Rechtsprechung / Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 16.03.2005 – 4 O 332/02

ECLI:DE:LGFRAPF:2005:0316.4O332.02.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Zusammenhang mit Baumaßnahmen des Beklagten auf seinem, dem klägerischen Anwesen benachbarten Grundstück auf Schadenersatz in Anspruch.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens R. Straße 11 in Ort, der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstückes Straße.

3

Im Jahr 1996 oder 1997 begann der Beklagte mit dem genehmigten Umbau des ehemaligen Brauereigebäudes auf dem streitgegenständlichen Anwesen zu einem Bier-Pub nebst einem Apartment und 6 Wohnungen. Wann dabei welche Arbeiten ausgeführt wurden, ist zwischen den Parteien streitig.

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Nach Beginn der Umbaumaßnahmen stellten die Klägerin und deren Mutter (die Zeugin A), die das klägerische Anwesen bewohnt und benutzt, die Bildung von Rissen in ihrem Anwesen fest.

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Die Klägerin leitete daraufhin gegen den Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren ein, welches vor dem Landgericht Frankenthal unter dem Az. 8 OH 19/98 geführt wurde. Der in diesem Verfahren mit der Begutachtung des klägerischen Anwesens beauftragte Sachverständige B stellte das Vorhandensein etlicher Risse im gesamten Hausanwesen fest. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Verfahren 8 OH 19/98 erstellten schriftlichen Gutachten Bezug genommen.

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Die Klägerin begehrt nun Ersatz der für eine Sanierung erforderlichen Kosten, eines verbleibenden merkantilen Minderwerts, Ersatz weiterer Schäden und Nutzungs- sowie Ernteausfall.

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Die Klägerin behauptet,

durch die Baumaßnahmen des Beklagten seien an ihrem Anwesen etliche Schäden entstanden, wobei hinsichtlich der Einzelheiten ihrer diesbezüglichen Behauptungen auf ihren schriftsätzlichen Vortrag, maßgeblich Seite 6 ff. d. Klageschrift verwiesen wird. Für die Sanierung sei ein Kostenaufwand in Höhe von 159.790,-- DM erforderlich; ferner verbleibe ein merkantiler Minderwert in Höhe von 16.53 0,-- DM. Wegen der Einzelheiten ihrer diesbezüglichen Ausführungen wird erneut auf die Klageschrift, dort Seite 18 f. verwiesen.

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Ferner seien Teile der Gartenwasserleitung, ein Vordach aus Plexiglas, ein Spanndraht, eine Fensterscheibe und ein GlasbauH zerstört worden. Außerdem sei der Garten von Juli 1997 bis März 1998 nicht nutzbar gewesen, womit u. a. ein Ernteausfall verbunden gewesen sei. Es ergebe sich somit ein Gesamtschaden in Höhe von 188.218,40 DM.

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Die Klägerin beantragt:

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1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 188.218,40 DM nebst 9,5 % Zinsen hieraus seit dem 05.01.2000 zu bezahlen.

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2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden an und in dem Haus- und Grundstücksanwesen, belegen in Straße, Ort zu ersetzen, die ursächlich auf die Umbau- und Ausbauarbeiten auf und in dem Haus- und Grundstücksanwesen des Beklagten, belegen in

Straße, Ort

zurückzuführen sind.

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3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die auf dem Grundstücksanwesen

Straße, Ort

vorhandene Scheune zu entfernen.

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4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Wasserrohre auf dem Haus- und Grundstücksanwesen, belegen in

Straße, Ort

zu entfernen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet,

bei Durchführung der Bauarbeiten sämtliche zu beachtenden DIN- Vorschriften, vor allem hinsichtlich der Erschütterungen, eingehalten zu haben. Insbesondere sei nicht mit schwerem Gerät gearbeitet worden. Die streitgegenständlichen Risse seien nicht auf seine Arbeiten, sondern darauf zurückzuführen, dass die Bodenplatte des klägerischen Anwesens mangelhaft und bei Errichtung des klägerischen Anwesens keine Dehnungsfuge zum Nachbaranwesen des Beklagten hergestellt worden sei. Sie könnten ferner auch baugrundbedingt sein. Im übrigen sei mit den Baumaßnahmen nicht - wie von der Klägerin behauptet - im Sommer 1996, sondern erst nach Erhalt des den Widerspruch der Klägerin zurückweisenden Bescheides der Stadt Ort vom 01.07.1997 mit den Arbeiten begonnen worden.

