Rechtsprechung / Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss vom 22.08.2006 – 1 T 279/06
ECLI:DE:LGFRAPF:2006:0822.1T279.06.0A
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird in die Gebührenstufe bis 13.000.- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. September 2005 (Az.: 4 O 311/05), in dem eine »Firma« „V. Schuhe aus Italien“ zur Zahlung von 6.481,25 € nebst Zinsen und Kosten verurteilt worden ist, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Antragsgemäß wurde am 10. Juli 2006 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner unter der Bezeichnung „V. Schuhe, Inhaber W.S.“ erlassen.
Hiergegen wendete sich der Schuldner mit seiner Erinnerung vom 25. Juli 2006, mit der er geltend machte, dass es eine Firma „V.“ nicht gebe und auch nicht gegeben habe. Es handle sich lediglich um einen Namenszusatz unter dem früher seine Ehefrau, die ihre Geschäftstätigkeit aber zum 31. August 2003 eingestellt und inzwischen Insolvenzantrag gestellt habe, Geschäfte betrieben habe. Er selbst habe das Geschäft seiner Ehefrau nicht übernommen, sondern einen anders gelagerten Einzelhandel eröffnet, wobei er allerdings gleichfalls den Namenszusatz „V.“ benutze. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sodann aufgehoben, weil es an der Zwangsvollstreckungsvoraussetzung des § 750 Abs. 1 ZPO fehle, wonach der Schuldner im Titel namentlich bezeichnet sein müsse. Auch eine Rechtsnachfolgeklausel sei bislang nicht erteilt worden.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin, mit der sie geltend macht, der Titel richte sich gegen die „Fa. V. Schuhe aus Italien“. Hinter dieser Firma, unter der ein Einzelkaufmann ohne weiteres verklagt werden könne, verberge sich W.S. und gegen diesen solle nun auch vollstreckt werden. Eine Unternehmensübernahme - wie noch in der Erinnerungserwiderung dargelegt - liege nicht vor, weshalb es keiner Nachfolgeklausel nach §§ 729, 727 ZPO bedürfe. Selbstverständlich gebe es die genannte Firma; in den vom Schuldner betriebenen Ladenlokalen seien entsprechende Schriftzüge angebracht.
Mit Beschluss vom 15. August 2006 hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RpflG, §§ 793, 567 ff. ZPO zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg.
Zutreffend geht die Rechtspflegerin davon aus, dass die Zwangsvollstreckungsvoraussetzung nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist, weil in dem zugrunde liegenden Titel die Person, gegen die die Vollstreckung stattfinden soll, nicht namentlich bezeichnet ist.
Zwar kann nach § 17 Abs. 2 HGB ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden, was dann zur Folge hat, dass der Inhaber des kaufmännischen Unternehmens zur Zeit der Rechtshängigkeit Kläger/Beklagter bzw. Gläubiger/Schuldner ist (vgl. nur Nickel in GK/HGB, 6. Aufl. § 17 Rdnr. 27; BGH NJW 1990, 908). Bei der von der Gläubigerin im Rahmen der Geltendmachung ihres Anspruchs gewählten, im Rubrum des Titels festgehaltenen Bezeichnung „V. Schuhe aus Italien“ handelt es sich aber eindeutig nicht um eine Firma im Sinne des § 17 HGB. Eine solche erfordert nämlich nach § 19 HGB zwingend einen (den tatsächlichen Umständen entsprechenden) Rechtsformzusatz, bei einem Einzelkaufmann mithin den Zusatz „e.K.“ o.ä. (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Die Bezeichnung „V. Schuhe aus Italien“ stellt damit allenfalls eine sog. Geschäfts- oder Etablissementsbezeichnung dar (zur Abgrenzung von der Firma vgl. etwa Nickel aaO vor §§ 17-24 Rdnr. 8; LG Bonn NJW-RR 2005, 1559, 1560). Diese kann auch von Nichtkaufleuten, insbesondere nicht im Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB - und um einen solchen handelt es sich beim Schuldner sowohl nach dessen eigenen Angaben, als auch nach der von der Gläubigerin vorgelegten Gewerberegisterauskunft - gebraucht werden, was auch den von der Gläubigerin hervorgehobenen Gebrauch der Bezeichnung im Internet und an den vom Schuldner betriebenen Ladenlokalen erklärt. Unter einer Geschäftsbezeichnung kann der Inhaber des Kleingewerbebetriebes jedoch nicht verklagt werden; § 17 Abs. 2 HGB findet insoweit keine Anwendung. Existiert die Firma nicht und kommt es gleichwohl zu einem Vollstreckungstitel (etwa einem Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid), so geht der Titel ins Leere, weil eine Zwangsvollstreckung nicht möglich ist (OLG Köln NJW-RR 1996, 292).
Anders verhält es sich nur dann, wenn neben der irrtümlich für eine Firma gehaltenen Geschäftsbezeichnung eine Person als Inhaber namentlich bezeichnet ist (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 750 Rdnr. 11). In dieser Konstellation kommt nämlich der Angabe des bürgerlichen Namens die maßgebliche Kennzeichnungskraft zu. Der Titel richtet sich in diesem Fall jedenfalls dann gegen die namentlich bezeichnete Person, wenn diese eindeutig zu identifizieren ist, die angebliche Firma als Bestandteil den Namen des Bezeichneten enthält und das Wort „Firma“ mit dem bürgerlichen Namen der bezeichneten Person offensichtlich nur deshalb verbunden ist, um deren gewerbliche Tätigkeit zu kennzeichnen (OLG Köln aaO). Daran fehlt es hier. Die Klageschrift und somit auch der Titel enthalten neben der Bezeichnung „V. Schuhe aus Italien“ (ohne „Firma“) keinerlei Angaben, insbesondere keinen Hinweis auf den bürgerlichen Namen einer Person, gegen die sich der Anspruch angeblich richtet. Dies hat dazu geführt, dass die Klage offensichtlich auch nicht dem Schuldner, sondern lediglich dessen Ehefrau, die bis 2003 unter der selben Geschäftsbezeichnung am Handelsverkehr teilgenommen hat, bzw. deren Prozessbevollmächtigten zugestellt worden ist und die dann mitgeteilt haben, sich gegen die Klage nicht verteidigen zu wollen (vgl. die namens der Ehefrau des Schuldners M.S. abgegebene Erklärung vom 12. September 2005 im Verfahren 4 O 311/05 vor dem Landgericht Frankenthal, Bl. 9 d.A.).
Die noch im Schreiben vom 28. Juli 2006 in den Vordergrund gerückte Argumentation, wonach sich die Haftung des Schuldners aus § 25 HGB ergebe, erhält die Gläubigerin im Rechtsmittelverfahren ersichtlich nicht mehr aufrecht. Eine solche Haftung kommt hier im Übrigen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. Unabhängig davon, dass es für die beabsichtigte Zwangsvollstreckung an einer Rechtsnachfolgeklausel (§§ 729, 727 ZPO) mangeln würde, liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB für eine Haftung des Schuldners nicht vor. Dieser hat das von seiner Ehefrau geführte Unternehmen weder erworben, noch fortgeführt. Zudem konnte er mangels Firmenfähigkeit desselben auch dessen „Firma“ nicht wie in § 25 Abs. 1 HGB gefordert fortführen (zur Nichtanwendbarkeit von § 25 auf kleingewerbliche Unternehmen vgl. auch LG Bonn aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.