Rechtsprechung / Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 04.06.2024 – 8 O 41/24

ECLI:DE:LGFRAPF:2024:0604.8O41.24.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Bewertung eines von ihrem Vater zu Lebzeiten auf den Beklagten übertragenen Weingutes.

2

Die Parteien sind die beiden Abkömmlinge des am 25.02.1940 geborenen und am 05.06.2023 verwitwet verstorbenen P.E. S. (nachfolgend: Erblasser).

3

Der Erblasser war Inhaber des Weinguts L., E.S., in F. an der Weinstraße gewesen, das von den Vorfahren der Parteien seit dem Jahr 1620 betrieben wurde. Der am 27.07.1972 geborene Beklagte lebte seit geraumer Zeit mit seine Familie auf diesem Weingut und war in dessen Betrieb eingegliedert; seit dem Jahr 1994 war er für den Ausbau der Weine verantwortlich. Der Kläger hatte in seiner Jugend ebenfalls entweder auf dem Hof ausgeholfen und mitgearbeitet, zumindest solange, wie sein späteres (Auslands-)Studi um und anschließendes Referendariat dies zuließ.

4

Mit handschriftlich geschriebenem und unterschriebenem Testament vom 10.05.2018, verfasst auf dem Briefpapier des Weingutes, setzte der Erblasser den Beklagten zu seinem Alleinerben ein.

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Durch notariellen Übergabevertrag vom 20.09.2019 (UR-Nr. 847/2019 H des Notars H. mit Amtssitz in B.) übertrug der Erblasser dann seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit allen Aktiven und Passiven auf den Beklagten, und zwar zum 01.07.2019, wobei sich die Vertragsparteien verpflichteten, wenn die Übertragung rückwirkend zum 01.07.2019 nicht möglich sein sollte, sich so zu stellen, als wäre die Übertragung bereits zum 01.07.2019 erfolgt.

6

Als Gegenleistungen wurde vereinbart:

7

Ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht des Erblassers an dem übertragenen Hausgrundstück Fl.Nr. 124 der Gemarkung F., welches zur alleinigen Wohnung und Benutzung des Wohnhauses W.-Straße … in F. und der Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen des Anwesens berechtigen sollte.

8

Die Verpflichtung des Beklagten, für die Dauer des Wohnrechts des Erblassers die ver-brauchsabhängigen Nebenkosten betreffend das Wohnhaus zu übernehmen, die mit monatlich ca. 2.300 €, jährlich um 2 % steigend, angegeben wurden.

9

Die Verpflichtung des Beklagten, wie bisher Angelegenheiten des Erblassers wie dessen Korrespondenz, Regelung mit der Pflegeversicherung, Arztfahrten, Essensversorgung, Einkäufe etc. zu erledigen. Diese Leistungen bezifferten die Beteiligten mit monatlich 1.000 €, dies rückwirkend ab einschließlich November 2017, wobei sich der Wert dieser Leistungen für den Fall, dass sich der bisherige Pflegegrad 2 des Erblassers erhöhen sollte, um monatlich 500 € pro Pflegestufe erhöhen sollte. Abschließend ist insoweit vereinbart, dass der Beklagte hierdurch ausdrücklich keine Pflegeverpflichtung für den Erblasser übernehmen sollte.

10

Der Beklagte sollte hinsichtlich der Grundschulden der S.E. GbR, deren alleiniger Gesellschafter der Erblasser und der Beklagte waren, die persönliche Haftung übernehmen und alleiniger Darlehensnehmer werden.

11

Der Beklagte verpflichtete sich, die Familiengräber auf den Friedhöfen in F. und D. auf die ortsübliche Dauer zu pflegen und in Ordnung zu halten.

12

Abschließend ist geregelt, dass der Erwerber keine weiteren Gegenleistungen an den Veräußerer zu erbringen hat.

13

Die so vereinbarte Übergabe des Weingutes an den Beklagten wurde durch Eintragung in das Grundbuch am 25.01.2021 vollzogen.

14

Nach dem Ableben des Erblassers forderte der Kläger vom Beklagten Auskunft über den Nach lass und die Bewertung des streitgegenständlichen Weingutes durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens.

15

Der Beklagte kam diesem Verlangen insoweit nach, als er den Sachverständigen Dipl. Ing. Oen. R. mit der Bewertung des Weingutes nach dem Ertragswertverfahren im Sinne des § 2049 BGB zu den Stichtagen 25.01.2021 (Schenkungsvollzug) und 05.06.2023 (Zeitpunkt des Erbfalls) beauftragte.

16

Der Sachverständige R. erstattete auftragsgemäß unter dem 11.12.2023 Bewertungsgutachten zu den beiden Stichtagen.

17

Für den Stichtag 25.01.2021 gelangte der Sachverständige für den Weinbaubetrieb als solchen zu einem Ertragswert von 793.116 €, für das diesem zugehörige Wohnhaus W.-Straße … zu einem Ertragswert von 206.209 € und für das auf den Beklagten mit übertragene Ackerland zu einem Verkehrswert von 75.897 €. Insgesamt bewertete er somit die Übertragung (ohne Vorabzüge) mit 1.076.022 €, indexiert auf den Todestag des Erblassers mit 1.200.219 €.

18

Für den Todestag des Erblassers gelangte der Sachverständige bei Anwendung der gleichen Methodik zu einem Übertragungswert von 1.241.206 €.

19

Der Kläger forderte nach Vorlage dieser Gutachten vom Beklagten die sachverständige Bewertung des Weingutes nach dem Verkehrswert, was der Beklagte ablehnte. Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Durchsetzung dieses Verlangens.

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Hierzu trägt der Kläger vor:

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Ihm stehe - wie vom Grundsatz her unstreitig – infolge der lebzeitigen Übertragung des streitgegenständlichen Weingutes ein Pflichtteilsergänzungsanspruch und damit auch ein Wertermittlungsanspruch zu. Dieser richte sich nach dem Verkehrswert des Weingutes und nicht nach dessen Ertragswert. Im Rahmen des § 2312 BGB sei erforderlich, dass sich der Wille des Erblassers, das Landgut zum Ertragswertverfahren auszugleichen, zumindest nach der Andeutungstheorie aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers herleiten lasse. Dies sei bei dem Testament vom 10.05.2018, bei dem der Beklagte zum Alleinerben eingesetzt worden sei, nicht der Fall. Dass dieses Testament auf einem Briefbogen des Weingutes verfasst worden sei, ändere hieran nichts. Gleiches gelte für den notariellen Übergabevertrag, der ebenfalls keine Bewertungsanordnung enthalte. Es sei davon auszugehen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments sowie auch bei der Übertragung gar nicht über die Heranziehung des Ertragswerts bzw. Verkehrswerts sinniert und er sich seinerzeit gar keine Gedanken dazu gemacht habe, nach welchem Wert sich der spätere Pflichtteilsanspruch des Klägers bemessen solle. Deshalb sei hierzu auch weder im Testament noch im Übergabevertrag etwas festgehalten. Hinzu komme, dass der Erblasser bei dem Übergabevertrag notariell beraten worden sei, und zwar auch darüber, dass „durch die Übergabe Pflichtteilsergänzungsansprüche von gesetzlichen Erben bestehen können“ (eAkte S. 24). Es sei davon auszugehen, dass er nach entsprechender Beratung eine Bewertung nach dem Ertragswert angeordnet habe, wenn er dies nach notarieller Beratung gewollt habe. Auch eine ergänzende Auslegung des Übergabevertrages in dieser Richtung sei nicht möglich, zumal dort Gegenleistungen vereinbart worden seien.

