Rechtsprechung / Landgericht Flensburg

Landgericht Flensburg Urteil vom 30.12.2025 – 2 O 98/25

ECLI:DE:LGFLENS:2025:1230.2O98.25.00

Tenor

Der Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an die Klägerin 29.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.03.2025 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 1/2 und der Beklagte zu 2.) zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Klägerin und die Beklagte zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 29.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 29.000,00 €, der von dem Konto der Klägerin auf ein Konto der Beklagten überwiesen worden ist.

2

Die Parteien waren vor Durchführung des Rechtsstreites nicht miteinander bekannt. Bei den beiden Beklagten handelt es sich um Eheleute. Die Klägerin ist Inhaberin des Kontos bei der C. mit der IBAN.... Die Klägerin erhielt am Nachmittag des 04.02.2025 einen Anruf von einem ihr unbekannten Anrufer, welcher sich als Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung der C. ausgab. Dieser brachte die Klägerin dazu, eine Remote-Software auf ihrem Handy zu installieren.

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Von dem Konto der Klägerin fand sodann am selben Tag um 13:49 Uhr eine Echtzeit-Überweisung in Höhe von 29.000,00 € auf das Konto der Beklagten mit der IBAN... statt (vgl. Umsatzdetails der C., Anlage 022_K, Bl. 17 d. A. und Schreiben C. Anlage 033_K, Bl. 18 d. A.). Das Konto der Beklagten wird als sogenanntes "Oder-Konto" geführt.

4

Die Klägerin wandte sich telefonisch an die Hotline ihrer Bank, im weiteren Verlauf sperrte die Bank das Konto der Klägerin.

5

Der Beklagte zu 2.) führte im selben Zeitraum Konversationen mit einer ihm unter dem Namen "X" bekannten Person im Zusammenhang mit der Investition in Bitcoin betreffend die website "xxxx" (vgl. Bl. 86 d. A.).

6

Unter dem 05.02.2025 erstattete die Klägerin Strafanzeige unter der Vorgangsnummer XXX. Auch der Beklagte erstattete eine Strafanzeige. Das zugehörige Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen XXX wurde eingestellt (Bl. 101 d. A.).

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Mittels anwaltlichem Schreiben vom 03.03.2025 (Bl. 39 d. A.) forderte die Klägerin die C. unter Fristsetzung bis zum 14.03.2025 auf, den Betrag in Höhe von 29.000,00 € auf das Konto der Klägerin zurückzuerstatten. Mit Schreiben vom 14.03.2025 (Bl. 41 d. A.) verweigerte die C. eine Rückzahlung unter Hinweis auf Nr. 8.1 (1) der Digital Banking Bedingungen dergestalt, dass der Schaden grob fahrlässig verursacht worden sei, da nicht alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden seien, um Authentifizierungselemente vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.03.2025 (Bl. 5 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagten auf, die Summe in Höhe von 29.000,00 € bis zum 21.03.2025 an diese zurückzuzahlen.

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Die Klägerin behauptet, bei der Überweisung in Höhe von 29.000,00 € habe es sich um eine von ihr nicht autorisierte Zahlung gehandelt, ihr Kontozugang sei vielmehr von unbekannten Dritten nach der Installation der Remote-Software gehackt worden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1.) würde schon deshalb gegenüber der Klägerin haften, weil sie Mitinhaberin des Gemeinschaftskontos sei und daher jede Kontoverfügung für sich gelten lassen müsse.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 29.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.03.2025, hilfsweise ab Rechtshängigkeit, zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei bereits nicht aktiv legitimiert. Ferner erheben die Beklagten den Einwand der Entreicherung. Sie behaupten, der Beklagte zu 2.) habe die Zahlung im Zusammenhang mit zuvor getätigten Krypto-/Bitcoin-Investitionen erwartet und hätte den Betrag nach dem Zahlungseingang weisungsgebunden unverzüglich an die XX Limited zur IBAN: ... und BIC ..., weitergeleitet und würde auch nicht mehr anderweitig über diesen Betrag verfügen. Die Beklagten sind der Meinung, es handele sich bei ihnen um gutgläubige Zwischenempfänger.

