Rechtsprechung / Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss vom 21.04.2005 – 1 T 60/05
ECLI:DE:LGFRAPF:2005:0421.1T60.05.0A
Tenor
1. Der Beschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Nachlassgericht - Speyer vom 21. Februar 2005 wird aufgehoben.
2. Der Kostenansatz in Verbindung mit der Kostenrechnung vom 07.12.2004 (Kassenzeichen 1104367025508) wird aufgehoben.
3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beteiligten sind die Kinder der Erblasserin, die ein handschriftliches Testament vom 29. April 1990 (Bl. 4 d.A.) hinterlassen hat, mit welchem sie C. M. G. als Alleinerbin eingesetzt hat. Am 20. August 2002 hat die Testamentserbin einen Antrag auf Erteilung eines entsprechenden Erbscheins an sie gestellt.
Mit Schreiben vom 21. September 2002 (Bl. 15 d.A.) hat die Beteiligte zu 1) gegen das ihr in Kopie übersandte Testament Bedenken angemeldet und deshalb „Einspruch“ erhoben; sie habe den Eindruck, dass dieses Testament nicht handschriftlich von ihrer Mutter selbst geschrieben worden und deshalb ungültig sei. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23. September 2002 (Bl. 17 d.A.) hat sie der Erteilung eines Erbscheins an die Testamentserbin nochmals ausdrücklich widersprochen und Einholung eines graphologischen Gutachtens beantragt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Oktober 2002 wurde die Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen, dass die Einholung des Gutachtens von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 2.600,-- € abhängig gemacht werden würde. Nachdem eine Stellungnahme hierauf nicht erfolgte, wurde unter dem 08. Januar 2003 (Bl. 29 d.A.) erneut angefragt, ob die Einwendungen bezüglich der Echtheit des Testaments fallen gelassen würden und ein Erbschein entsprechend dem Testament erteilt werden könne. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Januar 2003 ließ die Beteiligte zu 1) mitteilen, dass sie nicht in der Lage sei, den nach ihrer Auffassung völlig überzogenen Kostenvorschuss zu entrichten; die Einwendungen würden indes nicht fallen gelassen.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2003 (Bl. 33 ff d.A.) hat das Nachlassgericht daraufhin ein Gutachten des Sachverständigen Dr. W. C. eingeholt. Nach dem Gutachten vom 01. März 2004 (Bl. 67 d.A.) ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei dem in Frage stehenden Testament um die Handschrift der Erblasserin handelt. Am 31. März 2004 hat das Nachlassgericht daher der Testamentserbin den von ihr beantragten Erbschein als Alleinerbin erteilt (Bl. 71 d.A.).
Die entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 2.258,33 € wurden der Beteiligten zu 1) unter dem 07. Dezember 2004 in Rechnung gestellt.
Hiergegen hat sich die Beteiligte zu 1) mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Januar 2005 gewandt mit der Begründung, sie sei nicht Antragstellerin dieses Verfahrens gewesen; es sei auch keine Entscheidung ergangen, nach der sie die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 (Bl. 85 ff d.A.) hat sie hierzu nähere Ausführungen gemacht, auf die ergänzend Bezug genommen wird.
Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 21. Februar 2005 (Bl. 89 d.A.) hat die Rechtspflegerin das Rechtsmittel vom 12. Januar 2005 in Verbindung mit der näheren Begründung vom 25. Januar 2005 zurückgewiesen unter Bezugnahme auf einen richterlichen Aktenvermerk des Nachlassrichters, nach dessen Inhalt das Sachverständigengutachten ausschließlich aufgrund des Antrages der Beteiligten zu 1) eingeholt worden ist; seitens des Gerichts sowie der übrigen Verfahrensbeteiligten habe keinerlei Veranlassung bestanden, an der Echtheit des Testaments zu zweifeln.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde vom 09. März 2005, mit der sie auf ihre früheren Ausführungen Bezug nimmt. Auf vorbezeichneten Schriftsatz (Bl. 95 ff d.A.) wird im Übrigen verwiesen.
Die Bezirksrevisorin hat als Vertreterin der Landeskasse zu der Beschwerde Stellung genommen; auf ihre Stellungnahme vom 20. April 2005 (Bl. 100 f.) wird Bezug genommen.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin vom 21. Februar 2005 gegen die Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen den Kostenansatz bzw. die Kostenrechnung vom 07. Dezember 2004 ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und zulässig; insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert erreicht, da die fragliche Rechnung den Betrag von 200,-- € übersteigt.
In der Sache führt die Beschwerde zum Erfolg. Zu Unrecht hat die Rechtspflegerin zu Lasten der Beteiligten zu 1) die Kosten für die Einholung des Gutachtens des Schriftsachverständigen Dr. C. ohne eine entsprechende Kostengrundentscheidung in Ansatz gebracht.