22

Der Schutzzweck des § 2312 BGB, einer agrarpolitischen Schutzvorschrift, die darauf abziele, ein zum Nachlass gehören das Landgut in seinem Bestand zu erhalten und die Fortführung zu sichern, gebiete keine Bewertung nach dem Ertragswert. Bei dem auf den Beklagten übertragenen Weingut handele es sich um einen sehr gut laufenden Betrieb, sowohl national als auch international, mit 108 ha Rebfläche in fast ausschließlich „Großen Lagen“ und „Ersten Lagen“ nach Klassifizierung des Verbandes Deutscher Prädikatsweingüter (VDP). Es sei nicht davon ausgehen, dass das Landgut durch Heranziehung des Verkehrswertes in seiner Existenz gefährdet sei, zumal ihm, dem Kläger, ohnehin nur eine Pflichtteilsquote von 1/4 zustehe. Gegenteiliges möge der Beklagte darlegen, worauf es allerdings mangels Anordnung auch nicht ankomme.

23

Die Alleinerbenstellung des Beklagten sei auch keinesfalls dem Umstand geschuldet, dass der Erblasser den Betrieb erhalten gewollt habe. Es sei auch nicht so, dass der Erblasser die Absicht gehabt habe, den Beklagten zu begünstigen, um den Fortbestand des Betriebs zu gewährleisten. Auch sei es nicht im Sinne des Erblassers gewesen, den Kläger zu benachteiligen. Im Sommer des Jahres 2018 habe es ein Gespräch zwischen dem Erblasser und dem Kläger gegeben, im Rahmen dessen der Vater mitgeteilt habe, dass er sich unsicher sei, wie er vorgehen solle. Er habe mehrfach geäußert, dass er, aufgrund der Art und Weise des Beklagten nicht wisse, wie er mit dem Weingut verfahren solle und es ihm am liebsten wäre, wenn die Söhne dies untereinander klären.

24

Der Kläger beantragt,

25

den Beklagten zu verurteilen, den Verkehrswert des Weinguts L. …, insbesondere bestehend aus dem Grundbesitz Grundbuch des

26

Amtsgericht B., Grundbuch von F. Blatt …,

27

- Gemarkung F., lfd. Nr. 27, Fl.Nr. … Holzung am B. zu 1.939 qm,

28

- Gemarkung F., lfd. Nr. 32, Fl.Nr. 2627 Holzung am B. zu 2.270 qm,

29

- Gemarkung F., lfd. Nr. 38, Fl.Nr. 124 Hof- und Gebäudefläche, Gartenland F., zu 2.258 qm,

30

- Gemarkung D., lfd. Nr. 63, Fl.Nr. 5866 Holzung auf der A. zu 1.992 qm

31

- Gemarkung D., lfd. Nr. 64, Fl.Nr. 5867 Holzung ebenda zu 12.438 qm

32

- Gemarkung W., lfd. Nr. 77, Fl. Nr. 1352 Holzung am K. zu 1.020 qm

33

- Gemarkung W., lfd. Nr. 78, Fl.Nr. 1354 Holzung ebenda, zu 530 qm

34

- Gemarkung W., lfd. Nr. 79, Fl.Nr. 1353 Holzung ebenda zu 1.120 qm

35

- Gemarkung W., lfd. Nr. 80, Fl.Nr. 1356 Holzung ebenda zu 580 qm

36

- Gemarkung W., lfd. Nr. 81, Fl.Nr. 1355 Holzung ebenda zu 1.090 qm

37

- Gemarkung W., lfd. Nr. 82, Fl.Nr. 1354/2 Holzung ebenda zu 530 qm

38

- Gemarkung D., lfd. Nr. 88, Fl.Nr. 4354 Weingarten am G. zu 5.961 qm

39

- Gemarkung D., lfd. Nr. 89, Fl.Nr. 4355 Weingarten ebenda zu 6.160 qm

40

- Gemarkung F., lfd. Nr. 96, Fl.Nr. 436 Weingarten J. zu 1.061 qm

41

- Gemarkung F., lfd. Nr. 97, Fl.Nr. 1365 Weingarten K. zu 7.819 qm

42

- Gemarkung F., lfd. Nr. 98, Fl.Nr. 1430 Gartenland H. zu 1.542 qm

43

- Gemarkung F., lfd. Nr. 99, Fl.Nr. 1490 Ackerland o.H. zu 7.615 qm

44

- Gemarkung F., lfd. Nr. 101, Fl.Nr. 123/2 Ackerland, Weingarten G. zu 1.195 qm

45

- Gemarkung D., lfd. Nr. 102 Fl.Nr. 1279, Weingarten im G. zu 1.660 qm

46

- Gemarkung F., lfd. Nr. 103, Fl.Nr. 609, Weingarten im k.L. zu 1.898 qm

47

- Gemarkung F., lfd. Nr. 104, Fl.Nr. 629, Weingarten G. zu 2.517 qm

48

- Gemarkung D., lfd. Nr. 105, Fl.Nr. 6075 Weingarten L. zu 1.947 qm

49

- Gemarkung F., lfd. Nr. 107, Fl.Nr. 2681 Weingarten, W. zu 2.740 qm

50

- Gemarkung F., lfd. Nr. 108, Fl.Nr 879 Landwirtschaftsfläche K. im o.P. zu 442 qm

51

- Gemarkung F., lfd. Nr. 109, Fl.Nr. 2710 Landwirtschaftsfläche A. zu 1.129 qm

52

- Gemarkung F., lfd. Nr. 110, Fl.Nr. 2728 Landwirtschaftsfläche U.P. zu 2.015 qm

53

- Gemarkung F., lfd. Nr. 111, Fl.Nr. 2789 Landwirtschaftsfläche U.P. zu 984 qm

54

- Gemarkung F., lfd. Nr. 112, Fl.Nr. 2828 Landwirtschaftsfläche U.P. zu 3.944 qm

55

- Gemarkung D., lfd. Nr. 113, Fl.Nr. 7111 Weingarten An der F. zu 4.403 qm

56

- Gemarkung D., lfd. Nr. 114, Fl.Nr. 7341 Weingarten im V. zu 3.401 qm

57

- Gemarkung F., lfd. Nr. 115, Fl.Nr. 2991 Weingarten im H. zu 6.095 qm

58

- Gemarkung F., lfd. Nr. 116, Fl.Nr. 3007 Weingarten im H. zu 7.082 qm

59

- Gemarkung F., lfd. Nr. 117, Fl.Nr. 3080 Weingarten auf der M. zu 1.134 qm

60

- Gemarkung F., lfd. Nr. 118, Fl.Nr. 3026 Weingarten am S. zu 4.283 qm

61

- Gemarkung F., lfd. Nr. 119, Fl.Nr. 1364 Weingarten K. zu 2.168 qm

62

- Gemarkung F., lfd. Nr. 120, Fl.Nr. 1491 Ackerland o.H. zu 1.382 qm

63

- Gemarkung D., lfd. Nr. 121, Fl.Nr. 5865 Mischwald auf der A. zu 7.232 qm

64

- Gemarkung F., lfd. Nr. 122, Fl.Nr. 3081 Weingarten auf der M. zu 2.626 qm

65

- Gemarkung F., lfd. Nr. 123 Fl.Nr. 7820 Weingarten im W. zu 4.159 qm

66

Amtsgericht B., Grundbuch von Ruppertsberg Blatt 1262, Gemarkung R.

67

- Lfd. Nr. 4, Fl.Nr. 1832 Weinberg im H.

68

- Lfd. Nr. 5, Fl.Nr. 1842 Weinberg im H.

69

- Lfd. Nr. 8, Fl.Nr. 1831 Weinberg im H.

70

- Lfd. Nr. 20, Fl.Nr. 3732 Weingarten A.K. L.