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Über die Frage, wann die streitgegenständlichen Risse entstanden, wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. Zur Ursache der streitgegenständlichen Schäden wurden die Sachverständigen B und C mündlich angehört.

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Ferner wurde Beweis erhoben über die Einzelheiten der auf dem beklagten Anwesen durchgeführten Abbrucharbeiten durch Vernehmung der Zeugen D, E, F, G, H, I und J sowie K. Beweis wurde desweiteren erhoben über die Frage, ob das Anwesen der Klägerin ordnungsgemäß errichtet wurde, insbesondere eine ausreichend dimensionierte Bodenplatte sowie eine Trennfuge zum Anwesen des Beklagten erstellt wurde durch Vernehmung des Zeugen L. Zu der Frage, ob im Anwesen des Beklagten im streitigen Zeitraum große, massive Gärbottiche einbetoniert wurden, wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M und N. Zu der Frage, wann im Klägeranwesen welche Risse auftraten, wurde zudem der Zeuge O gehört.

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Wegen der Angaben der vorbenannten Zeugen und Sachverständigen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14.07.2004, 06.12.2004, 19.01.2005 und 16.03.2005 verwiesen.

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Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Hinsichtlich des Klageantrages zu 1. ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz der zur Sanierung von Rissen an ihrem Hausanwesen aufzuwendenden Kosten nebst verbleibendem merkantilen Minderwert aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

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a) Zwar hat der im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige B das Vorhandensein zahlreicher Risse im Anwesen der Klägerin festgestellt.

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b) Es ist jedoch bereits fraglich, ob diese Risse durch die streitgegenständlichen Umbauarbeiten des Beklagten verursacht wurden.

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Die Zeugin A gab insofern an, dass bereits kurz nach Errichtung des Hauses im Jahr 1970 Haarrisse aufgetreten seien, die als Setzrisse bezeichnet worden seien. Diese seien 1971 oder 1972 beseitigt worden und danach nicht mehr aufgetreten. Hierzu erklärte der Sachverständige P im Termin vom 06.12.2004, für ihn klinge es nicht glaubhaft, dass das Anwesen bis zu den Arbeiten des Beklagten nur Haarrisse aufgewiesen haben solle. Im Termin vom 14.07.2004 gab er insofern an, dass nach seinen Baugrunduntersuchungen am Gebäude Setzungen entstehen mussten. Ferner weise das Gebäude einen gravierenden planerischen Schwachpunkt insofern auf, als es fest an den bestehenden Bau des Anwesens Beklagter angebaut sei, ohne dass eine Dehnfuge ausgebildet worden sei. Nach seinen Berechnungen dürften die von der Zeugin A geschilderten Risse nicht nur Haarrisse gewesen sein, sondern Risse von bis zu mehreren Millimetern. Ferner sei es eine Erfahrungstatsache, dass dann, wenn ein Gebäude einmal gerissen gewesen sei, es praktisch unmöglich sei, diese Risse kraftschlüssig zu verbinden, so dass auch bei nicht heftigen Erschütterungen wieder Risse auftreten würden.

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Andererseits bestätigte der Zeuge O die Angaben der Zeugin A, indem er erklärte, er habe um den 16. Juli 1996 herum im Vorderhaus des klägerischen Anwesens Innenausbauarbeiten durchgeführt. Er habe in diesem Zusammenhang auch regelmäßig seine Schwiegermutter im streitgegenständlichen Hinterhaus des Klägeranwesens besucht und dort festgestellt, dass die Wände vibrierten. 2-3 Wochen danach habe er Risse in den Wänden festgestellt. Zuvor habe es in diesem Haus keine Risse gegeben.

