Rechtsprechung / Landgericht Flensburg

Landgericht Flensburg Beschluss vom 07.06.2006 – 1 T 32/06

ECLI:DE:LGFLENS:2006:0607.1T32.06.0A

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 24.04.2006 geändert und anderweitig auf 3.260,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Streitwertbeschwerde des Klägers hat Erfolg.

2

Der Streitwert beträgt hinsichtlich des Räumungsanspruchs gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG 2.640,00 € und erhöht sich hinsichtlich des Zahlungsantrages um 640,00 € auf insgesamt 3.260,00 €.

3

Nach den vorgenannten Vorschriften bestimmt sich der Streitwert bei einer Räumungsklage nach dem auf die streitige Zeit entfallenden Entgelt oder dem geringeren einjährigen Entgelt. Streitige Zeit ist dabei der Zeitraum, hinsichtlich dessen der Kläger oder der Beklagte das Bestehen eines Nutzungsverhältnisses (Miete) behauptet oder bestreitet. Es kommt darauf an, was der Kläger oder der Beklagte zum Beginn und zum Ende des Nutzungsverhältnisses vortragen. Nur wenn nach ihren insoweit übereinstimmenden Erklärungen das Nutzungsverhältnis weniger als ein Jahr dauert, ist der kürzere Zeitraum der Entgeltberechnung zugrundezulegen. Geben die Parteien keine Erklärung ab, ist immer das Jahresentgelt als Streitwert zu nehmen. Keinesfalls kommt es für den Streitwert auf die Zeit vom Eingang der Klage bis zum nächst zulässigen Kündigungstermin an. Die streitige Zeit kann auch nicht die Dauer des Rechtsstreits sein, welche sich ohnehin niemals abschätzen lässt (Meyer, GKG, 6. Auflage, 2004, § 41 Rdnr. 12 und 13; Hartmann Kostengesetze, 36. Auflage, § 41 Rdn. 25, jeweils m. w. N.).

4

Hier ist vom Kläger Räumung wegen der Kündigung eines zeitlich unbefristeten Mietverhältnisses verlangt und vom Beklagten geltend gemacht worden, die Kündigung sei unberechtigt gewesen und das Vertragsverhältnis laufe auf unbestimmte Zeit weiter. Demgemäß ist geltend gemacht worden, dass das Mietverhältnis auch noch länger als ein Jahr andauere, sodass für die Streitwertbemessung der geringere Jahresbetrag maßgeblich ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.