71

- Lfd. Nr. 22, Fl.Nr. 5981 Weingarten H.

72

- Lfd. Nr. 23, Fl.Nr. 6168 Landwirtschaftsfläche H.

73

durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Zeitpunkt des Erbfalls 05.06.2023 sowie zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs 25.01.2021 zu ermitteln.

74

Der Beklagte beantragt,

75

die Klage abzuweisen.

76

Er trägt vor:

77

Eine Anordnung der Ertragswertübernahme im Sinne von § 2312 Abs. 2 BGB liege hier vor. Diese könne auch stillschweigend vorhanden sein und durch Auslegung des Testaments oder Übergabevertrages festgestellt werden. Dem Erblasser sei es darum gegangen, mit der Erbeinsetzung zugunsten des Beklagten und der Übertragung des Landgutes auf diesen den Fortbestand seines landwirtschaftlichen Betriebes in der bisherigen Form, wie auch in vorhergehenden Generationen, durch Übergang auf eine Person zu sichern. Aus dem Übergabevertrag und dem Testament werde die Hoffnung des Erblassers erkennbar, dass der Beklagte den Betrieb übernimmt und vor allem diesen weiter betreiben kann. Dem entspreche die Wertbemessung zum Ertragswert, weil sie den wirtschaftlichen Absichten des Erblassers am nächsten komme, denn dieser habe mit der Erbeinsetzung und der Übertragung eine sinnvolle und durchsetzbare Regelung treffen wollen. Ohnehin sei nach der Rechtsprechung des BGH eine Ertragswertanordnung zu unterstellen. Durch die Tatsache, dass der Erblasser das Landgut ohne Ausgleichszahlung o. ä. für den Kläger an den Beklagten übertragen habe, komme der Wille zum Ausdruck, dessen wirtschaftlichen Weiterbestand nicht durch irgendwelche Auszahlungen oder Erbansprüche des Klägers zu gefährden. Hierfür sprechen letztendlich auch die Tatsache, dass der Erblasser sein Testament aus dem Jahr 2018 auf einem Schriftstück mit dem Briefkopf des Weinguts „S. L.-hof“ verfasst habe, wodurch er seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, dass ihm an dessen Bestand in besonderem Maße gelegen gewesen sei. Zum Kläger habe demgegenüber seit Jahren kein Kontakt mehr bestanden, es sei vielmehr eine starke Entfremdung und Distanzierung eingetreten, zumal der Kläger nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers und Mutter der Parteien im Jahr 2019 vom Erblasser mit anwaltlichem Schreiben Auskunft über den Nachlass gefordert habe.

78

Bei den Vorgesprächen zur Übertragung des Weingutes auf den Beklagten habe der Erblasser dem Notar H. erklärt, dass die Fortführung und Erhaltung des Landguts und die damit einhergehende Privilegierung des Beklagten seinem Willen entspreche (Beweis: Vernehmung des Notars H. als Zeugen).

79

Es treffe auch nicht zu, dass der Erblasser im Sommer 2018 geäußert habe, dass er sich unsicher sei, wie er vorgehen solle und aufgrund der Art und Weise des Beklagten nicht wisse, wie er mit dem Landgut verfahren solle. Vielmehr habe der Erblasser bei dem Gespräch im Jahr 2018 dem Kläger mitgeteilt, dass es für ihn eine Herzensangelegenheit sei, dass das Weingut S. noch viele Generationen fortgeführt werde und er mit dem Beklagten hierfür einen zuverlässigen Nachfolger habe. Er habe zudem geäußert, davon überzeugt zu sein, dass M. S., der Sohn des Beklagten, den Betrieb irgendwann fortführen werde, was ihn glücklich gemacht habe. Der Kläger habe daraufhin nur lautstark gelacht, worauf ihn der Erblasser, verletzt durch eine solche Reaktion, aufgefordert habe, den Hof zu verlassen. Es sei dem Erblasser damit auch ganz und gar nicht daran gelegen gewesen, dass die Söhne die Frage nach dem Landgut „untereinander klären“, wie es der Kläger darzustellen versuche.

80

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die von Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

81

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte Wertermittlungsanspruch ist teilweise erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) und im Übrigen unbegründet.

82

I. Zur Grundsätzlichen Situation und Rechtslage

83

1. Der Kläger kann zwar vom Beklagten vom Grundsatz her Ermittlung des Wertes des vom Erblasser übertragenen Weingutes durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu den beiden geltend gemachten Stichtagen verlangen. Der Kläger wurde als Abkömmling des Erblassers durch dessen letztwillige Verfügung vom 10.05.2018 von der Erbfolge ausgeschlossen und ist deshalb pflichtteilsberechtigt, § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB. Der ihm somit zustehende Wertermittlungsanspruch (§ 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB) erfasst anerkanntermaßen auch den der Pflichtteilsergänzung (§ 2325 Abs. 1 BGB) unterliegenden sog. fiktiven Nachlass. Dies wird vom Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen.

84

2. Indes ist der Wertermittlungsanspruch des Klägers, soweit er besteht, durch die vom Beklagten eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Oen. R. vom 11.12.2023 bereits erfüllt und damit erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.

85

a) Die grundsätzliche Erfüllungstauglichkeit der vom Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachten wird vom Kläger, soweit ersichtlich, nicht in Zweifel gezogen. Inhaltliche oder methodische Fehler dieser Gutachten zeigt der Kläger nicht auf und sind auch nicht ersichtlich.

86

b) Deshalb muss sich der Kläger, soweit er die Vorlage von Sachverständigengutachten auch betreffend das auf den Beklagten übertragene, offenbar nicht betriebsnotwendige Ackerland beantragt, darauf verweisen lassen, dass der Sachverständige Dipl. Ing. Oen. R. in seine beiden Gutachten vom 11.12.2023 dieses bereits nach dem Verkehrswert bewertet hat, sodass insoweit aus diesem Gesichtspunkt Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten ist. Anzumerken ist, dass diese Methodik des Sachverständigen R. auch zutreffend ist, da Grundstücke, die sich ohne Gefahr für die dauernde Lebensfähigkeit des Landgutes aus diesem herauslösen lassen, für die Pflichtteilsberechnung gemäß § 2311 BGB mit ihrem Verkehrswert und nicht gemäß § 2312 BGB mit ihrem Ertragswert angesetzt werden müssen, und zwar unabhängig davon, ob der Erbe verkaufen will oder nicht, oder ob er damit auch nur vorerst zuwarten will (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 – IV ZR 259/90 –, Rn. 11, juris).

87

c) Ein fortbestehender Anspruch auf Ermittlung des Verkehrswertes kommt im Hinblick auf die eingetretene Erfüllung „nur“ hinsichtlich des Weingutes als solchem und des zu diesem gehörigen Wohnhauses W-Straße … in F. in Betracht, bei denen der Sachverständige nicht den Verkehrswert, sondern den Ertragswert bestimmt hat.

88

Der Kläger muss sich indes darauf verweisen lassen, dass dann, wenn Gegenstand des Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs ein Landgut ist, sich die Privilegierung des § 2312 BGB, nämlich die Maßgeblichkeit des Ertragswerts für die Berechnung der Ansprüche, auch auf die Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung erstreckt, sofern der Unternehmer des Landguts dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört (vgl. Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2314 BGB (Stand: 03.01.2024), Rn. 148; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 8. März 2006 – 2 U 762/05 –, Rn. 23, juris).