Die für Sachverständige zu zahlenden Beträge gehören zu den Auslagen der Staatskasse (§ 137 Nr. 6 KostO). Auslagen fallen wie Gebühren unter den Begriff der Kosten (§ 1 KostO). Zur Zahlung von Kosten ist nach § 2 Nr. 1 KostO der Schuldner kraft Antrags und nach § 2 Nr. 2 KostO der Schuldner kraft Interesses verpflichtet. Schuldner kraft Antrags ist bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind - mit Ausnahme der Verfahren zur Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes -, jeder, der die Tätigkeit des Gerichts veranlasst. Schuldner kraft Interesses ist bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, dessen Interesse wahrgenommen wird (vgl. BayObLG, FG Prax 2004, 138 ff).
Vorliegend einschlägig ist - allerdings entgegen dem zur Begründung des angefochtenen Beschlusses herangezogenen richterlichen Vermerk vom 26. Oktober 2004 und mit der insoweit zutreffenden Auffassung der Beschwerdeführerin - § 2 Nr. 1 KostO. Die Erteilung eines Erbscheins erfolgt nicht im Amts-, sondern im Antragsverfahren. Eine Inanspruchnahme als Kostenschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO ist hingegen nur dann gerechtfertigt, wenn eine Entscheidung von Amts wegen überhaupt in Betracht kommt; ob die gerichtliche Tätigkeit in diesem Fall letztlich durch den als Anregung zu wertenden Antrag eines Beteiligten oder aber durch sonstige Umstände veranlasst worden ist, ist insoweit ohne Belang (vgl. Pfälz. OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 113; OLG Koblenz, Jur.Büro 1988, 1202). Vorliegend ist das Vormundschaftsgericht auf den Erbscheinsantrag der Testamentserbin vom 20. August 2002 (Bl. 10 d.A.) tätig geworden. Zwar erfolgte die Einholung des Gutachtens gemäß § 12 FGG im Rahmen dieses Verfahrens von Amts wegen, dies ändert indes nichts daran, dass es sich bei dem Erbscheinsverfahren insgesamt um ein Antragsverfahren im Sinne des § 2 Nr. 1 KostO handelt (vgl. BayObLG a.a.O.).
Folgt - wie hier - einem auf Antrag vorzunehmenden Geschäft (Verfahren über den Antrag auf Erbscheinserteilung) ein Amtsgeschäft (Einholung eines Sachverständigengutachtens, so schuldet der Antragsteller auch die Kosten des Amtsgeschäfts (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. A., Rn 45 zu § 137). Kostenschuldner nach der Kostenordnung, welche die Kostenhaftung gegenüber der Staatskasse (Landesjustizkasse) regelt, kann bei Geschäften, die nur auf Antrag vorgenommen werden - wie dem vorliegenden Erbscheinsverfahren - nur ein Antragsteller sein (BayObLG a.a.O.). Aus § 2 Nr. 1 KostO ergibt sich daher gegenüber der Landeskasse, dass die Antragstellerin („kraft Antrages“) für die im Rahmen des Antragsverfahrens entstehenden Kosten haftet.
Der Kostenansatz kann daher nicht von Bestand sein.
Damit ist allerdings nicht abschließend gesagt, dass die Beteiligte zu 1) nicht auf anderem Wege - im Verhältnis zur Antragstellerin - zu den Kosten für das eingeholte Gutachten herangezogen werden könnte.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Einholung des Sachverständigengutachtens allein aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin veranlasst worden ist: Ohne ihre Einwände im Schreiben vom 21. September 2002 (Bl. 14 d.A.) gegen die Echtheit der Unterschrift im Testament der Erblasserin wäre das Gericht von deren Echtheit ohne weiteres ausgegangen, nachdem gegenteilige Anhaltspunkte nicht gegeben waren. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 23. September 2002 (Bl. 17 d.A.) hat sie darüber hinaus die Einholung eines Gutachtens ausdrücklich beantragt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 31. Oktober 2002 (Bl. 27 R.d.A.) wurde die Beschwerdeführerin auf entstehende Gutachterkosten in Höhe von ca. 2.600,-- € hingewiesen. Mit weiterem Schreiben des Nachlassgerichts vom 15. Januar 2003 wurde nochmals angefragt, ob die Einwendungen gegen die Echtheit des Testaments fallen gelassen würden. Dies hat die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 20. Januar 2003 ausdrücklich verneint. Dass sie im gleichen Schreiben hat vortragen lassen, es sei nicht Sache eines gesetzlichen Erben, zur „Klarstellung der Formgültigkeit“ einen Vorschuss zu leisten, sie sei hierzu auch mangels regelmäßiger Einkünfte nicht in der Lage, ändert nichts daran, dass allein sie letztlich für die Einholung des Sachverständigengutachtens und die hierfür entstandenen Auslagen ursächlich war.
Das Ausgangsgericht wird daher zu erwägen haben, ob die Anordnung einer Kostenerstattung vorliegend der Billigkeit entspricht. Insoweit bietet § 13 a FGG die Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Erstattung von Kosten; dies sind zwar in erster Linie die außergerichtlichen Kosten, können aber auch Gerichtskosten sein, für die ein Beteiligter nach der Kostenordnung haftet (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. A., Rn 2 zu § 13 a; vgl. auch Rn 6 a und Rn 51 zur Nachholung der Kostenentscheidung).
Die Entscheidung ergeht gemäß § 14 Abs. 9 gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.