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Einen Widerspruch zur Aussage der Zeugin A findet sich dabei jedoch insofern, als die Zeugin A angegeben hatte, die Risse seien direkt am ersten Arbeitstag, dem 16. Juli 1996 aufgetreten und hätten sich mit jedem Tag der Arbeiten vermehrt. Der Zeuge O erklärte dagegen, Risse hätten sich erst 2-3 Wochen nach den Arbeiten gezeigt.

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c) Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die durch den Sachverständigen B festgestellten Risse im Zusammenhang mit den Arbeiten am Anwesen des Beklagten stehen. Denn den Beklagten trifft jedenfalls kein Verschulden im Sinne der §§ 823, 276 BGB.

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Die Abbruch- und Umbauarbeiten waren behördlich genehmigt.

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Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte bzw. die für ihn tätigen Arbeiter lediglich leichte Abbrucharbeiten unter Verwendung von normalen Hämmern und Hilti-Stemmhämmern durchführten, die die zulässigen DIN-Grenzwerte nicht überschritten.

31

Die Zeugin J hat insofern angegeben, sie habe in den streitgegenständlichen Jahren 1996 und 1997 im vorderen Gebäude des beklagten Anwesens ein Restaurant betrieben und sei in der Regel täglich ab 14.00 Uhr anwesend gewesen. In der ganzen Zeit habe sie nie etwas von massiven Arbeiten mitbekommen. Lärm und Erschütterungen seien ihr nicht aufgefallen und hätten sie auch nicht in ihrem Gaststättenbetrieb gestört. Sie habe die Gaststätte lediglich im September 1996 für 10 Tage geschlossen gehabt.

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Der Zeuge P gab an, von Bauarbeiten nichts mitbekommen zu haben.

33

Der Zeuge H erklärte, er sei mit der Durchführung von Elektroarbeiten betraut gewesen. Im Jahr 1996 habe er Arbeiten im Vorderhaus durchgeführt. Im Mai/Juni 1997 habe er in den Kellerräumen des Hinterhauses die Elektroanlage installiert. Die Kellerräume seien damals leer und mit Lattenrosten unterteilt gewesen. Im Keller seien damals keine größeren Arbeiten mehr durchgeführt worden. Schwerere Geräte als Stemmhammer oder Hilti-Geräte habe er nicht gesehen, auch keinen Kompressor. Zu dieser Zeit seien oben die Wohnungen ausgebaut, z. B. das Dach gemacht und Trennwände eingezogen worden.

34

Der Zeuge G erklärte, er habe 1997 mit Abbrucharbeiten im hinteren Haus begonnen. Es seien Auflager für die neue Holzbalkendecke gemacht worden. Insofern seien Aussparungen herausgebrochen und wieder betoniert worden. Die Wände seien schon raus gewesen. Es sei noch Putz abgebrochen worden. Hierzu seien Elektrohämmer und Spatmeisel verwendet worden. Es seien höchstens ein paar lose He mit einem Hammer von Hand herausgeklopft worden. Dann seien neue Ringanker betoniert worden. Das Dachgebälk sei neu gemacht und das Dach eingedeckt worden. Es habe keine starken Erschütterungen gegeben.

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Der Zeuge F erklärte, er habe im Juni 1997 in Vertretung des Beklagten einen Termin an der Baustelle wahrgenommen. Zu diesem Zeitpunkt seien Dachdecker-, Zimmerer und Maurerarbeiten im Gange gewesen. Es habe kleinere Abbrucharbeiten per Hand gegeben. Schwere Geräte seien nicht im Einsatz gewesen; es seien Hilti- oder Boschhammer-Geräte verwendet worden. Die Wände, die abgetragen wurden, seien altes Fachwerk gewesen. Die He seien herausgebrochen worden, um sie wiederzuverwenden.

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Er habe die Abbrucharbeiten geplant. Dabei habe er sie für unproblematisch gehalten. Er sei nicht davon ausgegangen, dass dadurch die Nachbarschaft beeinträchtigt werde.