89

In einem solchen Fall kann sich der Pflichtteilsberechtigte demnach nicht darauf berufen, dass gemäß § 2311 BGB in Bezug auf Grundstücke grundsätzlich der Verkehrswert zu ermitteln ist (Thüringer Oberlandesgericht, aaO, Rn. 22). Der Wertermittlungsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB dient der vorläufigen Unterrichtung des Pflichtteilsberechtigten zur Berechnung seines Anspruchs und der Beurteilung des Risikos eines Rechtsstreits (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 – IV ZR 328/20 –, Rn. 11, juris). Er gehört zu den Ansprüchen aus § 2314 Abs. 1 BGB, bei denen es sich um unselbständige Hilfsansprüche handelt, die es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen sollen, sich die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 30. November 2022 – IV ZR 60/22 –, Rn. 28 mwN, juris). Wenn aber der Verkehrswert für die Bemessung des Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht maßgeblich ist, weil dieser sich aus Rechtsgründen nach dem Ertragswert bemisst, dann kann der Pflichtteilsberechtigte auch keinen Anspruch auf Ermittlung des Verkehrswertes auf Kosten des Nachlasses (§ 2314 Abs. 2 BGB) haben, weil er den zu ermittelnden Wert für die Bemessung seines Anspruchs schlicht nicht benötigt bzw. nicht verwenden kann. Dies wird vom Grundsatz her wohl auch vom Kläger so gesehen.

90

3. § 2312 BGB ist eine agrarpolitische Schutzvorschrift. Sie soll dem Übernehmer eines Landgutes, der selbst zum Kreis pflichtteilsberechtigter Personen gehören muss (Abs. 3), die Fortführung des Betriebs dadurch erleichtern, dass gegen ihn gerichtete Pflichtteilsansprüche nicht auf der Grundlage des am Verkaufswert orientierten Schätzungswertes, sondern des in der Regel niedrigeren Ertragswertes berechnet werden. Auf diese Weise soll im Interesse der Allgemeinheit eine gesunde Agrarstruktur erhalten bleiben. Anders als bei der Pflichtteilsberechnung sonst üblich, bildet der Liquidationswert hier nicht die untere Grenze. § 2312 BGB kann bei den betroffenen Pflichtteilsberechtigten zu großen Härten führen. Grundsätzlich ist die mit der Vorschrift verbundene Benachteiligung der weichenden Erben und der Pflichtteilsberechtigten aber mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2312 Rn. 1, 2 mwN; BVerfG, NJW 1329, 1330). Bereits die Entstehungsgeschichte des § 2312 BGB zeigt die „ganz außerordentliche Tragweite“ der Norm und den Eingriff in das Erbrecht. Dies erkannte die Redaktionskommission, wollte jedoch den Übernehmer eines landwirtschaftlichen Gutes gegen eine übermäßige Belastung schützen und den Erhalt des Grundbesitzes in der Familie fördern (BeckOGK/Blum/Heuser, 1.4.2024, BGB § 2312 Rn. 2.1 mwN).

91

Dies vorausgeschickt gilt, dass es im Streitfall nicht um die Beurteilung oder Hinterfragung der zweifellos gegebenen Benachteiligung des Klägers bei Anwendung des § 2312 BGB geht, sondern nur darum, ob der Kläger diese Benachteiligung hinnehmen muss, weil sich der Beklagte auf die sich aus § 2312 BGB ergebende Privilegierung berufen kann. Bei dieser Prüfung des „ob“ kommt es aber, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 2312 BGB, wie noch zu prüfen ist, vorliegen, nur auf die der Übernahme zugrundeliegende Anordnung des Erblassers an, die nicht wiederum wegen der negativen Auswirkungen für den „weichenden“ Abkömmling in Zweifel gezogen werden kann und darf.

92

II. Zur Notwendigkeit einer Ertragswertanordnung

93

Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, der Verkehrswert des auf dem Beklagten vom Erblasser übertragenen Weingutes sei deshalb maßgeblich, weil der Erblasser in seinem Testament vom 10.05.2018 nicht im Sinne von § 2312 Abs. 2 BGB angeordnet habe, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert zugrunde gelegt werden soll. Vielmehr ist hiervon zulasten des Klägers in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung gem. §§ 2049 Abs. 1, 2312 Abs. 1 S. 2 BGB auszugehen.

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1. Gemäß § 2312 Abs. 1 S. 1 BGB gilt, dass dann, wenn der Erblasser angeordnet oder nach § 2049 BGB anzunehmen ist, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, ….der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift bedarf es demnach einer entsprechenden testamentarischen Anordnung des Erblassers nur, wenn nicht zugunsten des Übernehmers die sich aus § 2049 Abs. 1 BGB ergebende Annahme Platz greift, was hier indes der Fall ist.

95

2. Gemäß § 2049 Abs. 1 BGB ist, wenn der Erblasser angeordnet hat, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll. Auch wenn der Kläger dies nicht wahrhaben will, gilt diese Auslegungsregel in analoger Anwendung anerkanntermaßen auch dann, wenn der Erblasser einem seiner pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben ein ihm gehörendes Landgut bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen hat.

96

a) Der BGH (Urteil vom 15.04.1964 - V ZR 105/62, NJW 1964, 1323, beck-online) hat hierzu in einem Fall, in dem der Erblasser einem seiner Abkömmlinge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Landgut übertragen hatte und seine Schwester, die dortige Klägerin, ihn deshalb auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch genommen hatte, folgendes ausgeführt (Unterstreichungen vom Gericht):

97

„Gegenstand des Übergabevertrages war ein Landgut im Sinne des § 2049 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung ist, wenn der Erblasser angeordnet hat, daß einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlaß gehörendes Landgut zu übernehmen, im Zweifel anzunehmen, daß das Landgut zum Ertragswert angesetzt werden soll. Der Ertragswert ist alsdann nach § 2312 Abs. 1 BGB auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Diese Vorschriften, durch die dem Erben die Übernahme eines Landgutes erleichtert werden soll, dienen der Erhaltung und Kräftigung des ländlichen Grundbesitzes. Sie finden, soweit es sich um die Auseinandersetzung unter Miterben handelt, auf Übergabeverträge, die als Vorwegnahme der Erbfolge einen stark erbrechtlichen Charakter haben, entsprechende Anwendung (vgl. RG, WarnRspr. 09 Nr. 411; Soergel-Siebert, BGB 9.

98

Aufl. § 2049 Anm. 2). Auch beim Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB ist bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit die Übertragung eines Landgutes eine Schenkung enthält, das Landgut mit dem Ertragswert zu veranschlagen (RG, Recht 11, 2169; Soergel-Siebert, aaO § 2325 Anm. 8). Das gleiche gilt, soweit der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2329 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke der Befriedigung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann; denn auch der Anspruch aus § 2329 BGB ist ein Ergänzungsanspruch im Sinne des § 2325 BGB, von dem er sich nur der Art und dem Umfang der Haftung, nicht aber dem Grunde nach unterscheidet (RGZ 58, 124, 128). § 2049 Abs. 1 BGB stellt eine Auslegungsregel auf, die durch den Nachweis eines anderen Willens des Erblassers entkräftet werden kann. Der Übergabevertrag v. 29. 1. 1956 enthält keine Bestimmungen über die Bewertung des Anwesens. Es verbleibt somit bei der gesetzlichen Auslegungsregel. Nach § 2049 Abs. 2 BGB bestimmt sich der Ertragswert nach dem Reinertrag, den das Landgut, zu dem auch die Waldgrundstücke gehören, nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.....

