Rechtsprechung / Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss vom 11.11.2015 – 1 T 299/15
ECLI:DE:LGFRAPF:2015:1111.1T299.15.0A
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 1. September 2015 wird zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hat nach Auffassung der Kammer zu Recht den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen, da die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens antragstellerseits nicht dargelegt wurden. Weder ist ein Beweisverlustrisiko (§ 485 Abs. 1 ZPO) noch ein abzuwendender (Hauptsache-) Rechtsstreit (§ 485 Abs. 2 ZPO) ersichtlich, zumal das Verfahren nach Angabe der Antragsteller zur Durchführung der Zwangsvollstreckung eines bereits durch Vergleich beendeten Rechtsstreits dienen soll. Bloße Vollstreckungsmaßnahmen sind von dem Wortlaut des § 485 Abs. 2 ZPO nicht erfasst. Das Zwangsvollstreckungsverfahren stellt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nämlich keinen Rechtsstreit (hiermit wird regelmäßig das Erkenntnisverfahren bezeichnet) im Sinne des § 485 ZPO dar, sondern vielmehr dessen Fortsetzung. Inwiefern das Verfahren der Vermeidung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens dienen kann, ist antragstellerseits nicht dargelegt, sodass die sich anschließende Rechtsfrage, ob das Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks des § 485 Abs. 2 ZPO unter den Begriff des „Rechtsstreits“ subsumiert werden kann, dahinstehen kann.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da es sich bei der Frage der Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO handelt.