Rechtsprechung / Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss vom 07.11.2006 – 1 T 339/06

ECLI:DE:LGFRAPF:2006:1107.1T339.06.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Zwangsverwalter zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 510,40 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 19. Mai 2003 zum Zwangsverwalter für die eingangs näher bezeichnete Eigentumswohnung bestellt. Mit Schriftsatz vom 24. August 2005 hat er seine den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Mai 2005 betreffende Vergütung geltend gemacht und Bericht erstattet. Dabei hat er die Vergütung seines Zeitaufwandes von 11 Stunden nach § 19 Abs. 2 ZwVwV begehrt, weil die ihm nach § 18 Abs. 1 ZwVwV aufgrund der eingenommenen Mieten (10 x 320.- € = 3.200.- €) zustehende Regelvergütung im Verhältnis zu dem von ihm insbesondere mit der Neuvermietung der Wohnung betriebenen Aufwand offensichtlich unangemessen sei.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin für den o.g. Zeitraum eine Vergütung in Höhe von lediglich 612,48 € festgesetzt. Grundlage der Vergütung seien gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV die im Vergütungszeitraum eingenommen Mieten. Dies gelte auch bei geringen Mieteinnahmen, weil ansonsten in diesen Fällen stets nach § 19 Abs. 2 ZwVwV abgerechnet und die vom Gesetzgeber im Normalfall gewollte Vergütungsregelung auf diesem Wege ausgehebelt werden könne. Allerdings sei die Vergütung wegen des zusätzlichen Aufwandes im Zusammenhang mit der Neuvermietung der Wohnung hier nach § 18 Abs. 2 ZwVwV um fünf Prozentpunkte zu erhöhen.

3

Hiergegen wendet sich der Zwangsverwalter mit seinem Rechtsmittel. Eine Abrechnung nach Zeitaufwand könne stets und bereits dann erfolgen, wenn ein Vergleich der Abrechnung nach § 18 ZwVwV mit einer Abrechnung nach § 19 ZwVwV ergebe, dass erstere unangemessen niedrig sei, wovon ab einer Differenz von etwa 25 % ausgegangen werden müsse. Dies gelte auch, wenn lediglich ein Regel- oder Normalfall der Zwangsverwaltung vorliege. Nur so werde dem verfassungsrechtlichen Gebot der angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters hinreichend Rechnung getragen.

II.

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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 567 ff. ZPO zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden, weil die Beschwerdefrist mangels förmlicher Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht in Gang gesetzt worden ist. In der Sache führt sie jedoch nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg. Eine höhere als die festgesetzte Vergütung steht dem Verwalter jedenfalls nicht zu.

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1. Nach § 17 Abs. 1 der neu geschaffenen, im Jahr 2004 in Kraft getretenen Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) hat der Verwalter Anspruch auf eine „angemessene“ Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen, wobei die Höhe der Vergütung an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten ist.

6

a) Im Falle der Verwaltung von vermieteten Grundstücken sieht § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV eine Regelvergütung in Höhe von 10 % der im Zeitraum der Verwaltung eingezogenen Bruttoeinnahmen vor. Der Verordnungsgeber ist dabei davon ausgegangen, dass mit dieser Regelvergütung die Fälle der vollständigen oder teilweisen Vermietung grundsätzlich abgedeckt werden (vgl. BR-Drs. 842/03, S. 15). Sollte im Einzelfall dennoch ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der sich nach § 18 Abs. 1 ZwVwV ergebenden Vergütung entstehen, kann die prozentuale Vergütung um bis zu 5 Prozentpunkte nach unten oder oben korrigiert werden (§ 18 Abs. 2 ZwVwV). Nach dem in den Motiven eindeutig zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ermöglicht dieser Vergütungsrahmen eine angemessene Vergütung für das Gros der vom Regelfall abweichenden Zwangsverwaltungen; lediglich in besonders gelagerten Einzelfällen, in denen selbst eine Vergütung, die den Rahmen von 15 % ausschöpft, deutlich außer Verhältnis zu der vom Verwalter erbrachten Leistung steht, sieht § 19 Abs. 2 ZwVwV die Möglichkeit vor, nach tatsächlichem Zeitaufwand abzurechnen (BR-Drs. 842/03, S. 16).