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Der Zeuge E gab an, er sei 7 Tage lang auf der Baustelle mit der Entfernung von Schutt beschäftigt gewesen. Es sei damals Putz abgeklopft worden. Außerdem seien Zwischenwände per Hand Stück für Stück herausgerissen, z. B. mit einem Eisen herausgebrochen oder mit einem Hammer herausgeschlagen worden. Mit elektrischen Geräten sei nicht gearbeitet worden. Es habe keinen besonderen Lärm und auch keine großen Erschütterungen gegeben. Er habe vom 30.06.1997 bis zum 07.07.1997 dort gearbeitet.

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Die Zeugin D erklärte, während der Bauarbeiten sei sie größtenteils dabei gewesen, nur nicht jeden Tag. Im hinteren Gebäude sei erst 1997 begonnen worden. Zum Teil seien Innenwände herausgenommen worden; dabei seien aber keine schweren Geräte verwendet worden. Mit Sicherheit seien keine Presslufthämmer eingesetzt worden.

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Die Zeugin erklärte ferner, die Zeugin A habe ihr bereits 1995 Risse in ihrem Anwesen gezeigt.

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Der Zeuge K gab an, er habe im Juni 1996 Elektrokabel verlegt und Lattenverschläge zur Unterbringung von Material gebaut. Mitte 1997 sei es dann mit den Abrissarbeiten losgegangen. Das Dach sei abgedeckt, der Dachstuhl heruntergeholt und Zwischenwände herausgemacht worden. Die Wände seien so marode gewesen, dass man sie mit der Hand, jedenfalls mit einem Hammer habe abbrechen können. Sie seien Stück für Stück abgetragen worden. Man hätte die Wände nicht im Ganzen umkippen lassen können, da sonst der Fußboden durchgebrochen wäre. Auch der Abbruch des Daches sei von Hand vorgenommen worden. Es sei kein schweres Gerät, allenfalls mal ein Hilti-Hammer verwendet worden. Starke Erschütterungen seien ihm nicht aufgefallen. Alle hätten sehr vorsichtig arbeiten müssen.

41

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, im Juli 1996 seien mit Presslufthämmern Gärbottiche herausgestemmt worden, gab der Zeuge K an, er sei beim Ausräumen der Kellerräume dabei gewesen. Er sei selbst in allen Kellern drin gewesen und habe sie leer gemacht. Gärbottiche habe es dort nicht gegeben. Zu dieser Frage erklärte der Zeuge H, dass zu dem Zeitpunkt, als er in den Kellerräumen arbeitete, diese leer gewesen seien. Dazu, ob da zuvor Gärbottiche einbetoniert waren, konnte er keine Angaben machen.

42

Der Zeuge F erklärte, dass er das Anwesen vor Beantragung der Baugenehmigung angeschaut habe. Er könne sich nicht erinnern, dass dort massive große Gärbottiche einbetoniert gewesen seien; dies schließe er aus.

43

Die Zeugin D gab an, sie wisse nichts von Gärbottichen und habe nicht mitbekommen, dass Gärbottiche aus dem Anwesen entfernt worden seien.

44

Soweit der Zeuge N angab, bis Ende 1964 seien in dem Anwesen einbetonierte Gärbottiche vorhanden gewesen, erbringt dies keinen Beweis dafür, dass sie noch 1996 oder 1997 vorhanden waren und unter Einsatz schweren Gerätes entfernt wurden. Es ist durchaus möglich, dass diese Gärbottiche bereits vor Erwerb des Anwesens durch den Beklagten möglicherweise sogar vor Errichtung des klägerischen Hauses entfernt wurden.

45

Den zu diesem Sachverhalt gestellten weiteren Beweisanträgen der Klägerin auf Vernehmung der Zeugen Q, R und S war nicht zu folgen. Der Zeuge S ist verstorben; die Zeugen Q und R sind schwer erkrankt und ohne Aussicht auf Besserung nicht verhandlungsfähig. Im Übrigen können sie - ausweislich der informellen Auskünfte vom 18.02.2005 und 26.02.2005 - deren Inhalt den Parteivertretern mitgeteilt wurde, ebenfalls keine Angaben zu dem Zeitraum 1996/1997 machen.

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Den betreffenden Beweisangeboten war daher auch mangels Geeignetheit nicht zu folgen.

