Rechtsprechung / Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss vom 06.07.2009 – 1 T 114/09
ECLI:DE:LGFRAPF:2009:0706.1T114.09.0A
Tenor
Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss der Kammer vom 15. Juni 2009 ist die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 04/05. Juni 2009 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Neustadt an der Weinstraße verworfen worden, weil die gemäß § 98 ZVG ab Verkündung der Entscheidung über die Versagung des Zuschlags laufende Beschwerdefrist nicht eingehalten worden war.
Mit am 23. Juni 2009 eingegangenem Schriftsatz vom 22. Juni 2009 begehrt die Gläubigerin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist, weil die Entscheidung der Rechtspflegerin eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten habe dahingehend, dass die Beschwerdefrist von zwei Wochen - wie üblich - ab Zustellung der Entscheidung laufe.
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Auch ist die Kammer zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufen, da ein Rechtsmittel gegen die die Beschwerde verwerfende Entscheidung der Kammer vom 15. Juni 2009 mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
In der Sache führt der Wiedereinsetzungsantrag indessen nicht zum Erfolg.
Wiedereinsetzung in die Notfrist des § 569 ZPO kann gemäß § 233 ZPO nur gewährt werden, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zu wahren. Diese Voraussetzung ist im vorliegender Fall nicht gegeben, da ein der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden zu der Fristversäumung geführt hat.
Zwar kann unter bestimmten Voraussetzungen eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein Grund für eine Wiedereinsetzung darstellen (vgl. Zöller, ZPO 25. Aufl., § 233 Rn. 23, Stichwort: Rechtsirrtum, m.w.N.; BGH WM 2003, 2478). Auch ist im vorliegenden Fall die Rechtsmittelbelehrung (zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung) im Hinblick auf die Regelung in § 98 ZVG falsch gewesen.
Dennoch kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, da von Gesetzes wegen eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorgesehen war und durch die falsche Belehrung auch nicht ein für eine Wiedereinsetzung erforderlicher Vertrauenstatbestand geschaffen wurde (BGH, a.a.O.). Ein solcher Vertrauenstatbestand wäre nur dann geschaffen worden, wenn im Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag eine falsche Belehrung dahingehend erteilt worden wäre, dass die Beschwerdefrist gegen die verkündete Entscheidung erst mit ihrer Zustellung beginnt und die Gläubigerin bzw. ihr Vertreter dies zur Kenntnis genommen und sich darauf verlassen hätte (BGH, a.a.O.). Zwar war im vorliegenden Fall die falsche Rechtsmittelbelehrung in dem verkündeten Beschluss bereits enthalten. Im Verkündungstermin vom 14. Mai 2009 war aber für die Gläubigerin niemand erschienen, so dass die falsche Belehrung zu diesem Zeitpunkt nicht zur Kenntnis genommen worden sein kann, sondern erst bei Zugang der Entscheidung. Da eine Rechtsmittelbelehrung in der ZPO nicht vorgesehen ist, durfte die Gläubigerin bzw. ihr Vertreter daher auch nicht darauf vertrauen, eine zutreffende Belehrung mit Zugang der angefochtenen Entscheidung zu bekommen, zumal eine förmliche Zustellung bei der Zuschlagsversagung gar nicht vorgesehen ist (Stöber, ZVG19. Aufl., § 87 Anm. 2.3), so dass mit einer Belehrung dahingehend, dass die Beschwerdefrist erst ab Zustellung der anzufechtenden Entscheidung läuft, gar nicht gerechnet werden konnte.
Vielmehr beruht im vorliegenden Fall die Fristversäumnis auf Anwaltsverschulden. Nachdem die Gläubigerin im Versteigerungstermin durch einen Herrn … vertreten war, mussten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin für eine eventuelle Anfechtung der im Verkündungstermin bekanntgemachten Entscheidung wegen der Regelung in § 98 ZVG auf jeden Fall die Beschwerdefrist ab Verkündung notieren, da für die Gläubigerin die Beschwerdefrist sowohl bei Erteilung des Zuschlags als auch Versagung nach § 98 Satz 2 oder. Satz 1 ZVG ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Dies ist versäumt worden und wäre für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen (BGH NJW 1985, 1710), da die Regelung in § 98 ZVG seit Jahrzehnten besteht, so dass die Fristversäumnis als verschuldet anzusehen und dies der Gläubigerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Dass der angefochtene Beschluss mit der falschen Rechtsmittelbelehrung dann überhaupt noch innerhalb der bis zum 28. Mai 2009 laufenden Beschwerdefrist zugegangen ist, ist rein zufällig; die Frist halte im Zeitpunkt des Zugangs bereits abgelaufen sein können. Ursächlich für die Fristversäumung ist jedenfalls nicht die falsche Rechtsmittelbelehrung; sondern die nicht erfolgte Notierung der ab Verkündungstermin laufenden Frist. Diese Frist war anwaltlicherseits offensichtlich nicht bekannt, was zu der Versäumung geführt hat. Der Verfahrensbevollmächtigte konnte nicht damit rechnen, dass ihm die Entscheidung fälschlicherweise auch noch zugestellt wird und dann noch eine (falsche) Rechtsmittelbelehrung enthält.
An diesem Ergebnis ändert auch nichts die jüngste Entscheidung des BGH vom 26.3.2009 (RPfleger 2009, 405)wonach für Rechtsmittel im ZVG-Verfahren eine aus der Verfassung abgeleitete Belehrungspflicht bestehen soll, insbesondere in dem dort auch verfahrensgegenständlichen Fall des § 98 ZVG; bei nicht erfolgter Belehrung soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dies für die Fristversäumung ursächlich war und damit ein Verschulden nicht gegeben sei. Abgesehen von der Frage, wie die Belehrung über die direkt ab Verkündung laufende Beschwerdefrist erfolgen soll, wenn im Versteigerungs- oder zusätzlich anberaumten Verkündungstermin niemand erscheint, für den die Regelung des § 98 ZVG gilt, ergibt sich aus den Gründen der genannten Entscheidung, dass dort der Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten war, deshalb in dem nicht allgemein vertrauten ZVG-Verfahren als besonders schutzwürdig angesehen wurde und die tatsächliche Vermutung für die Kausalität der unterbliebenen Belehrung auch nur für einen anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer gilt. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin aber gerade anwaltlich vertreten und es kann - wie oben ausgeführt - von diesem erwartet werden, dass er die seit jeher bestehende Regelung des § 98 ZVG kennt. Für den hier zu entscheidenden Fall bleibt es daher bei der Anwendbarkeit der sich aus BGH WM 2003, 2478 ergebenden Grundsätze.
Nach alledem kann Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nicht gewährt werden.