15

Die Beklagten sind ferner der Ansicht, der gesamte Risikobereich der Auslösung der Zahlung sei der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, sodass etwaige Ansprüche der Klägerin jedenfalls nach Treu und Glauben ausgeschlossen seien.

16

Wegen des Inhalts der persönlichen Anhörung der Klägerin und der beiden Beklagten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2025 (Bl. 54 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Beklagten zu 2.) begründet, hinsichtlich der Beklagten zu 1.) ist die Klage hingegen unbegründet.

18

I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2.) einen Anspruch auf Rückzahlung des überwiesenen Betrages in Höhe von 29.000,00 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 818 Abs. 2 BGB.

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Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, dem anderen entsprechend zur Herausgabe verpflichtet. So liegt es hier.

20

1. Der Beklagte zu 2.) hat unstreitig durch die Gutschrift in Höhe von 29.000,00 € einen Auszahlungsanspruch gegen seine Bank in selber Höhe erlangt. Der aus dem Girovertrag resultierende Auszahlungsanspruch stellt einen Vermögenswert im Umfang der vorgenommenen Gutschrift dar, über den der Beklagte zu 2.) als Kontoinhaber vertraglich verfügen konnte (vgl. BGH, NJW 2018, 1602).

21

2. Dies geschah zur Überzeugung des Gerichts auch durch sonstige Weise auf Kosten der Klägerin.

22

Angesichts des Umstandes, dass die Parteien sich vor der Durchführung des Rechtsstreites unstreitig nicht kannten, hält das Gericht die Schilderungen der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung für glaubhaft, nach denen sie am Nachmittag des 04.02.2025 von einem vermeintlichen Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung der C.k - vermeintlich aufgrund verdächtiger Kontobewegungen - angerufen worden und zur Installation einer Remote-Software, mutmaßlich "AnyDesk", auf ihrem Smartphone aufgefordert worden sei (vgl. Bl. 55 ff. d. A.). Die Klägerin hat zur besseren Nachvollziehbarkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Überweisungsvorgang, wie sie ihn normalerweise mittels ihres Smartphones vornimmt, in Höhe eines geringen Betrages nachvollzogen und dem Gericht die entsprechenden Schritte beschrieben (vgl. Bl. 56 unten f. d. A.). Die Klägerin nutzt sowohl ihre Banking-App als auch die zugehörige photoTAN-App auf demselben Smartphone, sodass vor Durchführung einer Überweisung keine farbige Mosaik-Grafik oder Ähnliches gescannt werden muss, sondern der entsprechende Auftrag per Klick beziehungsweise Biometrie freigegeben werden kann (sogenanntes "App-to-App photoTAN"). Ein solcher Vorgang dürfte etwaigen Dritten nach der Erlangung eines Remote-Zugriffes auf das Smartphone der Klägerin dann auch möglich gewesen sein, zumal die Klägerin nach ihrer eigenen Beschreibung ihr Smartphone nach der Installation der App auch betrachtet hat und insoweit ihr Gesicht als biometrisches Merkmal zur Verfügung stand. Das Gericht hat hingegen keine Anhaltspunkte dafür, warum die Klägerin selbst einem ihr bis dahin unbekannten Empfänger einen Betrag in Höhe von 29.000,00 € überweisen sollte und weshalb die Klägerin gerade zufällig die ihr unbekannte IBAN der Beklagten ausgewählt haben sollte, wenn der Beklagte zu 2.) nach seinen eigenen Angaben am selben Tag gerade einen Überweisungseingang in genau dieser Höhe sogar erwartet hat. Etwas anderes tragen auch die Beklagten im Übrigen selbst nicht vor. Selbst, sofern die Klägerin die Summe eigenhändig überwiesen hätte oder sofern man die Fallgruppe der gefälschten Anweisung aufgrund von Rechtsscheingrundsätzen nicht als Fall der "fehlenden Anweisung" werten wollte (vgl. dazu insgesamt MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 812 Rn. 102), würde dies nicht zu einer Enthaftung des Beklagten zu 2.), sondern allenfalls dazu führen, dass das erlangte etwas nicht in sonstiger Weise, sondern über eine Leistung erlangt worden ist. Geht man demgegenüber von der Anwendung der Nichtleistungskondiktion aus, steht einem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass die zur Bereicherung führende Handlung von einem Dritten vollzogen worden ist (vgl. MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 812 Rn. 286).

