Rechtsprechung / Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss vom 23.07.2014 – 6 O 108/10

Tenor

1. Die als Beschwerde anzusehende Erinnerung der Antragstellerin vom 26.02.2014 wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrte im vorliegenden Verfahren von der Antragsgegnerin die Herausgabe IP-Adressen. In diesem Zusammenhang wurde vom Gericht ein Beweisbeschluss erlassen und am 15.12.2010 der Sachverständige Dipl.-Ökonom A mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragt.

2

Die Erstellung des Gutachtens zog sich zunächst in die Länge. Das Erstgutachten wurde durch den Sachverständigen am 29.02.2012 erstellt. In der Folge kam es dann im August 2012 zu der Anhörung des Sachverständigen und danach war es erforderlich, weiteren Beweis zu erheben.

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In der Folge nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.01.2014 den Antrag in dem Gesamtverfahren zurück. Mit Beschluss des Gerichts vom 14.01.2014 (Blatt 874 - 876 d. A.) wurden in der Folge der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im weiteren Verfahrensablauf erging die Kostenrechnung Nr. 411360004696 vom 23.01.2014. Enthalten darin sind unter anderem die Kosten des Sachverständigen in Höhe von insgesamt 25.987,73 Euro.

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Gegen diese Gerichtskostenrechnung vom 23.01.2014 legten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24.02.2014 - bei Gericht eingegangen am 26.02.2014 - Erinnerung ein und beantragten die beanstandete Kostenrechnung aufzuheben.

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Die Antragstellerin trägt vor,

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die beantragte Sachverständigenvergütung sei auf den objektiv erforderlichen Aufwand zu Erstattung des Gutachtens zu kürzen, da der gesamte berechnende Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung exorbitant hoch sei. Der Sachverständige habe gegen die Mitteilungspflicht über die entstehenden Kosten verstoßen, wonach die Rechnung gekürzt werden müsse. Darüber hinaus sei der Umfang der abgerechneten Stunden überhöht und nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf Vergütung im Hinblick auf die vorgenommene Antragsrücknahme.

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Der Sachverständige Dipl.-Ökonom A nahm mit Schreiben vom 13.05.2014 zu der Erinnerung der Antragstellerin vom 24.02.2014 Stellung. Er ist der Ansicht, dass die abgerechneten Stunden erforderlich gewesen seien. So habe er zur Überprüfung des Programmes unter anderem einen Versuchsaufbau einrichten müssen, welcher an 3 verschiedene Standorten habe installiert werden müssen. Dann hätten für jeden Standort eigene Computer eingerichtet und für den Test vorbereitet werden müssen. Im Übrigen habe die Antragstellerin selbst zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens beigetragen. So habe die Antragstellerin die am 26.04.2013 angeforderten Original-Dateien ihm erst am 31.07.2013 zur Verfügung gestellt. Ebenso sei es zur Verzögerung im Rahmen der Absprache des Ortstermins gekommen, was der Antragstellerin anzulasten sei.

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Darüber hinaus gab die Bezirksrevisorin am 15.04.2014 in der Sache eine Stellungnahme ab, auf welche Bezug genommen wird.

9

Der Kostenbeamte des Landgerichts Frankenthal hat die Sache der 6. Zivilkammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

10

Die Erinnerung der Antragstellerin ist gemäß §§ 66 Abs. 2 GKG statthaft, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht. Gemäß §§ 66 Abs. 6 1. Halbsatz GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

2.

