Rechtsprechung / Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss vom 26.07.2006 – 1 T 248/06

ECLI:DE:LGFRAPF:2006:0726.1T248.06.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 28. Juni 2006 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Betroffene, serbisch-montenegrinische Staatsangehörige, reiste erstmals am 24. Juni 1991 mit ihren Eltern in das Bundesgebiet ein. Ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte wurde mit seit 12. November 1996 bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Juni 1992 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Mit weiterem, gleichfalls bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juni 2000 wurde der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Ferner wurde die Betroffene in diesem Bescheid aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Gleichzeitig wurde ihr die Abschiebung angedroht. Die Betroffene, die zu dieser Zeit mit ihrem Lebensgefährten und einem gemeinsamen Kind in Recklinghausen lebte, wurde im März 2004 nach unbekannt abgemeldet, nachdem sie sich nicht mehr in der den Behörden bekannten Unterkunft aufhielt und ihr Verbleib nicht zu ermitteln war. Nach eigenen Angaben lebte die Betroffene in der Folgezeit mit ihren - inzwischen drei - Kindern zunächst in Frankreich, bevor sie im Mai 2005 wieder in die Bundesrepublik einreiste und sich etwa einen Monat bei ihren Eltern in Hettenleidelheim aufhielt. Danach ist die Betroffene, die nicht im Besitz eines Reisepasses und zur Festnahme zwecks Abschiebung ausgeschrieben ist, erneut nach Frankreich ausgereist, wo ihre Kinder behördlicherseits in einem Heim untergebracht wurden. Am 24. Juni 2006 reiste sie erneut nach Deutschland ein. In der Nacht des 28. Juni 2006 wurde die Betroffene von der Polizeiinspektion Grünstadt in der elterlichen Wohnung in Hettenleidelheim festgenommen, nachdem es zwischen ihr und ihren Eltern zu handgreiflichen Auseinandersetzungen gekommen war. Die Betroffene wurde sodann zunächst zur ärztlichen Untersuchung in die Klinik S. verbracht, wo ihre Abschiebehaftfähigkeit festgestellt wurde. Hierauf beantragte die Ausländerbehörde im Wege der Amtshilfe für die Ausländerbehörde der Stadt Recklinghausen am frühen Nachmittag des 28. Juni 2006, vor dem Hintergrund des vorstehenden Sachverhaltes Abschiebehaft für die Dauer von drei Monaten anzuordnen.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Freiwillige Gerichtsbarkeit - Bad Dürkheim Sicherungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die Betroffene wurde sodann in die Gewahrsamseinrichtung für Abschiebhäftlinge nach I. verbracht, bevor sie am 7. Juli 2006 in die JVA N. verlegt und die Akten an die zuständige Ausländerbehörde Recklinghausen abgegeben wurden.

3

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrem Rechtsmittel, mit dem sie vorbringt, eine Abschiebung in den Kosovo sei derzeit gar nicht möglich, weil die dort zuständigen Behörden bei Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali, der die Betroffene angehöre, nur komplette Familien übernehmen. Wegen der Einlassungen der Betroffenen anlässlich ihrer persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht wird auf das Protokoll vom 28. Juni 2006 verwiesen.

II.

4

Die gemäß §§ 7 Abs. 1 FEVG, 22 Abs. 1, 19 ff. FGG zulässige sofortige Beschwerde der Betroffenen führt auch in der Sache zum Erfolg.

5

Der angefochtene Beschluss war bereits deshalb aufzuheben, weil das Amtsgericht Bad Dürkheim für die Entscheidung über die Abschiebehaft örtlich nicht zuständig war. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FEVG ist dasjenige Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. – bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes - in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung entsteht. Einen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik hat die Betroffene nicht mehr. Soweit sie früher mit dem Vater ihrer Kinder in Recklinghausen gelebt hat, hält sie sich dort spätestens seit März 2004 nicht mehr auf. Auch die vorübergehenden Aufenthalte bei ihren Eltern führen nicht dazu, vom Vorliegen eines tatsächlichen Lebensmittelpunktes in Hettenleidelheim auszugehen. Maßgebend ist demnach, wo das Bedürfnis für die beantragte Freiheitsentziehung entstanden ist. Dies war hier in Hettenleidelheim der Fall. Die Betroffene war zum Zeitpunkt ihrer Festnahme in der elterlichen Wohnung am 28. Juni 2006 durch die zuständige Polizeiinspektion Grünstadt bereits zur Festnahme zwecks Abschiebung ausgeschrieben. Demnach entstand mit ihrem Aufenthalt und ihrer Ergreifung in Hettenleidelheim auch das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung, woraus die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Grünstadt folgt. Daran vermag entgegen der Ansicht der Ausländerbehörde der Umstand, dass die die sich im Polizeigewahrsam befindliche Betroffene zunächst zum Zwecke der Feststellung der Haftfähigkeit einem Arzt vorgestellt wurde, dessen Untersuchungsräume sich in Bad Dürkheim und damit im Bezirk des dortigen Amtsgericht befinden, nichts zu ändern, zumal eine Verwahrung in Bad Dürkheim nicht stattgefunden und der untersuchende Arzt das Vorliegen der Haftfähigkeit gerade bestätigt hat.

6

Der Beschluss war daher ohne erneute persönliche Anhörung der Betroffenen aufzuheben. Zwar führt der Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit nach § 7 FGG nicht per se zur Unwirksamkeit der getroffenen Entscheidung. Die hierdurch eingetretene, von Amts wegen in jeder Instanz zu berücksichtigende Gesetzesverletzung führt jedoch im Falle der Anfechtung der entsprechenden Entscheidung zur Aufhebung derselben in der Beschwerdeinstanz (vgl. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 7 Rdnr. 36).