Rechtsprechung / Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 21.11.2014 – 6 O 221/14
ECLI:DE:LGFRAPF:2014:1121.6O221.14.0A
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Räumung und Herausgabe eines auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Kellerraums.
Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter, in der H-straße 30 bzw. 32 gelegener Grundstücke in G. (Flurstücknummern 35 bzw. 36, vgl. Liegenschaftskarte Bl. 38 d.A.). Auf dem westlichen Teil des Grundstücks der Klägerin befindet sich ein Keller, über welchem eine Scheune errichtet ist. Jener Keller wird durch eine Trennwand in zwei separate Räume unterteilt, von denen der vordere (östliche) nur vom Grundstück der Klägerin, der hintere (westliche) nur vom Grundstück des Beklagten aus zugänglich ist und derzeit ausschließlich vom Beklagten genutzt wird. Im Grundbuch ist zu Gunsten des Beklagten oder seines Grundstücks kein Recht zu Lasten des Nachbargrundstücks der Klägerin eingetragen.
Die Klägerin ist der Ansicht,
dass dem Kläger keinerlei Rechte an dem von ihm genutzten Kellerraum zustehen. Sie habe von der Existenz des nur vom Beklagtengrundstück aus zugänglichen Kellerteiles erst zufällig vor etwa zwei Jahren durch den Rechtsvorgänger des Beklagten erfahren.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den auf dem Grundstück Flst.Nr. 35, Gemarkung G., H-Straße …, unter der Scheune gelegenen südlichen Kellerraum (Zugang nur über das Grundstück, Flst.Nr. 36, Gemarkung G., H-Straße …) an die Klägerin herauszugeben
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor,
der Keller sei bereits im 18. Jahrhundert errichtet worden, die aktuell den Parteien gehörenden Grundstücke mindestens seit dem 19. Jahrhundert in der bis heute bestehenden Form getrennt. Danach sei vom Vorliegen einer altrechtlichen Dienstbarkeit zu Gunsten seines Grundstücks auszugehen, welche nicht der Eintragung ins Grundbuch bedürfe und nach den im 18./19. Jahrhundert geltenden Rechtsordnungen auch habe mündlich eingeräumt bzw. ersessen werden können.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift über den Ortstermin vom 16. Oktober 2014 (Bl. 57 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage führt nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Räumung und Herausgabe nach § 985 BGB, da sie zwar Eigentümerin desjenigen Grundstücks ist, auf dem sich auch der vom Beklagten genutzte Kellerraum befindet, dem Beklagten jedoch ein dingliches Recht zur Nutzung und zum Besitz des Raumes zusteht (§ 986 BGB).
1. Das Grundstück der Klägerin ist mit einer altrechtlichen Dienstbarkeit zu Gunsten des Nachbargrundstücks des Beklagten belastet.
Dies steht nach erfolgter Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Gericht geht aufgrund der beim Ortstermin getroffenen Feststellungen sowie der daraus gewonnenen Erkenntnisse davon aus, dass das fragliche Kellergebäude bereits im 18. Jahrhundert errichtet worden ist. Auf ein entsprechendes Alter der Baulichkeit deuten bereits die verwendeten Baumaterialien und die Art und Weise der Errichtung sowie der unstreitige Umstand hin, dass auch die Vorfahren der Klägerin (Mutter bzw. Großmutter), die das Grundstück vor ihr genutzt haben, sich nicht an eine Errichtung des Kellergebäudes zu ihren Lebzeiten erinnern können bzw. konnten. Vor allem aber weist die offensichtlich schon vor langer Zeit eingemeißelte Gravur über dem auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Eingangstor auf eine Errichtung des Kellers im Jahr 1723 hin. Auch wenn die Klägerin anzweifelt, ob es sich dabei um eine Jahreszahl handelt und wann diese angebracht worden ist, ist mangels abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die genannte Zahl in jedenfalls im hiesigen Gerichtsbezirk üblicher Art und Weise an der dafür gewöhnlich gewählten Stelle im Eingangsbereich über dem den Zugang zum Bauwerk darstellenden Torbogen das Baujahr des so markierten Gebäudes angibt.