23

Der Klägerin fehlt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die Aktivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch. Zwar dürfte der Anspruchsschuldner bei einer fehlenden Anweisung des Kontoinhabers grundsätzlich das ausführende Kreditinstitut sein (vgl. § 675u BGB). Sofern allerdings - wie hier - der Kontoinhaber seine Bank in der Frist des § 676b Abs. 2 BGB von der fehlenden Autorisierung in Kenntnis gesetzt hat und ein entsprechender Anspruch gegen die Bank - wie hier aufgrund eines eigenen fahrlässigen Verhaltens - nicht realisierbar ist, ist der Kontoinhaber derjenige, der das Vermögensopfer erbringt, weil ihm der zu Unrecht belastete Betrag nicht wieder gutgeschrieben wird. Ihm steht in diesen Fällen selbst ein Anspruch in Form einer Nichtleistungskondiktion zu (vgl. MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 812 Rn. 149).

24

Soweit die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin Inhaberin des Kontos mit der IBAN ... sei, erfolgt dies unsubstantiiert. Auf das Bestreiten der Beklagten hat die Klägerin eine Umsatzübersicht des entsprechenden Kontos vorgelegt, aus der sie selbst als Kontoinhaberin hervorgeht. Ferner hat die Klägerin ein Schreiben der C. vorgelegt, mit welchem sie als Kontoinhaberin über den Sachstand hinsichtlich der streitgegenständlichen Überweisung in Höhe von 29.000,00 € informiert wird (vgl. Umsatzdetails der C., Anlage K 022_K, Bl. 17 d. A. und Schreiben C. Anlage K 033_K, Bl. 18 d. A.). Ein weiterer Vortrag dazu, weshalb es sich bei der Klägerin nicht um die Inhaberin des entsprechenden Kontos handeln sollte, erfolgte danach durch die Beklagten nicht mehr.

25

3. Der Vorgang erfolgte auch ohne Rechtsgrund. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2.) bestand keine vertragliche oder sonstige Rechtsbeziehung, die einen Behaltensgrund begründen könnte. Ein solcher wird auch nicht von den Beklagten selbst behauptet.

26

4. Der Beklagte zu 2.) kann sich gegenüber der Klägerin auch nicht auf eine Entreicherung durch die behauptete Weiterleitung des Betrages an die X Limited nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil er gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1 und § 989 BGB verschärft haftet.

27

Nach diesen Normen greift der Entreicherungseinwand nicht durch, wenn der Bereicherungsschuldner den Mangel des rechtlichen Grunds bei dem Empfang der Leistung oder spätestens bei der Weiterleitung der Gelder kannte. Das Fehlen des rechtlichen Grunds kennt der Bereicherte, wenn er nicht nur die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt, sondern darüber hinaus auch die sich daraus ergebende Rechtsfolge (vgl. BGH, NJW 2018, 1602, Rn. 32). Dem steht es gleich, wenn sich der Bereicherte dieser Erkenntnis bewusst verschließt, obwohl sie sich aufgrund der bekannten Umstände aufdrängt und ein redlich Denkender, der vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, sich der Überzeugung seiner Nichtberechtigung nicht verschließen würde (vgl. BGH a.a.O.).

28

Gemessen an diesen Maßstäben ist von einer Kenntnis des Beklagten zu 2.) im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB auszugehen. Zwar lässt sich anhand der im Rahmen der persönlichen Anhörung getätigten Angaben des Beklagten zu 2.) und anhand der vorliegenden Unterlagen nicht feststellen, dass der Beklagte eine Kenntnis von den konkreten Umständen hinsichtlich der nicht autorisierten Überweisung hatte. Aufgrund der ihm bekannten Umstände ist jedoch festzustellen, dass er vor der möglichen Einsicht, das Geld nicht behalten zu dürfen, geradezu die Augen verschlossen hat, er deshalb wie ein Wissender zu behandeln ist und sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. zum Maßstab auch OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2022 – 2 U 219/21).