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Daraus folgt - wie die Kammer bereits in ihrem dem Zwangsverwalter bekannten Beschluss vom 18. September 2006 (Az. 1 T 302/06) ausgeführt hat -, dass zunächst ein normtypischer Regelfall festzulegen ist, anhand dessen im konkreten Fall sodann ein „Missverhältnis“ im Sinne des § 18 Abs. 2 ZwVwV und das Vorliegen eines besonders gelagerten Einzelfalls als Voraussetzung für die Annahme der „Unangemessenheit“ im Sinne des § 19 Abs. 2 ZwVwV zu prüfen ist (vgl. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung 3. Aufl. § 17 ZwVwV Rdnr. 16). Eine Anwendung des § 19 Abs. 2 ZwVwV kommt dabei nach den oben dargelegten Motiven des Gesetzgebers, der Systematik der im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene, angemessene Vergütung des Verwalters neu geschaffenen Verordnung und der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung (vgl. LG Heilbronn Rpfleger 2006, 616, 617; Beschl. der Kammer vom 18.09.2006 aaO) nur in Betracht, wenn die Tätigkeit des Zwangsverwalters im konkret zu betrachtenden Einzelfall Handlungen umfasst hat, die in einem durchschnittlichen, normtypischen Zwangsverwaltungsverfahren gewöhnlich nicht bzw. von Art oder Umfang her so nicht anfallen. Erst dann stellt sich die vom Beschwerdeführer in den Mittelpunkt gerückte Frage, ob zwischen der nach Zeitaufwand berechnete Vergütung und dem sich bei Anwendung des § 18 ZwVwV ergebenden Betrag eine erhebliche Diskrepanz besteht und ab welcher Differenz von einer derart erheblichen Diskrepanz auszugehen ist (vgl. dazu etwa LG Heilbronn aaO; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen aaO § 19 ZwVwV Rdnr. 16).

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b) Bei dem zu entscheidenden Fall handelt es sich um einen Regelfall, in dem die Regelung des § 18 Abs. 1 (ggf. in Verbindung mit dem Korrektiv des Abs. 2), zu einer angemessenen Vergütung führt. Ein den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 2 ZwVwV eröffnender besonders gelagerter Einzelfall ist dagegen nicht gegeben.