11

Die Erinnerung war gebührenfrei zurückzuweisen, da in der Sache keinerlei Aussicht auf Erfolg besteht.

a)

12

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die in Ansatz gebrachte Stundenzahl für die gutachterliche Tätigkeit des Sachverständigen nicht überhöht. Bei der hierdurch von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung, ob der vom Sachverständige angegebene Zeitaufwand tatsächlich stattgefunden hat und objektiv notwendig war, ist in der Regel von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen auszugehen. Eine Kürzung des Zeitaufwandes kommt grundsätzlich nur in solchen Fällen in Betracht, in denen der berechnete Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint bzw. eine außergewöhnliche Diskrepanz besteht oder sonstige Anhaltspunkte vorliegen, dass die angegebene Zeit aufgewendet worden ist oder nicht erforderlich war (vgl. so Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 22.10.1999, Az. 1 W s 541/99).

13

Anlass für eine Nachprüfung der Stundenanzahl besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint. Eine ungewöhnliche Höhe des Zeitaufwandes gibt jedenfalls Veranlassung, dem Sachverständigen eine spezifizierte und nachvollziehbare Darlegung seines tatsächlichen Zeitaufwandes und dessen Erforderlichkeit abzuverlangen.Das 130 Seiten umfassende Gutachten, für das der Sachverständige 18.351,54 Euro berechnet, befasst sich mit 2 Beweisthemen. Es wurden zahlreiche farbige Abbildungen eingearbeitet. Eine Auflistung über die insoweit erbrachten Tätigkeiten befindet sich auf Blatt 562 d. A. Danach hat der Sachverständige in der Zeit vom 03.05.2011 bis zum 29.02.2012 (ca. 10 Monate) 178 Stunden abgerechnet. Dieser Ansatz der Stunden erscheint zwar zunächst außergewöhnlich hoch. Aus der Akte ergeben sich jedoch zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige seiner gutachterlichen Aufgabe nur mit Verzögerungen nachkommen konnte. Zunächst wurde dem Sachverständigen seitens der Antragstellerin keine geeignete Software zur Verfügung gestellt, dann musste er sich um den Hotkey bemühen, sodann war der seitens der Antragstellerin installierte Keylogger endlich deaktiviert, der Sachverständige erkrankte und war zuletzt nicht bereit, seine Explorationen mittels Raubkopien, die ihm durch die Antragstellerin zur Verfügung gestellt wurden, durchzuführen und musste erst eine legale Windows 7 Version erwerben. Der Aufwand für die insoweit erbrachten Tätigkeiten fiel in einen Zeitraum vom 23.05.2011 bis 05.03.2012. Aufgrund dieser Schwierigkeiten, die aus Sicht des Gerichts überwiegend durch die Antragstellerin verursacht wurden sowie der langen Zeitdauer von 10 Monaten ist von einer ungewöhnlich hohen Diskrepanz zwischen dem zugegebenermaßen sehr hoch angesetzten Zeitaufwand und der Sachverständigenleistung festzustellen.

b)

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Dem Sachverständigen ist keine Verletzung seiner Hinweispflicht gemäß §§ 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO zu machen, weil er es versäumt habe, mitzuteilen, dass die Kosten für die Begutachtung erkennbar außer Verhältnis stünden. Vorliegend handelte es sich um ein Verfahren im Amtsermittlungsgrundsatz und einer Kostenanforderung erfolgt nicht. Hinweispflichten des Sachverständigen bezüglich des eingezahlten Vorschusses und dessen Ausreichens bestehen nur dann, wenn seitens einer Partei Kostenvorschüsse erfolgt sind, was vorliegend nicht der Fall war.

c)

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Für die Frage der Entschädigung des Sachverständigen kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, ob das Gutachten inhaltliche Mängel aufweist oder nicht. Hier wurde das Verfahren durch die Antragsrücknahme der Antragstellerin beendet.

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Daher stellt sich für das Gericht nicht die Frage, ob das bisherige Gutachten des Sachverständigen für das Verfahren verwertbar war oder nicht, da insbesondere eine weitere Gutachtenserstellung in der Sache noch im Raum stand.

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Aufgrund der vorgenannten Aufführungen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenrechnung des Sachverständigen überhöht ist und danach war die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung Nr. 4114360004696 vom 23.01.2014 zurückzuweisen.