29

Zunächst handelt es sich um einen höchst ungewöhnlichen Vorgang, dass der Beklagte zu 2.) von einer ihm vollkommen unbekannten und nicht näher identifizierbaren Person ("Alex Nowak") über ein soziales Netzwerk angesprochen wird und von dieser aufgefordert wird, eine Transaktion in der Größenordnung von fast 30.000,00 € an ein Unternehmen mit internationalem Namen ("X Limited") - ein irisches Tochterunternehmen der US-amerikanischen Krypto-Handelsplattform Coinbase - vorzunehmen, um einen vermeintlichen Bitcoin-Gewinn im Umfang von 120.000,00 € auszulösen. Entsprechende in Teilen pseudonymisierte Zahlungssysteme wie die Zahlung in Kryptowährung werden – beileibe nicht nur, aber eben auch – zur Abwicklung von Zahlungen eingesetzt, bei denen die wirtschaftlich Begünstigten nicht identifiziert werden sollen, weil sie Geld aus kriminellen Handlungen erlangen.

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Es war auch deshalb Vorsicht geboten, weil der Beklagte zu 2.) einen erheblichen Bitcoin-Gewinn in Höhe von 120.000,00 € durch eine schnelle und einfache Handlung, die seriöse Unternehmer auch selbst vornehmen könnten, nämlich das sofortige Weiterleiten von 29.000,00 € aus Fremdüberweisungen, erlangen sollte. Das drängte den Verdacht förmlich auf, dass die sofortige Weiterversendung das Geld dem Zugriff der Berechtigten entziehen sollte (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.1.2010 - 4 U 133/08).

31

Der Beklagte zu 2.) hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung selbst angegeben, dass er bereits im Jahr 2019 im Umfang von circa 10.000,00 € in Kryptowährung auf der Plattform "X" investiert habe. Das Geld sei allerdings "weg" gewesen und die Plattform später für ihn nicht mehr erreichbar gewesen. Nach den Angaben der Beklagten zu 1.) sei der Beklagte zu 2.) danach selbst davon ausgegangen, dass er hereingelegt worden sei und er nunmehr nach vorne schauen wolle (vgl. Bl. 59 d. A.). Mitte des Jahres 2025 sei der Beklagte zu 2.) sodann von einem ihm ansonsten unbekannten Herrn X kontaktiert worden (vgl. Bl. 86 d. A.) mit der Mitteilung, dass aufgrund früherer Investitionen ein Bitcoin-Gewinn in Höhe von umgerechnet 120.000,00 € für ihn bereit liege. Hier war auffällig, dass der Beklagte zu 2.) zur Auslösung der Gewinnsumme seinerseits einen Betrag in Höhe von 40.000,00 € investieren sollte (vgl. Bl. 57 d. A.), den dieser wiederum ersichtlich von zwei verschiedenen ihm unbekannten Privatpersonen erhalten hatte (vgl. Bl. 59 d. A.). Für eine Geschäftsbeziehung des Absenders zum Auftraggeber hatte der Beklagte zu 2.) keine objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Darüber hinaus ist es als auffällig zu bewerten, dass die von den Privatpersonen eingehenden Überweisungen nach den Angaben des Herrn X unmittelbar nach deren Eingang auf dem Konto des Beklagten zu 2.) weitergeleitet werden sollten. Nach der Schilderung des Beklagten zu 2.) sollte dieser gewissermaßen an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit mit geöffnetem Online-Banking "bereit sitzen" und die Geldeingänge auf dem Konto beobachten, um unmittelbar die Summe an die vorher mitgeteilte Bankverbindung weiterleiten zu können. Eine Erklärung dafür, warum dies derartig unmittelbar erfolgen musste, konnte der Beklagte zu 2.) nicht geben.

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Nach dem normativen Maßstab redlich Denkender reichen diese Umstände aus, um zu der Erkenntnis zu gelangen, dass die dem Beklagten zu 2.) überwiesenen Beträge nicht vom Kontoinhaber autorisiert waren und vom Beklagten zu 2.) nicht zu dem eingesetzten Zweck verwendet werden durften. Wer die Beträge unter diesen Umständen weiterleitet, verschließt die Augen vor einer solchen Erkenntnis.