47

Nachdem keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich waren, die Angaben der Zeugen in Zweifel zu ziehen, geht das Gericht daher davon aus, dass nur die geschilderten Arbeiten unter Verwendung der angegebenen Geräte, also maximal Hilti- oder Bosch-Stemmhämmer durchgeführt wurden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen C wurden hierdurch keine nennenswerten Erschütterungen ausgelöst und die Grenzwerte der einschlägigen DIN-Vorschriften nicht überschritten.

48

Dies bedeutet, dass den Beklagten im Hinblick auf das Vorliegen einer Genehmigung und die Einhaltung der DIN-Vorschriften kein Verschulden für eine etwaige Rissverursachung trifft.

49

Hinzu kommt, dass die Klägerin den Beklagten auch nicht während der von ihr behaupteten Arbeiten auf die Entstehung von Rissen hinwies. Der Zeuge Beklagter gab insoweit an, die starken Erschütterungen seien nur in einem kurzen Zeitraum von 2-3 Wochen aufgetreten. Er sei damals nicht zu dem Beklagten hinüber gegangen, da das seine Schwiegermutter (die Zeugin A) nicht gewollt habe.

50

Insofern hatte der Beklagte auch keinerlei Anlass, von einer Beeinträchtigung des Klägeranwesens durch seine Arbeiten auszugehen.

51

Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Schadenersatzanspruch gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog zu.

52

Nach den obigen Ausführungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte nur den Vorschriften entsprechende, von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmende Abbrucharbeiten durchgeführt hat.

53

Zwar können besonders schädigende Nutzungen eine an sich zulässige Einwirkung auch zu einer ortsunüblichen Nutzung machen. Ist eine Störung allerdings nur deshalb als wesentlich anzusehen, weil der Gestörte selbst unrechtmäßig gehandelt hat, z. B. mit zu dünnen Trennwänden gebaut hat, kann er die Einwirkung nicht verbieten (vgl. Staudinger, Neubearbeitung 2002, § 906, Rdnr. 185 m. w. N.).

54

Für den vorliegenden Fall hat der Sachverständige C ausgeführt, maßgeblich sei, dass bei Errichtung des Klägeranwesens zum Beklagten Anwesen hin keine Dehnfuge ausgebildet worden sei. Dadurch sei das Gebäude an einer Seite "fest", im übrigen "schwimme" es. Dies habe zu Winkel Verdrehungen geführt. Wenn Dehnfuge und Bodenplatte des Klägeranwesens ordnungsgemäß ausgeführt gewesen wären, wäre es wohl nicht zu den streitigen Schäden gekommen. Auch im Termin vom 06.12.2004 wiederholte der Sachverständige, dass es für ihn maßgeblich sei, dass keine Dehnfuge zum Beklagtenanwesen ausgebildet worden sei. Deshalb hätten schon leichteste Erschütterungseinwirkungen zu Rissen führen können. Nachdem der Sachverständige weiter erklärte, dass unter den Prämissen, dass zum einen das Klägeranwesen ordnungsgemäß errichtet gewesen wäre und zum anderen bei den Arbeiten auf dem Beklagtenanwesen keine anderen Geräte als Schlaghämmer eingesetzt waren, es nicht zu den Rissbildungen gekommen wäre, ist festzustellen, dass die Beweisaufnahme die zweite Voraussetzung bezüglich der verwendeten Geräte bestätigt hat.

55

Dies bedeutet, dass die wesentliche Ursache der Risse in der fehlenden Dehnfuge des Klägeranwesens zu sehen ist.

56

Diese Ursache hat jedoch die Klägerin selbst zu vertreten, nachdem das Klägeranwesen im Jahr 1969 errichtet und ohne die erforderliche Trennfuge an das damals bestehende Beklagtenanwesen angebaut wurde.

57

Aus diesem Grund steht der Klägerin kein Schadenersatzanspruch gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog zu.

3.

58

Ob die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch auf § 10 04 Abs. 1 BGB stützen könnte, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerin aus den vorstehenden Gründen ebenfalls eine Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB traf.

II.