99

b) Diese höchstrichterliche Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, auch in der Literatur nicht in Zweifel gezogen, sondern, soweit diese Problematik angesprochen wird, geteilt:

100

MüKoBGB/Fest, 9. Aufl. 2022, BGB, § 2049 Rn. 4

101

Heintz in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2049 BGB (Stand: 19.07.2023), Rn. 4

102

Kappler/Kappler in: Kappler/Kappler, Die vorweggenommene Erbfolge, 2. Pflichtteilsrechtliche Auswirkungen: Ertragswertklausel, Rn. 98

103

BeckOK BGB/Lohmann, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 2049 Rn. 3

104

Burandt/Rojahn/Flechtner, 4. Aufl. 2022, BGB § 2049 Rn. 10

105

Lange in: Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, c) Landgutbewertung im Pflichtteilsrecht, Rn. 27_101

106

Bayer in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 2049 BGB, Rn. 2

107

Staudinger/Löhnig (2020) BGB § 2049, Rn. 4

108

c) Zum Schriftsatz des Klägers vom 17.06.2024, in dem die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung anders ausgelegt wird, ist anzumerken, dass nur scheinbar aus der von der Beklagtenseite in der Klageerwiderung herangezogenen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 04.05.1964 - III ZR 159/63, NJW 1964, 1414, beck-online) etwas anderes gefolgert werden kann.

109

In jener Entscheidung ging es nämlich um einen anderen Fall, da dortige Erblasser nur ein Kind, nämlich die Klägerin als die „gesetzliche Alleinerbin ihres Vaters“ (so der erste Satz der aaO mitgeteilten Entscheidungsgründe) hatte und dieser sein Landgut an einen entfernteren Abkömmling (§§ 2309, 2312 Abs. 3 BGB), also wohl an ein Kind der dortigen Klägerin, übertragen hatte, sodass hier eine analoge Anwendung des § 2049 BGB schon aus tatsächlicher Sicht nicht in Betracht kam und es deshalb einer Anordnung nach § 2312 Abs. 2 BGB bedurfte. Anders ausgedrückt hatte der Erblasser in dem der Entscheidung BGH, NJW 1964, 1414 zugrundeliegenden Verfahren im Sinne von § 2312 Abs. 2 BGB nur einen (gesetzlichen) Erben, nämlich seine Tochter, hinterlassen, was nach der Entscheidung des BGH aber nichts daran änderte, dass auch der entferntere Abkömmling, also wohl sein Enkelkind, die Privilegierung des § 2312 BGB in Anspruch nehmen konnte, ohne sich allerdings auf die Auslegungsregel des § 2049 Abs. 1 BGB berufen zu können. Im Streitfall hat der Erblasser indes zwei (gesetzliche) Erben, nämlich die Parteien, hinterlassen, sodass hier ein Fall des § 2312 Abs. 1 BGB vorliegt, zu dem sich die Entscheidung des BGH in NJW 1964, 1323 verhält.

110

Im Übrigen lässt sich dies auch der in BGH, NJW 1964, 1414 abgedruckten, in der Klageerwiderung zitierten Entscheidung entnehmen. Der Satz 2 von Ziff. III.3 der Entscheidungsgründe lautet nämlich wie folgt: „Der Fall des § 2312 Abs. 1 BGB (Übernahme des Grundbesitzes durch einen von mehreren Erben), in dem der Ertragswert kraft Gesetzes maßgebend sein kann, liegt nicht vor; da der Erblasser nur einen Erben, die Klägerin, hinterlassen hat, bedarf es vielmehr nach § 2312 Abs. 2 BGB seiner Anordnung, um den Ertragswert zur Grundlage der Pflichtteilsberechnung zu machen. Im Streitfall liegt nun aber der Fall der Übernahme des Grundbesitzes durch einen von mehreren Erben mit der Folge, dass der Ertragswert kraft Gesetzes maßgeblich sein kann, vor.

111

Das Gericht, das die oben wörtlich zitierte BGH-Entscheidung schon vor Eingang der Klageerwiderung recherchiert und abgespeichert hatte, hatte bei der Vorbereitung des Termins vom 04.06.2024 übersehen, dass sich der Beklagte in der Klageerwiderung auf die nicht - unmittelbar einschlägige Entscheidung des BGH in NJW 1964, 1414 berufen hatte, und nicht auf die einschlägige, in BGH, NJW 1964, 1323 abgedruckte Entscheidung, die eben den hier gegebenen Fall der lebzeitigen Übertragung an einen von mehreren gesetzlichen Erben betrifft, bei dem eine analoge Anwendung des § 2049 BGB möglich und geboten ist. Anzumerken ist, dass im Terminsprotokoll kein Aktenzeichen mitgeteilt und die Fundstelle der „richtigen“ BGH-Entscheidung zutreffend angegeben ist und dass diese auch in sämtlichen oben angegebenen Literaturzitaten so zitiert und geteilt wird. Auch wurde ausdrücklich auf die „Entscheidung des BGH in NJW 1964, 1323 verwiesen, wonach bei einer lebzeitigen Gutsüberlassung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs des weichenden Abkömmlings ein Landgut im Zweifel mit dem Ertragswert anzusetzen ist. Eine gegenteilige Anordnung oder ein gegenteiliger Wille des verstorbenen Vaters der Parteien müsste somit vom Kläger nachgewiesen werden, nicht umgekehrt vom Beklagten.“ (eAkte S. 111).

112

d) Anders als der Klägervertreter im Schriftsatz vom 17.06.2024 offenbar meint, liegt ein Fall der §§ 2312 Abs. 1 S. 1, 2049 BGB in Fällen der vorliegenden Art nicht nur dann vor, wenn der Erblasser mehrere Erben in dem Sinne hinterlassen hat, dass er tatsächlich von mehreren Personen beerbt wurde. Dies würde dem Grundsatz, dass § 2049 Abs. 1 BGB auf den Fall der lebzeitigen Übertragung eines Landgutes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge entsprechend anwendbar und dann auch für die Berechnung des Pflichtteils der weichenden Erben nach § 2312 BGB maßgeblich ist, zu sehr einschränken. Entscheidend ist allein, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Übertragung mehrere gesetzliche Erben hatte, von denen er einen zum Übernehmer seines Landgutes durch dessen Übergabe bestimmt hat. Ob er dann noch zusätzlich ein Testament verfasst hat, in welchem er sein verbliebenes Vermögen einem einzigen der gesetzlichen Erben hinterlassen hat, kann insoweit nicht maßgeblich sein, da die Auslegungsregel des § 2049 Abs. 1 BGB für den Fall der lebzeitigen Übertragung auf den Zeitpunkt dieser Übertragung und nicht auf den Zeitpunkt des späteren Erbfalls abstellt. Würde man dies anders sehen, so könnte der Übergabevertrag gewissermaßen im Nachhinein durch testamentarische Anordnung, die, wie die Nachlassaufstellung des Beklagten im vorprozessualen Schriftsatz vom 12.02.2024 zeigt (Realnachlass von [22.212,96 € - 5.867,65 € =] 16.345,31 €), im Streitfall auch keine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung hatte, abgeändert werden. Dies ggfls. auch versehentlich durch Einsetzung des Hofübernehmers als Alleinerben ohne Ertragswertanordnung, wenn hiermit, wie im Regelfall, dessen zusätzliche Begünstigung und nicht etwa dessen Benachteiligung beabsichtigt war. Dem widerspräche auch der Grundsatz, dass § 2312 BGB anwendbar bleibt , wenn das Landgut nicht erst beim Erbfall, sondern schon zu Lebzeiten des Erblassers aufgrund vorweggenommener Erbfolge auf einen (später pflichtteilsberechtigten) nahen Angehörigen übergegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 – IV ZR 113/94 –, Rn. 4, juris).