33

Daran ändern auch die Erklärungen des Beklagten nichts, er habe daran geglaubt, dass ihm ein Bitcoin-Gewinn in Höhe von umgerechnet 120.000,00 € habe ausgezahlt werden sollen, weil ihm ein entsprechender Kontostand über die App "Anydesk" gezeigt worden sei. Ferner habe er daran geglaubt, dass Investoren ihm die Freigabesumme in Höhe von circa 40.000,00 € leihweise zur Verfügung stellen würden. Ferner habe er an die Legitimität der Überweisung geglaubt, weil es sich bei der Empfänger IBAN um eine deutsche IBAN gehandelt habe. So vermögen diese Umstände nicht die oben genannten Begleitumstände auszuräumen. Insbesondere unter dem Aspekt, dass nach vorangegangener negativer Erfahrung des Beklagten zu 2.) mit Kryptowährungen sich aus dem nichts eine im Übrigen unbekannte Person bei ihm meldet und diesem einen auffällig hohen Kryptowährungsgewinn in Höhe von 120.000,00 € verspricht und dafür eine ebenfalls erhebliche "Freigabesumme" in Höhe von 40.000,00 € ohne nähere Begründung verlangt, die dieser wiederum von im Übrigen unbekannten "Investoren" erhalten soll und sofort auf ein Konto einer Tochtergesellschaft einer amerikanischen Kryptobörse weiterleiten soll, mag es sich auch um eine deutsche IBAN gehandelt haben. Der Beklagte zu 2.) konnte im Übrigen auch keine Einzelheiten dazu nennen, welche Vorteile die "Investoren" von einer entsprechenden Vorgehensweise gehabt haben sollen. Der Beklagte zu 2.) hat dazu angegeben, dass er jedenfalls die Summe, die von den Investoren auf sein Konto eingegangen sei dann wieder an die Investoren habe zurückzahlen sollen, gegebenenfalls mit einem in den Einzelheiten nicht näher bestimmten Bonus (vgl. 58 d. A.). Eine Erklärung dafür, warum gerade der Beklagte zu 2.) die Überweisung vornehmen sollte mit dem Risiko, dass er dieses Geld einfach behalten könnte, ist nicht ersichtlich. Obwohl also alle übrigen Akteure im Wesentlichen anonym und im Verborgenen bleiben sollten, sollte gerade der Beklagte zu 2.) treuhänderisch über Geldeingänge verfügen, die nicht unerheblich waren.

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5. Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2.) ist der Anspruch der Klägerin auch nicht entsprechend dem Rechtsgedanken nach § 254 BGB beziehungsweise über § 242 BGB vollständig oder in Teilen zu kürzen.

35

§ 254 BGB ist im Rahmen der Bereicherungshaftung nicht unmittelbar anwendbar. Das Bereicherungsrecht hat die Funktion, einen ungerechtfertigten Vermögenszuwachs beim Bereicherungsschuldner zu korrigieren. Hierfür ist nicht erheblich, wer diesen Vermögenszuwachs zu vertreten hat. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass auch Bereicherungsansprüche dem allgemeinen Grundsatz des § 242 BGB unterliegen, von dem § 254 BGB nur eine gesetzlich besonders geregelte Ausprägung ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1971 – VII ZR 313/69, juris Rn. 71). Eine Anwendung dieses Rechtsgedankens kommt dann in Betracht, wenn der Bereicherungsgegenstand aufgrund eines von beiden Beteiligten zu vertretenden Umstands untergegangen oder verschlechtert worden ist. In diesem Fall geht es um die Verteilung eines wirtschaftlichen Nachteils, für den beide Parteien verantwortlich sind. Dies beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.2004 – V ZR 33/04, juris Rn. 16). Der Schadensbeitrag eines Geschädigten, der sich zugleich als Verstoß gegen eine Rechtspflicht darstellt, gewinnt für die Abwägung ein erhöhtes Gewicht (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.1998 – VI ZR 59/97, juris Rn. 9).

