Rechtsprechung / Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 17.04.2024 – 2 S 93/23

ECLI:DE:LGFRAPF:2024:0417.2S93.23.00

Orientierungssatz

Ein Widerspruch kann auch erst durch Tatsachen begründet werden, die nach Erlass des Arrestbefehls oder der einstweiligen Verfügung eingetreten sind. So kann ein Verfügungsgrund aufgrund materiell rechtlicher Erlöschens- und Änderungstatbestände entfallen, was die Aufhebung der durch den Widerspruch angegriffenen Entscheidung zur Folge haben muss. (Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend AG Ludwigshafen, 17. Mai 2023, 2h C 68/23, Urteil

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.05.2023, Az. 2h C 68/23, abgeändert. Die einstweilige Verfügung vom 23.02.2023 wird aufgehoben und der Antrag des Klägers auf deren Erlass wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Kläger hat die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Zustellung von Briefsendungen an Samstagen.

2

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sowie dem in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 2 S 92/23 ergangenen Berufungsurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 17.04.2023 wird Bezug genommen.

3

Die Beklagte beantragt,

4

das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein zum Aktenzeichen 2h C 68/23 vom 17.05.2023 aufzuheben, die einstweilige Verfügung vom 23.02.2023 mit Wirkung zum 23.02.2023 abzuändern und den Antrag des Klägers vom 21.02.2023 zurückzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Berufung zurückzuweisen.

7

Von der Darstellung weiterer Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a ZPO).

II.

8

Das erstinstanzliche Urteil ist abzuändern und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Der Widerspruch der Beklagten ist begründet, weil sie aufgrund der wirksamen Kündigung der streitgegenständlichen Vereinbarung nicht mehr dazu verpflichtet ist, samstags von Zustellungen an den Kläger abzusehen, § 925 ZPO.

9

Ein Widerspruch kann auch erst durch Tatsachen begründet werden, die nach Erlass des Arrestbefehls oder der einstweiligen Verfügung eingetreten sind. So kann - wie vorliegend - der Verfügungsgrund aufgrund materiell rechtlicher Erlöschens- und Änderungstatbestände entfallen (MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 925 Rn. 3), was die Aufhebung der durch den Widerspruch angegriffenen Entscheidung zur Folge haben muss.

10

Hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung der Vereinbarung über die Rückstellung der Postsendungen wird auf die Ziffer II. der Gründe des Berufungsurteils der Kammer vom 17.04.2024, Az. 2 O 92/23, Bezug genommen.

11

Die Kosten des Rechtsmittels waren der Beklagten aufzuerlegen, § 97 Abs. 2 ZPO. Auch insoweit wird auf die Ziffer II. der Gründe des Berufungsurteils der angerufenen Kammer vom 17.04.2024, Az. 2 O 92/23, Bezug genommen.

12

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

13

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Streitwertbemessung erfolgt gemäß §§ 47, 48 GKG.