113

Geht demgegenüber von einem Fall des § 2312 Abs. 2 BGB aus, so müsste aus den gerade dargelegten Gründen von einer Ertragswertanordnung des Erblassers im Sinne dieser Vorschrift ausgegangen werden, die nach der Auslegungsregel des § 2049 Abs. 1 BGB bereits im Rahmen der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgten Übergabe getroffen wurde und auch durch die Einsetzung eines Alleinerben nicht abgeändert oder aufgehoben wurde. Die Annahme, die Einsetzung eines Alleinerben, im Streitfall zudem des Hofübernehmers, beseitige die sich aus § 2049 Abs. 1 BGB zu dessen Gunsten ergebende Privilegierung und begünstige damit die weichenden Erben, erscheint dagegen widersinnig und widerspricht einer interessengerichteten Auslegung und Ermittlung des aus § 2049 Abs. 1 BGB herzuleitenden Erblasserwillens.

114

e) Das erkennende Gericht schließt sich, was die analoge Anwendung des § 2049 Abs. 1 BGB im Falle der lebzeitigen, in vorweggenommener Erbfolge erfolgten Übertragung eines Landgutes vom späteren Erblasser auf einen seiner gesetzlichen Erben anbelangt, der zitierten Rechtsprechung des BGH und der wohl einhelligen Auffassung in der Literatur an. Es kann wirtschaftlich und insbesondere auch vor dem Zweck der in §§ 2049, 2312 BGB niedergelegten Bestimmungen, dem Übernehmer des Landgutes dessen weitere Bewirtschaftung in der bisherigen Weise zu ermöglichen und das Landgut im Besitz der Familie zu erhalten (BGH, NJW 1964, 1414, 1415), keinen Unterschied machen, ob dieses im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch testamentarische Anordnung einem von mehreren Abkömmlingen (bzw. gesetzlichen Erben) zugewandt wird. In beiden Fällen ist im Zweifel anzunehmen, dass es dem Übergeber darum geht, die Belastung des Übernehmers durch Ausgleichszahlungen an seine Geschwister (bzw. den Ehegatten des Erblassers) oder deren Abkömmlinge zum Zwecke des Erhalts des Landguts gering zu halten, weshalb auch im Falle der lebzeitigen Übertragung die Auslegungsregel des § 2049 Abs. 1 BGB Platz greifen muss. Nur wenn diese, wie in dem vom BGH in NJW 1964, 1414 entschiedenen Fall, aus tatsächlichen Gründen nicht Platz greifen kann, weil der Übergeber sein Landgut nicht an einen von mehreren gesetzlichen Erben übertragen hat, bedarf es deshalb einer Anordnung im Sinne von § 2312 Abs. 2 BGB.

115

3. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die somit gebotene bzw. zu überprüfende analoge Anwendung der §§ 2049 Abs. 1, 2312 BGB liegen im Streitfall vor.

116

a) Bei dem Beklagten handelt es sich um einen der beiden Abkömmlinge bzw. gesetzlichen Erben des Erblassers im Sinne von § 2049 BGB. Der Beklagte gehört als Sohn des Erblassers auch zu den in § 2303 BGB bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen, § 2312 Abs. 3 BGB.

117

b) Das an diesen vom Erblasser übertragene Weingut L. in F. stellt ein Landgut im Sinne der genannten Vorschrift dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11. März 1992 – IV ZR 62/91 –, Rn. 9 mwN, juris) ist unter einem „Landgut“ im Sinne von §§ 2312, 2049 BGB eine Besitzung zu verstehen, die eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muss eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen, ohne dass eine sogenannte Ackernahrung vorliegen muss. Der Betrieb kann auch nebenberuflich geführt werden, wenn er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt seines Inhabers beiträgt. Dass diese Voraussetzungen bei dem fraglichen Weingut, das die Vorfahren der Parteien schon seit dem Jahr 1620 zur Begründung ihres Lebensunterhaltes bewirtschaften, vorliegen, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Dieser stellt vielmehr umgekehrt die Ertragskraft des Weingutes in den Vordergrund.

118

Auch zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalles (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 – IV ZR 113/94 –, Rn. 4, juris) lagen diese Voraussetzungen nach dem Vorbringen des Klägers demnach vor.

119

c) Der Erblasser war Alleineigentümer des fraglichen Weingutes und hat dieses als Einheit auf den Beklagten als einen seiner Erben übertragen, was § 2049 Abs. 1 BGB voraussetzt (Staudinger/Löhnig (2020) BGB § 2049, Rn. 7).

120

d) Weitere Voraussetzung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist, dass der betreffende Miterbe im Zeitpunkt des Erbfalls zur Bewirtschaftung des Landgutes befähigt sein muss, also nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage sein muss, den Hof in ordnungsgemäßer Weise selbstständig zu bewirtschaften, weil andernfalls dem Normzweck des § 2049 BGB, nämlich der Erhaltung eines noch leistungsfähigen, landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person, nicht Genüge getan wird. § 2049 BGB privilegiert nämlich nicht die bloße Vermögensverwaltung in Form dauerhafter Verpachtung des Landguts, sondern greift nur, wenn eine günstige Fortführungsprognose in der Person des berechtigten Miterben gegeben ist (vgl. Staudinger/Löhnig (2020) BGB § 2049, Rn. 7 mwN).

121

Der Kläger zieht das Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Person des Beklagten nicht in Zweifel. Der Beklagte war unstreitig seit langem auf dem Weingut tätig und für den Ausbau der Qualitätsweine verantwortlich, ist also offensichtlich in der Lage, das Weingut in ordnungsgemäßer Weise selbstständig zu bewirtschaften, was er laut dem Übergabevertrag vom 20.09.2019 auch seit dem 01.07.2019 tut. Er betrieb, wie sich der diesbezüglichen Haftungsübernahmeverpflichtung im notariellen Übergabevertrag entnehmen lässt, das Weingut auch zuvor zusammen mit dem Erblasser in der Rechtsform einer GbR. Auch zum Zeitpunkt des Erbfalles war

122

der Beklagte unstreitig Betreiber des Weingutes, ebenso zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung. Anhaltspunkte dafür, dass in der Person des Beklagten keine günstige Fortführungsprognose gegeben ist, sind somit nicht gegeben.

123

e) Unerheblich ist, ob es dem Beklagten möglich wäre, aus den Erträgen des streitgegenständlichen Weingutes einen nach dessen Verkehrswert errechneten Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers aufzubringen, ob also diese Berechnungsmethode die Existenz des Weingutes gefährden würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. Oktober 1986 – IVa ZR 143/85 –, BGHZ 98, 382-390, Rn. 24) „verbietet es sich, für die Ertragswertrechnung gemäß §§ 2049, 2312 BGB zusätzlich vorauszusetzen, dass die damit verbundene Benachteiligung der zurückgesetzten Angehörigen des Erblassers zur Abwehr konkreter nachteiliger F o l g e n für die Agrarstruktur oder zur Abwehr einer (bloßen) Gefahr solcher Folgen erforderlich ist. Derartige Folgen oder sogar nur eine derartige G e f a h r im Einzelfall festzustellen, ist ein Zivilprozeß über Pflichtteilsansprüche nicht der geeignete Ort. Vielmehr ist es im Bereich der §§ 2049, 2312 BGB - ebenso wie bei § 1376 Abs. 4 BGB - (BVerfGE 67, 348) - nach wie vorverfassungsrechtlich unbedenklich, den Erben, der ein Landgut übernimmt, aus Gründen übergeordneten Allgemeininteresses „besser“ zu behandeln als die weichenden Erben und die Pflichtteilsberechtigten, sofern nur im Einzelfall davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person, erreicht werden wird.“

124

Nur wenn es sich um ein Landgut handelt, das nicht als geschlossene Einheit fortgeführt wird und nicht (mehr) lebensfähig ist, oder auch um einen Betrieb, der zwar (noch) bewirtschaftet wird, von dem aber abzusehen ist, dass er binnen kurzem nicht mehr als solcher wird gehalten werden können, kann der Übernehmer, da seine „Privilegierung“ vor dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu rechtfertigen ist, nicht den „Schutz“ der §§ 2312, 2049 BGB genießen (BGH, aaO, Rn. 25). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.