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Vorliegend ist allerdings auch die Wertung des § 819 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, wonach der Beklagte zu 2.) wie ein Wissender behandelt wird und deshalb verschärft haftet. Bei der Abwägung nach § 254 BGB wird ein vorsätzliches Verhalten des einen gegenüber einem nur fahrlässigen Verhalten des anderen in der Regel so schwer ins Gewicht fallen, dass in den meisten derartigen Fällen der gesamte Schaden von dem vorsätzlich Handelnden zu tragen sein (vgl. BGH, Urt. v. 1. 4. 1969 - VI ZR 229/67). So liegt es auch hier. Gegenüber dem verschärft haftenden Beklagten zu 2.) träte ein Mitverschulden der Klägerin, das bloß darin liegen soll, auf einen betrügerischen Anruf eine Romote-Software auf ihrem Telefon installiert zu haben, jedenfalls vollständig zurück.

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II. Zinsanspruch

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Der Zinsanspruch ab dem 22.03.2025 folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB (analog).

39

III. Der Klägerin steht demgegenüber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1.) auf Rückzahlung des Betrages in Höhe von 29.000,00 € zu.

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1. Für eine etwaige unerlaubte Handlung der Beklagten zu 1.) oder eine etwaige Beteiligung an einer (wohl anzunehmenden) unerlaubten Handlung des Beklagten zu 2.) nach §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 Abs.1, 2, 6 und 25 Abs. 2 oder 26, 27 StGB hat die insoweit beweisbelastete Klägerin keine Anhaltspunkte geliefert.

41

Der Beklagte zu 2.) hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung widerspruchsfrei zu den Schilderungen der Beklagten zu 1.) geschildert, dass er alleine sowohl im Jahr 2019 als auch später Kontakt zu sogenannten Kryptowährungsplattformen gehabt habe. Die Beklagte zu 1.) hat insoweit glaubhaft geschildert, nach dem ersten Investitionsverlust im Jahr 2019, welchen ihr Mann ihr gestanden habe, davon ausgegangen zu sein, dass die Sache erledigt sei und als "Betrug" habe abgeschrieben werden können. Aus den Schilderungen der Beklagten sind darüber hinausgehend auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte zu 1.) selbst irgendwelche Handlungen in Bezug auf die streitgegenständliche Transaktion vorgenommen hat oder von entsprechenden Handlungen ihres Ehemannes vor Durchführung der Überweisung gewusst hat. Alleine die Tatsache, dass die Parteien ein Gemeinschaftskonto innehaben, macht die Beklagte zu 1.) weder automatisch zu einer "Mittäterin" noch zu einer "Mitwisserin". Insbesondere sind auch keinerlei verdachtserregenden Anhaltspunkte (wie etwa zuvor erfolgte Überweisungen hoher Summen ins Ausland oder an unbekannte Firmen) benannt worden, aufgrund derer die Beklagte zu 1.) bereits Verdacht hätte schöpfen können.

42

2. Eine Haftung der Beklagten zu 1.) aus bereicherungsrechtlichen Ansprüchen ist jedenfalls wegen einer Entreicherung der Beklagten zu 1.) gemäß § 818 Abs. 3 BGB in Höhe von 29.000,00 € ausgeschlossen.

43

Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist. Entreicherung tritt ein, wenn der erlangte Gegenstand ersatzlos untergegangen ist oder verschenkt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2016 – IX ZR 160/14). Entreicherungspositionen sind weiter alle Aufwendungen, die der Bereicherungsschuldner im Hinblick auf den erlangten Gegenstand gemacht hat. Die Abzugsfähigkeit von Vermögensnachteilen des Bereicherungsschuldners setzt dabei voraus, dass diese Vermögensnachteile adäquat kausal auf der Bereicherung beruhen (vgl. BGH, Urt. v. 29.7.2015 – IV ZR 448/14, juris Rn. 47).

44

Im Falle der Erhebung des Entreicherungseinwands trägt der Bereicherungsschuldner, mithin die Beklagte zu 1.), grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass weder der erlangte Gegenstand noch Nutzungen oder Surrogate in ihrem Vermögen vorhanden sind (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 818 Rn. 55; MüKo BGB/Schwab, 8. Aufl., § 818 Rn. 132 ff. und 186). Er muss grundsätzlich nicht nur belegen, dass das Erlangte in Wegfall geraten ist, sondern ebenso das Verbleiben einer anderweitigen Bereicherung ausschließen.

45

Die ersatzlose Weiterleitung von zugewandten Geldern auf unbekannte Konten bewirkt dabei dem Grunde nach eine Entreicherung (vgl. BGH, NJW 2018, 1602, Rn. 31), sofern nicht eine verschärfte Haftung eingreift.