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Für das Vorliegen eines Regelfalls sprechende Umstände liegen vor, wenn es sich um die Zwangsverwaltung eines nicht gewerblich genutzten Objekts in einem durchschnittlichen Erhaltungszustand mit bis zu zehn Einheiten handelt, bei dem die bisherige Nutzung ohne rechtliche und tatsächliche Hindernisse fortgesetzt werden kann und sowohl von Schuldner- als auch Mieterseite keine größeren, vom Verwalter zu bewältigenden Schwierigkeiten verursacht werden (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen aaO § 18 ZwVwV Rdnr. 4/20; Beschl. der Kammer v. 18.09.2006 aaO). Danach entspricht die hier zu beurteilende Zwangsverwaltung in nahezu jeder Hinsicht dem vom Gesetzgeber berücksichtigten Regelfall. Zu verwalten war auf Antrag einer Gläubigerin lediglich eine kleinere, privat vermietete Eigentumswohnung. Benötigte Unterlagen waren vollständig vorhanden, die Miete wurde im Abrechnungszeitraum regelmäßig und problemlos gezahlt. Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeiten waren nicht zu veranlassen. Sonstige Schwierigkeiten mit dem Schuldner oder dem Mieter sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Zwangsverwalter hatte daher im Wesentlichen das Anderkonto zu verwalten, Hausgelder zu zahlen und Grundsteuerabgaben an das Finanzamt zu entrichten. Einzig soweit sich aus dem den Abrechnungszeitraum betreffenden Bericht des Zwangsverwalters ergibt, dass er sich nach Auszug der Vormieterin im Dezember 2003 erfolgreich um eine Neuvermietung bemüht hat, könnte dies eine Abweichung vom Regelfall darstellen. Allerdings folgt aus dem Bericht des Zwangsverwalters vom 5. November 2004, dass dieser sich - pflichtgemäß - bereits unmittelbar nach Auszug der Vormieterin, also Anfang 2004 um die Vermietung des verwalteten Objekts gekümmert hat, um den Leerstand der Wohnung alsbald zu beenden. Daher hat er auch den nach seinen Darlegungen erheblichen, aufgrund der Neuvermietung erforderlichen Aufwand zum Gegenstand seiner auf Stundenbasis erfolgten, den Zeitraum vom 19. Mai 2003 bis 31. Mai 2004 betreffenden Abrechnung gemacht. Demnach betreffen im Zusammenhang mit der Neuvermietung aufgetretene Schwierigkeiten nicht den hier relevanten Abrechnungszeitraum ab Juni 2006, so dass die im Bericht vom 24. August 2005 - vom Zwangsverwalter offenbar versehentlich - in diesem Kontext nochmals angeführte Mühewaltung keine hier zu berücksichtigende Abweichung vom Regelfall begründen kann. Im Übrigen wäre auch die erforderliche Neuvermietung des verwalteten Objekts ein Umstand, der durch das Korrektiv des § 18 Abs. 2 ZwVwV hinreichend aufgefangen werden könnte. Hierbei wird in Rechtsprechung und Literatur bei häufigem Mieterwechsel allerdings lediglich ein Zuschlag von 0,3 – 1,5 Prozentpunkten für angemessen erachtet (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen aaO § 18 ZwVwV Rdnr. 30 mwN).

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Anlass für eine Erhöhung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV bestand hier mithin nicht. Handlungen, die bei einer „normalen“ Zwangsverwaltung regelmäßig nicht anfallen oder in außergewöhnlichem Umfang angefallen wären, sind nicht ersichtlich. Nach dem oben Gesagten scheidet das Vorliegen eines für die Anwendung des § 19 Abs. 2 ZwVwV erforderlichen besonderen Ausnahmefalles mithin aus. Einer vergleichenden Betrachtung der dem Verwalter nach § 18 ZwVwV einer- und nach § 19 ZwVwV (hypothetisch) andererseits zustehenden Vergütung bedarf es demnach nicht.

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2. Durch den von der Rechtspflegerin bereits zugebilligten Zuschlag der nach § 18 Abs. 2 ZwVwV maximal möglichen fünf Prozentpunkte für eine vor dem abgerechneten Zeitraum entfaltete Zusatztätigkeit wird der Zwangsverwalter nach alledem in keiner Weise benachteiligt, sondern vielmehr unangemessen bevorzugt. Das Verbot der reformatio in peius verbietet es der Kammer jedoch, den dem Zwangsverwalter zustehenden Betrag niedriger als im angefochtenen Beschluss festzusetzen. Dies gilt auch für die ohne nähere Begründung nach Zeitaufwand bewilligte Festsetzung für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung im März 2006 und die der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Beschl. v. 06.11.2006 – 1 T 342/06 mwN) widersprechende Zugrundelegung eines Stundensatzes von 80.- €.

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3. Die sofortige Beschwerde war mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Der Anregung des Zwangsverwalters, die weitere Beschwerde zuzulassen, war nicht zu folgen. Dass eine Abrechnung nach § 19 Abs. 2 ZwVwV nur in Betracht kommt, wenn ein vom Regelfall abweichender, besonders gelagerter Einzelfall vorliegt und eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Abrechnungsvarianten besteht, ist - auch aufgrund der oben unter 1. a) aufgezeigten klaren Systematik der Verordnung und des eindeutigen Willens des Verordnungsgebers - in Rechtsprechung und Literatur (soweit ersichtlich) nicht streitig. Ob dagegen ein solcher vom Regelfall abweichender Sonderfall gegeben ist, ergibt sich nur aus der gebotenen Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls und hat keine über diesen hinausgehende grundsätzliche Bedeutung.