125

f) Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist somit in analoger Anwendung des § 2049 Abs. 1 BGB auch bei der Berechnung des sich aus der Übertragung des Weingutes ergebenden Pflichtteilsergänzungsanspruchs des Klägers im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.

126

III. Ergebnis der analogen Anwendung von § 2049 Abs. 1 BGB

127

Es wäre somit Sache des Klägers, diese gesetzliche Vermutung bzw. Auslegungsregel zu widerlegen, um zu dem von ihm erstrebten Ansatz nach dem Verkehrswert zu gelangen und damit den geltend gemachten Anspruch auf Ermittlung dieses Verkehrswertes zulasten des Nachlasses zu begründen. Die gegenteilige Annahme des Klägers, es bedürfe im Sinne der Andeutungstheorie einer Anordnung des Erblassers hinsichtlich des Ansatzes des Ertragswertes, geht fehl.

128

§ 2049 Abs. 1 BGB enthält eine Auslegungsregel. Der Erblasser kann abweichende Bestimmungen treffen, insbesondere die Übernahme zum Verkehrswert anordnen. Eine entsprechende Anordnung des Erblassers muss indes feststellbar sein und auch gegenüber dem Übernehmer getroffen worden sein, um diesem die Entscheidung zu ermöglichen, ob er das Landgut zu diesem Wert übernehmen will (MüKoBGB/Fest, 9. Aufl. 2022, BGB § 2049 Rn. 11). Für den hier in Rede stehenden Fall der lebzeitigen Übertragung gilt nichts Anderes, da sich auch dann für den Übernehmer die Frage stellt, ob es für ihn einen Sinn ergibt, das Landgut zu übernehmen, wenn er absehbare Pflichtteilsergänzungsansprüche seiner Familienangehörigen nach Maßgabe des Verkehrswertes und nicht (nur) nach Maßgabe des Ertragswertes befriedigen muss.

129

Der Vortrag des Klägers bestätigt letztendlich die Richtigkeit dieser Argumentation: Der Kläger geht bei seiner Streitwertangabe von einem Verkehrswert der zu bewertenden Immobilien von mindestens 3.000.000 € aus und in der Konsequenz von einem Pflichtteilergänzungsanspruch in Höhe von 750.000 €. Bei einem Ertragswert von 1.200.000 € würde der Anspruch des Klägers 62,5 % dieses Wertes ergeben, also mehr als der hypothetische Erbanteil des Klägers von 50 %. Wenn der Beklagte aber das Weingut, was der Intention der §§ 2049, 2312 BGB entspricht, fortführt, dann kann er letztendlich nur von dessen Ertragswert partizipieren und müsste folglich 62,5 % des für ihn maßgeblichen Wertes der streitgegenständlichen Übertragung an den Kläger ausschütten, obwohl diesem nur eine Pflichtteilsquote von 25 % gebührt. Weiter ist anzumerken, dass zur Befriedigung der Ansprüche des Klägers etwa notwendige Veräußerungen von Betriebsvermögen nicht nur die Existenz des Weingutes gefährden könnten, sondern auch erhebliche steuerrechtliche Nachteile zur Folge haben würden wie etwa den Anfall von Entnahmegewinnen nach § 4 Abs. 1 S. 2 EStG.

130

1. Vor dem Hintergrund bedarf es ersichtlich auch im Streitfall zur Widerlegung der Auslegungsregel des § 2049 Abs. 1 BGB einer eindeutigen oder jedenfalls verständlichen Anordnung des Erblassers gegenüber dem Beklagten als Übernehmer des Weingutes, die hier indes nicht ersichtlich ist.

131

a) Eine solche Anordnung lässt sich jedenfalls dem Übergabevertrag von 20.07.2019 nicht entnehmen. Die Tatsache, dass dort bestimmte Gegenleistungen des Beklagten vereinbart wurden, begründet das Vorliegen einer sog. gemischten Schenkung, die aber die Anwendbarkeit des § 2049 Abs. 1 BGB nicht hindert, denn Gutsüberlassungsverträge können ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich sein. Dies ändert nichts daran, dass bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit die Übertragung eines Landgutes eine Schenkung enthält, das Landgut mit dem Ertragswert zu veranschlagen ist (BGH, NJW 1964, 1323; NJW 1964, 1414, 1415). Mit anderen Worten mindern vom Beklagten übernommene Gegenleistungen den für die Pflichtteilsergänzung maßgeblichen Wert der Zuwendung und würden Gegenleistungen in Höhe des Ertragswertes das Vorliegen einer unentgeltlichen Zuwendung des Erblassers und damit eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs des Klägers vollständig ausschließen, auch wenn bei Ansatz des Verkehrswertes eine gemischte Schenkung vorläge.

132

b) Unabhängig hiervon lässt aber auch die Tatsache, dass in dem Übergabevertrag von 20.07.2019 Gegenleistungen des Beklagten vereinbart sind, auch nicht auf einen Willen des Erblassers schließen, das Weingut zugunsten des - damals bereits testamentarisch enterbten – Klägers beim späteren Erbgang bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs mit dem Verkehrswert anzusetzen, dem Kläger also einen höheren Pflichtteilergänzungsanspruch zuzugestehen als „unbedingt nötig“. Die in dem Übergabevertrag angesetzten Werte, insbesondere für die verbrauchsabhängigen Nebenkosten betreffend das Wohnhaus in Höhe von monatlich 2.300 €, erscheinen, zudem bezogen auf das (Vorkrisen-)Jahr 2019, äußerst hoch, was eher darauf schließen lässt, dass hierdurch der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers und damit letztendlich auch der im Erbfall an diesen vom Beklagten im Wege der Pflichtteilsergänzung zu zahlende Übernahmepreis „gedrückt werden“ sollte. Dies ergibt sich letztendlich auch aus dem notariellen Übergabevertrag selbst, denn dort heißt es ausdrücklich: „Der Wert des Wohnrechts und die Zahlung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten mindern den (möglichen) Schenkungsanteil an den Übertragungen für Timo S.“ (eAkte S. 20).

133

c) Das Argument des Klägers, im Hinblick auf die notarielle Beratung im Rahmen der Beurkundung des Übergabevertrages sei davon auszugehen, dass dann, wenn der Erblasser den Ansatz des Ertragswertes tatsächlich gewollt habe, dies auch im Übergabevertrag so angegeben worden wäre, geht fehl. Bekanntlich bedürfen Verträge, mit denen ein Landgut zu Lebzeiten von einer Generation auf die nächste übertragen wird, stets der notariellen Beurkundung. Die Argumentation des Klägers kehrt somit die sich aus § 2049 Abs. 1 BGB ergebene Auslegungsregel ins Gegenteil.

134

Auch in dem bereits erörterten Verfahren BGH, NJW 1964, 1323 wurde der Übergabevertrag ohne eine Bestimmung über die Bewertung des Anwesens notariell beurkundet, ohne dass der BGH hieraus gefolgert hätte, dieses sei deshalb mit dem Verkehrswert zu veranschlagen. Vielmehr führte die Tatsache, dass „der Übergabevertrag keine Bestimmungen über die Bewertung des Anwesens enthält“, dazu, dass es bei der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2049 Abs. 1 BGB verbleibt und folglich der Ertragswert in Ansatz zu bringen ist.