46

a. Das Gericht ist zunächst angesichts der durch die Beklagte zu 1.) eingereichten Unterlagen davon überzeugt, dass die von dem Konto der Klägerin überwiesenen 29.000,00 € sich nicht mehr auf einem Konto der Beklagten befinden, sondern unmittelbar in ein Konto der X Limited weitergeleitet worden sind.

47

Unabhängig davon, dass es gerade dem Wesen entsprechender Betrugsmaschen entspricht, dass keiner der getäuschten Akteure später über die ertrogenen Summen verfügt, sondern vielmehr etwaige anonyme Hintermänner, ist aus dem von der Beklagten zu 1.) eingereichten Kontoauszug vom 28.02.2025 der Bank zur Kontonummer (Bl. 50 d. A. und weniger geschwärzt Bl. 92 d. A.) ersichtlich, dass die Summe in Höhe von 29.000,00 € unmittelbar nach dem Eingang auf das Konto der Beklagten an ein Konto der X Limited zur IBAN und zur BIC weitergeleitet worden ist. Mag auch die exakte Uhrzeit dieser Überweisung nicht ersichtlich sein, liegt keine andere Transaktion zwischen dem Eingang und der Weiterleitung des Geldes; ein solches wäre auf dem Kontoauszug ersichtlich gewesen. Aus einem Schreiben der Bank vom 10.02.2025 (Bl. 51 d. A.) ergibt sich ferner, dass von den Beklagten ein Rückrufauftrag für die entsprechende Summe veranlasst worden ist, der später wegen Erfolglosigkeit geschlossen worden ist ("Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr, dieser von Ihnen eingereichte Rückrufauftrag wurde geschlossen, da die Bank des Zahlungsempfängers innerhalb der Frist nicht geantwortet hat."). Da eine Echtzeit-Überweisung ("instant payment") im Gegensatz zu einer Lastschrift nicht eigenständig zurückgerufen oder storniert werden kann, weil die Gutschrift auf dem Empfängerkonto innerhalb weniger Sekunden erfolgt, konnte eine andere Verhinderungsmaßnahme durch die Beklagten nach Ausführung der Überweisung nicht mehr vorgenommen werden. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1.) ein Schreiben der Bank vom 26.11.2025 (Bl. 100 d. A.) vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass aus dem Betrag in Höhe von 29.000,00 € kein wirtschaftlicher Nutzen gezogen worden sei und auch auf den übrigen geführten Girokonten entsprechende Geldeingänge nicht festgestellt werden konnten ("Aus den am 04.02.2025 eingegangen Beträgen über EUR 12.000,00 und EUR 29.000,00 haben Sie keinen wirtschaftlichen Nutzen gezogen. Diese Beträge wurden direkt durch kurz nach Eingang ausgeführte Echtzeitüberweisungen an "X Limited "dem Konto wieder belastet.(...) Auf den weiteren in unserem Hause bestehenden Girokonten Nr. und Nr. sind außerdem keine weiteren betrügerischen Zahlungsströme festzustellen."). Dafür, dass es sich bei dem Konto der X Limited um ein Konto handelt, auf welches die Beklagte zu 1.) Zugriff hat oder dass die Summe in Höhe von 29.000,00 € wiederum durch irgendjemanden für die Beklagte zu 1.) in Kryptowährung angelegt worden ist, auf welche die Beklagte zu 1.) nunmehr Zugriff hat, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, eine entsprechende Behauptung der Klägerin ist unsubstantiiert.

48

b. Die Beklagte zu 1.) kann sich auch auf eine entsprechende Entreicherung berufen, da sie im Gegensatz zum Beklagten zu 2.) nicht verschärft haftet.

