ist für die Wertermittlung des Grundstücks maßgebend, weil es zu diesem Zeitpunkt noch unbebaut war. Im Zeitpunkt des Erbfalls war das Flurstück 49/2 mit einem Wohnhaus bebaut. Das Gericht geht auch ohne Gutachten somit davon aus, dass unter Berücksichtigung des Niederstwertprinzips das unbebaute Grundstück weniger Wert war als das bebaute. Nach der Teilung des Flurstücks 49 betrug die Grundstücksgröße des Flurstücks 49/2 noch 543 qm. Das Flurstück 49/1 ist im Grundbuch mit einer Größe von 897 qm angegeben. Die Gesamtgröße des Flurstücks 49 betrug 1.440 qm. Dementsprechend entfällt rechnerisch von dem Kaufpreis in Höhe von 75.000,00 DM ein Anteil von 38 % auf das neue Flurstück 49/2. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 28.500,00 DM. Der Wert des Grundstücks dürfte demgegenüber im Jahre 1996 unter Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 100,00 DM/qm 54.300,00 DM betragen haben. Allein diese Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung vermag jedoch ein auffallendes Missverhältnis noch nicht zu begründen. Abzustellen ist auf die subjektiven Wertvorstellungen der Vertragsparteien. Eine Indizwirkung wird den Werten erst dann beigemessen, wenn der unentgeltliche Teil den entgeltlichen Teil der Leistung übersteigt. Dieses ist vorliegend noch nicht der Fall.

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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass neben dem Kaufpreis in Höhe von 75.000,00 DM auch eine weitere Zahlung in Höhe von 12.000,00 DM an den Kläger in dem Kaufvertrag vereinbart worden ist. Dem Kaufvertrag lässt sich jedoch nicht eindeutig entnehmen, auf welches Grundstück sich diese Zahlung beziehen sollte. Neben dem Flurstück 49 wurde mittels dieses Kaufvertrages auch das Flurstück 50 übertragen. Eine eindeutige Zuordnung des Betrages von 12.000,00 DM als Gegenleistung für die Übertragung des einen oder anderen Grundstücks ist nicht festzustellen.

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Andererseits ist dem Kaufvertrag auch zu entnehmen, dass die Erblasserin und ihr Ehemann ein kostenloses Nutzungsrechts des Flurstücks 49 eingeräumt erhalten haben. Ohne eine Kapitalisierung dieses Nutzungsrechtes vorzunehmen, stellt dieses Nutzungsrecht jedoch eine weitere Gegenleistung dar. Dementsprechend verringert sich der Unterschied zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung. Entsprechend kann ein auffällig grobes Missverhältnis zwischen diesen Leistungen nicht erkannt werden.

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Letztlich geht das Gerichts somit davon aus, dass es sich bei der Zuwendung des Flurstücks 49/2 nicht um eine Schenkung oder eine gemischte Schenkung gehandelt hat. Das Grundstück ist folglich gemäß § 2325 BGB im Rahmen der Pflichtteilsergänzung nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend ist der Beklagte auch nicht gemäß § 2314 BGB zur Ermittlung des Wertes dieses Grundstücks verpflichtet. Die Klage war insoweit abzuweisen.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.