Maßgeblich für das Entstehen einer Belastung des klägerischen Grundstücks ist demnach das zur damaligen Zeit bzw. das in der Zwischenzeit, bis zum Inkrafttreten des BGB geltende Recht, mithin das im 18. Jahrhundert im Bereich der Kurpfalz („Churfürstliche Pfaltz bey Rhein“) geltende „Ernewert und Verbesserte Landrecht“ (abrufbar etwa unter http://www.uni-mannheim.de/mateo/desbillons/land.html) bzw. der ab 1804 geltende Code Civil (CC; abrufbar im französischen Original sowie in deutscher Übersetzung u.a. unter http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22119420_00000304.gif%22). Sowohl nach den Regelungen im „XXI. Titul“ des oben erwähnten Landrechts, als auch nach den Art. 690 ff. iVm Art. 688 f. CC konnten derartige Servituten nicht nur durch - formlosen - Vertrag, sondern auch durch konkludente Gestattung des Eigentümers des dienenden Grundstücks eingeräumt oder vom Eigentümer des begünstigten Grundstücks ersessen werden (vgl. zur Rechtslage nach dem Code Civil ausführlich und instruktiv OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1316, 1317 sowie zum früheren gemeinen Recht allgemein Staudinger/Hönle, BGB [2012] Art. 184 EGBGB Rn. 5 mwN). Eine solche, zumindest konkludente Gestattung der Nutzung des Kellergebäudes über viele Jahrzehnte ist hier anzunehmen. Dafür spricht, dass im Torbogen des auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Eingangs zum Kellergebäude die Zahl 1839 eingemeißelt ist, was wiederum auf eine Errichtung des Eingangs in diesem Jahr (s.o.) und weiter darauf hindeutet, dass der Zugang vom klägerischen Grundstück erst nachträglich, viele Jahrzehnte nach Errichtung des Kellers und der Eingangsmöglichkeit vom Beklagtengrundstück aus geschaffen wurde. Dazu passt, dass der ursprünglich aus einem größeren Raum bestehende Kellerbau unstreitig erst nachträglich, zu einem nicht mehr zu ermittelnden Zeitpunkt durch Einbau einer Trennwand in zwei getrennte Räume unterteilt wurde. Des Weiteren kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das gesamte Kellergebäude (einschließlich des westlichen, derzeit vom Beklagten genutzten Raumes) aufgrund des Umstandes, dass es signifikant über die Bodenkante des Klägergrundstücks hinausragt und mit Fensteröffnungen nach Westen versehen ist - also nur teilweise unterirdisch errichtet wurde -, für jeden Besitzer und Nutzer des klägerischen Grundstücks ohne weiteres erkennbar war und ist. Hinzu kommt, dass die auf dem klägerischen Grundstück befindliche Scheune offensichtlich erst nachträglich über dem bereits vorbestehenden Kellerbauwerk errichtet und an die baulichen Gegebenheiten des vorhandenen Untergrundes, der durch die uneben nach oben hervorragenden Fenstergewölbe gekennzeichnet ist, angepasst wurde. Gerade letztgenannter Umstand ist bei Betreten der Scheune ohne weiteres daran erkennbar, dass die Scheune aufgrund der nach oben stehenden Kellerauswölbungen und der daraus resultierenden Bodenunebenheiten im hinteren (westlichen) Bereich nicht oder allenfalls nur sehr eingeschränkt nutzbar ist. Nach alledem müssen bereits den Voreigentümern des klägerischen Grundstücks im 18./19. Jahrhundert das Vorhandensein und die Nutzung des auf ihrem Grundstück errichteten Kellers durch den jeweiligen Besitzer des Nachbargrundstücks - wie aus den vom Beklagten vorgelegten Katasterauszügen aus dem 19. Jahrhundert ersichtlich, waren die beiden Grundstücke schon damals in derselben Weise wie heute getrennt - zwangsläufig bekannt gewesen sein und wurden von ihnen zumindest akzeptiert und geduldet. In diesem Zusammenhang liegt aufgrund der nachträglichen Schaffung eines weiteren Zugangs zum Kellerbau vom Klägergrundstück aus und der Trennung des Kellers in zwei Räume nach Ansicht des Gerichts sogar weitergehend eine nachträglich erfolgte Einigung der damaligen Eigentümer hinsichtlich einer gemeinsamen Nutzung des Kellerbauwerks zumindest nahe. Im Ergebnis ist daher von einer nach den im 18. und 19. Jahrhundert geltenden Rechtsordnungen gemäß den obigen Feststellungen möglichen, wenigstens stillschweigenden Einigung über die bestehenden Berechtigungen an dem Kellergebäude im Sinne der bis heute praktizierte Nutzung auszugehen.
2. Das festgestellte, vor Erschaffung des BGB entstandene Recht bleibt auch nach dessen Inkrafttreten bestehen (Art. 184 Satz 1 BGB). Die - nachträgliche - Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch ist gemäß Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB kein Wirksamkeits- oder Erhaltungserfordernis (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1316, 1317). Auch aus den für Rheinland-Pfalz geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen folgt keine Eintragungspflicht im Sinne des Art. 187 Abs. 2 EGBGB (vgl. Staudinger/Hönle aaO Art. 187 EGBGB Rn. 15).
II.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.