59

Soweit die Klägerin ferner Schadenersatz wegen eines behaupteten Nutzungsentganges bezüglich des Gartens sowie wegen Ernteausfalls in Höhe von insgesamt 7.400,-- DM geltend macht, ist auch dieser Anspruch nicht begründet.

60

Eine Verletzung des Eigentums der Klägerin ist nicht ersichtlich. Nachdem die Klägerin das streitgegenständliche Anwesen nicht selbst bewohnte und insofern auch keinen Willen zur Eigennutzung des Gartens hatte, ist sie auch nicht in einem Besitzrecht verletzt worden. Ihr ist auch kein eigener Schaden entstanden, da die möglicherweise in ihrem Besitzrecht beeinträchtigte Zeugin A weder eine Mietminderung vornahm, noch etwaige Schadenersatzansprüche wegen Besitzbeeinträchtigung geltend machte oder an die Klägerin abtrat.

61

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.03.2005, der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung lediglich per Fax vorlag, eine Abtretung vortrug, war dieses beklagtenseits bestrittene Vorbringen wegen Verspätung zurückzuweisen.

62

Auf die Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation war die Klägerin u.a. im Termin vom 14.07.2 0 04 (vgl. S. 7 des Sitzungsprotokolls vom 14.07.2004, Bl. 212 d.A.) hingewiesen worden, so dass sie hierauf rechtzeitig hätte reagieren können.

63

Eine Zulassung dieses Vortrags würde den Rechtsstreit i.S.d. § 2 96 ZPO auch verzögern, da ein weiterer Termin zur Vorlage und Verhandlung über die Abtretungsurkunde zu bestimmen und ggfls. die Zeugin A zu vernehmen wäre, während der Rechtsstreit ohne Zulassung entscheidungsreif war.

III.

64

Auch bezüglich der behaupteten Schäden an Wasserleitung, Vordach, Spanndraht und Fensterscheibe steht der Klägerin kein Schadenersatzanspruch zu gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu.

65

Aus den klägerseits vorgelegten Anlagen K 1 - K 5 ergibt sich, dass die betreffenden Schäden durch die Zeugin A repariert wurden. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung lag daher kein Schaden mehr vor. Dass die Zeugin A die Klägerin in Regress genommen hätte oder ihr denkbare eigene Ansprüche aus Besitzverletzung abgetreten hätte, wurde nicht bzw. nicht rechtzeitig dargetan.

IV.

66

Soweit die Klägerin des weiteren Schadenersatz wegen eines durchgeschlagenen GlasbauHs beansprucht, befand sich dieser GlasbauH unstreitig in der Wand des Anwesens des Beklagten und stand daher in dessen Eigentum. Eine Zerstörung dieses GlasbauHes stellt daher keine Eigentumsverletzung der Klägerin dar.

V.

67

Der klägerseits weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Auslagenpauschale ist mangels hinreichend substantiierten Vortrages unschlüssig. Im übrigen wäre er mangels Begründetheit des Hauptanspruches ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

VI.

68

Der mit Klageantrag zu 2. geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet, nachdem der Klägerin gemäß den obigen Ausführungen kein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten wegen der streitgegenständlichen Schäden an ihrem Anwesen zusteht.

VII.

69

Die mit den Klageanträgen zu 3. und 4. geltend gemachten negativen Feststellungsanträge sind unzulässig.

70

Die Klägerin hat ein besonderes Feststellungsinteresse nicht hinreichend dargetan.

71

Der Beklagte hatte sich letztmalig im Jahre 1999 eines Anspruchs auf Entfernung der Scheune und der Wasserrohre berühmt. Seitdem hat er ein solches Recht nicht mehr behauptet, insbesondere auch nicht im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits.

72

Nachdem ein rechtliches Interesse an einer Feststellung aber nur vorliegt, wenn eine gegenwärtige tatsächliche Unsicherheit ein Rechtsverhältnis des Klägers nach Art oder Umfang gefährdet (vgl. Baumbach/Lauterbach, § 256, Rdnr. 25 m. w. N.), eine gegenwärtige Rechtsgefährdung aber nicht ersichtlich ist, waren auch diese Anträge abzuweisen.

VIII.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.