49

Erforderlich für eine verschärfte Haftung ist insoweit positive Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang, selbst grobe Fahrlässigkeit genügt nicht. Die positive Kenntnis muss insbesondere in der Person des Leistungsempfängers vorliegen (vgl. BeckOK BGB/Wendehorst, 75. Ed. 1.2.2025, BGB § 819 Rn. 6-8; vgl. MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, BGB § 819 Rn. 12-22). Eine entsprechende positive Kenntnis in der Person der Beklagten zu 1.) vermochte die beweisbelastete Klägerin (vgl. BeckOK BGB/Wendehorst, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 819 Rn. 12) nicht nachzuweisen. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass die Beklagte zu 1.) selbst etwaige Handlungen in Bezug auf die streitgegenständliche Überweisung vorgenommen hat oder von den Handlungen ihres Ehemannes Kenntnis hatte (siehe oben). Für eine konkrete positive Kenntnis im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB bezüglich der 29.000,00 € genügt es insbesondere auch nicht, dass die Beklagte zu 1.) wusste, dass der Beklagte zu 2.) mehrere Jahre zuvor bereits in Kryptowährung investiert hatte und dass der Beklagte zu 2.) in der Zwischenzeit gelegentlich Nachrichten erhielt, die ihn aufgefordert hatte, erneut in Kryptowährung zu investieren. Dafür, dass die Beklagte zu 1.) Kenntnis davon hatte, dass ihr Ehemann dies Mitte des Jahres 2025 in die Tat umsetzte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die einzige nachweisbare Verbindung der Beklagten zu 1.) zu dem streitgegenständlichen Geschehen ist vielmehr ihre Mitkontoinhaberschaft bezüglich des ehelichen Gemeinschaftskontos.

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Auch eine Zurechnung der positiven Kenntnis des Beklagten zu 2.) (siehe oben) scheidet aus Sicht des Gerichts aus. Insoweit existiert eine pauschale Zurechnung "qua Gesamtschuldnerschaft" nicht; auch bei Gesamtschuldnern muss grundsätzlich das Verschulden jeweils individuell überprüft werden. Daran ändert es auch nichts, dass bei einem Oder-Konto beide Kontoinhaber im Außenverhältnis zu ihrer Bank für den gesamten Betrag einer Kontoüberziehung oder eines Kredits, unabhängig davon, wer die Schulden verursacht hat, haften.

51

Die bloße Mitkontoinhaberschaft ist aus Sicht des Gerichts auch nicht einem Vertretungsfall gleichzustellen, der eine Wissenszurechnung entsprechend § 166 BGB ermöglichen könnte. So unterscheidet sich der Fall insbesondere von solchen Konstellationen, in denen ein Kontoinhaber gegen Entgelt einem unbekannten Dritten sein Konto zur Verfügung stellt, um von diesem Konto beliebig Transaktionen durchführen zu können. Hier entspricht es der Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen der Kontoinhaber unter Übergehung gesetzlicher oder vertraglicher, einschließlich AGB-mäßiger Beschränkungen der Konto- bzw. Zahlungsinstrumentenutzung (vgl. etwa § 675l Abs. 1 BGB) einer dritten Person Kontovollmacht erteilt oder dieser sonst konkludent die Verfügungsbefugnis über das Konto und die abzuwickelnden Zahlungsvorgänge einräumt, ein analoger Rückgriff auf § 166 Abs. 1 BGB eröffnet sein kann. Jedenfalls bei Sachlagen, in denen der Kontoinhaber trotz greifbarer Anhaltspunkte für eine manipulative Kontonutzung einem Dritten uneingeschränkt die Kontonutzung überlässt und sich eine Kontrolle des abgewickelten Zahlungsverkehrs weder vorbehält noch sich dafür interessiert, sondern den Dritten frei "schalten und walten" lässt, nimmt er eine unbegrenzte Repräsentanz bewusst in Kauf (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 20.7.2021 – 8 U 840/21, OLG Hamm, VersR 1999, 1295). Dafür bestehen hier allerdings keine Anhaltspunkte.

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Da eine Weiterleitung in Höhe von 29.000,00 € im Rahmen von Krypto-Investments sich nicht als Geschäft des täglichen Lebens für die Eheleute in Form der Beklagten darstellt, scheidet auch eine Zurechnung einer Kenntnis über die sogenannte Schlüsselgewalt in der Ehe über § 1357 BGB aus.

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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO analog (vgl. BGH, Urteil vom 15. 1. 1953 - VI ZR 46/52) in Verbindung mit den Grundsätzen der Baumbach'schen Kostenformel. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin und die Beklagte zu 1.) aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.