135

In der Literatur (Kappler/Kappler in: Kappler/Kappler, Die vorweggenommene Erbfolge, 2. Pflichtteilsrechtliche Auswirkungen: Ertragswertklausel, Rn. 100) findet sich zwar ein „Praxistipp“ dergestalt, dass dann, wenn der Ertragswert maßgeblich sein soll, sich eine ausdrückliche Anordnung der Ertragswertklausel empfiehlt, „um spätere Streitigkeiten zu vermeiden“. Dies ändert aber nichts daran, dass auch ohne eine solche ausdrückliche Anordnung die Auslegungsregel des § 2049 Abs. 1 BGB gilt, auch wenn das Fehlen dieser Anordnung, wie im Streitfall, zu Streitigkeiten führt, die bei einer ausdrücklichen Anordnung möglicherweise vermeidbar gewesen wären. Versäumnisse des Notars in dieser Hinsicht ändern nichts an der Anwendbarkeit der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2049 Abs. 1 BGB, wobei im Übrigen auch dahinstehen kann, ob es überhaupt Sache des Notars H. gewesen wäre, ungeachtet seiner Neutralitätspflicht den Erblasser auf die Möglichkeit einer dem Beklagten ersichtlich nachteiligen Anordnung betreffend den Ansatz des Verkehrswertes hinzuweisen, wenn der Erblasser, wie vom Kläger geltend gemacht, sich insoweit keine Gedanken gemacht haben sollte.

136

d) Auch der Einwand des Klägers, der Erblasser sei sich im Jahr 2018 noch unsicher über die Rechtsnachfolge betreffend das Weingut gewesen und es sei ihm bei der Übertragung auf den Beklagten weder darum gegangen, dessen Erhalt zu sichern, noch den Beklagten zu begünstigen, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der Kläger für entsprechende Erklärungen des Erblassers keinen Beweis anbietet und auch die vom Kläger selbst herangezogene Andeutungstheorie der Berücksichtigung dieses Vortrages entgegensteht, würden dieses Vorbringen doch nichts daran ändern, dass es aus den dargelegten Gründen hier um eine – jedenfalls auch - gegenüber dem Beklagten zu erklärende Anordnung vor oder im Zusammenhang mit der Übertragung geht. Erklärungen, die der Erblasser - allein - gegenüber dem Kläger abgegeben haben sollte, möglicherweise um diesen hinsichtlich des Familienerbes zu beruhigen und das familiäre Verhältnis nicht zu belasten, könnten aus den dargelegten Gründen nicht berücksichtigt werden.

137

e) Da somit keine tatsächlichen Gründe oder Anhaltspunkte dafür bestehen, von der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2049 Abs. 1 BGB abzuweichen, kann dahinstehen, ob sich der Erblasser über die Frage, ob das an den Beklagten übertragene Weingut nach seinem Tod bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs des Klägers zum Ertragswert oder zum Verkehrswert angesetzt werden soll, Gedanken gemacht hat und zu welchem Ergebnis er dabei gekommen ist.

138

2. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass es im Hinblick darauf, dass der Erblasser den Kläger enterbt und damit mit dem Beklagten nur einen Erben im Sinne von § 2312 Abs. 2 BGB hinterlassen hat, einer Ertragswertanordnung im Sinne dieser Vor schrift bedarf, würde dies die Klage nicht zum Erfolg führen, da von einer solchen konkludenten Anordnung im Rahmen der Hofübergabe vom 20.09.2019 auszugehen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Erblasser den Beklagten zu diesem Zeitpunkt durch sein Testament vom 10.05.2018 bereits zu seinem Alleinerben bestimmt hatte, sodass diesem das streitgegenständliche Weingut im Erbfall ohnehin zugefallen wäre. Durch die lebzeitige Übergabe des Weingutes wollte der Erblasser den Beklagten damit ersichtlich zusätzlich begünstigen, indem er etwa auch eine Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB eröffnete. Er hat mit der lebzeitigen Übergabe des Weingutes nicht nur seine Erbfolge im Wesentlichen vorweggenommen, sondern auch den Beklagten als denjenigen, der zusammen mit ihm das Weingut bewirtschaftet hatte und bereits seit dem Jahr 1994 für den Ausbau der Weine verantwortlich war, zum Gutsnachfolger bestimmt. Wie bereits ausgeführt, wurde durch die „Vereinbarung“ hoch bewerteter Gegenleistungen versucht, die sich aus der Übertragung voraussichtlich ergebende Pflichtteilslast zu drücken. Die Unentgeltlichkeit der Übertragung lässt nach der Lebenserfahrung ohnehin darauf schließen, dass der Erblasser den Beklagten möglichst günstig stellen wollte (BGH, NJW 1964, 1414, 1416). Es spricht nach alledem alles dafür, dass es dem Erblasser mit der lebzeitigen Übergabe des Weingutes an den Beklagten darum ging, dieses in dem Besitz der Familie zu erhalten und dem Beklagten, dem von ihm – ersichtlich aus sachlichen und nachvollziehbaren Gründen - ausgewählten Gutsnachfolger, dessen weitere Bewirtschaftung in der bisherigen Weise zu ermöglichen, was aus den oben dargelegten Gründen letztendlich nur dadurch sinnvoll erreicht werden kann, dass dieses beim späteren Erbgang nach dem Ertragswert angesetzt wird. Das erkennende Gericht geht deshalb im Ergebnis von einer zumindest konkludent getroffenen Anordnung des Erblassers in diesem Sinne aus, auch wenn es hierauf aus den dargelegten Gründen nicht ankommt.

139

IV. Endergebnis

140

1. Es bleibt nach alledem dabei, dass nach der hier entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 2049 Abs. 1 BGB das an den Beklagten vom Erblasser übertragene Weingut bei der - hier nicht vorzunehmenden - Bewertung des sich aus dieser Übertragung ergebenden Pflichtteilergänzungsanspruchs des Klägers mit dem Ertragswert zu veranschlagen sein wird, und dies sowohl bei der Frage, ob im Hinblick auf übernommene Gegenleistungen überhaupt eine gemischte Schenkung vorliegt, als auch bei der Frage, mit welchem Betrag diese zu bewerten ist. Die insoweit erforderlichen Informationen wurden dem Kläger vom Beklagten durch die beiden Bewertungsgutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Oen. R. vom 11.12.2023 zur Verfügung gestellt; ein weitergehender Anspruch auf Wertermittlung besteht nicht.

141

2. Eine Bewertung der vom Beklagten übernommenen Gegenleistungen ist nicht Gegenstand der Klage (§ 308 Abs. 1 ZPO), sodass dahinstehen kann, dass der Sachverständige Dipl. Ing. Oen. R. diese Bewertung ausdrücklich nicht vorgenommen hat. Auch bedarf es im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO keiner Entscheidung der Frage, ob der gesetzliche Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auch die Bewertung vom Beschenkten übernommener Gegenleistungen durch Sachverständigengutachten erfasst.

142

- Der Anregung des Gerichts im Termin vom 04.06.2024, unter Zugrundelegung des, wie ausgeführt, ordnungsgemäß ermittelten Wertes des übertragenen Weingutes und auf Grundlage einer gegenüber dem vorprozessualen „Angebot“ der Beklagtenseite im Nachlassverzeichnis vom 18.12.2023/12.02.2024 (Anl. B4) - möglicherweise realistischeren Bewertung der übernommenen Gegenleistungen eine vergleichsweise Lösung zu finden, hat der Kläger eine kategorische Absage erteilt.

143

Sein stattdessen erklärtes Beharren auf einer Ermittlung des Verkehrswertes des übertragenen Weingutes führt aus den dargelegten Gründen zur Abweisung der Klage, womit dem Kläger der im Termin angekündigte - Gang durch die Instanzen eröffnet ist.

144

V. Nebenentscheidungen

145

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S 1 ZPO.